Verfahrensinformation

Konverterstation am südlichen Netzverknüpfungspunkt der geplanten Höchstspannungsleitung Wilster - Bergrheinfeld/West


Der Kläger richtet sich als anerkannter Umweltverband gegen eine immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb der genannten Konverterstation. In der als Teil des "SuedLink"-Projekts geplanten Anlage soll Gleichstrom in Wechselstrom umgewandelt und umgespannt werden. Die Teilgenehmigung gestattet Geländeeinebnungen, die Herstellung einer Zufahrt zum Baugelände sowie die Einrichtung der Baustelle und umfasst die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für archäologische Bodenerkundungen.


Der Kläger rügt, für die Zulassung der Konverteranlage hätte statt eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens richtigerweise ein Baugenehmigungsverfahren in der Zuständigkeit des Landratsamts durchgeführt werden müssen. Die immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung sei deswegen nichtig. Im Übrigen sei rechtsfehlerhaft eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben. Der Planungsstand der Konverteranlage sei zudem für die Erteilung einer Teilgenehmigung zu unkonkret. Der Vorhabenträgerin fehle ein berechtigtes Interesse an ihrer Erteilung. Sowohl den gestatteten Einzelmaßnahmen als auch dem künftigen Gesamtvorhaben stünden diverse rechtliche Hindernisse u.a. aus dem Bereich des Wasser-, Artenschutz-, Bau- und Immissionsschutzrechts entgegen.


Das Verfahren wird dem mit der Rechtssache erstinstanzlich befassten Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, zu Einzelfragen der Zulässigkeit einer sog. Nichtigkeitsfeststellungsklage, zur Reichweite der Klage- und Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und zu den gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) Stellung zu nehmen. Zudem wird es darum gehen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Außenbereich zu errichtende Nebenanlagen für Höchstspannungsleitungen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert sind.


Pressemitteilung Nr. 3/2024 vom 25.01.2024

Klage gegen Teilgenehmigung für SuedLink-Konverteranlage erfolglos

Die Teilgenehmigung, mit der bauvorbereitende Maßnahmen für die Errichtung und den Betrieb einer SuedLink-Konverteranlage zur Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom gestattet worden sind, ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger, ein Umweltverband, rügt die sachliche Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörde und bemängelt in erster Linie das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie eines hinreichend konkretisierten Anlagendesigns. Die Teilgenehmigung binde faktisch die Behörde für spätere Zulassungsentscheidungen.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Konverteranlage erfüllt auch die Funktion einer Umspannanlage und ist deshalb immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden. Das Gesetz sieht eine solche nur für Erdkabel, nicht jedoch für Konverteranlagen vor. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Teilgenehmigung (§ 8 BImSchG) sind gegeben: Genehmigungshindernisse des Wasser-, Artenschutz-, Bau- und Immissionsschutzrechts stehen weder den schon jetzt erlaubten Baumaßnahmen noch dem künftigen Gesamtvorhaben entgegen. Die Konverteranlage ist ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben und bauplanungsrechtlich zulässig. 


BVerwG 7 A 4.23 - Urteil vom 25. Januar 2024