Pressemitteilung Nr. 64/2022 vom 13.10.2022

Revisionen gegen Urteile des OVG Münster zum Bebauungsplan für das Kraftwerk Datteln 4 zugelassen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschlüssen vom 12. Oktober 2022 auf die Beschwerden der Stadt Datteln und der Betreiberin des Kraftwerks die Revisionen gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 26. August 2021 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Steinkohlekraftwerk Datteln 4 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.


Das Oberverwaltungsgericht hatte mit den angefochtenen Urteilen den Normenkontrollanträgen eines Umweltverbandes, der Stadt Waltrop und mehrerer Privatpersonen stattgegeben und den 2014 erlassenen Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für das – bereits errichtete – Steinkohlekraftwerk Datteln 4 schaffen.


BVerwG 4 BN 50.21 - Beschluss vom 12. Oktober 2022

Vorinstanz:

OVG Münster, OVG 10 D 106/14.NE - Urteil vom 26. August 2021 -

BVerwG 4 BN 51.21 - Beschluss vom 12. Oktober 2022

Vorinstanz:

OVG Münster, OVG 10 D 40/15.NE - Urteil vom 26. August 2021 -

BVerwG 4 BN 52.21 - Beschluss vom 12. Oktober 2022

Vorinstanz:

OVG Münster, OVG 10 D 43/15.NE - Urteil vom 26. August 2021 -


Beschluss vom 12.10.2022 -
BVerwG 4 BN 50.21ECLI:DE:BVerwG:2022:121022B4BN50.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2022 - 4 BN 50.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:121022B4BN50.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 50.21

  • OVG Münster - 26.08.2021 - AZ: 10 D 40/15.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 26. August 2021 aufgehoben. Die Revisionen werden zugelassen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerden sind begründet. Die Revisionen sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zur Frage des Verhältnisses von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan sowie zu den Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung und an den Hinweis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 zu äußern.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 4.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 12.10.2022 -
BVerwG 4 BN 51.21ECLI:DE:BVerwG:2022:121022B4BN51.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2022 - 4 BN 51.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:121022B4BN51.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 51.21

  • OVG Münster - 26.08.2021 - AZ: 10 D 43/15.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 26. August 2021 aufgehoben.
  2. Die Revisionen werden zugelassen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerden sind begründet. Die Revisionen sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zur Frage des Verhältnisses von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan sowie zu den Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung und an den Hinweis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 zu äußern.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 5.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 12.10.2022 -
BVerwG 4 BN 52.21ECLI:DE:BVerwG:2022:121022B4BN52.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2022 - 4 BN 52.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:121022B4BN52.21.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 52.21

  • OVG Münster - 26.08.2021 - AZ: 10 D 106/14.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Emmenegger
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 26. August 2021 aufgehoben.
  2. Die Revisionen werden zugelassen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerden sind begründet. Die Revisionen sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zur Frage des Verhältnisses von Regionalplanung und vorhabenbezogenem Bebauungsplan sowie zu den Anforderungen an eine regionalplanerische Standortfestlegung und an den Hinweis nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ROG 2008 zu äußern.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 6.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.