Verfahrensinformation
Titelerteilungssperre auch bei Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Der 1983 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und als Kind im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist. Er begehrt die Verlängerung seiner zuletzt bis März 2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Diese hat der Beklagte u. a. wegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses abgelehnt, weil der Kläger Mitglied einer islamistischen Vereinigung sei und gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geführt würden. Anlässlich eines während des Klageverfahrens eingeleiteten Abschiebungsversuchs stellte der Kläger einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgewiesen. Angesichts seines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dürfe ihm gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
Im November 2022 verurteilte das Kammergericht den Kläger wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während des Strafverfahrens hatte sich der Kläger von dem 2017 verbotenen und aufgelösten Verein und seinen Zielen distanziert. Er hatte mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert, ein Geständnis abgelegt und bekräftigt, er habe mit dem Sachverhalt abgeschlossen und schäme sich für die Taten.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf der Grundlage von § 35 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 und Satz 3 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bis zum Ablauf der Bewährungszeit zu verlängern. Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stehe nicht nur der (Neu-)Erteilung, sondern auch der Verlängerung eines nach der Einreise erteilten Aufenthaltstitels entgegen.
Pressemitteilung Nr. 55/2025 vom 24.07.2025
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag hindert nicht die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sperrt nach einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag lediglich die (Neu-)Erteilung, nicht aber die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der 1983 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und als Kind im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist. Er begehrt die Verlängerung seiner zuletzt bis März 2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Diese hat der Beklagte u.a. wegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses abgelehnt, weil der Kläger Mitglied einer islamistischen Vereinigung sei und gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geführt würden. Anlässlich eines während des Klageverfahrens eingeleiteten Abschiebungsversuchs stellte der Kläger einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgewiesen. Angesichts seines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dürfe ihm gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
Im November 2022 verurteilte das Kammergericht den Kläger wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während des Strafverfahrens hatte sich der Kläger von dem 2017 verbotenen und aufgelösten Verein und seinen Zielen distanziert. Er hatte mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert, ein Geständnis abgelegt und bekräftigt, er habe mit dem Sachverhalt abgeschlossen und schäme sich für die Taten.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf der Grundlage von § 35 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 und Satz 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bis zum Ablauf der Bewährungszeit zu verlängern. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stehe nur der Erteilung, aber nicht der hier begehrten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen.
Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG steht der vom Kläger begehrten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis allerdings nicht entgegen. Sie findet auf die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen keine Anwendung. Einem Verlängerungsbegehren kann vielmehr im Einklang mit der speziellen Vorschrift des § 10 Abs. 2 AufenthG trotz eines Asylantrags des Ausländers entsprochen werden. Das gilt nicht nur während des Asylverfahrens, sondern auch nach einer bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags, wie sich aus einer Auslegung der genannten Normen insbesondere nach dem ihnen zugrundeliegenden Sinn und Zweck ergibt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach der privilegierenden Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht vor. Ob die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen verlängert werden kann, kann das Bundesverwaltungsgericht mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht selbst feststellen. Das Verfahren war deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
BVerwG 1 C 2.24 - Urteil vom 24. Juli 2025
Vorinstanzen:
VG Berlin, VG 24 K 322.19 - Urteil vom 12. März 2020 -
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 11 B 9/20 - Urteil vom 16. Januar 2024 -
Urteil vom 24.07.2025 -
BVerwG 1 C 2.24ECLI:DE:BVerwG:2025:240725U1C2.24.0
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag hindert nicht die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
Leitsatz:
Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die durch einen als (qualifiziert) offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag ausgelöst wird, schließt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus.
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Rechtsquellen
AufenthG § 5 Abs. 1 und 4, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 34 Abs. 3, §§ 35, 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 -
Instanzenzug
VG Berlin - 12.03.2020 - AZ: 24 K 322.19
OVG Berlin-Brandenburg - 16.01.2024 - AZ: 11 B 9/20
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 24.07.2025 - 1 C 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:240725U1C2.24.0]
Urteil
BVerwG 1 C 2.24
- VG Berlin - 12.03.2020 - AZ: 24 K 322.19
- OVG Berlin-Brandenburg - 16.01.2024 - AZ: 11 B 9/20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß, Dollinger und Böhmann und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp für Recht erkannt:
- Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2024 wird aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
2 Der 1983 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im Oktober 1995 zog er zu seinem in Deutschland lebenden Vater. Im März 1997 wurde ihm erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt. Diese wurde mehrfach, zuletzt nach § 34 Abs. 3 AufenthG bis März 2015 verlängert.
3 Im Dezember 2014 wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat eingeleitet. Dem Kläger wurde vorgeworfen, er sei Mitglied einer islamistischen Gruppierung und habe nicht unerhebliche Vermögenswerte gesammelt bzw. entgegengenommen, die dazu bestimmt gewesen seien, ausgereiste Mitglieder dieser Gruppierung logistisch in der Verwirklichung ihrer Ziele, nämlich der Ausbildung in einem terroristischen Trainingslager und der anschließenden Teilnahme an Kampfhandlungen im syrischen Bürgerkrieg aufseiten dschihadistischer Kriegsparteien, zu unterstützen. Zumindest in zwei Fällen habe der Kläger die zu diesem Zweck gesammelten Gelder selbst in die Türkei weitergeleitet.
4 Am 13. März 2015 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner bis zum 20. März 2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 27. Juli 2016 lehnte die Ausländerbehörde diesen Antrag ab (Ziffer 1), drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 2) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung auf zwei Jahre (Ziffer 3). Die Regelerteilungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt: Die Sicherung des Lebensunterhalts sei nicht nachgewiesen; zudem bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Auch könne von diesen Regelerteilungsvoraussetzungen nicht im Ermessenswege abgesehen werden.
