Pressemitteilung Nr. 11/2026 vom 25.02.2026

"Tatsachenrevision" in asylgerichtlichem Verfahren betreffend Eritrea eingegangen

Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine weitere Tatsachenrevision auf der Grundlage des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 des Asylgesetzes (AsylG) eingegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift steht den Beteiligten in asylgerichtlichen Verfahren die Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts auch dann zu, wenn dieses in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von der Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und es die Revision deswegen zugelassen hat.


Der Asylantrag des 28-jährigen Klägers, eines eritreischen Staatsangehörigen, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger nur noch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus begehrt, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe.


Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, da er in der Beurteilung bestimmter Aspekte der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Eritrea von der Beurteilung durch mehrere andere Oberverwaltungsgerichte abgewichen ist. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.


Das Verfahren wird am Bundesverwaltunsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 2.26 geführt.