Verfahrensinformation

Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz


Der Kläger, ein selbstständiger Versicherungsvermittler, befand sich vom 18. Oktober bis 1. November 2021 in einer behördlich angeordneten häuslichen Absonderung (Quarantäne) infolge einer festgestellten Infektion mit dem Coronavirus. Seinen Antrag auf Entschädigung wegen im Absonderungszeitraum erlittenen Verdienstausfalls lehnte das beklagte Land ab. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erhalte eine Entschädigung nicht, wer durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung die Absonderung hätte vermeiden können. In Baden-Württemberg habe seit Mitte September 2021 für alle Erwachsenen eine ausreichende Impfmöglichkeit bestanden. Bei dem Kläger habe zu Beginn der Absonderung kein Impfschutz gegen das Coronavirus vorgelegen.


Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und den Beklagten zur Bewilligung der beantragten Entschädigung verpflichtet. Die Berufung des Beklagten vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ohne Erfolg geblieben. Die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch gemäß § 56 IfSG lägen vor. Der Kläger sei absonderungspflichtig gewesen und habe dadurch einen Verdienstausfall erlitten. Die Entschädigung sei nicht nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgeschlossen. Der Kläger hätte nicht im Sinne dieser Vorschrift durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung die Absonderung vermeiden können.


Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision.


Pressemitteilung Nr. 77/2025 vom 09.10.2025

Quarantäne wegen Corona-Infektion - keine Verdienstausfall-Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Vermeidbarkeit der Infektion durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen und für den Betroffenen möglichen Schutzimpfung

Eine erwerbstätige Person, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verlangen, wenn sie die damalige öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat, eine Impfung für sie aber möglich gewesen wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der selbstständig erwerbstätige Kläger wurde im Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet und musste sich aufgrund behördlicher Anordnung für 14 Tage in häusliche Absonderung begeben. Anschließend beantragte er beim beklagten Land eine Entschädigung für durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermeiden können. Zum Zeitpunkt der Absonderung habe beim Kläger kein Impfschutz gegen das Coronavirus bestanden. Eine Impfung sei ihm möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Bewilligung der beantragten Entschädigung verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe die Absonderung nicht durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG vermeiden können. Erforderlich sei, dass durch die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion und damit die Absonderung hätte vermieden werden können. Das verlange eine Wirksamkeit der Impfung gegen Infektionen von mindestens 90 Prozent oder jedenfalls nicht deutlich darunter. Diesen Wirksamkeitsgrad habe die COVID-19-Impfung im Oktober 2021 nicht erreicht.


Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beklagten die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Klage abgewiesen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung unter anderem nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermeiden können. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dies sei nicht der Fall, weil die Absonderung durch Inanspruchnahme der öffentlich empfohlenen COVID-19-Impfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Der Betroffene hätte eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift vermeiden können, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte in Anspruch nehmen können, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betreffenden Krankheitserreger hat. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert. Diese Voraussetzung ist bei der COVID-19-Impfung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewesen. Die Inanspruchnahme der Impfung war für den Kläger auch möglich.


BVerwG 3 C 5.24 - Urteil vom 09. Oktober 2025

Vorinstanzen:

VG Karlsruhe, VG 4 K 4354/21 - Urteil vom 09. März 2023 -

VGH Mannheim, VGH 1 S 678/23 - Urteil vom 20. Februar 2024 -


Urteil vom 09.10.2025 -
BVerwG 3 C 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U3C5.24.0

Quarantäne wegen einer Corona-Infektion - Entschädigungsausschluss bei Vermeidbarkeit der Infektion durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung

Leitsatz:

Eine erwerbstätige Person, die sich wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Absonderung (Quarantäne) befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, erhält gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG keine Entschädigung, wenn sie eine Infektion und damit die Absonderung durch eine öffentlich empfohlene und für sie mögliche Schutzimpfung hätte vermeiden können. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert.

