Verfahrensinformation

Die Beklagte wendet sich im Revisionsverfahren gegen ihre Verpflichtung, dem Kläger zu 1. den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.


Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge afghanische Staatsangehörige. Der im Jahr 1968 geborene Kläger zu 1 ist der Vater eines am 20. April 1998 geborenen Sohnes und dessen jüngerer Geschwister, der Kläger zu 2 bis 6.


Der im Jahr 1998 geborene Sohn war im Jahr 2012 in das Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2016 wurde ihm unter Ablehnung seines Asylantrages im Übrigen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Die Kläger reisten nach ihren Angaben im Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Anfang Februar 2016 wurde dem Kläger zu 1 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender erteilt. Am 21. April 2016 stellten sie förmlich einen Asylantrag. Im Dezember 2016 lehnte das Bundesamt ihre Anträge ab. Die Kläger haben vor dem Verwaltungsgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1 den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass für die Kläger zu 2 bis 6 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG vorliege.


Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgeben. Der Anspruch des Klägers zu 1 auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus folge aus § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG. Maßgeblich für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Stammberechtigten i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG sei der Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages des an dessen Anerkennung anknüpfenden Familienangehörigen. Hierauf weise der Bezug von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu § 26 Abs. 2 und 3 Satz 2 AsylG. § 26 AsylG diene einheitlich der Wahrung der Familieneinheit und damit insbesondere dem Schutz Minderjähriger. Die behördliche und gerichtliche Verfahrensdauer solle sich nicht auf das Entstehen des Familienasyls auswirken. Dies entspreche auch der Ratio der § 26 AsylG zugrundeliegenden Richtlinie 2011/95/EU. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei dabei ein Asylantrag gestellt, sobald die zuständige Behörde Kenntnis von dem Asylbegehren des Schutzsuchenden erhalte, ohne dass dieses Begehren eine bestimmte Form wahren müsse.


Hiergegen richtet sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Beklagten.


Pressemitteilung Nr. 58/2019 vom 15.08.2019

EuGH soll Fragen zum Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne der Anerkennungsrichtlinie klären

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung von Fragen zum Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) angerufen.


Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Seinem am 20. April 1998 geborenen Sohn, der bereits im Jahr 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, wurde im Mai 2016 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Der Kläger reiste im Januar 2016 mit weiteren Kindern in das Bundesgebiet ein. Im Februar 2016 suchte er um internationalen Schutz nach. Sein förmlicher Asylantrag datiert vom 21. April 2016. Im Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag ab.


Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG als Elternteil eines minderjährigen ledigen Schutzberechtigten den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Hierfür genüge, dass der Sohn im Zeitpunkt des Asylgesuches des Klägers minderjährig gewesen sei.


Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts sieht unionsrechtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich des von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG der Sache nach in Bezug genommenen Begriffs des Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU. Der Klärungsbedarf betrifft den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Schutzberechtigten, die Anforderungen an das Bestehen einer Familie während des im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz stehenden Aufenthalts des Schutzberechtigten und seines Elternteils in dem Aufnahmemitgliedstaat sowie etwaige zeitliche Grenzen hinsichtlich der Eigenschaft als Familienangehöriger eines vormals minderjährigen Schutzberechtigten. Der Senat hat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über die nachstehend aufgeführten Fragen ausgesetzt.


Fußnote:

Vorlagefragen


1. Ist bei einem Asylantragsteller, der vor Eintritt der Volljährigkeit seines Kindes, mit dem im Herkunftsstaat eine Familie bestanden hat und dem auf einen vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Schutzantrag nach Eintritt der Volljährigkeit der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist (nachfolgend: Schutzberechtigter), in den Aufnahmemitgliedstaat des Schutzberechtigten eingereist ist und dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (nachfolgend: Asylantragsteller), bei einer nationalen Regelung, die für die Gewährung eines vom Schutzberechtigten abgeleiteten Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes Bezug auf Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU nimmt, für die Frage, ob der Schutzberechtigte „minderjährig" im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Asylantragstellers oder aber auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen, etwa den Zeitpunkt, in dem


a) dem Schutzberechtigten der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist,


b) der Asylantragsteller seinen Asylantrag gestellt hat,


c) der Asylantragsteller in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist oder


d) der Schutzberechtigte seinen Asylantrag gestellt hat?