5 Gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben; zugleich beantragte er vorläufigen Rechtsschutz. Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. November 2016 ab. Dagegen legte der Kläger am 14. Dezember 2016 Beschwerde ein. Anlässlich eines polizeilichen Abschiebungsversuchs wenige Tage nach Einlegung der Beschwerde stellte der Kläger einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 8. März 2017 als offensichtlich unbegründet ab. Der Kläger habe den Asylantrag nur deshalb gestellt, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit gehabt habe, einen Asylantrag zu stellen. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger im Mai 2019 zurück. Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 gab das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde des Klägers statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an.
6 Der islamistische Verein, für den der Kläger tätig geworden war, wurde im Februar 2017 verboten und aufgelöst. Bei einem Kontaktgespräch mit Beamten des Landeskriminalamts B. (LKA) im September 2019 berichtete der Kläger unter anderem, er sei etwa im Jahr 2013 durch seinen Cousin in die "Szene" eingeführt worden. Er habe damals übermäßig Alkohol konsumiert und den Weg des Glaubens gefunden, um von der schiefen Bahn abzukommen. Er bereue noch immer, dass er diese Zahlungen damals getätigt habe. Er bete schon eine lange Zeit nicht mehr und suche keine Moschee oder andere Örtlichkeit mehr auf, die mit der damaligen "Szene" zu tun habe. Von Personen mit radikalen Ansichten habe er sich distanziert.
7 Mit Urteil vom 12. März 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der mit dem Klageantrag zu 1 begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Aufhebung der Abschiebungsandrohung stehe angesichts der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet jedenfalls die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Systematik und Zweck des § 10 AufenthG sprächen ebenso wie dessen Historie dafür, dass diese Sperre auch dann eingreife, wenn es um die Verlängerung eines Aufenthaltstitels gehe. Der auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit einem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht gerichtete Klageantrag zu 2 sei ebenfalls unbegründet.
8 In der Anklageschrift vom 5. Juli 2022 warf die Generalstaatsanwaltschaft dem Kläger zusammenfassend vor, er habe durch Überweisung und Weiterleitung von Geldern bewusst und gewollt den IS unterstützt. Mit Schreiben vom 15. November 2022 ließ sich der Kläger im Strafverfahren ein und bestätigte die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen. Zudem führte er unter anderem aus, er habe es geschafft, sich aus der salafistischen Szene zu lösen.
9 Auf der Grundlage einer Verständigung im Strafverfahren verurteilte das Kammergericht - Staatsschutzsenat - den Kläger mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 29. November 2022 wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Kammergerichts hatte der Kläger dargetan, dass er sich für seine damalige Haltung schäme. Sämtliche Angeklagten hätten sich vom islamistischen Gedankengut abgewandt und aus der salafistischen Szene gelöst. Die Angeklagten hätten die Taten vollumfänglich eingeräumt und bedauert. Sie hätten sich zu ihrer Schuld bekannt und einen konsequenten Schlussstrich unter jenes lange zurückliegende Kapitel ihres Lebens gezogen. Für den Kläger habe ganz besonders gesprochen, dass er bereits vor Anklageerhebung gegenüber den Ermittlungsbehörden anwaltlich habe erklären lassen, er werde in einer Hauptverhandlung zu seiner Schuld stehen, und eine zeitnahe Anklageerhebung angeregt habe. Zuvor habe er sich bereits gegenüber dem LKA zur Zusammenarbeit bereit erklärt.
10 Auf die Berufung des Klägers, die auf den Klageantrag zu 1 beschränkt war, hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Januar 2024 den Beklagten verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum Ablauf der Bewährungszeit am 6. Dezember 2024 zu verlängern. Die Abschiebungsandrohung hat es aufgehoben. Rechtsgrundlage für die Verlängerung sei § 35 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 und Satz 3 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Der volljährige Kläger falle in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Er sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, die zuletzt auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 AufenthG verlängert worden sei. Der Geltungszeitraum seiner Aufenthaltserlaubnis sei zwar im März 2015 abgelaufen. Sein rechtzeitiger Verlängerungsantrag vom 13. März 2015 habe jedoch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Diese Fiktionswirkung sei zwar mit der - streitgegenständlichen - Ablehnung des Antrags des Klägers mit dem angefochtenen Bescheid entfallen. Sie werde jedoch mit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wieder aufleben (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), was im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu antizipieren sei. Diese Aufenthaltserlaubnis besitze der Kläger auch seit fünf Jahren. Insoweit seien die Zeiten des hier zu prüfenden Anspruchs auf die Besitzzeit der Aufenthaltserlaubnis wiederum anzurechnen. Der Kläger habe auch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen. Ferner sei der Lebensunterhalt gesichert. Einem Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stehe jedoch die strafgerichtliche Verurteilung durch das Kammergericht entgegen. Diese führe dazu, dass zwar kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, aber ein Regelanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bis zum Ablauf der Bewährungszeit bestehe. Dem stehe kein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Ein solches setze eine konkrete Gefährdung und einen aktuellen Ausweisungsgrund voraus, der nicht nur generalpräventiver Natur sein dürfe. Vorliegend könne jedenfalls - selbst wenn die bereits gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berücksichtigten abgeurteilten Straftaten hierbei beachtlich sein sollten - das Bestehen eines Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht (mehr) festgestellt werden. Der Kläger habe zwar im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sicherheitsgefährdend gehandelt. Er sei jedenfalls im Jahre 2014 Mitglied des näher bezeichneten Vereins gewesen, welcher den islamistischen Terrorismus unterstützt habe. Er habe zudem durch seine Mitgliedschaft und die getätigten Überweisungen an Finanzagenten oder Mitglieder der islamistischen Gruppierung dem internationalen Terrorismus Vorschub geleistet und den Verein im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstützt. Der Kläger habe aber erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen. Er habe im Laufe eines Einsichts- und Verhaltensänderungsprozesses seit dem Jahr 2015 seine Angehörigkeit zu dem Verein bewusst und gewollt beendet, seine Unterstützungshandlungen eingestellt und sich endgültig aus der salafistischen Szene gelöst. Das Verhalten des Klägers habe sich dabei nicht allein auf einen Abbruch seiner Kontakte und damit nicht auf reine Passivität beschränkt. Vielmehr seien äußerlich feststellbare Umstände vorhanden, die für einen auch inneren Gesinnungswechsel stritten und - wenn auch im Rahmen eines Prozesses - eine Zäsur im Leben des Klägers erkennen ließen. Seine umfassende Kooperation im Strafverfahren und seine Geständigkeit sprächen ebenfalls für eine glaubhafte Abkehr. Die allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzungen lägen vor. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sperre die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht. Der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG sei nicht erfüllt. Da ein atypischer Fall nicht vorliege, habe der Kläger somit nach § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum Ablauf der Bewährungszeit am 6. Dezember 2024.