  • Rechtsquellen
    IfSG § 2 Nr. 9, § 20 Abs. 2, 2a und 3, § 30 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 1 Satz 2 und 4

  • VG Karlsruhe - 09.03.2023 - AZ: 4 K 4354/21
    VGH Mannheim - 20.02.2024 - AZ: 1 S 678/23

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 09.10.2025 - 3 C 5.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:091025U3C5.24.0]

Urteil

BVerwG 3 C 5.24

  • VG Karlsruhe - 09.03.2023 - AZ: 4 K 4354/21
  • VGH Mannheim - 20.02.2024 - AZ: 1 S 678/23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Sinner und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann für Recht erkannt:

  1. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Februar 2024 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. März 2023 werden geändert.
  2. Die Klage wird abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

2 Der selbstständig erwerbstätige Kläger wurde am 18. Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Aufgrund behördlicher Anordnung begab er sich bis zum 1. November 2021 in häusliche Absonderung (Quarantäne). Er war nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Seinen Antrag, ihm eine Entschädigung für durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall zu gewähren, lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 4. November 2021 ab. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermeiden können. Beim Kläger habe zum Zeitpunkt der Absonderungsanordnung kein Impfschutz gegen das Coronavirus bestanden. Die Impfung sei ihm möglich gewesen.

3 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat durch Urteil vom 9. März 2023 den Bescheid aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger die beantragte Entschädigung in Höhe von 993,81 € zu bewilligen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 20. Februar 2024 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG lägen vor. Der Kläger sei in der Zeit vom 18. Oktober bis zum 1. November 2021 absonderungspflichtig im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG gewesen und habe dadurch einen Verdienstausfall erlitten. Der Entschädigungsanspruch sei auch nicht nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgeschlossen. Der Kläger hätte die Absonderung durch die öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht im Sinne der Vorschrift vermeiden können. § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG setze eine mindestens hohe Wirksamkeit der Schutzimpfung voraus, die den Wirksamkeitsgrad der Masernimpfung (98 bis 99 Prozent) nicht deutlich unterschreite. Danach reiche im Allgemeinen eine Wirksamkeit der Schutzimpfung von 90 Prozent und mehr aus, um die Rechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG herbeizuführen; eine geringere Wirksamkeit genüge jedenfalls dann nicht, wenn sie deutlich unter 90 Prozent liege. Diese Anforderungen habe die COVID-19-Impfung im Oktober 2021 nicht erfüllt.

4 Zur Begründung seiner Revision trägt der Beklagte vor, der Verwaltungsgerichtshof habe § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG unzutreffend ausgelegt. Eine Vermeidbarkeit im Sinne der Norm liege vor, wenn die öffentlich empfohlene Schutzimpfung geeignet sei, eine Infektion und damit die Absonderung zu vermeiden. Das sei bei der COVID-19-Impfung der Fall gewesen.

5 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

6 Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt vor, die Vermeidbarkeit der Absonderung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG sei gegeben, wenn der Absonderungspflichtige eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung, die ihm medizinisch möglich sei, nicht in Anspruch genommen habe.

II

7 Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Entschädigungsanspruch sei nicht nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgeschlossen, weil der Kläger durch Inanspruchnahme der öffentlich empfohlenen COVID-19-Impfung die Absonderung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Ausreichend für die Vermeidbarkeit einer Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert. Danach ist ein Entschädigungsanspruch des Klägers zu verneinen. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher zu ändern; die Klage ist abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

8 1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch kommt allein § 56 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), hier in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) in Betracht (im Folgenden: IfSG). Spätere Gesetzesfassungen haben keine für den vorliegenden Fall relevante Rechtsänderung herbeigeführt.