2. Für den Fall,


a) dass der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist: Ist insoweit auf das schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerte Schutzersuchen, das der für den Asylantrag zuständigen nationalen Behörde bekanntgeworden ist (Asylgesuch), oder auf den förmlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz abzustellen?


b) dass der Zeitpunkt der Einreise des Asylantragstellers oder der Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages durch diesen maßgeblich ist: Kommt es auch darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt über den Schutzantrag des zu einem späteren Zeitpunkt als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Schutzberechtigten noch nicht entschieden war?


3. a) Welche Anforderungen sind in der unter 1. beschriebenen Situation zu stellen, damit es sich bei dem Asylantragsteller um einen „Familienangehörigen“ (Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU) handelt, der sich „im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat“ aufhält, in dem sich die Person aufhält, der internationaler  Schutz zuerkannt worden ist und mit dem die Familie „bereits im Herkunftsstaat“ bestanden hat? Setzt dies insbesondere voraus, dass das Familienleben zwischen dem Schutzberechtigten und dem Asylantragsteller im Sinne des Art. 7 GRC im Aufnahmemitgliedstaat wiederaufgenommen worden ist, oder genügt insoweit die bloße zeitgleiche Anwesenheit des Schutzberechtigten und des Asylantragstellers im Aufnahmemitgliedstaat? Ist ein Elternteil auch dann Familienangehöriger, wenn die Einreise nach den Umständen des Einzelfalles nicht darauf gerichtet war, die Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU für eine Person tatsächlich wahrzunehmen, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist und die noch minderjährig und nicht verheiratet ist?


b) Soweit Frage 3.a) dahin zu beantworten ist, dass das Familienleben zwischen dem Schutzberechtigten und dem Asylantragsteller im Sinne des Art. 7 GRC im Aufnahmemitgliedstaat wiederaufgenommen worden sein muss, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Wiederaufnahme erfolgt ist? Ist insoweit insbesondere darauf abzustellen, ob das Familienleben innerhalb einer bestimmten Frist nach Einreise des Asylantragstellers, im Zeitpunkt der Antragstellung des Asylantragstellers oder zu einem Zeitpunkt wiederhergestellt worden ist, zu dem der Schutzberechtigte noch minderjährig war?


4. Endet die Eigenschaft eines Asylantragstellers als Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Schutzberechtigten und einem damit verbundenen Wegfall der Verantwortlichkeit für eine Person, die minderjährig und nicht verheiratet ist? Sollte dies verneint werden: Besteht diese Eigenschaft als Familienangehöriger (und die damit verbundenen Rechte) über diesen Zeitpunkt hinaus zeitlich unbegrenzt fort oder entfällt sie nach einer bestimmten Frist (wenn ja: welcher?) oder bei Eintritt bestimmter Ereignisse (wenn ja: welcher?)?


BVerwG 1 C 32.18 - Beschluss vom 15. August 2019

Vorinstanz:

VG Stuttgart, A 1 K 17/17 - Urteil vom 23. Mai 2018 -


Beschluss vom 15.08.2019 -
BVerwG 1 C 32.18ECLI:DE:BVerwG:2019:150819B1C32.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.08.2019 - 1 C 32.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:150819B1C32.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 32.18