11 Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Revision. Er rügt eine Verletzung von § 10 Abs. 2 und 3 AufenthG; die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stehe auch der Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen entgegen.
12 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
II
13 Die Revision des Beklagten ist begründet. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht schon die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht (1.). Es hat aber einen Verlängerungsanspruch auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 AufenthG unter Verletzung von Bundesrecht bejaht, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war (2.). Ob die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach der dann anzuwendenden allgemeinen Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 3 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen verlängert werden kann, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden (3.). Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (4.).
14 Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - wie im Berufungsverfahren - das Begehren des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie das Begehren auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Die im erstinstanzlichen Verfahren auch beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit einem assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen.
15 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 - BVerwGE 153, 353 Rn. 9). Dasselbe gilt, soweit es um die gerichtliche Beurteilung einer nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung geht (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 - BVerwG 142, 179 Rn. 13). Ein anderer Zeitpunkt gilt nur, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist. Das ist etwa der Fall, soweit die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen zurückliegenden Zeitraum begehrt wird (siehe unten zu 2.).
16 1. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht erkannt, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht schon an der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG scheitert.
17 Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt worden ist, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Fassung ist nach der Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 19 AufenthG hier noch anzuwenden, weil der Asylantrag des Klägers vor dem 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Die im März 2017 erfolgte Ablehnung war auf § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG (damalige Fassung) gestützt und ist seit Mai 2019 bestandskräftig.
18 § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sperrt nach einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag lediglich die (Neu-)Erteilung, nicht aber die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Einem Verlängerungsbegehren kann vielmehr im Einklang mit der speziellen Vorschrift des § 10 Abs. 2 AufenthG trotz eines Asylantrags des Ausländers entsprochen werden. Das gilt nicht nur während des Asylverfahrens, sondern auch nach einer bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags.
19 1.1 Der in § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG verwendete Begriff der Erteilung ("erteilt werden") ist für die Auslegung unergiebig. Er rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass die dort normierten Sperren im Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht eingreifen. Zwar unterscheidet das Aufenthaltsgesetz begrifflich zwischen Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen. § 8 Abs. 1 AufenthG bestimmt jedoch, dass auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung. Dieser Grundsatz kennt indes Ausnahmen; er kommt aus systematischen Gründen dort nicht zum Tragen, wo der Gesetzgeber für die Verlängerung eine - häufig privilegierende - Spezialregelung getroffen hat, die die gleichzeitige Anwendbarkeit einer für die Erteilung geltenden Voraussetzung ausschließt. So liegt es jedenfalls im Verhältnis von § 10 Abs. 2 AufenthG zu § 10 Abs. 1 AufenthG: Für den Zeitraum zwischen der Asylantragstellung und dem bestandskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens ergibt sich aus diesen Regelungen zweifelsfrei, dass ein gestellter Asylantrag der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht (§ 10 Abs. 2 AufenthG) und somit der in § 10 Abs. 1 AufenthG normierte grundsätzliche Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während eines Asylverfahrens verdrängt wird.
20 Diese Privilegierung des Verlängerungsbegehrens bleibt dem Ausländer auch nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens erhalten; § 10 Abs. 2 AufenthG ist auch im Verhältnis zu § 10 Abs. 3 AufenthG die speziellere Norm und schließt die Geltung der dort normierten Titelerteilungssperren (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG) aus. Dies folgt vor allem aus dem Sinn und Zweck der genannten Normen, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien und der bisherigen Senatsrechtsprechung ergibt.
21 1.2 Die innere Systematik des § 10 AufenthG steht dieser Auslegung nicht entgegen. § 10 Abs. 1 und 2 AufenthG hatten bereits im Ausländergesetz 1990 eine unmittelbare Entsprechung, denn § 11 Abs. 1 und 2 AuslG 1990 enthielten inhaltsgleiche Regelungen. Damals wie heute war die die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen während eines Asylverfahrens grundsätzlich ausschließende Vorschrift im Absatz 1 ausdrücklich auf den Zeitraum vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens beschränkt. Absatz 2 ließ und lässt hingegen die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen trotz gestellten Asylantrags zu, ohne dies ausdrücklich auf den Zeitraum des noch laufenden Asylverfahrens zu beschränken.