9 Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld unter anderem eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 (unter anderem) nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermeiden können. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger sei im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 32 Satz 1 und 2 IfSG abgesondert worden und habe dadurch einen Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erlitten, begegnet keinen Bedenken (2.). Hingegen verstößt seine Annahme, der Entschädigungsanspruch sei nicht nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgeschlossen, weil der Kläger durch Inanspruchnahme der öffentlich empfohlenen COVID-19-Impfung die Absonderung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können, gegen Bundesrecht. Eine erwerbstätige Person, die sich wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Absonderung (Quarantäne) befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, erhält gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG keine Entschädigung, wenn sie eine Infektion und damit die Absonderung durch eine öffentlich empfohlene und für sie mögliche Schutzimpfung hätte vermeiden können. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert (3.). Ausgehend davon liegen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG hier vor (4.).

10 2. Der Kläger war eine absonderungspflichtige Person im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 32 IfSG. Das Berufungsgericht hat für das Revisionsverfahren verbindlich festgestellt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 560 ZPO), dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 2 der baden-württembergischen Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen oder deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) vom 10. Januar 2021 (GBl. S. 28) in den Fassungen vom 27. August 2021 und vom 26. Oktober 2021 (GBl. S. 937) verpflichtet war, sich aufgrund seiner Corona-Infektion vom 18. Oktober bis zum 1. November 2021 in häusliche Absonderung zu begeben. Der Verordnungsgeber hatte die Verordnung auf der Grundlage der Ermächtigung des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG erlassen (UA S. 14, 15).

11 Der Kläger hat durch die verordnete Absonderung auch einen Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erlitten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass dem Kläger seine Erwerbstätigkeit als selbstständiger Versicherungsvermittler infolge der häuslichen Absonderung nicht möglich war (UA S. 14).

12 3. Eine (aufgrund einer Infektion) absonderungspflichtige Person hätte die Infektion und damit eine Absonderung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG vermeiden können, wenn sie eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte in Anspruch nehmen können, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betreffenden Krankheitserreger hatte. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert, also eine Infektion nach einer Impfung weniger wahrscheinlich ist als ohne Impfung. Für diese Auslegung sprechen die Systematik (b)) sowie der Sinn und Zweck der Norm (c)). Sie ist mit dem Wortlaut (a)) und der Entstehungsgeschichte der Norm (d)) vereinbar.

13 a) Nach dem Wortlaut der Norm erhält eine Entschädigung nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich seines gewöhnlichen Aufenthalts empfohlen wurde, die Absonderung hätte vermeiden können.

14 aa) Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die in § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG vorausgesetzte Vermeidbarkeit auf die Absonderung des Betroffenen einschließlich des Absonderungsgrundes bezieht. Das ergibt sich aus der Verknüpfung des Entschädigungsausschlusses mit § 56 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Eine wie hier wegen einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 absonderungspflichtige Person erhält daher keine Entschädigung, wenn sie durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung die Infektion und damit die Absonderung hätte vermeiden können.

15 bb) Aus der Formulierung "hätte vermeiden können" ist abzuleiten, dass die Regelung auf die Vermeidbarkeit einer Infektion und damit der Absonderung durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung abstellt. Schutzimpfung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen (§ 2 Nr. 9 IfSG). Danach setzt § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG für die Vermeidbarkeit voraus, dass eine Impfung gegen Infektionen schützen kann. Eine weitergehende Anforderung, etwa eine bestimmte Wahrscheinlichkeit der Vermeidbarkeit, enthält das Gesetz nicht. Zwar heißt es im Normtext nicht, "eine Entschädigung erhält nicht, wer eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat". Hieraus folgt aber lediglich, dass der Gesetzgeber die bloße Nichtinanspruchnahme der Impfung für den Entschädigungsausschluss nicht genügen lassen wollte. Auch Ungeimpfte, für die eine Impfung medizinisch nicht möglich oder sonst unzumutbar ist - die also aus in ihrer Person liegenden Gründen eine Infektion nicht durch die öffentlich empfohlene Schutzimpfung vermeiden können –, sollen gegen einen Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG abgesichert bleiben (vgl. BT-Drs. 19/15164 S. 44 <Nr. 9> und S. 58).

