Verfahrensinformation

Die Klägerin betreibt mehrere Fruchtreifereien im Bundesgebiet. Diese führen über einen physikalisch-chemisch gesteuerten künstlichen Reifeprozess mit hohem Stromaufwand die Verzehrfähigkeit von Bananen herbei, die in ihren Anbaugebieten grün geerntet werden und in diesem Zustand für Menschen nicht verzehrbar sind.


Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, die EEG-Umlage für das Jahr 2014 für die Fruchtreifereien zu begrenzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Verwaltungsgerichtshof die Beklagte zur Neubescheidung des Begrenzungsantrages verpflichtet. Die Klägerin sei ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des EEG 2012. Ihre Tätigkeit sei als "sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse" Abschnitt C der Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 zuzuordnen.


Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie macht geltend, ein Unternehmen könne nur dann dem produzierenden Gewerbe zugeordnet werden, wenn seine Tätigkeit ein neues Erzeugnis oder eine neue Ware hervorbringe. Das sei bei einer Fruchtreiferei nicht der Fall, deren Gegenstand vor und nach der künstlichen Reifung gleichermaßen Bananen seien.


Pressemitteilung Nr. 40/2021 vom 10.06.2021

Keine Begrenzung der EEG-Umlage für Bananenreiferei

Eine Bananenreiferei hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014, weil sie kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestern entschieden.


Die Klägerin betreibt im Bundesgebiet mehrere Bananenreifereien, in denen grüne, unreif geerntete Bananen mit Reifegas behandelt werden, bis sie den vom Abnehmer gewünschten Reifegrad erreichen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Begrenzung der EEG-Umlage vor. Dem produzierenden Gewerbe ordnet das EEG 2012 unter anderem Tätigkeiten zu, die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008), Abschnitt C, zum verarbeitenden Gewerbe gehören.


Die Klägerin beantragte erfolglos eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen und ausgeführt, zum produzierenden Gewerbe gehörten nur Unternehmen, die Ausgangsmaterial zu einer neuen, anderen Ware verarbeiteten. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe setze nicht voraus, dass eine andere Ware hergestellt werde. Es genüge, dass die Bananenreiferei grüne, unreife, ungenießbare Bananen mit Hilfe eines physikalisch-chemischen Verfahrens in gelbe, reife, genießbare Bananen umwandle.


Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil geändert und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage, weil die Bananenreiferei nicht zum produzierenden Gewerbe im Sinne des Gesetzes gehört. Sie ist weder der Verarbeitung von Obst und Gemüse noch einem anderen verarbeitenden Gewerbe des Abschnitts C der WZ 2008 zuzuordnen. Dazu zählen nur Tätigkeiten zur Herstellung eines neuen Produkts durch Transformation des Ausgangsmaterials. Daran fehlt es hier. Mit der künstlichen Manipulation des Reifeprozesses der Bananen wird kein neues Erzeugnis hergestellt. Die Behandlung zur Beschleunigung der Reifung nach der Ernte ordnet die WZ 2008 nicht dem verarbeitenden Gewerbe, sondern der Landwirtschaft zu.


BVerwG 8 C 27.20 - Urteil vom 09. Juni 2021

Vorinstanzen:

VGH Kassel, 6 A 1008/17 - Urteil vom 07. November 2019 -

VG Frankfurt/Main, 5 K 4598/14.F - Urteil vom 08. Juni 2016 -


Beschluss vom 30.07.2020 -
BVerwG 8 B 5.20ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B8B5.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2020 - 8 B 5.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:300720B8B5.20.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 5.20

  • VG Frankfurt am Main - 08.06.2016 - AZ: VG 5 K 4598/14.F
  • VGH Kassel - 07.11.2019 - AZ: VGH 6 A 1008/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. November 2019 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 248 408,60 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Beschwerdebegründung führt auf die noch ungeklärte und voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob eine die Einordnung als produzierendes Gewerbe im Sinne von § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 14 EEG 2012 begründende Zuordnung zur Unterklasse 10.39.0 "Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse" des Abschnitts C "Verarbeitendes Gewerbe" der WZ 2008 voraussetzt, dass die Tätigkeit eine neue Ware oder ein neues Erzeugnis hervorbringt. Diese Frage stellt sich nicht nur in Anwendung der zitierten, inzwischen ausgelaufenen Bestimmungen, sondern in gleicher Weise bei der Anwendung der derzeit maßgeblichen einschlägigen Vorschriften (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5a EEG 2017 in Verbindung mit der lfd. Nr. 17 der Anlage 4 zu diesem Gesetz, die ausdrücklich auf die Kategorie 1039 der WZ 2008 verweist.)