22 Unter Geltung des Ausländergesetzes 1990 hatte der Gesetzgeber keine Veranlassung, eine zeitliche Anwendungsbeschränkung des § 11 Abs. 2 AuslG 1990 zu erwägen, da nach bestandskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, etwa zum Familiennachzug, nicht durch eine § 10 Abs. 3 AufenthG gleichartige Vorschrift grundsätzlich gesperrt war. Der Erteilung stand zwar regelmäßig die fehlende Einreise mit einem Visum zum Familiennachzug entgegen, sofern nicht § 9 DVAuslG eine Ausnahme zuließ (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 1.97 - BVerwGE 105, 28 <29 ff.>). Eine - rechtzeitig beantragte - Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis blieb aber ohne Weiteres möglich. Denn § 30 Abs. 5 AuslG 1990 beschränkte lediglich die Möglichkeiten, eine Aufenthaltsbefugnis zu erhalten, ohne eine Sperrwirkung für Aufenthaltserlaubnisse vorzusehen. Er entfaltete daher eine weniger weitreichende Sperrwirkung als der aktuelle § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (weitergehend indes BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 335 Rn. 11). Mit Erlass des Aufenthaltsgesetzes und Einfügung der Titelerteilungssperren in § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG hätte hingegen durchaus Anlass bestanden, das Verhältnis der Absätze 2 und 3 zueinander klarzustellen. Dies hätte durch eine ausdrückliche Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 2 AufenthG auf den Zeitraum des noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens erfolgen können, wenn denn die Sperren des § 10 Abs. 3 AufenthG auch auf die Verlängerung hätten Anwendung finden sollen. Eine solche Beschränkung ist indes nicht eingefügt worden. In der Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 3 AufenthG deutet nichts positiv darauf hin, dass der Gesetzgeber die Erstreckung der Norm auf die durch § 10 Abs. 2 AufenthG einschränkungslos privilegierten Verlängerungsfälle beabsichtigt hätte. Die bloße Reihung der drei Absätze in der nunmehrigen Form zwingt nicht zu dem Schluss, dass in dem potenziellen Überschneidungsbereich der Absätze 2 und 3 dem Absatz 3 der Vorrang zukommen sollte.
23 1.3 Entscheidend für den Vorrang des § 10 Abs. 2 AufenthG gegenüber § 10 Abs. 3 AufenthG in einer Verlängerungssituation sind teleologische Erwägungen. Mit § 10 Abs. 2 AufenthG soll sichergestellt werden, dass "ein Asylantrag keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile für Ausländer zur Folge hat, die sich ohnehin erlaubt im Bundesgebiet aufhalten" (so die Entwurfsbegründung zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 11 Abs. 2 AuslG 1990, BT-Drs. 11/6321 S. 58). Die Formulierung "ohnehin erlaubt" verstand der Gesetzgeber offensichtlich in einem weiten Sinne und wollte davon (bei rechtzeitiger Antragstellung) jeden Verlängerungsfall erfasst wissen, also auch denjenigen, in dem bereits ein ablehnender Bescheid ergangen war, mit dem der erlaubte Aufenthalt auch nach dem Ausländergesetz 1990 endete (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990; aktuell § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Nur auf - hier nicht einschlägige - Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von bis zu sechs Monaten erstreckt sich die Absicht der Privilegierung von Verlängerungen kraft gesetzlicher Anordnung nicht, denn solche Aufenthaltstitel erlöschen mit der Stellung eines Asylantrags (§ 55 Abs. 2 AsylG, zuvor § 55 Abs. 2 AsylVfG 1992).
24 Dass der Gesetzgeber mit § 10 Abs. 3 AufenthG beabsichtigt hätte, die - sehr weitgehende und einschränkungslos angeordnete - Privilegierung aus Absatz 2 mit dem erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens enden zu lassen, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Sinn und Zweck der Titelerteilungssperren des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG sprechen nicht für eine Erstreckung auf Verlängerungsfälle.
25 Durch die Titelerteilungssperren des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG sollen im Interesse einer effektiven Steuerung und Begrenzung der Einwanderung die missbräuchliche Stellung von Asylanträgen sanktioniert und der Anreiz für die Schaffung von Bleiberechten nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens reduziert werden (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349 Rn. 27). § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG verschärfen die vorherige Vorschrift des § 30 Abs. 5 AuslG 1990, die ebenfalls bereits bezweckte, grundsätzlich auszuschließen, dass "Ausländer durch unbegründete Asylbegehren und durch exzessives Ausnutzen aller Verfahrensmöglichkeiten erreichen können, auf Dauer im Bundesgebiet zu bleiben" (BT-Drs. 11/6321 S. 67). Es soll nicht allein durch ein aussichtsloses Asylverfahren ein Aufenthaltsrecht erzwungen werden können (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2025, § 10 AufenthG Rn. 20; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Juli 2025, § 10 AufenthG Rn. 12).
