Verfahrensinformation

Zur Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts des Bundespräsidenten in zivilgerichtlichen Verfahren


Der Senat wird sich mit der Frage des Zeugnisverweigerungsrechts des Bundespräsidenten in zivilgerichtlichen Verfahren befassen. Nach § 376 Abs. 4 ZPO kann der Bundespräsident das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.


Der Bundespräsident versetzte 2018 einen in einem Bundesministerium beschäftigten politischen Beamten auf Antrag des Ministers und im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin in den einstweiligen Ruhestand. Eine von der Klägerin verlegte Zeitung berichtete über die angeblichen Gründe der Entlassung. Der Beamte erstritt vor dem Landgericht gegen diese Berichterstattung einen zivilrechtlichen Anspruch auf presserechtliche Unterlassung. Die Klägerin legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht beschloss über die Behauptung der Klägerin, für die Entscheidung, den politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, seien die Vorfälle in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Bremen und die zugrundeliegenden Defizite in BAMF und Bundesinnenministerium ursächlich gewesen, u. a. durch Zeugenvernehmung des Bundespräsidenten Beweis zu erheben. Das Bundespräsidialamt teilte mit, dass sich der Bundespräsident auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufe.


Die von der Klägerin zum Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage, die Erklärung der Zeugnisverweigerung durch das Bundespräsidialamt aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, vor dem Oberlandesgericht in dem dort anhängigen Verfahren das erbetene Zeugnis abzulegen, ist ohne Erfolg geblieben. Der Streit sei öffentlich-rechtlicher Art und die Klage zulässig. Die Zeugnisverweigerung sei rechtmäßig gewesen. Die Aussage des Bundespräsidenten vor Gericht würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, weil er in ständiger Praxis mit der Prüfung betraut sei, ob ein sachlicher Grund für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorliege. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht ist von der Klägerin eingelegt worden.


Pressemitteilung Nr. 43/2026 vom 11.06.2026

Keine Klagebefugnis eines Medienunternehmens für ein Verfahren betreffend die Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten

Ein Medienunternehmen hat keine Klagebefugnis für eine verwaltungsgerichtliche Klage, mit der die Weigerung des Bundespräsidenten, in einem zivilgerichtlichen Verfahren als Zeuge auszusagen, überprüft werden soll. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Am 20. Mai 2018 veröffentlichte das klagende Medienunternehmen in einer von ihm verlegten Zeitung einen Artikel, in dem es unter der Überschrift "Asyl-Affäre: Jetzt schon 13 Außenstellen unter Verdacht" hieß: "8000 Anträge werden nachgeprüft. … Bundesminister Seehofer … hat den für Migration und das BAMF zuständigen Abteilungsleiter inzwischen ausgetauscht". Im Juni 2018 versetzte der Bundespräsident den damaligen Leiter der Abteilung M des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in den einstweiligen Ruhestand. Das von dem ehemaligen Abteilungsleiter auf Unterlassung dieser Berichterstattung eingeleitete Zivilverfahren hatte vor dem Landgericht Hamburg Erfolg. Im Berufungsverfahren beschloss das Hanseatische Oberlandesgericht, den Bundespräsidenten sowie die Bundeskanzlerin a.D. und den Bundesminister a.D. (vgl. dazu Pressemitteilung 44/2026 vom 11. Juni 2026) zu den Gründen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand als Zeugen zu vernehmen.


Der Bundespräsident machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 376 Abs. 4 ZPO mit der Begründung Gebrauch, die Ablegung des Zeugnisses bereite dem Wohl des Bundes Nachteile. Die dagegen von dem Medienunternehmen vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.


Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Sprungrevision des Medienunternehmens zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Klage bereits deshalb keinen Erfolg, weil sie sich mangels einer Klagebefugnis des Medienunternehmens als unzulässig erweist. § 376 Abs. 4 ZPO dient unter Berücksichtigung der besonderen Stellung des Bundespräsidenten und der prozessualen Ausgestaltung des Zeugnisverweigerungsrechts, insbesondere der Möglichkeit eines Zwischenverfahrens nach § 387 ZPO, allein öffentlichen Interessen und entfaltet keine drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin.


BVerwG 1 C 19.25 - Urteil vom 11. Juni 2026

Vorinstanz:

VG Berlin, VG 6 K 189/24 - Urteil vom 27. Februar 2025 -