  • VG Stuttgart - 23.05.2018 - AZ: VG A 1 K 17/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 15. August 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  2. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:
  3. 1. Ist bei einem Asylantragsteller, der vor Eintritt der Volljährigkeit seines Kindes, mit dem im Herkunftsstaat eine Familie bestanden hat und dem auf einen vor Eintritt der Volljährigkeit gestellten Schutzantrag nach Eintritt der Volljährigkeit der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist (nachfolgend: Schutzberechtigter), in den Aufnahmemitgliedstaat des Schutzberechtigten eingereist ist und dort ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (nachfolgend: Asylantragsteller), bei einer nationalen Regelung, die für die Gewährung eines vom Schutzberechtigten abgeleiteten Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes Bezug auf Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU nimmt, für die Frage, ob der Schutzberechtigte "minderjährig" im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU ist, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Asylantragstellers oder aber auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen, etwa den Zeitpunkt, in dem
  4. a) dem Schutzberechtigten der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist,
  5. b) der Asylantragsteller seinen Asylantrag gestellt hat,
  6. c) der Asylantragsteller in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist oder
  7. d) der Schutzberechtigte seinen Asylantrag gestellt hat?
  8. 2. Für den Fall,
  9. a) dass der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist: Ist insoweit auf das schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerte Schutzersuchen, das der für den Asylantrag zuständigen nationalen Behörde bekanntgeworden ist (Asylgesuch), oder auf den förmlich gestellten Antrag auf internationalen Schutz abzustellen?
  10. b) dass der Zeitpunkt der Einreise des Asylantragstellers oder der Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages durch diesen maßgeblich ist: Kommt es auch darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt über den Schutzantrag des zu einem späteren Zeitpunkt als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Schutzberechtigten noch nicht entschieden war?
  11. 3.a) Welche Anforderungen sind in der unter 1. beschriebenen Situation zu stellen, damit es sich bei dem Asylantragsteller um einen "Familienangehörigen" (Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU) handelt, der sich "im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat" aufhält, in dem sich die Person aufhält, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, und mit dem die Familie "bereits im Herkunftsstaat" bestanden hat? Setzt dies insbesondere voraus, dass das Familienleben zwischen dem Schutzberechtigten und dem Asylantragsteller im Sinne des Art. 7 GRC im Aufnahmemitgliedstaat wiederaufgenommen worden ist, oder genügt insoweit die bloße zeitgleiche Anwesenheit des Schutzberechtigten und des Asylantragstellers im Aufnahmemitgliedstaat? Ist ein Elternteil auch dann Familienangehöriger, wenn die Einreise nach den Umständen des Einzelfalles nicht darauf gerichtet war, die Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU für eine Person tatsächlich wahrzunehmen, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist und die noch minderjährig und nicht verheiratet ist?
  12. b) Soweit Frage 3.a) dahin zu beantworten ist, dass das Familienleben zwischen dem Schutzberechtigten und dem Asylantragsteller im Sinne des Art. 7 GRC im Aufnahmemitgliedstaat wiederaufgenommen worden sein muss, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Wiederaufnahme erfolgt ist? Ist insoweit insbesondere darauf abzustellen, ob das Familienleben innerhalb einer bestimmten Frist nach Einreise des Asylantragstellers, im Zeitpunkt der Antragstellung des Asylantragstellers oder zu einem Zeitpunkt wiederhergestellt worden ist, zu dem der Schutzberechtigte noch minderjährig war?
  13. 4. Endet die Eigenschaft eines Asylantragstellers als Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Schutzberechtigten und einem damit verbundenen Wegfall der Verantwortlichkeit für eine Person, die minderjährig und nicht verheiratet ist? Sollte dies verneint werden: Besteht diese Eigenschaft als Familienangehöriger (und die damit verbundenen Rechte) über diesen Zeitpunkt hinaus zeitlich unbegrenzt fort oder entfällt sie nach einer bestimmten Frist (wenn ja: welcher?) oder bei Eintritt bestimmter Ereignisse (wenn ja: welcher?)?

Gründe

I

1 Der Kläger zu 1. (Kläger) begehrt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.

2 Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger. Er ist der Vater des am ... geborenen A. Dieser war im Jahr 2012 in das Bundesgebiet eingereist. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 13. Mai 2016 wurde ihm unter Ablehnung seines Asylantrages im Übrigen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt.

3 Der Kläger reiste seinen Angaben zufolge im Januar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er suchte im Februar 2016 um Asyl nach und stellte am 21. April 2016 einen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seine Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus sowie auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ab.

4 Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG als Elternteil eines minderjährigen ledigen Schutzberechtigten den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Dessen Sohn A. sei in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages noch minderjährig gewesen. In diesem Zusammenhang sei ein Asylantrag als gestellt zu betrachten, sobald die zuständige Behörde Kenntnis von dem Asylbegehren des Schutzsuchenden erhalte.

5 Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich, so auch hier, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht oder - in Ermangelung einer solchen - der verfahrensabschließenden Entscheidung des Tatsachengerichts. § 26 Abs. 3 AsylG enthalte insoweit keine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme. Seine tatbestandlichen Voraussetzungen und seine Struktur stritten dafür, dass jedenfalls nur ein bei seiner eigenen Statuszuerkennung noch Minderjähriger einen Anspruch ableiten könne. Die Vorschrift diene den besonderen Schutzinteressen des schutzberechtigten Minderjährigen, welche grundsätzlich nur so lange bestünden, wie dieser minderjährig sei. Selbst wenn für die Minderjährigkeit aber auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung des Elternteils abzustellen sein sollte, sei dafür nicht der Zeitpunkt des materiellen Asylgesuchs (§ 13 AsylG) maßgeblich, sondern komme es auf den Zeitpunkt der förmlichen Asylantragstellung (§ 14 AsylG) an. Für das in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG statuierte Antragserfordernis genüge es nicht, dass die zuständige Stelle - hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - lediglich Kenntnis von dem Asylgesuch habe. Zuerkennungsvoraussetzung sei ein (förmlicher) Antrag, der wirksam nur bei der zuständigen Stelle gestellt werden könne.