26 § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG enthält für den Fall der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die einschneidende Rechtsfolge einer zeitlich unbegrenzten Titelerteilungssperre vor der Ausreise. Damit wird bezweckt, den Missbrauch im Asylverfahren aufenthaltsrechtlich zu sanktionieren (BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 18 und 23 und vom 25. August 2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 335 Rn. 13; s. a. Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 - BVerwGE 127, 161 Rn. 37). Es liegt in der Logik des Sanktionsgedankens, der dieser Regelung immanent ist, dass der Ausländer in diesen Fällen das Verwaltungsverfahren und eine sich gegebenenfalls anschließende gerichtliche Auseinandersetzung vom Ausland aus zu betreiben hat und ihm nicht gestattet werden soll, sich für die Dauer des (oft mehrjährigen) Verfahrens weiterhin im Bundesgebiet aufzuhalten und den Aufenthalt hier dadurch weiter zu verfestigen (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 22; ebenso OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 3 A 293/17 - InfAuslR 2018, 213 <214>; Welte, AufenthG Onlinekommentar, § 10 AufenthG Rn. 29, Stand November 2024).
27 Dieser Sinn und Zweck ist nicht einschlägig, wenn der Ausländer bereits unabhängig von dem Asylverfahren eine (längerfristige) Aufenthaltserlaubnis besessen hat und deren Verlängerung begehrt (ebenso etwa Discher, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand Juli 2025, § 10 AufenthG Rn. 231; OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. März 2019 - 2 M 148/18 - ZAR 2019, 294 <295 f.> m. w. N.). Die Verfolgung eines solchen - rechtzeitig vor Ablauf der erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellten - Verlängerungsbegehrens ist rechtlich regelmäßig ohne eine asylverfahrensbedingte Aufenthaltsgestattung vom Inland aus möglich: Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt die bisherige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend, ohne dass der Asylantrag dem entgegensteht (§ 55 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Im Anschluss daran gewährleistet der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, dass ein in der Sache aussichtsreiches Verlängerungsbegehren auch gerichtlich vom Inland aus verfolgt werden kann. Mit einem während des Verlängerungsverfahrens gestellten (offensichtlich unbegründeten) Asylantrag wird daher regelmäßig kein ansonsten nicht bestehendes Aufenthaltsrecht erzwungen und auch nicht erst die Gelegenheit zur Herstellung von Bleiberechten geschaffen. Dies ist auch dann nicht anders zu bewerten, wenn dem Ausländer trotz Erfolgsaussicht seines Verlängerungsantrags vorläufiger Rechtsschutz (zu Unrecht) versagt worden ist.
28 Hinzu kommt, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ausschließlich vom Inland aus erreicht werden kann. Ein in der Verlängerungssituation befindlicher Ausländer würde durch eine Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG daher ungleich härter getroffen, weil er mit seinem Verlängerungsbegehren nicht lediglich auf das Visumverfahren verwiesen, sondern endgültig ausgeschlossen wäre. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber eine so einschneidende Rechtsfolge beabsichtigt hätte.
29 2. Der Kläger kann sein Begehren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis allerdings nicht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 AufenthG stützen; die gegenteilige Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht.
30 2.1 Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, abweichend von § 9 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist und bestimmte Integrationsvoraussetzungen erfüllt (§ 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG schließt den (gebundenen) Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 unter anderem dann aus, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist (Nr. 2). Auch in diesem Fall kann aber gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert (§ 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG).
31 2.2 Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 AufenthG sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Dieser ist nicht - wie von § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG verlangt - seit fünf Jahren ununterbrochen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis. Um einen nahtlosen Übergang von der Aufenthaltserlaubnis in die Niederlassungserlaubnis zu gewährleisten, muss der Ausländer Inhaber einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein. Darüber hinaus muss er - von diesem Zeitpunkt zurückgerechnet - für die Dauer von fünf Jahren ununterbrochen eine Aufenthaltserlaubnis besessen haben. Dem ununterbrochenen Titelbesitz stehen Zeiten des Besitzes einer Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für den Fall gleich, dass sie in der Verlängerung oder Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis münden oder im Rahmen einer inzidenten Prüfung festzustellen ist, dass ein Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis bestand. Nach § 85 AufenthG können Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteile vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 13 ff., vom 30. März 2010 - 1 C 6.09 - BVerwGE 136, 211 Rn. 19 ff. und vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 - BVerwGE 138, 148 Rn. 11). Zwar ist dem Kläger als Minderjährigem eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt worden, die mit Eintritt der Volljährigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht geworden und mehrfach nach § 34 Abs. 3 AufenthG verlängert worden ist. An einem Besitz der Aufenthaltserlaubnis im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung fehlt es jedoch.
32 a) Auch für dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht auf den Antragszeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - für den Fall des Verzichts auf die Durchführung einer solchen - der letzten gerichtlichen Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 13 f. und vom 30. März 2010 - 1 C 6.09 - BVerwGE 136, 211 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 6. März 2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6; anders Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Juli 2025, § 35 AufenthG Rn. 14; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2025, § 35 AufenthG Rn. 14; sowie Nr. 35.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz). Nach der Rechtsprechung des Senats zur Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis steht die fiktive Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis, die durch einen rechtzeitig gestellten, noch nicht abschließend beschiedenen Verlängerungsantrag ausgelöst worden ist, dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis nur dann gleich, wenn dem Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Verlängerung zustand (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2010 - 1 C 6.09 - BVerwGE 136, 211 Rn. 26 und vom 16. November 2010 - 1 C 21.09 - BVerwGE 138, 148 Rn. 11).