16 b) Nach der systematischen Auslegung ist für die Vermeidbarkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG die Möglichkeit ausreichend, dass die öffentlich empfohlene Schutzimpfung, die der Betroffene hätte in Anspruch nehmen können, eine Infektion verhindert. Dafür sprechen die Regelungen über öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen in § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 IfSG, an die § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG mit der Voraussetzung einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, anknüpft (BT-Drs. 19/15164 S. 58).

17 aa) Gemäß § 20 Abs. 3 IfSG sollen die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen. Die Ständige Impfkommission (im Folgenden: STIKO) ist ein 1972 gegründetes Expertengremium, das beim Robert Koch-Institut (im Folgenden: RKI) eingerichtet ist (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 IfSG; BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - BVerfGE 161, 299 Rn. 139; Harder/​Koch/​von Kries/​Wichmann, Bundesgesundheitsbl. 2019, 392). Ihre Mitglieder werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen (§ 20 Abs. 2 Satz 4 IfSG). Sie sind Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Disziplinen der Wissenschaft und Forschung, aus dem Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der niedergelassenen Ärzteschaft (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 IfSG i. V. m. der Vorbemerkung zur Geschäftsordnung der STIKO vom 16. Oktober 2008 i. d. F. der Änderung vom 20. Juni 2014 bzw. der Änderung vom 17. Juni 2025 <im Folgenden: STIKO-GO>). Die STIKO hat die Aufgabe, Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und anderer Maßnahmen der Vorsorge gegen übertragbare Krankheiten zu geben und Kriterien zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung zu entwickeln (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 IfSG). Bei ihrer Arbeit nutzt sie Kriterien der evidenzbasierten Medizin, bezieht insbesondere die Bewertungen des Paul-Ehrlich-Instituts zur Sicherheit von Impfstoffen mit ein und bedient sich der - fachlichen und administrativen - Unterstützung des RKI (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - BVerfGE 162, 378 Rn. 24). Sie gibt ihre Empfehlungen nach dem Stand der Wissenschaft. Dazu wertet sie zur jeweiligen übertragbaren Krankheit Daten zu Wirksamkeit und Verträglichkeit der Impfstoffe oder Mittel der spezifischen Prophylaxe, zu Eigenschaften und Epidemiologie des Krankheitserregers sowie zu Epidemiologie, Verlauf, sonstigen Möglichkeiten der Prävention und Möglichkeiten der Therapie der übertragbaren Krankheit aus, nimmt auf dieser Grundlage eine medizinisch-epidemiologische Nutzen-Risiko-Abwägung vor und berücksichtigt Belange der praktischen Durchführung (§ 1 Abs. 3 STIKO-GO i. d. F. der Änderung vom 20. Juni 2014; Vorbemerkung und § 1 Abs. 2 STIKO-GO i. d. F. der Änderung vom 17. Juni 2025). Die Empfehlungen der STIKO werden vom RKI den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht (§ 20 Abs. 2 Satz 7 IfSG). Sie gelten als medizinischer Standard; sie sind auch Grundlage für die Erstattung von Kosten (vgl. § 20i Abs. 1 Satz 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V; BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - a. a. O. Rn. 139 und vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u. a. - a. a. O. Rn. 24; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 157/16 - FamRZ 2017, 1057 Rn. 24 f.).

18 § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG knüpft an eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung im Sinne von § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 IfSG an, ohne zusätzliche Anforderungen an die Impfwirksamkeit zu regeln. Es liegt deshalb nahe, dass für die Vermeidbarkeit im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG genügt, wenn der Betroffene eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung, die Infektionen verhindern kann, nicht in Anspruch genommen hat, eine Impfung für ihn aber möglich gewesen ist (anders Sangs, in: ders./Eibenstein, IfSG, 1. Aufl. 2022, § 56 Rn. 64; Eckart/​Kruse, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand April 2025, § 56 IfSG Rn. 39.1; Kümper, in: Kießling, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 28; erforderlich für die Vermeidbarkeit sei, dass die Impfung eine Infektion mit sehr hoher bzw. hoher Wahrscheinlichkeit verhindert hätte).