II

6 Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen betreffen die Auslegung von Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167 S. 58; nachfolgend: RL 2011/95/EU).

7 1. Die rechtliche Beurteilung richtet sich im nationalen Recht nach dem Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 5 des am 9. August 2019 in Kraft getretenen Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131).

8 Den danach maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts:
§ 13 AsylG
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(...)
§ 14 AsylG
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. (...)
(...)
§ 26 AsylG
(...)
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn
1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.
(...)
(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. (...)
(...)
§ 77 AsylG
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. (...)
(...)

9 2. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof.

10 2.1 Die Vorlagefragen sind erheblich für die Entscheidung über das Begehren des Klägers, ihm auf der Grundlage des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG als Elternteil eines minderjährigen ledigen Schutzberechtigten den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

11 Der Kläger ist im Sinne des § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG Familienangehöriger nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG und im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG Vater und damit Elternteil des ledigen A. Dieser ist im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG, Art. 18 RL 2011/95/EU subsidiär schutzberechtigt. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist unanfechtbar (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG). Im Einklang mit § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG hat die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU in Afghanistan als dem Staat, in dem A. Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL 2011/95/EU zu erleiden, bestanden. Der Kläger ist auch vor der Anerkennung des A. als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, eingereist (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Anerkennung des A. als subsidiär Schutzberechtigter zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylG), bestehen ebenso wenig wie für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 26 Abs. 4 Satz 1 und § 4 Abs. 2 AsylG in der Person des Klägers.

12 Der Antrag des Klägers auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als Elternteil hätte somit Erfolg, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt A. minderjährig im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG war und der Kläger im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylG die Personensorge für diesen innehatte.

13 § 26 Abs. 3 AsylG ist der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU zu dienen bestimmt (BT-Drs. 17/13063 S. 21). Danach tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen, gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf die in Art. 24 bis Art. 35 RL 2011/95/EU genannten Leistungen haben, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist. Der Begriff der Familie und damit auch der Begriff des Familienangehörigen im Sinne der nationalen Anspruchsgrundlage bestimmt sich gemäß der ausdrücklichen Verweisung in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG nach Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU. Gemäß Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU zählt zu den "Familienangehörigen" der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist, unter anderem deren Vater, sofern sich dieser im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhält und die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Dem Wortlaut der Norm ist nicht eindeutig zu entnehmen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, maßgeblich ist und ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen die Eigenschaft des Vaters als Familienangehöriger auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, fortdauert.

14 2.2 Die Vorlagefragen bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof.

15 a) Mit der Vorlagefrage zu 1. möchte das vorlegende Gericht wissen, auf welchen Zeitpunkt in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden für die Beurteilung der Frage, ob der Schutzberechtigte "minderjährig" im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU ist, abzustellen ist.

16 Die nationale Rechtsprechung stellt bislang teilweise - entsprechend dem im nationalen Asylprozessrecht allgemein geltenden Grundsatz des § 77 AsylG - auch für die Minderjährigkeit des Schutzberechtigten auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Elternteils (der nach dem deutschen Umsetzungskonzept immer auch auf den in der Rechtsfolge identischen, abgeleiteten Familienschutz gerichtet ist) ab. Teilweise wird es hingegen für ausreichend gehalten, dass der Schutzberechtigte im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Elternteils noch minderjährig war. Insoweit wird zur Begründung zumeist auf die unionsrechtlichen Vorgaben abgestellt und die ausdrückliche Zeitpunktfixierung beim abgeleiteten internationalen Schutz für Kinder (vgl. § 26 Abs. 2 AsylG) trotz hier fehlender Regelung auf den internationalen Elternschutz übertragen.