33 Die vorgenannten Grundsätze hat das Berufungsgericht in fehlerhafter Weise auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angewendet. Seine Auffassung, nach der der fünfjährige aktuelle Titelbesitz infolge der Rechtskraft des Verpflichtungsurteils in der vorliegenden Sache (und des dadurch bewirkten Wiederauflebens der bisher im Juli 2016 endenden Fortgeltungsfiktion) hergestellt werde, ist mit § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht vereinbar. Ein auf die privilegierende Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 AufenthG gestütztes Verlängerungsbegehren kann keinen Erfolg haben, wenn eine Tatbestandsvoraussetzung der streitgegenständlichen Verlängerung erst durch die Verlängerungsentscheidung selbst hergestellt würde. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Berufungsgerichts läuft der Sache nach darauf hinaus, für die genannte Tatbestandsvoraussetzung doch auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, was der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Senats widerspricht.
34 Bei dem hier (nur) streitgegenständlichen Begehren auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist eine inzidente Prüfung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, ob dem Kläger im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nach der allgemeinen Regelung des § 34 Abs. 3 AufenthG ein Anspruch auf Verlängerung zustand, im Übrigen verzichtbar, weil ein solcher Anspruch unmittelbar Gegenstand des Verfahrens ist und dem Hauptbegehren zum Erfolg verhelfen würde (dazu unter 3.).
35 b) Um zu vermeiden, dass der Ausländer allein dadurch Nachteile erleidet, dass die Behörde nicht schon bei Ablauf der zuletzt innegehabten Aufenthaltserlaubnis über seinen Verlängerungsantrag entschieden hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 6.09 - BVerwGE 136, 211 Rn. 24 ff.), ist in einem auf Verlängerung für die Zukunft gerichteten Verfahren bei rechtzeitig gestelltem Verlängerungsantrag allerdings auch ohne besonderen Antrag inzident zu prüfen, ob die Aufenthaltserlaubnis vom Ablaufzeitpunkt bis zum Entscheidungszeitpunkt rückwirkend, also für die Vergangenheit, zu verlängern wäre. Ein solcher rückwirkender Verlängerungsanspruch stünde ebenfalls dem aktuellen Besitz der Aufenthaltserlaubnis gleich und wäre auch bei der erforderlichen Titelbesitzzeit zu berücksichtigen. Hieran hat der Ausländer ein schutzwürdiges Interesse, wenn er sich zur Begründung seines Anspruchs auf eine Vorschrift beruft, die den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt. Diese Frage ist anhand der Sach- und Rechtslage im gesamten Zeitraum der erforderlichen rückwirkenden Verlängerung zu beurteilen, soweit nachfolgende Rechtsänderungen keine materielle Rückwirkung für vorangehende Zeiträume haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 1998 - 1 C 14.97 - NVwZ 1999, 306 <306 ff.> und vom 21. August 2018 - 1 C 22.17 - BVerwGE 163, 1 Rn. 10 f.).
36 c) Eine derartige Verlängerung für die Vergangenheit hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht geprüft. Dies zwingt hier nicht zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), weil der rückwirkenden Verlängerung bereits nach den im Berufungsurteil getroffenen tatrichterlichen Feststellungen in dem maßgeblichen Zeitraum von März 2015 bis zum 16. Januar 2024 jedenfalls zeitweise der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG in der zur jeweiligen Zeit anwendbaren Fassung entgegenstand.
37 Gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG in der vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1386) bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung war die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter anderem dann zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht. Von Satz 1 konnten in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbarte und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nahm. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle konnte in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Die beiden letzten Sätze sind zum 1. August 2018 gestrichen worden (BGBl. I S. 1147); der bisherige Satz 1 gilt - durch die Ergänzung mit Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) insofern unverändert - bis heute. Es kann dahinstehen, ob sich diese Rechtsänderung materielle Rückwirkung für vergangene Zeiträume beimisst, weil es darauf nicht ankommt. Insbesondere war die Ausnahmemöglichkeit bei glaubhafter Abstandnahme bereits vor ihrer Streichung für den Fall des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG obsolet, weil in diesem Fall das Ausweisungsinteresse schon tatbestandlich nicht mehr gegeben ist.
38 Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der seit 1. Januar 2016 (BGBl. 2015 I S. 1386) geltenden, bis heute unveränderten Fassung wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Abs. 1 StGB bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 StGB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand.
39 Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG a. F. waren auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, jedenfalls bis zum September 2019 erfüllt, weil ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben war.
40 Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 28 ff.) den Moscheeverein F. als eine den Terrorismus (in Form der terroristischen Gruppierung J.) unterstützende Vereinigung qualifiziert, festgestellt, dass der Kläger jedenfalls im Jahr 2014 dessen Mitglied gewesen sei, und die Handlungen des Klägers - u. a. die Überweisung von Geldbeträgen an Mitglieder der Vereinigung - als relevante Unterstützungshandlungen gewertet. Dass es sich um eine Vereinigung gehandelt hat, die den Terrorismus unterstützt, steht nach der Begründung der im Berufungsurteil zusammenfassend wiedergegebenen Verbotsverfügung vom 8. Februar 2017 fest. Die Mitgliedschaft und Unterstützungshandlungen des Klägers, für die nach der gesetzlichen Formulierung ein reduzierter Beweismaßstab gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 34; sowie zur Vorgängernorm BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 16; s. a. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 53 f.), hat das Berufungsgericht von seinem Kenntnisstand im Januar 2024 aus beurteilt und festgestellt. Auch vor 2019 lagen nach den tatrichterlichen Feststellungen aber bereits hinreichende Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass der Kläger in der Vergangenheit eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung unterstützt hat. Bereits im Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2016, den das Berufungsurteil in Bezug nimmt, wird ausgeführt, nach einem Bericht des LKA vom 16. September 2015 begründeten Tatsachen den Verdacht, dass der Kläger nachweislich in zwei Fällen Geld zur Unterstützung der Terrororganisation J. in die Türkei weitergeleitet habe; der Kläger erfülle deshalb das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Diese - schon damals hinreichend nachgewiesene - Unterstützung ist mit dem Urteil des Kammergerichts vom 29. November 2022 bestätigt worden. Der Kläger konnte auch erkennen, dass die Vereinigung den Terrorismus unterstützt (zur subjektiven Zurechnung vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 33).
