Beschluss vom 30.09.2020 -
BVerwG 4 B 45.19ECLI:DE:BVerwG:2020:300920B4B45.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - 4 B 45.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:300920B4B45.19.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 45.19

  • VG Freiburg - 08.06.2017 - AZ: VG 6 K 1132/16
  • VGH Mannheim - 24.09.2019 - AZ: VGH 5 S 1733/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 4 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4). Die Klägerin legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen von den von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen erfüllt werden.

3 a) Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage:
Reicht es für den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung auf der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Sinne der tatbestandlichen Anforderung, dass die Gemeinde in dem Gebiet "städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht" und die Satzung "zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung" erlassen wird, aus, dass die Gemeinde "überhaupt irgendwelche Planvorstellungen" hat, die sich darin erschöpfen, dass das gesamte Satzungsgebiet oder auch nur ein Teilbereich im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist?
ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist zu verneinen, ohne dass es eines Revisionsverfahrens bedürfte. Die Fragestellung trägt dem Umstand, dass der Erlass einer Vorkaufssatzung an zwei tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft ist, nicht hinreichend Rechnung.

4 Eine auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützte Vorkaufssatzung setzt zum einen voraus, dass die Gemeinde im Geltungsbereich der Satzung "städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht". Auf der Grundlage der jeweils weit zu verstehenden tatbestandlichen Merkmale verfolgt die Vorschrift den Zweck, durch eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik die Sicherung einer langfristig orientierten Planung und Entwicklung zu ermöglichen. Bauplanerische Festsetzungen wie die Überplanung eines Teils des Gemeindegebiets als bestimmtes Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 1 Abs. 2 BauNVO) gehören ohne Weiteres zu den städtebaulichen Maßnahmen, die sich durch einen städtebaulichen Bezug auszeichnen. Schon aus den Darstellungen im Flächennutzungsplan, aus denen der Bebauungsplan grundsätzlich zu entwickeln ist (§ 8 Abs. 2 BauGB), können sich entsprechende Planungsabsichten ergeben, die gegebenenfalls weiter zu präzisieren sind; eine förmliche Konkretisierung der Planungsvorstellungen ist jedoch nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 1994 - 4 B 70.94 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 2 = juris Rn. 5 und vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 - BauR 2010, 81 Rn. 4).

5 Zum anderen setzt der Erlass einer Vorkaufssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB voraus, dass sich der Einsatz dieses Sicherungsmittels aus städtebaulichen Gründen als notwendig erweist; die Satzung muss objektiv geeignet sein, zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (siehe § 1 Abs. 3 BauGB) beizutragen. Nur wenn hiervon nach Maßgabe der konkreten Umstände - etwa im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung der Satzung und auf ein Sicherungsbedürfnis wegen gegebenenfalls abweichender Entwicklungen - auszugehen ist, kann die Gemeinde sich der Vorkaufssatzung bedienen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 - Buchholz 406.11 § 25 BauGB Nr. 4 = juris Rn. 11 und vom 26. Januar 2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871 Rn. 10). Die Behauptung der Klägerin, schon aufgrund der das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Darstellungen im Flächennutzungsplan sei der Erlass von Vorkaufssatzungen ohne Weiteres im gleichen Umfang möglich, beruht folglich auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung.

6 b) Die Frage:
Worin besteht, wenn die Darstellung eines Teilbereichs oder der Gesamtfläche der Vorkaufsrechtssatzung als Wohnbaufläche als (für) den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung auf der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ausreicht, dessen Abgrenzung zu einem gesetzlichen Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB?
rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision. Sie bezieht sich ausweislich der Erläuterungen auf das Verhältnis des gesetzlichen Vorkaufsrechts zum Satzungsvorkaufsrecht und zielt auf die Annahme einer Spezialität des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB mit der Folge der Rechtswidrigkeit der von der Beklagten erlassenen Satzung.

7 Die Klägerin legt nicht dar, dass die aufgeworfene Frage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und folglich klärungsfähig ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der einzige rechtliche Unterschied bei der Anwendung des gesetzlichen Vorkaufsrechts einerseits, des Satzungsvorkaufsrechts andererseits in den Bestimmungen nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 2 BauGB über die Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, und über die Angabe des Verwendungszwecks des Grundstücks liege. Dies wirke sich jedoch im Ergebnis nicht aus, da jedenfalls auch die (strengeren) Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB gegeben seien. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Ausführungen unzutreffend sind. Sie meint vielmehr, dass die Gründe für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht beliebig ausgetauscht werden könnten und die Frage folglich entscheidungserheblich sei. Dem ist nicht zu folgen. Erweist sich die in einem Bescheid getroffene Regelung aus anderen als den angegebenen Rechtsvorschriften und Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist der Verwaltungsakt nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96 <98>, vom 8. April 1997 - 1 C 7.93 - Buchholz 451.20 Schornsteinfeger Nr. 41 = juris Rn. 21 und vom 10. Dezember 2015 - 3 C 7.14 - BVerwGE 153, 335 Rn. 15, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. Ein Wechsel der Ermächtigungsgrundlage und der Normen, mit denen die Ausübung des Vorkaufsrechts begründet wird, lässt den Regelungsgegenstand der Verfügung unberührt. Insbesondere ergeben sich wegen der inhaltlichen Parallelen der Vorschriften auch in Bezug auf die Ermessensbetätigung keine wesentlichen Änderungen.

8 c) Die Frage:
Kann ein "Grunderwerbsmodell" einer Gemeinde im Sinne einer nur verwaltungsintern bindenden Richtlinie für die Baulandentwicklung (Erwerb der Flächen durch die Gemeinde vor Beplanung mit der Folge des Ausschlusses der privatnützigen Umlegung) ein städtebauliches Sicherungsbedürfnis für den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung begründen?
führt nicht auf den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund. Die Klägerin rügt, dass der Erlass der Vorkaufssatzung "noch zusätzlich als Grund" auf das Grunderwerbsmodell gestützt werde; aus einer solchen verwaltungsinternen Entscheidung ohne Außenwirkung könnten erweiternde Eingriffsbefugnisse nicht hergeleitet werden. Ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Vorkaufssatzung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlassen worden ist. Das Sicherungsbedürfnis hat er auf die konkreten Planungsvorstellungen bezogen, die auch auf die Schaffung bezahlbaren Wohnraums für alle Teile der Bevölkerung ausgerichtet sind. Er stellt zutreffend darauf ab, dass der Gesetzgeber die Gemeinden mit dem zweiten Tatbestandsmerkmal des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in die Lage versetzen will, die in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen zu gegebener Zeit leichter durchführen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1975 - V ZR 92/73 - WM 1975, 571 = juris Rn. 22). Diese normativen Vorgaben hat die Beklagte durch die Anwendung des "Grunderwerbsmodells" ausgefüllt und konkretisiert. Eine unzulässige Erweiterung gesetzlich vorgesehener Eingriffsbefugnisse ist damit nicht verbunden.

9 d) Ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf wird mit den Fragen:
Wie ist ein solches Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aufgrund Vorkaufsrechtssatzung von der privatnützigen Umlegung als Regelfall der Baulandentwicklung des BauGB abzugrenzen?
Folgen sachliche Grenzen der Bodenbevorratung durch den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung daraus, dass das BauGB die privatnützige Umlegung als Regelmodell für die Baulandentwicklung vorsieht?
nicht aufgezeigt. Die darin unterstellte sachliche Überschneidung der Zielsetzungen von Vorkaufsrecht und Umlegung besteht nicht; für eine so begründete Beschränkung des Anwendungsbereichs des Vorkaufsrechts fehlt es schon deswegen an jeglichem normativen Ansatzpunkt. Diese Feststellung kann getroffen werden, ohne dass es eines Revisionsverfahrens bedürfte.

10 In der hier einschlägigen Fallkonstellation dient das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB - entsprechend dessen grundlegender Einordnung in den Zweiten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs - als Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung, indem es die Aufstellung eines Bebauungsplans ermöglichen soll. Damit verfolgt es andere Zwecke als die im Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs als Element der Bodenordnung geregelte Umlegung. Diese dient - sei es planakzessorisch bezogen auf einen Bebauungsplan, sei es bezogen auf den Planungsersatz nach § 34 BauGB - der Umsetzung einer gegebenen bauplanungsrechtlichen Lage durch Planverwirklichung bzw. Bestandsfortführung, indem im Interesse der damit angestrebten städtebaulichen Entwicklung die Eigentumsverhältnisse an den im Baugebiet gelegenen Grundstücken bzw. deren Zuschnitt neu geordnet werden (§ 45 BauGB).

11 e) Die Zulassung der Revision ist nicht geboten zur Klärung der Frage:
Besteht für eine Vorkaufsrechtssatzung oder die Ausübung eines Vorkaufsrechts auf der Grundlage dieser Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine zeitliche Höchstgrenze, oder gelten dafür die Grundsätze der Verwirkung oder des Obsoletwerdens vergleichbar mit Bebauungsplänen?

12 Mit der darin enthaltenen (Teil-)Frage nach einer "Höchstgrenze der Vorkaufsrechtssatzung", die eine solche Begrenzung den Schranken für die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüberstellt, will die Beschwerde ersichtlich geklärt wissen, ob die Geltungsdauer der Satzung auch ungeachtet einer ausdrücklichen Regelung von vornherein zwingend begrenzt ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht indessen bereits verneint. Die Vorkaufssatzung soll der Gemeinde bereits am Beginn ihrer planerischen Überlegungen das Vorkaufsrecht als Sicherungsmittel in die Hand geben. Eine starre zeitliche Grenze, innerhalb derer die beabsichtigte Planung abzuschließen ist, ist damit nicht vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871 Rn. 12).

13 Soweit die Frage sich im zweiten Teil auf die rechtliche Bewertung des Umstands bezieht, dass die beabsichtigte Planung über geraume Zeit hinweg nicht weiterbetrieben oder jedenfalls nicht zu einem Abschluss gebracht worden ist, erweist sie sich als nicht klärungsfähig. Dabei kann dahinstehen, an welcher Stelle die ungenutzt bzw. ergebnislos verstrichene Zeit bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Ausübung des Vorkaufsrechts zu berücksichtigen ist. Ob der Zeitablauf auf die Gültigkeit der Satzung durchschlagen kann, weil in einer solchen Situation das Sicherungsbedürfnis als deren tatbestandlicher Voraussetzung entfällt oder die Satzung mangels Zweckerreichung funktionslos wird, oder ob die Ausübung des Vorkaufsrechts dann nicht mehr dem Wohl der Allgemeinheit entspricht (siehe etwa Grziwotz, in BeckOK BauGB, Stand 1. August 2020, § 25 Rn. 8, 12a), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Maßstäbe, nach denen der Zeitablauf der Ausübung des Vorkaufsrechts entgegensteht, richten sich ungeachtet der rechtlichen Einordnung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und sind einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 B 43.09 - BauR 2010, 871 Rn. 13).

14 f) Schließlich ist die Frage:
Ist die Ausübung eines Vorkaufsrechts zur Beschaffung von Eigentum der planenden Gemeinde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gerechtfertigt, wenn aufgrund von Tatsachen absehbar, hilfsweise zumindest wahrscheinlich ist, dass das betroffene Grundstück ganz oder teilweise als private Grünfläche ausgewiesen wird?
auf einen Sachverhalt bezogen, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Die Zulassung der Grundsatzrevision scheidet aber aus, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden könnte. Die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen wären nur dann entbehrlich, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deshalb unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deshalb die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 28. April 2020 - 4 B 39.19 - ZfBR 2020, 680 Rn. 9 f. m.w.N.). Den hiernach erforderlichen Beweisantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht gestellt.

15 2. Mit den Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringt die Klägerin ebenso wenig durch.

16 a) Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - Buchholz 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 23 m.w.N.). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

17 Die Klägerin trägt vor, dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich angesichts ihres Vortrags eine weitere Sachverhaltsaufklärung zum Vorliegen von - bereits in der letzten Grundsatzfrage (siehe 1. f) vorausgesetzten - Planungshindernissen für das gesamte Gebiet "H." und insbesondere für das vom angefochtenen Bescheid betroffene Grundstück aufdrängen müssen. Soweit die Klägerin auf die Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben für die künftige Bauleitplanung und das Erfordernis der Ausweisung naturschutzrechtlicher Ausgleichsflächen auch in einem festzusetzenden Baugebiet verweist, wird damit der Einwand des Verwaltungsgerichtshofs nicht widerlegt, dass dem Vortrag im gegebenen Verfahrensstand nicht weiter nachzugehen war. Die Bewältigung der mit der Umsetzung einer bestimmten planerischen Vorstellung verbundenen Konflikte ist dem durch die Vorkaufssatzung zu sichernden Planverfahren vorbehalten. Erst der Bebauungsplan setzt die einzelnen Nutzungen parzellenscharf fest. Dies ist nicht schon im Rahmen der Prüfung, ob die Vorkaufssatzung auf eine dem Grunde nach sicherungsfähige Planung ausgerichtet ist, vorwegzunehmen. Schließlich ist auch nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof Anlass für die Annahme hätte haben können, für das betroffene Grundstück könne keine andere als die derzeitige Nutzung als Streuobstwiese festgesetzt werden. Die Klägerin zeigt insbesondere nicht substantiiert auf, dass sich dies aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben könnte.

18 b) Das Vorbringen der Klägerin führt auch nicht auf eine als Verfahrensmangel rügefähige Verletzung der richterlichen Überzeugungsbildung. (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Wie das Tatsachengericht seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Beweiswürdigung darf vom Revisionsgericht hiernach nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Die Einhaltung der die Überzeugungsbildung leitenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 4 B 73.17 - juris Rn. 3 ff. m.w.N.).

19 Eine solche Ausnahmesituation legt die Klägerin nicht dar. Für einen revisionsrechtlich beachtlichen Verstoß gegen die Denkgesetze ist nichts dargetan. Ein Widerspruch zu den Gesetzen der Logik ist bei den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen des Sicherungsbedürfnisses bei der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der Verwaltungsgerichtshof nicht davon ausgegangen, dass die Verwirklichung des angestrebten städtebaulichen Ziels sich hinreichend konkret erst mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 31. Juli 2016 und somit nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung abgezeichnet habe. Der Vorwurf, er habe eine schlechterdings unmögliche Schlussfolgerung auf die Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt gezogen, trifft nicht zu. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 18. Juli 2013 abgestellt und den Beschluss vom 31. Juli 2016 lediglich als Bestätigung und Beleg dafür herangezogen, dass die Verwaltung, wie ihr mit dem Beschluss aus dem Jahre 2013 aufgetragen, weitere Untersuchungen zum betreffenden Gebiet angestellt hat.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.