19 bb) Aus § 20 Abs. 2a IfSG ergibt sich nichts Abweichendes. Nach dieser Vorschrift haben sich Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 insbesondere an folgenden Impfzielen auszurichten: Reduktion schwerer oder tödlicher Krankheitsverläufe (Nr. 1), Unterbindung einer Transmission des Virus (Nr. 2), Schutz von Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf (Nr. 3), Schutz von Personen mit besonders hohem behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtem Infektionsrisiko (Nr. 4), Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, von Kritischen Infrastrukturen, von zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens (Nr. 5). Die in § 20 Abs. 2a Nr. 1 und 2 IfSG benannten Impfziele sind Bezugspunkte für die Beschreibung und Bewertung der Wirksamkeit von Schutzimpfungen gegen die Krankheit COVID-19 und gegen Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2. Die Ausrichtung der Empfehlungen für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 insbesondere an diesen Impfzielen entspricht - wie gezeigt - der Arbeitsweise der STIKO.

20 c) Sinn und Zweck des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG stützen das Auslegungsergebnis (ebenso Meßling, in: Schlegel/​Meßling/​Bockholdt, COVID-19 - Corona-Gesetzgebung - Gesundheit und Soziales, 2. Aufl. 2022, § 19 Rn. 17; Becker, in: Huster/​Kingreen, Handbuch Infektionsschutzrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 9 Rn. 119). In den Gesetzgebungsmaterialien wird der Entschädigungsausschluss als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bezeichnet. Eine Entschädigung auf Kosten der Allgemeinheit sollte in Fällen, in denen eine Schutzimpfung öffentlich empfohlen und dem Betroffenen medizinisch möglich und zumutbar war, nicht verlangt werden können (BT-Drs. 19/15164 S. 58; BT-Drs. 19/24232 S. 31). Zudem sollte durch die Regelung der Anreiz erhöht werden, sich impfen zu lassen (BT-Drs. 19/15164 S. 58). Diesen Zielen entspricht es, für den Entschädigungsausschluss nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG genügen zu lassen, dass die von einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung betroffene Person eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte in Anspruch nehmen können, die eine Infektion verhindern konnte.

21 d) Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt nichts Gegenteiliges. Die Regelung über den Entschädigungsausschluss ist durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) in § 56 Abs. 1 IfSG eingefügt worden. Der Vorschlag des Bundesrates, einen Entschädigungsausschluss für Personen zu regeln, die einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nicht aufwiesen, obwohl bei ihnen keine Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung vorliege (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Masernschutzgesetzes, BT-Drs. 19/13452 S. 50), war im Gesetzgebungsverfahren modifiziert worden. Statt der vorgeschlagenen Beschränkung auf die Masernschutzimpfung ist ein Entschädigungsausschluss geregelt worden, der sich auf alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erstreckt hat (§ 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG a. F.; BT-Drs. 19/15164 S. 29). Durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) ist § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG a. F. dahin ergänzt worden, dass eine Entschädigung nicht erhält, wer durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein im Zeitpunkt der Abreise als Risikogebiet (§ 2 Nr. 17 IfSG) eingestuftes Gebiet ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Mit dem Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) ist der bisherige Satz 3 zu § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG geworden. Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe für den Entschädigungsausschluss über das Erfordernis einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hinaus voraussetzen wollen, dass die Impfung mit einem bestimmten Wahrscheinlichkeitsmaßstab Infektionen verhindern kann oder - mit anderen Worten - ihre Wirksamkeit einen bestimmten Schwellenwert erreicht, ergeben sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht (vgl. BT-Drs. 19/15164 S. 44, 58; BT-Drs. 19/24232 S. 31; siehe des Weiteren BT-Drs. 19/26545 S. 18 <zu § 20 Abs. 2a IfSG>).

22 e) Gegen das Auslegungsergebnis bestehen auch keine grundrechtlichen Bedenken.

