Pressemitteilung Nr. 4/2021 vom 21.01.2021
Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das Kernkraftwerk Isar 1 rechtmäßig
Eine atomrechtliche Stilllegungsgenehmigung regelt nur die Fragen, die durch die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage aufgeworfen werden, und lässt den Genehmigungsbestand i.Ü. unberührt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger, eine anerkannte Umweltschutzvereinigung, wendet sich gegen die erste Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des etwa 12 km nordöstlich von Landshut an der Isar gelegenen Kernkraftwerks Isar 1. Gegenstand der Genehmigung ist u.a. die Gestattung verschiedener Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks. Der Kläger verlangt eine Überprüfung der Gesamtanlage am Stand von Wissenschaft und Technik. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die angefochtene Stilllegungsgenehmigung muss nur die sich auf die Stilllegung des Kernkraftwerks beziehenden Fragen behandeln. Der für die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage geltende Genehmigungsvorbehalt in § 7 Abs. 3 AtG löst nicht den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut aus und stellt die bestandskräftige und bindende Betriebsgenehmigung insgesamt nicht infrage. Die Stilllegungsgenehmigung soll sicherstellen, dass auch die zur Stilllegung und zum Abbau geplanten Maßnahmen im Hinblick auf die davon ausgehende nuklearspezifischen Gefahren den Genehmigungsvoraussetzungen des Atomgesetzes genügen.
BVerwG 7 C 4.19 - Urteil vom 21. Januar 2021
Vorinstanz:
VGH München, 22 A 17.40004 - Urteil vom 20. Dezember 2018 -