Verfahrensinformation

Versorgungsrechtliche Behandlung des Zeitraums zwischen Vorbereitungsdienst und nachfolgendem Beamtenverhältnis


Die Klägerin stand bis zu ihrer Ruhestandsversetzung Ende 2020 als Oberstudienrätin im Dienst des beklagten Landes Baden-Württemberg. Sie hatte ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Zeit vom 27. August 1991 bis zum 30. Juni 1993 absolviert; sodann wurde sie zum 13. August 1993 als Beamtin in den Schuldienst des Landes eingestellt. Der Rechtsstreit betrifft die versorgungsrechtliche Behandlung des Zeitraums zwischen dem Ende des Vorbereitungsdienstes und dem Beginn des nachfolgenden Beamtenverhältnisses.


Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge wandte der Beklagte die Vorschriften an, die für Beamte galten, deren Beamtenverhältnis erst nach dem 31. Dezember 1991 begründet wurde. Gegen den Versorgungsbescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Sie begehrte, ihre Versorgungsbezüge auf der Grundlage der für sie günstigeren Vorschrift des § 102 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zu berechnen. Zur Begründung trug sie vor, sie stehe bereits seit dem Beginn ihres Referendardienstes 1991 in einem Beamtenverhältnis zum Beklagten. Die Beschäftigungslücke in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 12. August 1993 – der schulischen Sommerferien – dürfe nicht zu ihrem Nachteil gereichen, da der Beklagte sie ohne ihr Zutun in dem genannten Zeitraum in die Arbeitslosigkeit geschickt habe.


Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Vorinstanzen haben im Wesentlichen ausgeführt, das Beamtenverhältnis der Klägerin, aus dem diese in den Ruhestand getreten sei, habe nicht bereits zum Stichtag 31. Dezember 1991, sondern erst seit dem 13. August 1993 bestanden. Das vorangegangene Beamtenverhältnis auf Widerruf sei diesem Beamtenverhältnis nicht unmittelbar vorangegangen, weil es zum 30. Juni 1993 geendet habe. Eine Unterbrechung durch die sechswöchigen Sommerferien schade, auch wenn Lehrer die dadurch entstandene Lücke zwischen Vorbereitungsdienst und Beamtenverhältnis auf Probe nicht vermeiden könnten.


Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt.


Pressemitteilung Nr. 46/2026 vom 11.06.2026

Kein versorgungsrechtlicher Nachteil durch die schulferienbedingte Lücke zwischen Vorbereitungsdienst und Beamtenverhältnis auf Probe

Eine durch die Einstellungspraxis des Dienstherrn bedingte Lücke zwischen Referendariat und Übernahme in den Schuldienst zum Schuljahresbeginn darf sich versorgungsrechtlich nicht zu Lasten der betroffenen Lehrkraft auswirken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die im Jahr 1958 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Ruhestandsversetzung als Oberstudienrätin im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Sie hatte ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf bis Ende Juni 1993 – dem letzten Schultag vor den Sommerferien – absolviert, bevor sie zum 13. August 1993 – dem vorletzten Tag vor Unterrichtsbeginn – in den Schuldienst eingestellt wurde.


Die zuständige Behörde brachte bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die für die Klägerin günstige Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes nicht zur Anwendung. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei wegen der sechswöchigen Unterbrechung kein dem späteren Beamtenverhältnis "unmittelbar vorangehendes" Dienstverhältnis. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.


Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht den Beklagten zur Neufestsetzung der Versorgungsbezüge verpflichtet. Bestimmte zeitlich überschaubare Unterbrechungen zwischen zwei Dienstverhältnissen sind versorgungsrechtlich unschädlich, wenn sie nicht der Verantwortungssphäre des Beamten zuzurechnen, sondern allein der Einstellungspraxis des Dienstherrn geschuldet sind. Da die Klägerin noch während des laufenden Vorbereitungsdienstes ein Übernahmeangebot erhalten hatte und damit bei funktionaler Betrachtung ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Vorbereitungsdienst und dem Beamtenverhältnis auf Probe bestand, darf ihr die für sie unvermeidbare Unterbrechung versorgungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen.


Fußnote:

§ 102 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg lautet auszugsweise:


§ 102 Besondere Bestandskraft


(1) bis (4) …


(5) Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 27 Abs. 1 der nach Absatz 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für den Beamten günstiger ist.


BVerwG 2 C 8.25 - Urteil vom 11. Juni 2026

Vorinstanzen:

VG Stuttgart, VG 14 K 2309/21 - Urteil vom 25. Oktober 2022 -

VGH Mannheim, VGH 4 S 1367/23 - Urteil vom 11. Dezember 2024 -