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 27.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 09.06.2021 -
BVerwG 8 C 27.20ECLI:DE:BVerwG:2021:090621U8C27.20.0

Fruchtreiferei ist kein produzierendes Gewerbe im Sinne des EEG 2012

Leitsätze:

1. Eine Tätigkeit kann grundsätzlich nur dann dem produzierenden Gewerbe im Sinne von § 40 Satz 1, § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 14 EEG 2012 zugeordnet werden, wenn sie die Ausgangsmaterialien in ein neues Produkt umwandelt. Das ist bei einer Bananenreiferei nicht der Fall.

2. Jede wirtschaftliche Tätigkeit ist genau einer der Kategorien der WZ 2008 zuzuordnen.

  • Rechtsquellen
    EEG 2012 § 3 Nr. 14, § 40 Satz 1, § 41 Abs. 1
    EEG 2017 § 103 Abs. 1

  • VG Frankfurt am Main - 08.06.2016 - AZ: VG 5 K 4598/14.F
    VGH Kassel - 07.11.2019 - AZ: VGH 6 A 1008/17

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 09.06.2021 - 8 C 27.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:090621U8C27.20.0]

Urteil

BVerwG 8 C 27.20

  • VG Frankfurt am Main - 08.06.2016 - AZ: VG 5 K 4598/14.F
  • VGH Kassel - 07.11.2019 - AZ: VGH 6 A 1008/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
für Recht erkannt:

  1. Soweit die Klägerin ihre Klage in der Berufungsinstanz - durch Beschränkung auf einen Bescheidungsantrag - zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2016 wirkungslos.
  2. Im Übrigen wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2019 geändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2016 zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Gründe

I

1 Die Klägerin betreibt im Bundesgebiet mehrere Fruchtreifereien. Darin werden in ihren Herkunftsländern grün geerntete und zu diesem Zeitpunkt für den Menschen ungenießbare, anschließend gekühlt nach Deutschland transportierte Bananen künstlich gereift, so dass sie verzehrbar werden und den vom jeweiligen Endabnehmer gewünschten Reifegrad erlangen. Dabei werden die Bananen in Druckreifekammern einem Reifegas ausgesetzt. Hierdurch wird das Stärke-Zucker-Verhältnis des Fruchtfleisches umgekehrt und dessen Säure- und Tanningehalt verringert. Außerdem erlangen die Bananen ihre gelbe Farbe.

2 Unter dem 28. Juni 2013 beantragte die Klägerin für drei Abnahmestellen eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014 nach §§ 40 f. EEG 2012. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

3 In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Neubescheidung ihres Antrages beschränkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Berufungsverfahren teilweise eingestellt, das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zur Neubescheidung des Antrages verpflichtet. Die Klägerin sei ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne von § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 14 EEG 2012. Ihre Tätigkeit sei der Unterklasse 10.39.0 "Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse" des Abschnitts C "Verarbeitendes Gewerbe" der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008) zuzuordnen. Dieser Abschnitt setze eine Umwandlung und damit eine mehr als geringfügige Verarbeitung von Stoffen oder Teilen in Waren voraus. Eine ganz andere Ware müsse dabei jedoch nicht zwangsläufig geschaffen werden. Die Umwandlung von rohen, ungenießbaren Bananen in reife, genießbare Bananen bestimmter Art und Güte mit Hilfe eines physikalisch-chemischen Prozesses stelle eine mehr als nur geringfügige Verarbeitung dar.

4 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision hat die Beklagte im Wesentlichen vorgetragen, die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe im Sinne des EEG 2012 setze voraus, dass die Tätigkeit des Unternehmens eine neue Ware oder ein neues Erzeugnis hervorbringe. Das sei nur bei einer wesentlichen Änderung oder Neugestaltung des Roh- oder Grundstoffes der Fall. Der Gegenstand der Bananenreiferei bleibe jedoch vor und nach dem Reifeprozess derselbe. Die Klägerin steuere lediglich zeitlich die ansonsten auch auf natürlichem Wege stattfindende Reifung. Richtigerweise sei ihre Tätigkeit der Unterklasse 46.31 "Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln" des Abschnitts G der WZ 2008 zuzuordnen.

5 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2019 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2016 zurückzuweisen, soweit das Verfahren nicht wegen der Klagebeschränkung einzustellen ist.

6 Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7 Sie verteidigt das Berufungsurteil.

II

8 Soweit die Klägerin ihre Klage in der Berufungsverhandlung durch Beschränkung ihres Klagebegehrens teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist die Revision zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf einer unrichtigen Anwendung von § 40 Satz 1, § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 17. August 2012 - gültig ab 1. April 2012 - (BGBl. I S. 1754) - EEG 2012. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden; dies führt zur Änderung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung.

9 1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend das EEG 2012 als rechtlichen Maßstab für den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage herangezogen. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind zwar außer Kraft getreten, stellen aber weiterhin die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Begrenzung der Umlage für das Jahr 2014 dar (vgl. § 103 Abs. 1 EEG 2017; BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 15 und vom 23. Januar 2019 - 8 C 1.18 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 7 Rn. 9).

10 2. Nach § 40 Satz 1 EEG 2012 begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag für eine Abnahmestelle die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, entsprechend §§ 41 und 42 EEG 2012. Zu den Unternehmen des produzierenden Gewerbes gehört jedes Unternehmen, das an der zu begünstigenden Abnahmestelle dem Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (im Folgenden: WZ 2008) zuzuordnen ist (§ 3 Nr. 14 EEG 2012). Mit der Bezugnahme des § 3 Nr. 14 EEG 2012 auf die Abschnitte B und C der WZ 2008 hat der Gesetzgeber diese in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise in das EEG 2012 inkorporiert. Sie sind der Beurteilung einer Unternehmenstätigkeit zugrunde zu legen und nach Maßgabe der üblichen Methoden der Gesetzesauslegung anzuwenden. Dabei ist in systematischer Hinsicht zu berücksichtigen, dass die WZ 2008 nach ihren für alle Abschnitte geltenden Vorbemerkungen einander ausschließende Kategorien enthält und jedes Element nur in eine Kategorie eingeordnet werden darf (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 8 C 1.18 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 7 Rn. 11 f.). Gleichzeitig erfasst die WZ 2008 die Gesamtheit der Elemente vollständig. Deshalb ist jedes Element genau einer Kategorie zuzuordnen (vgl. Vorbemerkungen zur WZ 2008, S. 7).

11 Das Berufungsgericht hat die Zuordnung der Klägerin zu dem hier einzig in Betracht kommenden Abschnitt C der WZ 2008 mit der Erwägung bejaht, auch ein Unternehmen, das an der betreffenden Abnahmestelle aus den Ausgangsstoffen keine andere Ware herstelle, könne dem verarbeitenden Gewerbe im Sinne dieses Abschnitts angehören. Diese Annahme ist mit § 40 Satz 1, § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 14 EEG 2012 nicht vereinbar, weil sie nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Verarbeitung grundsätzlich zu einem neuen Produkt führen muss. Eine verarbeitende Tätigkeit im Sinne der WZ 2008 erfasst die Transformation von Materialien, Substanzen oder Komponenten in neue Produkte. Materialien, Substanzen oder Komponenten sind Roh- oder Grundstoffe aus Land- und Forstwirtschaft, Fischerei oder Bergbau sowie Fertigerzeugnisse oder Halbwaren anderer verarbeitender Tätigkeiten (WZ 2008, S. 31 und dazu BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 8 C 1.18 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 7 Rn. 15).

12 Das Erfordernis einer Umwandlung in neue Produkte wird bereits in der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 14 EEG 2012 hervorgehoben. Sie geht davon aus, das in der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 14 EEG 2012 genannte produzierende Gewerbe zeichne sich im Wesentlichen durch die Herstellung eines anderen Produkts im Sinne einer substanziellen Veränderung von Materialien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen aus. Es erfolge regelmäßig eine mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren, wobei bei der Herstellung von Waren Rohstoffe in Waren umgewandelt würden. Entscheidendes Kriterium sei, dass das Unternehmen durch seine wirtschaftliche Tätigkeit aus den Ausgangsmaterialien tatsächlich eine neue Ware herstelle (vgl. BT-Drs. 17/6071 S. 62). Mit diesem Erfordernis ist, wie sich aus der Verwendung der Formulierungen "im Wesentlichen" und "regelmäßig" entnehmen lässt, der Regelfall des produzierenden Gewerbes bezeichnet. Spezielle, davon ausnahmsweise abweichende Zuordnungen einzelner Tätigkeiten mögen den Grundsatz durchbrechen, stellen ihn aber nicht als solchen in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 8 C 1.18 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 7 Rn. 19).

13 Aus der mit dem EEG 2012 vorgenommenen Erweiterung des Kreises der in die besondere Ausgleichsregelung der §§ 40 f. EEG 2012 einbezogenen Unternehmen durch Absenkung der Einstiegsschwellen des jährlichen Stromverbrauchs und des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung (vgl. BT-Drs. 17/6071 S. 46, 84) folgt entgegen der Auffassung der Klägerin keine großzügige Auslegung des Begriffs des produzierenden Gewerbes. Der Gesetzgeber hat diesen Begriff mit dem EEG 2012 vielmehr konkretisiert, um eine mögliche missbräuchliche Inanspruchnahme der Vorteile der besonderen Ausgleichsregelung zu unterbinden (vgl. ebd. S. 62). Diese Zwecksetzung spricht daher für ein enges, ausschließlich an die ausdrücklichen Vorgaben der WZ 2008 anknüpfendes Verständnis des Begriffs, zu denen die Neuheit des Produkts gehört.

14 In systematischer Hinsicht bestätigen die Vorbemerkungen der WZ 2008 zu Abschnitt C, dass die Wirtschaftszweige dieses Abschnitts grundsätzlich die Umwandlung von Stoffen in neue Waren vornehmen und das Ergebnis ein neues Erzeugnis ist (WZ 2008, S. 187). Zwar ordnet die WZ 2008 die wesentliche Änderung oder Neugestaltung von Waren generell dem verarbeitenden Gewerbe zu. Ihr zufolge liegt darin aber noch keine Herstellung von Waren (vgl. WZ 2008, S. 186). Aus den Beispielen für Abschnitt C zuzuordnende Tätigkeiten lässt sich ebenfalls nicht ableiten, dass die WZ 2008 eine Herstellung neuer Produkte beim verarbeitenden Gewerbe nicht für erforderlich hielte. Die in den jeweiligen Erläuterungen der Unterklassen aufgeführten Tätigkeiten beschreiben diese nicht vollständig, sondern führen typische Tätigkeiten oder Institutionen mit deren Tätigkeiten auf (vgl. WZ 2008, Vorbemerkungen S. 63). Von diesen Beispielen ließe sich allenfalls die zur Unterklasse 16.10.0 "Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke" aufgeführte Holztrocknung als Ausnahme zum Erfordernis der Transformation in ein neues Produkt nennen. Die WZ 2008 stellt diese Tätigkeit systematisch in den Kontext zahlreicher anderer holzverarbeitender Tätigkeiten, die zweifelsfrei der Herstellung eines neuen Produkts dienen. Sie wäre damit allenfalls eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelerfordernis der Umwandlung in eine neue Ware, ohne dieses Erfordernis für andere Tätigkeiten des produzierenden Gewerbes in Frage zu stellen. Das gilt auch für die Abschnitt C Unterklasse 12.00.0 "Tabakverarbeitung" zugeordnete Tätigkeit des "Entrippens und Redrying von Tabak". Mit diesem Beispiel für eine verarbeitende Tätigkeit nimmt die WZ 2008 eine Abgrenzung zu den Abschnitt A zugeordneten Tätigkeiten des Anbaus und der Trocknung von Tabak vor. Weil sie für die Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe nicht schon die Trocknung genügen lässt, sondern auf den Eingriff in die Substanz durch das Entrippen abstellt, ist aus ihr kein Argument gegen das Regelerfordernis der Umwandlung in ein neues Produkt zu gewinnen.

15 3. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts, weil es annimmt, die Tätigkeit eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes im Sinne des § 3 Nr. 14 EEG 2012 müsse nicht zur Herstellung neuer Produkte führen. Es trifft auch im Ergebnis nicht zu (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Begrenzungsantrages, weil sie kein neues Produkt herstellt und daher kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne von § 40 Satz 1, § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 14 EEG 2012 ist. Ihre Tätigkeit als Bananenreiferei ist somit nicht Abschnitt C der WZ 2008 und der dort einzig in Betracht kommenden Unterklasse 10.39.0 "Sonstige Verarbeitung von Obst und Gemüse" zuzuordnen.

16 a) Die vom Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Behandlung der unreif angelieferten Bananen mit Reifegas in den Reifekammern transformiert die Bananen nicht in ein neues Produkt, sondern manipuliert lediglich einen in ihnen bereits angelegten Reifeprozess. Neu ist ein Produkt nur, wenn sich die Identität des Ausgangsmaterials durch Umwandlung geändert hat. Dagegen kommt es nicht darauf an, mit welchem technischen oder sonstigen Aufwand eine die Identität wahrende Behandlung betrieben wird. Danach genügt zur Herstellung eines neuen Produkts nicht, dass ein im Ausgangsmaterial ansonsten auf natürlichem Wege ablaufender Vorgang im konkreten Fall unterbunden und durch eine künstliche Behandlung ersetzt wird. Bei der Bananenreiferei fehlt es an der Veränderung der Identität der Bananen, weil diese das Potential einer Reifung bereits in sich tragen und die künstlich manipulierte Reifung sie lediglich makelloser und zum für ihre hiesige Vermarktung gewünschten Zeitpunkt verzehrbar macht. Dadurch, dass die Klägerin einen dem Ausgangsstoff immanenten Vorgang der Reifung nach den jeweiligen Wünschen der Endabnehmer perfektioniert, stellt sie kein anderes, neues Erzeugnis her. Vielmehr behandelt sie ein und dasselbe landwirtschaftliche Erzeugnis so, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt vermarktungsgerecht angeboten werden kann.

17 b) Die WZ 2008 sieht für die Verarbeitung von Obst auch keine Ausnahme vom Regelerfordernis der Umwandlung in ein neues Erzeugnis vor. Die zur Unterklasse 10.39.0 des Abschnitts C aufgeführten Beispiele für verarbeitende Tätigkeiten transformieren ausnahmslos Obst und Gemüse in ein anderes, dauerhaft vom Ausgangserzeugnis abweichendes Produkt, und zwar entweder durch Herstellung eines anderen Nahrungsmittels oder durch identitätsändernde, über die Manipulation natürlicher Entwicklungen hinausgehende Vorgänge des Konservierens oder Röstens. Die Bananenreiferei wird in Abschnitt C auch nicht eigens aufgeführt, so dass keine ausnahmsweise ausdrückliche Zuordnung unter Verzicht auf die Herstellung einer neuen Ware vorliegt.

18 4. a) Auf der Grundlage der auf Vollständigkeit der Zuordnungen angelegten WZ 2008 ist die Bananenreiferei dem nach § 3 Nr. 14 EEG nicht dem produzierenden Gewerbe zugehörigen Abschnitt A "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei" Gruppe 01.6 "Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen" Unterklasse 01.63.0 "Nach der Ernte anfallende Tätigkeiten in der pflanzlichen Erzeugung" zuzuordnen. Diese Gruppe umfasst nach ihren Erläuterungen Tätigkeiten, die mit der landwirtschaftlichen Produktion verbunden sind, sowie der Landwirtschaft ähnelnde Tätigkeiten, die nicht zu Produktionszwecken im Sinne der Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unternommen werden, im Lohnauftrag (vgl. WZ 2008, S. 167). Sie schließt Tätigkeiten, die der Aufbereitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für den Rohstoffmarkt dienen, zwar ein (vgl. WZ 2008, S. 155, 167), setzt eine Aufbereitung zu diesem Zweck aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht für alle ihr zuzuordnenden Tätigkeiten voraus. Ebenso wenig verlangt sie eine räumliche Nähe der jeweiligen Tätigkeit zum Ort des landwirtschaftlichen Anbaus. Für ein solches Näheerfordernis liefern weder der Wortlaut der Kategorien und ihrer Erläuterungen noch die Systematik oder der Sinn und Zweck des Abschnitts A Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin es aus dem von ihr herausgestellten Bodenbezug der Landwirtschaft ableiten möchte, überzeugt dies gerade nicht für die zahlreichen zu Abschnitt A ausdrücklich aufgeführten Beispiele für nach der Ernte anfallende Dienstleistungen, die keinen engen räumlichen Bezug zum Ort der Ernte voraussetzen. Das trifft auf sämtliche Beispiele der hier einschlägigen Unterklasse 01.63.0 wie auch diejenigen der Unterklasse 01.64.0 "Saatgutaufbereitung" zu.