23 4. Danach ist eine Entschädigung des Klägers gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgeschlossen. Er hätte durch Inanspruchnahme einer COVID-19-Schutzimpfung, die im Bereich seines gewöhnlichen Aufenthalts öffentlich empfohlen wurde, eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 und damit die Absonderung vermeiden können. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

24 a) Nach der für das Revisionsverfahren verbindlichen Anwendung des irrevisiblen Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof gab es im maßgeblichen Zeitraum in Baden-Württemberg und damit (auch) im Bereich des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers eine öffentliche Empfehlung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4, § 20 Abs. 3 IfSG für eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19-Impfempfehlung; vgl. UA S. 14 f.).

25 Des Weiteren hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass in Baden-Württemberg ab Mitte Juli 2021 eine ausreichende Verfügbarkeit von COVID-19-Impfstoffen für erwachsene Personen gegeben war (vgl. zum Wegfall der Empfehlung zur Priorisierung bei der Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen: Beschluss der STIKO zur 7. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung vom 24. Juni 2021, veröffentlicht im Epidemiologischen Bulletin des RKI vom 24. Juni 2021, Ausgabe 25/2021 S. 4).

26 b) Die öffentlich empfohlene COVID-19-Impfung war für den Kläger medizinisch möglich und auch sonst zumutbar. Gegenteiliges hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger im Antrags- und im gerichtlichen Verfahren nicht aufgezeigt.

27 c) Nach den für das Revisionsverfahren verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) hatten die zugelassenen und verabreichten COVID-19-Impfstoffe im hier maßgeblichen Zeitraum (Oktober 2021) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit SARS-CoV-2.

28 Er hat zur Wirksamkeit der Impfung ausgeführt, das RKI habe in seinem Lagebericht vom 4. November 2021, der den Zeitraum Oktober 2021 abbilde, auch über die Impfeffektivität berichtet. Zu deren Messung wende das RKI die so genannte Farrington-Screening-Methode an. Hiernach werde der Anteil der Geimpften unter den symptomatischen COVID-19-Fällen zum Anteil der Geimpften in der Bevölkerung (das heißt der Impfquote) ins Verhältnis gesetzt. Im Lagebericht heiße es, mit dieser Methode sei es möglich, die Wirksamkeit der Impfung grob abzuschätzen. Die geschätzte Impfeffektivität für den Zeitraum 40. bis 43. Kalenderwoche (4. bis 31. Oktober 2021) habe nach den Angaben des RKI für die Altersgruppe 18 - 59 Jahre bei ca. 73 Prozent gelegen und für die Altersgruppe ab 60 Jahre gleichfalls bei ca. 73 Prozent (UA S. 29 f.). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter festgestellt, das RKI messe die Impfeffektivität allein in Bezug auf die Verhinderung symptomatischer COVID-19-Fälle. Aufgrund des durchaus signifikanten Anteils asymptomatischer Infektionsfälle sei davon auszugehen, dass die Effektivität der Impfung im Hinblick auf die Verhinderung der Infektion noch unter den vom RKI mitgeteilten Zahlen liege. Daher könne nicht angenommen werden, dass die öffentlich empfohlene Schutzimpfung mit "hoher Wahrscheinlichkeit" die Absonderung verhindert hätte (UA S. 30 f.). Danach hat der Verwaltungsgerichtshof zwar ausgeschlossen, dass die COVID-19-Schutzimpfung im Oktober 2021 eine Wirksamkeit gegen Infektionen von 90 Prozent und mehr oder zumindest nicht deutlich unter 90 Prozent erreicht habe (vgl. UA S. 29). Er hat mit seinen Feststellungen jedoch nicht in Abrede gestellt, dass die Impfung eine Wirksamkeit auch im Hinblick auf die Verhinderung einer Infektion gehabt hat. Damit bestand die - für die Vermeidbarkeit im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG genügende - Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion des Klägers mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verhindert hätte.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.