17 Dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU lassen sich insoweit im Kontext der Zuerkennung des subsidiären Schutzes als Elternteil eindeutige Erkenntnisse nicht entnehmen. Der Umstand, dass Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU ausdrücklich zwischen den Zeitformen Perfekt (hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes und des Bestehens der Familie im Herkunftsstaat) und Präsens (hinsichtlich des Aufenthalts, der Verantwortlichkeit für den Schutzberechtigten und der Minderjährigkeit) differenziert, könnte darauf hindeuten, dass für die Minderjährigkeit des Schutzberechtigten auf einen aktuellen Zeitpunkt abzustellen ist, etwa auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den (Asyl-)Antrag des Elternteils. Das Erfordernis des Zusammenhangs zwischen dem Asylantrag des Schutzberechtigten und dem Aufenthalt des Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat dürfte ebenfalls dafür streiten, dass für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Schutzberechtigten frühestens ein Zeitpunkt nach Aufenthaltsbegründung des Familienangehörigen maßgeblich ist. Hierauf mögen in richtliniensystematischer Hinsicht auch die Inbezugnahme der die Asylsuchenden "begleitenden" Familienangehörigen in Erwägungsgrund 16 Satz 2 RL 2011/95/EU sowie der in Art. 23 und in Erwägungsgrund 18 Satz 2 RL 2011/95/EU verankerte Grundsatz (der Wahrung) des Familienverbands weisen. In teleologischer Hinsicht dürften die Grundsätze der Wahrung des Kindeswohls, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit sowie der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts tendenziell gegen eine Beurteilung der Minderjährigkeit zu einem Zeitpunkt sprechen, in dem das Verfahren bereits weit fortgeschritten ist. Bei im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig gewordenen Ausländern ist eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes an einen nachgereisten Elternteil indes zur Wahrung des Wohls eines Kindes objektiv nicht mehr geeignet.

18 Die Vorlagefrage zu 1. und auch die weiteren Fragen beziehen sich auf eine Fallkonstellation, in welcher der schutzberechtigte Familienangehörige, von dem ein Schutzstatus abgeleitet werden soll, nicht als Flüchtling anerkannt worden ist, sondern ihm allein ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist. Für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts mag insoweit zwischen einem international Schutzberechtigten unterschieden werden, für den die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden ist (Art. 13 ff. RL 2011/95/EU), und einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dem der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist (Art. 18 f. RL 2011/95/EU). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stellt Erwägungsgrund 21 RL 2011/95/EU klar, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein deklaratorischer Akt ist. In seinem zu Art. 2 Buchst. f RL 2003/86/EG ergangenen Urteil vom 12. April 2018 - C 550/16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​248] - Rn. 53 f. hat der Gerichtshof der Europäischen Union daraus abgeleitet, dass bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Kapitel II der Richtlinie 2011/95/EU ein subjektives Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht, und zwar noch bevor hierzu eine förmliche Entscheidung ergangen ist, so dass es für das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG nicht darauf ankommen könne, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheide. Unabhängig von der Frage, ob die zu der Definition des Art. 2 Buchst. f RL 2003/86/EG ergangene Rechtsprechung auf die nahezu gleichlautende Definition des Art. 2 Buchst. l RL 2011/95/EU und/oder den nach Art. 23 RL 2011/95/EU zu wahrenden Familienverband zu übertragen ist, fehlt es für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes an einem vergleichbaren Erwägungsgrund, welcher die erforderliche Zuerkennung als (rein oder primär) deklaratorischen Akt ausgestaltet. Für eine Unterscheidung zwischen der Anknüpfung an einen Flüchtlingsschutz, bei dem eine Erstreckung der zielgerichteten Verfolgung wegen (fort-)bestehender familiärer Nähe auf Familienangehörige nicht auszuschließen ist, und der Anknüpfung an die Zuerkennung subsidiären Schutzes mag weiterhin sprechen, dass in diesen Fällen ein Elternteil von seinem Kind subsidiären Familienschutz ableiten möchte, ohne selbst stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht zu haben, bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr zu laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL 2011/95/EU zu erleiden; die Vermutung einer Verfolgungserstreckung, die an familiäre Beziehungen anknüpft, ist hier regelmäßig gerade nicht gerechtfertigt.

19 b) Die Vorlagefrage 2.a) dient für den Fall, dass die Vorlagefrage 1. dahingehend beantwortet wird, dass maßgeblich für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt der Stellung des auf die Gewährung internationalen Schutzes gerichteten Antrages, sei es des Schutzberechtigten, sei es des Familienangehörigen, ist, der Klärung der Anschlussfrage, ob als Zeitpunkt der Antragstellung der Zeitpunkt der Anbringung des materiellen Asylgesuchs oder der Zeitpunkt der förmlichen Stellung des Asylantrages in den Blick zu nehmen ist.