19 Die Tätigkeit der künstlichen Bananenreiferei nach der Ernte ist mit der landwirtschaftlichen Produktion verbunden im Sinne der Gruppe 01.6 der WZ 2008 (vgl. die Erläuterungen S. 167), denn sie ersetzt in modifizierter Form den durch die frühzeitige Ernte und den temperaturregulierten Transport der Bananen unterbundenen Prozess einer natürlichen Reifung. Sie ist damit den als typische Beispiele der Unterklasse 01.63.0 aufgeführten Tätigkeiten der Aufbereitung von Tabakblättern oder Kakaobohnen vergleichbar, mit denen das jeweilige Ernteerzeugnis ebenfalls - ortsunabhängig - nachbehandelt wird.

20 b) Dagegen lässt sich die Bananenreiferei keiner der anderen Kategorien der WZ 2008 zuordnen.

21 Eine Zuordnung zu Abschnitt G "Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen" Unterklasse 46.31.0 "Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln" scheitert daran, dass dieser Abschnitt Tätigkeiten des Verkaufs mit den im Handel üblichen Verfahren wie dem Sortieren, Klassieren und Zusammenstellen, Mischen, Ab-, Aus- und Umpacken sowie der Lagerung von Waren erfasst, denen die Tätigkeit der Bananenreiferei nicht vergleichbar ist. Die Klägerin wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Bananen und nimmt daher ohne eigene Verkaufstätigkeit eine Dienstleistung vor, die sich von einer derartigen handelsüblichen, mit dem Weiterverkauf von Waren verbundenen Behandlung deutlich unterscheidet. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Bananenreiferei sei im Stichwortverzeichnis zur WZ 2008 der Unterklasse 46.31.0 zugeordnet, trifft dies nur auf eine gesonderte Version dieses Verzeichnisses und nicht auf die hier maßgebliche Gesamtfassung der WZ 2008 mit Erläuterungen zu, welche nur das Stichwort "Bananen" der Unterklasse 01.22.0 zuweist. Außerdem stellen die Hinweise zur WZ 2008 klar, dass das in Anhang 6 beigefügte Stichwortverzeichnis nicht als alleiniges Zuordnungsinstrument, sondern lediglich als Hinweis zur erleichterten Handhabung der Klassifikation vorgesehen ist, der einer weiteren Überprüfung im Einzelfall bedarf (vgl. Hinweise für die Benutzung der WZ 2008, S. 65).

22 Ebenso wenig könnte eine Erwähnung der Bananenreiferei als Stichwort zu einer den Großhandel umschreibenden Kategorie der Fassung der UN-Klassifikation ISIC Rev. 3.1 zur Einordnung in die WZ 2008 beitragen. Abgesehen davon, dass diese Fassung bereits zur Zeit der Schaffung der WZ 2008 durch die seit 2006 geltende ISIC Rev. 4 abgelöst worden ist, erstreckt sich die gesetzgeberische Inkorporierung einzelner Abschnitte der WZ 2008 nicht auf die internationale Klassifikation ISIC. Diese wird zwar in den Vorbemerkungen zur WZ 2008 als Ausgangspunkt der Harmonisierungsbemühungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bei der Entwicklung von deren Klassifikation NACE erwähnt (vgl. Vorbemerkungen zur WZ 2008, S. 12). Ihr kommt aber - anders als der unionsrechtlich vorgegebenen, von der WZ 2008 übernommenen Klassifikation NACE Revision 2 (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 8 C 1.18 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 7 Rn. 24) - keine Verbindlichkeit für den deutschen Gesetzgeber zu.

23 Eine Zuordnung der Bananenreiferei zu Abschnitt H "Verkehr und Lagerei" Unterklasse 52.10.0 "Lagerei" scheidet ebenfalls aus. Dieser Abschnitt umfasst nach seiner Erläuterung Tätigkeiten der Beförderung im Verkehr sowie damit verbundene Tätigkeiten wie den Betrieb verkehrsbezogener Infrastruktur und die Lagerei (vgl. WZ 2008, S. 404). Die Tätigkeit der Klägerin weist jedoch weder einen Bezug zum Verkehr noch zur Lagerei auf, sondern verkürzt mit der Herbeiführung der Reife vielmehr den Zeitraum einer möglichen weiteren Lagerung und des Transports der Bananen.

24 Da weitere Tatsachenfeststellungen nicht erforderlich sind, konnte der Senat nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung der Klägerin zurückweisen.

25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.