41 Eine erkennbare und glaubhafte Abstandnahme des Klägers von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln in der Vergangenheit, die das Berufungsgericht bezogen auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat, lag ausweislich der tatrichterlichen Feststellungen jedenfalls bis September 2019 noch nicht vor. Die objektive Tatsache der Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit kann dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert und damit erkennbar Abstand genommen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 33 und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 30). Ein bloß passives Verhalten reicht für eine erkennbare und glaubhafte Abstandnahme für sich genommen nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Er muss in jedem Fall einräumen oder darf zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit einer terroristischen Vereinigung angehört bzw. diese unterstützt zu haben (BVerwG, Urteil vom 28. November 2024 - 1 A 1.23 - juris Rn. 45 m. w. N.).
42 Ausweislich des Bescheides vom 27. Juli 2016 bestritt der Kläger seinerzeit noch die ihm vorgeworfenen Taten. Soweit das Berufungsgericht bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen des Klägers von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten angenommen hat, stützt es diese Würdigung entscheidend auf Erklärungen des Klägers, die ab dem Jahr 2019 und später erfolgt sind. Zwar hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit dem Jahr 2015 im Laufe eines Einsichts- und Verhaltensänderungsprozesses seine Vereinsangehörigkeit bewusst und gewollt beendet, seine Unterstützungshandlungen eingestellt und sich endgültig aus der salafistischen Szene gelöst, insbesondere auch die Vereinsmoschee nicht mehr besucht. Dies waren zunächst aber im Wesentlichen passive Verhaltensweisen, die angesichts des im Juli 2016 noch andauernden Bestreitens der strafrechtlichen Vorwürfe einen inneren Einstellungswandel nicht hinreichend belegen. Dies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, sondern diese Verhaltensänderungen nur ergänzend und einleitend zu den späteren ausdrücklichen Distanzierungen erwähnt, welche mit dem Kontaktgespräch mit dem LKA im Jahr 2019 begonnen haben (UA S. 21 f.).
43 d) Ob der Kläger bei Ablauf der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis im März 2015 bereits einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gehabt hat, was dem Erfordernis des fortbestehenden Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis bis zum maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls gleichstünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 6.09 - BVerwGE 136, 211 Rn. 26), kann dahinstehen. Denn eine Niederlassungserlaubnis hat er damals nicht beantragt. Im Übrigen spricht aus den vorgenannten Gründen Überwiegendes dafür, dass deren Erteilung an § 5 Abs. 4 i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG in der im März 2015 geltenden, von den späteren Fassungen nur etwas abweichenden Fassung gescheitert wäre.
44 3. Ob die Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf der Grundlage des § 34 Abs. 3 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen verlängert werden kann mit der Folge, dass der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten wäre, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
45 3.1 Gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU noch nicht vorliegen. Einzige tatbestandliche Voraussetzung für eine (weitere) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG ist die wirksame Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG, deren gesetzliche Fortgeltung als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 34 Abs. 2 AufenthG oder eine bereits erfolgte wirksame Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG (OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Juni 2025 - 13 LB 259/23 - juris Rn. 51 ff.). Diese besonderen Erteilungsvoraussetzungen liegen hier vor.
46 3.2 Über das Vorliegen der - gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG auf die Verlängerung entsprechend anwendbaren - allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Es bedarf der tatrichterlichen Würdigung, ob die Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers entgegensteht.
47 a) Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht (UA S. 15 f., 25). An die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Mit der Erfüllung der Passpflicht sind auch die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers als geklärt anzusehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG).
48 b) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels, auf den kein Anspruch besteht, in der Regel voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Sonstige Gründe sind nur solche, die nicht bereits in den vorausgegangenen Ziffern des § 5 Abs. 1 AufenthG (einschließlich der in Nr. 2 benannten Ausweisungsinteressen) abgebildet sind, also etwa migrations- und allgemeinpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Juli 2025, § 5 AufenthG Rn. 13). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Auf der Grundlage der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen liegen indes keinerlei Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen dieser Regelerteilungsvoraussetzung vor.
49 c) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Im Fall des Klägers bestand auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zwar kein spezialpräventives Ausweisungsinteresse mehr, ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse erscheint jedoch naheliegend. Die abschließende Entscheidung dieser Frage erfordert eine tatrichterliche Würdigung, die dem Tatsachengericht vorbehalten ist. Gegebenenfalls bedarf es zudem eingehender tatrichterlicher Würdigung, ob ein atypischer Fall vorliegt, der es gebietet, vom Vorliegen dieser Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen.
50 aa) Von einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und deren revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Würdigung im maßgeblichen Zeitpunkt des Berufungsurteils nicht mehr auszugehen; damit greift auch der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG nicht mehr ein. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass der Kläger aktuell die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht (mehr) im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gefährdet, weil er zwar in der Vergangenheit einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung angehört und diese unterstützt hat, er bis zum maßgeblichen Zeitpunkt aber erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Es hat auf der Grundlage des zutreffenden rechtlichen Maßstabs zur Abstandnahme (siehe oben unter 2.) im Einzelnen dargelegt, dass und durch welche Verhaltensweisen der Kläger sich von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten distanziert und alle Verbindungen zu der salafistischen Szene abgebrochen habe. Er habe sein Fehlverhalten vollumfänglich eingeräumt, Reue geäußert und mit den Strafverfolgungsbehörden auch schon vor Anklageerhebung kooperiert. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in Ermangelung durchgreifender Verfahrensrügen gebunden.