20 Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60; nachfolgend: RL 2013/32/EU) differenziert zwischen der Stellung und der förmlichen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Die Norm verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen. Art. 6 Abs. 3 RL 2013/32/EU gestattet den Mitgliedstaaten anzuordnen, dass Anträge auf internationalen Schutz persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden. Von der Regel des Art. 6 Abs. 3 RL 2013/32/EU begründet Art. 6 Abs. 4 RL 2013/32/EU eine Ausnahme (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 [ECLI:​EU:​C:​2017:​587], Mengesteab - Rn. 101). Danach gilt ungeachtet des Art. 6 Abs. 3 RL 2013/32/EU ein Antrag auf internationalen Schutz als förmlich gestellt, sobald den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller vorgelegtes Formblatt oder, sofern nach nationalem Recht vorgesehen, ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 bis 4 RL 2013/32/EU bedarf das materielle Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG keiner bestimmten Form, während der Asylantrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes förmlich zu stellen ist. Erst mit der förmlichen Entgegennahme des Asylgesuchs durch die zuständige Stelle wird dieses aktenkundig und Gegenstand eines asylrechtlichen Verwaltungsverfahrens.

21 Für eine Beurteilung der Minderjährigkeit im Zeitpunkt der förmlichen Stellung des Antrages könnte streiten, dass Art. 6 RL 2013/32/EU die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine förmliche Antragstellung vorzusehen, und ihnen allein aufgibt, diese so bald wie möglich zu ermöglichen, ohne insoweit konkrete Zeitvorgaben zu machen. Wenngleich damit konkrete Mindest-, Regel- oder Höchstfristen nicht vorgegeben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 - BVerwGE 162, 331 Rn. 19), ist die förmliche Antragstellung doch unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern zu ermöglichen. Nicht unzweifelhaft ist indes, ob ein Abstellen auf die förmliche Antragstellung den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit sowie dem effet utile gerecht wird.

22 c) Die Vorlagefrage 2.b) zielt, sofern für die Beurteilung der Minderjährigkeit des Schutzberechtigten maßgeblich auf den Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU oder auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages durch diesen abzustellen ist, auf die Klärung, ob dies auch für den Fall gilt, dass zu diesem Zeitpunkt über den Schutzantrag des später als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Schutzberechtigten noch nicht entschieden war.

23 d) Mit der Vorlagefrage 3.a) wird eine weitere Klärung der übergreifenden Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU angestrebt, wonach sich der Familienangehörige im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss.

24 Klärungsbedürftig ist insoweit, welche materiellen Anforderungen Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU in einer Situation wie der vorliegenden an den "Zusammenhang" mit dem Antrag auf internationalen Schutz, an den "Aufenthalt" in demselben Mitgliedstaat und an den "Bestand" der Familie "bereits" im Herkunftsstaat stellt. Insbesondere bedarf insoweit einer Klärung, ob das Familienleben im Sinne des Art. 7 GRC zwischen dem Schutzberechtigten und dem Familienangehörigen, hier dem Elternteil, im Aufnahmemitgliedstaat wiederaufgenommen worden sein muss oder ob für die Bejahung der Eigenschaft als Familienangehöriger der bloße zeitgleiche Aufenthalt des Schutzberechtigten und des Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat ausreicht.

25 Nach dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU liegt es nahe, den Merkmalen "Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz" und "Bestand der Familie bereits im Herkunftsland" die Bedeutung beizumessen, dass allein ein zeitgleicher Aufenthalt des Schutzberechtigten und seines Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat nicht genügt. Dem Erfordernis des Bestands der Familie bereits im Herkunftsstaat liegt die Annahme zugrunde, dass mit der Nähe der Angehörigen der Kernfamilie zu dem schutzrelevanten Geschehen in dem Herkunftsland regelmäßig auch eine potentielle eigene Gefährdung des Familienangehörigen einhergeht (vgl. Erwägungsgrund 36 RL 2011/95/EU). In diese Richtung könnte auch die Richtliniensystematik weisen, für die Art. 23 und die Erwägungsgründe 16, 18 und 19 RL 2011/95/EU in den Blick zu nehmen sind. Art. 23 Abs. 1 RL 2011/95/EU dient der Aufrechterhaltung des Familienverbands. Art. 23 Abs. 5 RL 2011/95/EU erstreckt den Anwendungsbereich des Artikels über die in Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU bezeichneten Familienangehörigen hinaus auf andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftslandes innerhalb des Familienverbands lebten und zu diesem Zeitpunkt vollständig oder größtenteils von der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, abhängig waren. Beiden Bestimmungen ist zu entnehmen, dass Art. 23 RL 2011/95/EU insbesondere den Schutz der abhängigen Mitglieder des Familienverbands, vor allem der minderjährigen Kinder, bezweckt. Zur Realisierung dieses Schutzzieles begünstigt die Vorschrift auch die von ihr erfassten weiteren Familienangehörigen. Dieses Normverständnis dürfte durch die Erwägungsgründe 18 und 19 RL 2011/95/EU gestützt werden. Erwägungsgrund 18 RL 2011/95/EU hält die Mitgliedstaaten zur vorrangigen Berücksichtigung des Wohls des Kindes an und verweist insoweit insbesondere auf den Grundsatz des Familienverbands. Nach Erwägungsgrund 19 RL 2011/95/EU muss der Begriff "Familienangehörige" ausgeweitet werden, wobei den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit Rechnung zu tragen und das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen ist. Auch Erwägungsgrund 16 RL 2011/95/EU, ausweislich dessen die Richtlinie auf die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie "begleitenden" Familienangehörigen zielt, steht einer Auslegung, die eine Wiederherstellung des Familienverbands unter tatsächlicher Ausübung elterlicher Sorge zum Wohl des Kindes voraussetzt, nicht entgegen; dabei verkennt der Senat nicht, dass das Wort "begleitenden" auch für ein weiteres Verständnis offen ist (vgl. zum Verständnis des "Begleitens" im unionsbürgerrechtlichen Kontext BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 - InfAuslR 2019, 277 Rn. 20 f. auch unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-218/14 [ECLI:​EU:​C:​2015:​476], Singh u.a. - Rn. 54). Teleologisch spricht einiges dafür, dass Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU durch die Begrenzung des Begriffs der Familienangehörigen auf die Mitglieder der Kleinfamilie (Eltern und ihre minderjährigen Kinder), durch die Herstellung eines "Zusammenhangs mit dem Antrag auf internationalen Schutz" und durch die Anknüpfung an den "Bestand der Familie im Herkunftsland" die Wiederaufnahme eines Familienlebens zwischen den Familienmitgliedern im Sinne des Art. 7 GRC voraussetzt. Art. 7 GRC ist in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 GRC und unter Beachtung des in Art. 24 Abs. 3 GRC niedergelegten Erfordernisses zu lesen, dass das Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu seinen Eltern unterhält (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C-356/11 und C-357/11 [ECLI:​EU:​C:​2012:​776] - Rn. 76). Das Familienleben ist über das Bestehen rechtlicher Bande hinaus durch eine faktische Familieneinheit (vgl. EGMR, Urteil vom 2. November 2010 - Nr. 3976/05 [ECLI:​CE:​ECHR:​2010:​1102JUD000397605], Yigit/Türkei - Rn. 93) und eine ausgeprägte familiäre Nähe zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 9 C 63.91 - BVerwGE 89, 309 <312 ff.>) gekennzeichnet. Insoweit würde es aus Sicht des vorlegenden Gerichts Bedenken begegnen, von einem Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU auch für den Fall auszugehen, dass der Zweck des Aufenthalts des antragstellenden Elternteils im Aufnahmemitgliedstaat nach den Umständen des Einzelfalles nicht zumindest auch darauf gerichtet ist, die Verantwortlichkeit für das schutzberechtigte minderjährige ledige Kind zu übernehmen.

26 e) Die Vorlagefrage 3.b) knüpft an die Vorlagefrage 3.a) an und zielt auf die Klärung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung einer Wiederaufnahme des Familienlebens im Sinne des Art. 7 GRC zwischen dem Schutzberechtigten und dem Elternteil im Aufnahmemitgliedstaat.

27 Den unter d) dargelegten Zielen des Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU dürfte es aus Sicht des vorlegenden Gerichts kaum entsprechen, falls sich ein Asylantragsteller zur Begründung seiner Eigenschaft als Familienangehöriger ohne jede zeitliche Begrenzung auf die Wiederaufnahme des Familienlebens berufen dürfte. Das Merkmal "im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz" könnte insoweit dafür streiten, dass Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU voraussetzt, dass die Wiederherstellung der faktischen Familieneinheit innerhalb einer bestimmten Frist nach der Einreise zu erfolgen hat.

28 Die Wörter "verantwortlich" und "minderjährig [...] ist" in Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU deuten zudem darauf hin, dass der Schutzberechtigte zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Wiederherstellung der Familieneinheit im Aufnahmemitgliedstaat noch minderjährig im Sinne des Art. 2 Buchst. k RL 2011/95/EU gewesen sein muss.

29 f) Mit der Vorlagefrage 4. soll geklärt werden, ob die Eigenschaft eines Asylantragstellers als Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Schutzberechtigten und einem damit verbundenen Wegfall der Verantwortlichkeit für eine Person, die minderjährig und nicht verheiratet ist, endet.

30 Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU bestimmt, dass der Vater der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Familienangehöriger ist, wenn die Person minderjährig ist, er sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhält und die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Das Anknüpfen der Eigenschaft als Familienangehöriger an den in Art. 2 Buchst. k RL 2011/95/EU begrenzten Zeitraum der Minderjährigkeit des Schutzberechtigten wie auch der mit Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU verfolgte Schutz des Wohles des Kindes könnten dafür streiten, dass die Eigenschaft des Vaters als Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Schutzberechtigten entfällt.

31 Sollte die Eigenschaft des Vaters des Schutzberechtigten als Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU grundsätzlich auch über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hinaus fortbestehen, bedarf es der Klärung, ob diese Eigenschaft - über die Situation einer Beendigung des Aufenthalts des Vaters in dem Aufnahmemitgliedstaat oder der Schutzberechtigung des Kindes hinaus - zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses entfällt.

32 3. Der Senat sieht mit Blick auf die Gründe des dem Verfahren C-272/19 des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde liegenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. März 2019 - 6 K 1016/15 - (juris) keine Veranlassung, an seiner Berechtigung zu einer Vorlage nach Art. 267 AEUV zu zweifeln.

Beschluss vom 19.08.2020 -
BVerwG 1 C 32.18ECLI:DE:BVerwG:2020:190820B1C32.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2020 - 1 C 32.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:190820B1C32.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 32.18

  • VG Stuttgart - 23.05.2018 - AZ: VG A 1 K 17/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 15. August 2019 wird aufrechterhalten.

Gründe

1 Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 15. August 2019 wird aufrechterhalten, da die in ihm an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Fragen durch dessen Urteil vom 16. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 (B. M. M. u.a./Belgischer Staat) aus Sicht des Gerichts nicht (eindeutig) beantwortet worden sind.

2 Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof eine Auslegung unter anderem von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 S. 12) (im Folgenden: RL 2003/86/EG) vorgenommen. Gegenstand des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses vom 15. August 2019 ist demgegenüber Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167 S. 58) bei der Anwendung einer nationalen Regelung, die das Recht auf Wahrung des im Aufnahmemitgliedstaat bereits wiederhergestellten Familienverbands gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU umsetzt. Es bedarf weiterhin der Klärung unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Situation und der Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU, ob die aus der Minderjährigkeit folgende, mit Eintritt der Volljährigkeit wegfallende besondere Schutz- und Betreuungsbedürftigkeit Bedeutung für die Frage hat, nach welchem Zeitpunkt sich die Minderjährigkeit der schutzberechtigten Person in diesem Zusammenhang beurteilt. Außer dem Zeitpunkt der Asylantragstellung des Familienangehörigen können hier weitere Zeitpunkte von Bedeutung sein, etwa der Zeitpunkt der Asylantragstellung des Schutzberechtigten, der Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus und der Zeitpunkt, in dem die Familieneinheit im Aufnahmemitgliedstaat wiederhergestellt worden ist (vgl. Vorlagefrage 1). Bei alledem kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Schutzberechtigte kein anerkannter Flüchtling ist, sondern nur subsidiären Schutz erhalten hat, mithin der Gedanke einer rein deklaratorischen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ungeachtet dessen nicht direkt greift, dass deren Prüfung nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes nach der Durchführung einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung zu erfolgen hat.

3 Die Auslegung, die Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG durch das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 erfahren hat, beseitigt aus Sicht des Gerichts auch nicht den Klärungsbedarf in Bezug auf die Vorlagefragen 2 bis 4.

Beschluss vom 25.11.2021 -
BVerwG 1 C 27.21ECLI:DE:BVerwG:2021:251121B1C27.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.11.2021 - 1 C 27.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:251121B1C27.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 27.21

  • VG Stuttgart - 23.05.2018 - AZ: VG A 1 K 17/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1 Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2018 mit Schriftsatz vom 16. November 2021 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.