Beschluss vom 31.03.2021 -
BVerwG 2 B 64.20ECLI:DE:BVerwG:2021:310321B2B64.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2021 - 2 B 64.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:310321B2B64.20.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 64.20

  • VG Braunschweig - 10.07.2018 - AZ: VG 7 A 878/17
  • OVG Lüneburg - 14.07.2020 - AZ: OVG 5 LC 133/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 721,96 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner vor der Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

2 Der im Oktober 1961 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von September 1977 bis Februar 1980 eine Ausbildung bei der Deutschen Bundespost. Bis zu seiner Früh-Pensionierung im Dezember 2016 auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost war er als Beamter - zuletzt im Amt eines Postbetriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage) - der Beklagten tätig.

3 Im Dezember 2016 setzte die Beklagte die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge fest und erkannte Ausbildungszeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres als berücksichtigungsfähig an. Auf seine nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der Berechnung der Versorgungsbezüge auch seine Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, also in der Zeit von September 1977 bis Oktober 1978, zu berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch hat es § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geltenden Fassung vom 15. März 2012 herangezogen, wonach nur Ausbildungszeiten "nach Vollendung des 17. Lebensjahres" berücksichtigungsfähig waren. Allerdings müsse diese Einschränkung aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts außer Betracht bleiben, da sie gegen Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78 EG (Gleichbehandlungsrichtlinie) verstoße. Diese Einschränkung sei eine nicht gerechtfertigte (unmittelbare) Diskriminierung wegen des Alters.

4 2. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

5 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9).

6 Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob der Vorrang des Unionsrechts auch auf bestandskräftig abgeschlossene Rechtsverhältnisse wie die bestandskräftige Verneinung der Berücksichtigung von vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Ausbildungszeiten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge Anwendung findet, insbesondere dann, wenn die Europarechtswidrigkeit der Norm erst lange nach Bestandskraft der Entscheidung festgestellt wurde, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Zum einen betrifft sie ausgelaufenes Recht, ohne dass sich die Frage zu Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellt oder ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (a). Zum anderen ist sie nicht entscheidungserheblich und würde sich deshalb in einem Revisionsverfahren nicht stellen (b).

7 a) Die aufgeworfene Frage kann bereits deshalb nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft, für das regelmäßig kein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen ist. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht regelmäßig nicht die Zulassung einer Grundsatzrevision (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2004 - 1 B 176.03 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 29 S. 11, vom 7. Oktober 2004 - 1 B 139.04 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG Nr. 12 S. 6, jeweils m.w.N. und vom 15. Mai 2008 - 2 B 78.07 - juris Rn. 2 f.). Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt deshalb nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Fragen sich zu Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 2010 - 2 B 35.10 - juris Rn. 5, vom 22. Oktober 2012 - 8 B 40.12 - juris Rn. 5 und vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

8 Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass maßgebliche Rechtsgrundlage § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers (im September 2016) geltenden Fassung vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) ist. Hierbei handelt es sich um ausgelaufenes Recht. Seit dem 11. Januar 2017 gilt die Fassung dieser Bestimmung vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17), die eine Beschränkung auf Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres nicht mehr enthält.

9 Somit stellt sich die aufgeworfene Frage zu der gegenwärtig geltenden Gesetzesfassung nicht mehr. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Beantwortung der für die frühere Rechtslage aufgeworfenen Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Die bloße Behauptung, es gebe einen nicht überschaubaren Personenkreis und eine sich daraus ergebende "potentielle zahlenmäßige Betroffenheit", genügt nicht den insoweit zu stellenden Anforderungen. Dies gilt umso mehr, als das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Erörterung zur Nichtzulassung der Revision ausgeführt hat, dass ihm insoweit keine Erkenntnisse vorliegen. Es hätte der Beschwerde oblegen, im Bereich der Beklagten Anhaltspunkte für die Größenordnung des betroffenen Personenkreises in Erfahrung zu bringen und mitzuteilen. Somit ist nicht dargetan, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis von Bedeutung ist.

10 b) Die Revision ist auch deshalb nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ist.

11 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht auch auf bestandskräftig abgeschlossene Sachverhalte, insbesondere bei Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit erst lange nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Es handelt sich vorliegend gerade nicht um einen bestandskräftig abgeschlossenen Sachverhalt, denn es geht um die Frage der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers, die nicht an einen früheren, bestandskräftig gewordenen, Bescheid anschließt. Sollte die Beschwerde auf eine etwaige früher ergangene Verwaltungsentscheidung über die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten abzielen, kann dies ihr ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen fehlt es an einer tatsächlichen Feststellung im Berufungsurteil zu einer solchen Verwaltungsentscheidung. Und zum anderen ist die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten - erst - im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts auf der Grundlage des dann geltenden Rechts zu prüfen; etwaige frühere Verwaltungsentscheidungen hierzu können weder einen nicht bestehenden Versorgungsanspruch begründen noch einen bestehenden Versorgungsanspruch zum Erlöschen bringen.

12 Im Übrigen ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen anzumerken, dass - selbstverständlich - unabhängig davon, welche Norm des nationalen Rechts mit welchem Inhalt anzuwenden ist und unabhängig davon, ob es eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu einer Frage gibt und - wenn ja - wie lange diese Entscheidung zurückliegt, dem Vorrang des Unionsrechts bei diesem widersprechenden nationalen Recht Geltung zu verschaffen ist.

13 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.