51 Der Kläger erfüllt allerdings den Tatbestand eines gesetzlich vertypten schwerwiegenden Ausweisungsinteresses, da er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Ausgehend von der vom Berufungsgericht festgestellten Abstandnahme ist ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse auch im Hinblick auf diese Vorschrift nicht mehr gegeben. Der Tatbestand bleibt zwar erfüllt, doch fehlt es an der insoweit erforderlichen Wiederholungsgefahr.
52 bb) Die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers und der damit verwirklichte Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG können aber ein im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch aktuelles Ausweisungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention begründen.
53 (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können auch generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349 Rn. 22 ff.; zur Ausweisung: BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - BVerwGE 165, 331 Rn. 17 ff. und vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 14 ff.). An die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwerwiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung oder Versagung der Aufenthaltserlaubnis andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dabei kommt es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall an. Dies setzt voraus, dass die konkreten Umstände der begangenen Straftat oder Straftaten, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, ermittelt und individuell gewürdigt werden. Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 17 ff. und 24) der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 15). Nichts anderes gilt für den Bereich des Terrorismus.
54 Gemessen daran erscheint die Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses hier naheliegend. Von terroristischen Organisationen und Bestrebungen geht generell eine besonders hohe Gefahr für Staat und Gesellschaft aus, sie bedrohen Schutzgüter von höchstem Rang. Dem entspricht die Einstufung der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genannten Verhaltensweisen als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Der Tatbeitrag des Klägers in Form der Weiterleitung von Geldbeträgen an eine den gewaltsamen Dschihad propagierende terroristische Vereinigung im Ausland erscheint auch hinreichend gewichtig, um das grundsätzliche Erfordernis zu begründen, durch ausländerrechtliche Konsequenzen andere Ausländer von vergleichbaren Straftaten abzuschrecken.
55 (2) Der Berücksichtigung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses steht § 53 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen. Nach dieser Regelung dürfen assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Diese Einschränkung findet im Fall des Klägers schon deshalb keine Anwendung, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht über ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei verfügte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren auch beantragten Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 2 AufenthG i. V. m. dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei rechtskräftig abgewiesen. Damit steht fest, dass dem Kläger im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zustand.
56 Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 konnte auch während des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht mehr entstehen, selbst wenn der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt mindestens seit einem Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein sollte. Denn jedenfalls fehlte es in diesem Zeitraum an der erforderlichen "ordnungsgemäßen Beschäftigung": Eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Eine nur vorläufige Position kann sich aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa der Fiktionswirkung eines Antrags oder der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben. Beschäftigungszeiten können folglich so lange nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen aus materiellen Gründen zustand (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 - NVwZ 2001, 333 <334 f.>, vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 18 und vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 - Buchholz 402.242 § 4 AufenthG Nr. 4 Rn. 16; EuGH, Urteile vom 30. September 1997 - C-98/96 [ECLI:EU:C:1997:446], Ertanir - Rn. 47 ff. und vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725] - Rn. 46 ff.). Ausgehend davon beruhte der Aufenthalt des Klägers auch während des Berufungsverfahrens auf einer nur vorläufigen Position, da er über den Fortbestand seines Aufenthaltsrechts noch stritt (und weiter streitet) und ihm der Aufenthalt nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestattet war.
57 (3) Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG war im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung auch noch aktuell. Die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, orientiert sich nach der Rechtsprechung des Senats an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349 Rn. 23). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts (Januar 2024) war hier die (einfache) Verjährungsfrist für die Verfolgungsverjährung von zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, § 78a StGB) noch nicht abgelaufen; die sich aus § 46 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 BZRG ergebende Tilgungsfrist war noch bei Weitem nicht verstrichen.
58 (4) Allerdings ist das Nichtvorliegen von Ausweisungsinteressen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur im Regelfall Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen sowie atypische Umstände des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, können Ausnahmen vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2012 - 1 C 6.11 - BVerwGE 143, 150 Rn. 11 ff., vom 29. November 2012 - 10 C 4.12 - BVerwGE 145, 153 Rn. 36 und vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 26). Es bedarf in diesem Zusammenhang einer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung der widerstreitenden Belange, in die auch die privaten Bleibeinteressen einzustellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349 Rn. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. April 2025 - 12 S 1057/24 - juris Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 16. Juni 2025 - 19 ZB 25.836 - juris Rn. 6).
59 Es unterliegt tatrichterlicher Würdigung unter Einbeziehung aller erheblichen Belange, ob die festgestellte erkennbare und glaubhafte Abstandnahme des Klägers von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten, die über das Fehlen einer Wiederholungsgefahr hinausgeht und eine Atypik grundsätzlich begründen kann, im Ergebnis eine Ausnahme rechtfertigt. Die insoweit erforderliche umfassende Sachverhaltsfeststellung und Würdigung ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht verwehrt.
60 4. Der Rechtsstreit war nach alledem zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Diese Zurückverweisung erfasst auch die Abschiebungsandrohung, deren rechtliche Beurteilung von der Frage der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abhängt. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung auf aktualisierter Sachverhaltsgrundlage zu prüfen haben, ob im dann maßgeblichen Zeitpunkt ein Ausweisungsinteresse (noch) vorliegt, ob gegebenenfalls eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzunehmen ist und ob die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind.