Verfahrensinformation

Der Kläger beansprucht die Gutschrift von Arbeitsstunden aufgrund von Rufbereitschaft.


Der Kläger ist als Oberstleutnant beim Bundesnachrichtendienst beschäftigt. Im März 2016 beantragte der Kläger, ihm rückwirkend ab dem Jahr 2015 für Zeiten der angeordneten Rufbereitschaft mehr als 300 Arbeitsstunden auf seinem Gleitzeitkonto gutzuschreiben. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass Rufbereitschaft nicht angeordnet worden sei. Gewünscht gewesen sei allein telefonische Erreichbarkeit an den Wochenenden.


Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren die vorliegende Klage erhoben. Für Verfahren aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes ist das Bundesverwaltungsgericht gem. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig.


Urteil vom 30.10.2018 -
BVerwG 2 A 4.17ECLI:DE:BVerwG:2018:301018U2A4.17.0

Grundsätzliche telefonische Erreichbarkeit für Leitungspersonal beim BND

Leitsätze:

1. Telefonische Erreichbarkeit, ohne die Verpflichtung, binnen einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen, ist keine Rufbereitschaft.

2. Ein Beamter kann die Dienstleistung während der Rufbereitschaft, soweit dies im konkreten Fall möglich und zulässig ist, nicht nur in seiner Dienststelle, sondern von jedem anderen Ort aus verrichten.

  • Rechtsquellen
    BBG § 87
    AZV § 2 Nr. 11, § 12 Satz 1 und 2
    RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 30.10.2018 - 2 A 4.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:301018U2A4.17.0]

Urteil

BVerwG 2 A 4.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung, Dollinger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
am 30. Oktober 2018 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger ist Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) und als Dauerverwender beim Bundesnachrichtendienst (BND) beschäftigt. Er macht die Gutschrift von Arbeitsstunden aufgrund von Rufbereitschaft geltend.

2 Erstmals wandte sich der Kläger im September 2015 an seinen Dienstherrn mit der Bitte "um rechtliche Prüfung, ob die Anordnung des AL TW des BND zur Erreichbarkeit zu den geforderten Zeiten Rufbereitschaft" sei. Dabei nahm er auf das Protokoll der Abteilungsleiterkonferenz beim BND vom 15. Mai 2015 Bezug. Darin hieß es wörtlich u.a.:
"AL TW weist an, dass (für) Führungspersonal der Abt. TW (er schließt hierbei die SgL-Ebene ein) eine Erreichbarkeit nach Dienst und vornehmlich am Wochenende sicherzustellen ist. Zwischenzeitlich erging hierzu nachfolgende Weisung von PLSA: Herr Pr bittet die Abteilungen, die grundsätzliche Erreichbarkeit auch am Wochenende sicherzustellen, insbesondere derjenigen Mitarbeiter in Leitungsfunktionen. Soweit Diensthandys zur Verfügung gestellt werden, sollten diese auch zur Sicherstellung der Erreichbarkeit genutzt werden. Eine grundsätzliche Erreichbarkeit muss für diesen Personenkreis auch unabhängig von einer angeordneten Rufbereitschaft erwartbar sein."

3 Nachdem der Kläger auf seine Anfrage in der Sache keine Auskunft erhalten hatte, beantragte er im März 2016 zunächst rückwirkend ab dem Jahr 2015 für die Zeit der geltend gemachten Rufbereitschaft die Gutschrift von 323,49 Arbeitsstunden auf sein Gleitzeitkonto. Den Ablehnungsbescheid vom 7. Juni 2016 begründete der BND unter Hinweis darauf, dass Rufbereitschaft nicht angeordnet worden sei.

4 Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der BND durch mit am 4. Januar 2017 abgesandtem Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es: Anlass für die "Weisung" sei gewesen, dass die Leitung des BND - außerhalb der regulären Dienstzeiten - ohne Erfolg versucht habe, Führungspersonal der unterschiedlichen Abteilungen zu erreichen. Die Wortwahl "AL TW weist an", sei zwar für sich genommen ein Indiz für die materielle Anordnung von Rufbereitschaft. Dagegen spreche aber der Inhalt der "Weisung", wonach nur "eine Erreichbarkeit ... sicherzustellen ist". Gewünscht sei allein die bloße Erreichbarkeit, nicht aber eine Rufbereitschaft. Auch die weitere Aussage, dass bei Führungspersonal auch ohne förmlich angeordnete Rufbereitschaft eine Erreichbarkeit jenseits der Dienststunden erwartbar sei, deute darauf hin, dass die Schwelle zur Rufbereitschaft nicht habe überschritten werden sollen. Erreichbarkeit sei etwas anderes als das "Bereithalten auf Abruf".

5 Am 1. Februar 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Weisung des AL TW vom 15. Mai 2015 um die Anordnung von Rufbereitschaft handele. Der Hinweis auf die nur notwendige grundsätzliche Erreichbarkeit unabhängig von einer angeordneten Rufbereitschaft sei ein Ablenkungsmanöver. Rufbereitschaft leiste, wer jederzeit erreichbar sein müsse, um bei Bedarf innerhalb einer vorgegebenen Abrufzeit zur Dienstleistung herangezogen werden zu können.

6 Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes vom 7. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, von ihm ab April 2016 geleistete Stunden der Rufbereitschaft unter Berücksichtigung von § 12 AZV seinem Gleitzeitkonto gutzuschreiben oder in Geld auszugleichen und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

7 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

II

9 Die zulässige Verpflichtungsklage, für die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zuständig ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gutschrift oder den Geldausgleich für Zeiten von Rufbereitschaft, weil eine solche nicht angeordnet worden ist (1.) Etwas anderes folgt auch nicht aus Unionsrecht (2.).

10 1. Die beamtenrechtliche Rufbereitschaft ist in der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (- AZV - BGBl. I S. 427) geregelt. Hat ein Beamter über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalenderjahr Rufbereitschaft, wird gemäß § 12 Satz 2 AZV innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Den Begriff der Rufbereitschaft bestimmt § 2 Nr. 11 AZV als die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können. Damit sind Zeiten, für die Rufbereitschaft angeordnet ist, - anders als Bereitschaftsdienst - keine Arbeitszeit (vgl. § 12 Satz 1 AZV, siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - BVerwGE 156, 262 Rn. 23 m.w.N.).

11 Im Fall des Klägers fehlt es bereits an der Anordnung von Rufbereitschaft i.S.v. § 2 Nr. 11 AZV. Mit den Worten "AL TW weist an" liegt formell zwar eine Weisung des Dienstherrn vor. Der materielle Gehalt dieser Weisung erschöpft sich aber darin, dem Führungspersonal - zu dem der Kläger als Oberstleutnant gehört - aufzugeben, auch am Wochenende grundsätzlich telefonisch erreichbar zu sein. Damit wird eine Pflicht des angewiesenen Beamten, bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können, gerade nicht begründet. Die in der Weisung ausgedrückte Erwartung grundsätzlicher telefonischer Erreichbarkeit am Wochenende greift in die Freiheit des Beamten, außerhalb seiner regelmäßigen Dienstzeit über seine Zeit zu verfügen, und damit in dessen individuelle Lebensführung allenfalls nur in einem sehr geringen Maße ein.

12 Bloße grundsätzliche telefonische Erreichbarkeit im Sinne einer telefonischen Ansprechbarkeit, ohne die Verpflichtung binnen einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen, ist deshalb keine Rufbereitschaft. Eine solche grundsätzliche Erreichbarkeit des Klägers erwartet der Dienstherr zudem ausdrücklich "unabhängig von einer angeordneten Rufbereitschaft". Auch dies deutet aus Sicht eines objektiven Beobachters darauf hin, dass mit der Weisung nicht Rufbereitschaft angeordnet worden ist.

13 Ohne dass es vorliegend entscheidungserheblich ist, weist der Senat zur weiteren Klärung des Begriffs Rufbereitschaft nach § 2 Nr. 11 AZV auf das Folgende hin: Ordnet der Dienstherr Rufbereitschaft an, ist diese Zeit nach § 12 Satz 2 AZV auszugleichen. Darüber hinaus ist die während der Rufbereitschaft vom Beamten ggf. konkret erbrachte Zeit der Dienstleistung auszugleichen. An einen bestimmten Ort ist die Dienstleistung - vorbehaltlich besonderer sicherheitsrelevanter Einschränkungen - nicht geknüpft (anders noch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31 Rn. 12). Der Beamte kann die Dienstleistung während der Rufbereitschaft, soweit dies im konkreten Fall möglich und zulässig ist, also nicht nur in seiner Dienststelle, sondern von jedem anderen Ort aus verrichten. In Betracht kommt das insbesondere bei digital zu erbringenden Dienstleistungen.

14 2. Aus Unionsrecht kann der Kläger keine weitergehenden Rechte herleiten. Gemäß Art. 31 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) vom 12. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. C 303, 1) hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen, insbesondere auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Die Richtlinie 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie), die auch für Beamte gilt, konkretisiert diesen Anspruch für bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 20. Juli 2017 - 2 C 31.16 - BVerwGE 159, 245 Rn. 10 ff. und vom 19. April 2018 - 2 C 40.17 - NVwZ 2018, 1314 Rn. 30 ff.).

15 Nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2003/88/EG ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Danach liegt gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 [ECLI:​EU:​C:​2018:​82], Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 53) Rufbereitschaftszeit in einem für einen Feuerwehrmann entschiedenen Fall vor, wenn ein Arbeitnehmer Zeit zu Hause oder an einem sonstigen Ort jenseits der Arbeitsstätte verbringt, während der er verpflichtet ist, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten. Dadurch ist er in der Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, eingeschränkt, muss sich aber nicht am Arbeitsplatz aufhalten. Deshalb ist bei angeordneter Rufbereitschaft unionsrechtlich nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2018 - C-518/15 [ECLI:​EU:​C:​2018:​82], Matzak - Rn. 60 und vom 9. September 2003 - C-151/02 [ECLI:​EU:​C:​2003:​437], Jaeger - Slg. 2003, I-8389 Rn. 65).

16 Damit bleibt das Unionsrecht hinter dem Anspruch eines Beamten aus § 12 Satz 2 AZV zurück, der dem Beamten - wie ausgeführt - für Zeiten der Rufbereitschaft, die mehr als zehn Stunden im Kalendermonat übersteigt, einen Anspruch auf Gutschrift für die jeweilige Rufbereitschaftszeit gewährt, die innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit ausmacht.

17 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss vom 27.06.2019 -
BVerwG 2 KSt 1.19ECLI:DE:BVerwG:2019:270619B2KSt1.19.0

Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Verfahrensbeteiligten; Fahrkarten der Deutschen Bahn im Flexpreistarif; keine Beschränkung auf Sparangebote

Leitsatz:

Reisekosten eines Verfahrensbeteiligten in Gestalt von Fahrkarten der Deutschen Bahn im sog. "Flexpreis"-Tarif sind stets erstattungsfähig i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO. Die Pflicht, die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung so niedrig wie möglich zu halten, führt nicht dazu, dass der Erstattungsanspruch auf den Betrag eines eventuellen Sparangebots ("Super-Sparpreis") reduziert wäre.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 151, § 162 Abs. 1, § 165, § 173
    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2
    JVEG § 5
    BRKG §§ 3, 4

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.06.2019 - 2 KSt 1.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:270619B2KSt1.19.0]

Beschluss

BVerwG 2 KSt 1.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:

  1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 24. April 2019 wird geändert. Der Beklagten sind die Reisekosten antragsgemäß in voller Höhe zu erstatten.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
  3. Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten des Bundesverwaltungsgerichts übertragen.

Gründe

1 Die Erinnerung der Beklagten vom 2. Mai 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2019 für das Verfahren BVerwG 2 A 4.17 ist gemäß § 151 i.V.m. § 165 VwGO zulässig und begründet.

2 1. Die Beklagte hat die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten auf 429,80 € nebst Zinsen von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszins ab Antragseingang beantragt. Durch Beschluss des Urkundsbeamten vom 24. April 2019 sind die Kosten mit nur 312,90 € nebst Zinsen von 5 v.H. über dem Basiszins ab dem 22. Januar 2019 festgesetzt worden. Zur Begründung hat der Urkundsbeamte ausgeführt, die über die Festsetzung hinaus geltend gemachten und durch die Vorlage einer Bahnfahrkarte nachgewiesenen Reisekosten für die Hinfahrt des Behördenvertreters zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25. Oktober 2018 seien nicht notwendig gewesen, weil vorhandene Sparangebote der Deutschen Bahn weder geprüft noch genutzt worden seien.

3 Die Beklagte hat gegen den am 29. April 2019 zugestellten Beschluss am 2. Mai 2019 Erinnerung eingelegt und die Festsetzung der mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss abgelehnten Prozesskosten beantragt. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

4 2. Die Beklagte kann Reisekosten für einen Behördenvertreter geltend machen (a). Die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften (b).

5 a) Der Kostenbeamte ist im angefochtenen Beschluss vom 24. April 2019 zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten erstatteten Reisekosten ihrer Bediensteten dem Grunde nach um zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen eines Beteiligten handelt, die gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zu den Kosten des Verfahrens zählen, die der Kläger auf der Grundlage des Kostenausspruchs in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2018 - 2 A 4.17 - zu tragen hat. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 9 KSt 3.14 <9 A 7.13 > - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 52 Rn. 2), soweit sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11 - NJW 2013, 66 Rn. 9; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 91 Rn. 49 m.w.N. der Rspr).

6 Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht vom Gericht angeordnet worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - OVG 3 K 6.17 - juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 1990 - 8 S 2212/87 - juris Rn. 2; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 11 - 12 m.w.N.).

7 b) Die Höhe der zu erstattenden Auslagen der Beteiligten, insbesondere welches Beförderungsmittel und in welcher Höhe dessen Kosten als notwendig anzuerkennen sind, ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht geregelt. Unabhängig davon, ob sich die Reisekostenerstattung nach § 173 VwGO, § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO i.V.m. § 9 Abs. 3 Satz 1 des früheren Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG - (vgl. dafür BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 4 A 1.78 - Rpfleger 1984, 158) bzw. nunmehr i.V.m. § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG - (vgl. dafür VG Gießen, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 O 188/09.GI - juris Rn. 13 f. m.w.N.) oder nach den §§ 3 und 4 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - bzw. nach dem jeweiligen Landesreisekostengesetz richtet (vgl. dafür OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - OVG 3 K 6.17 - juris Rn. 6; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Januar 1989 - F 4471/88 - AgrarR 1989, 256; Neumann, Reisekosten von Behördenvertretern im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, DÖV 2012, 510 <517>), hat die Beklagte im vorliegenden Fall Anspruch auf volle Erstattung der beantragten Reisekosten für die Fahrkarten der Deutschen Bahn (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BRKG bzw. § 5 Abs. 1 JVEG). Nach allen Rechtsgrundlagen werden notwendige Kosten, die für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln entstanden sind, erstattet. Während für Bahnfahrten - wie hier - von einer Dauer von mindestens zwei Stunden nach dem Bundesreisekostengesetz die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden können (§ 4 Abs. 1 BRKG), sieht § 5 Abs. 1 JVEG die Erstattung der tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks vor. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich nur nach dem Bundesreisekostenrecht zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BRKG).

8 Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten gehalten sind, die Wahrnehmung von Gerichtsterminen rechtzeitig unter der Berücksichtigung konkreter Einsparmöglichkeiten zu planen und durchzuführen. Dem genügt es indes, bei der Buchung von Bahntickets auf die von der Deutschen Bahn AG angebotenen sog. Flexpreistickets zuzugreifen. Entgegen den Ausführungen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses muss sich ein Beteiligter nicht auf die oft wechselnden "Super-Sparpreis-Fahrkarten" der Deutschen Bahn AG verweisen lassen. Denn berechtigte Interessen eines Beteiligten müssen nicht hinter Kostenerwägungen zurücktreten. Zu den berechtigten Interessen jedes Verfahrensbeteiligten gehört es, orientiert an einem abstrakt-generalisierenden Maßstab unabhängig vom konkreten Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - X ZB 11/12 - BGHZ 196, 52 Rn. 26), ohne zeitliche Zugbindungen zu einem Gerichtstermin an- und danach wieder abzureisen. Für die Abreise ergibt sich dies schon aus dem Umstand, dass die zeitliche Dauer eines Gerichtstermins nicht vorab sicher voraussehbar ist, sodass die Wahl eines Sparangebots mit fester Zugbindung zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Aber auch für die Anreise zu einem Gerichtstermin mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel - hier der Bahn - darf jeder Beteiligte sein berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung seiner Belange erforderlichen Schritte tun. Ihn trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VI ZB 7/12 - NJW 2012, 2734 Rn. 9). Flexpreistickets und "Super-Spar-Angebote" der Deutschen Bahn sind aber nicht gleichartig und auch nur bedingt gleichwertig, weil die Sparangebote den Reisenden von vornherein in der Wahl des Beförderungsmittels einschränken.

9 Darüber hinaus folgt im Fall unvorhergesehener kurzfristiger Terminsaufhebungen durch das Gericht bei der Inanspruchnahme von Sparangeboten der Deutschen Bahn mit Zugbindung, dass diese - anders als Flexpreistickets - nicht stornier- und umtauschbar sind. Sie können sich im Ergebnis mithin als teurere Variante darstellen, weil sowohl das nicht umtauschbare Ticket für den aufgehobenen Gerichtstermin als auch die weitere Fahrkarte für den neuen Gerichtstermin als notwendige Reisekosten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BRKG oder § 5 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig wären.

10 Schließlich ist die aus § 4 Abs. 2 Satz 1 BRKG folgende Pflicht zur Berücksichtigung - nicht zur Beachtung - sparsamer Reisemöglichkeiten (das "wie" der Reise) stets in Zusammenschau mit dem Grundsatz der Erstattungspflicht für die "dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG, das "ob" der Reise) zu sehen. Erstattet werden müssen also notwendige Aufwendungen, sodass auch für die beantragten Reisekosten des Behördenvertreters zu einem Gerichtstermin nur die Geeignetheit und Erforderlichkeit zu prüfen sind; für Angemessenheitserwägungen hingegen ist hier kein Raum (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 162 Rn. 5).

11 An diesem Maßstab orientiert sind die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten für Bahnreisen auf "Flexpreis"-Basis notwendig. Planung und Durchführung von An- und Abreise von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern zu einem Gerichtstermin haben bezogen auf das Ziel einer effektiven Rechtsschutzgewährung eine nur dienende Funktion. Diese Funktion schließt eine Obliegenheit der Beteiligten zur "Jagd nach Fahrpreis-Schnäppchen" aus. Damit sind auf "Flexpreis"-Grundlage der Deutschen Bahn AG entstandene Bahnreisekosten eines Verfahrensbeteiligten oder seines Vertreters stets als notwendig und damit als voll erstattungsfähig anzuerkennen.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

13 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich.

14 Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf den Urkundsbeamten beruht auf § 173 VwGO, § 573 Abs. 1 Satz 3, § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 30. Dezember 2011 - 15 M 11.24 73 - juris Rn. 10 und vom 3. Dezember 2003 - 1 N 01.18 45 - NVwZ-RR 2004, 309 <310>; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 165 Rn. 10).

15 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).