Pressemitteilung Nr. 98/2019 vom 23.12.2019

Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven

Die aufschiebende Wirkung von Klagen, die die Bundesvereinigung gegen Schienenlärm, die Stadt Oldenburg, mehrere Anwohner und ein kommunales Rechenzentrum gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 zum Ausbau der Eisenbahnstrecke 1522 Oldenburg-Wilhelmshaven von Bahn-km 0,841 bis 9,722 erhoben haben, wird nicht angeordnet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 19. Dezember 2019 in mehreren Eilverfahren entschieden.


Die im planfestgestellten Abschnitt vorhandene zweigleisige Eisenbahnstrecke soll u.a. elektrifiziert und mit Lärmschutzwänden versehen werden. Für das Vorhaben, das insbesondere der verbesserten Schienenanbindung des JadeWeserPort in Wilhelmshaven dient, hat der Gesetzgeber einen vordringlichen Bedarf festgestellt. Klagen gegen ein solches Vorhaben haben keine aufschiebende Wirkung.


Maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war zum einen, dass die geltend gemachten Einwände - insbesondere zum Lärmschutz - gegebenenfalls durch eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen bewältigt werden können. Dies kann im Klageverfahren geprüft werden, ohne dass Rechtsverluste drohen. Zum anderen ist bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Interessen von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber der beschleunigten Umsetzung eisenbahnrechtlicher Planungsentscheidungen erhebliches Gewicht beimisst. Ausgehend hiervon überwiegt vorliegend das Interesse an der sofortigen Umsetzung des Vorhabens das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Mit der Fortsetzung der Arbeiten werden keine irreparablen bzw. nicht rückgängig zu machenden Folgen eintreten. Sollten sich die bis zu einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache durchgeführten bauvorbereitenden Maßnahmen bzw. Baumaßnahmen als rechtswidrig erweisen, ließen sich die eingetretenen Folgen im Wege des Rückbaues und der Wiederbepflanzung gerodeter Flächen beseitigen bzw. rückgängig machen.


BVerwG 7 VR 5.19 - Beschluss vom 19. Dezember 2019

BVerwG 7 VR 6.19 - Beschluss vom 19. Dezember 2019

BVerwG 7 VR 7.19 - Beschluss vom 19. Dezember 2019

BVerwG 7 VR 8.19 - Beschluss vom 19. Dezember 2019


Beschluss vom 19.12.2019 -
BVerwG 7 VR 5.19ECLI:DE:BVerwG:2019:191219B7VR5.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2019 - 7 VR 5.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:191219B7VR5.19.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 5.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2019
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 zum Ausbau der Eisenbahnstrecke 1522 Oldenburg-Wilhelmshaven von Bahn-km 0,841 bis 9,722 (PFA 1). Er beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage.

2 Der Antragsteller wohnt in etwa 130 m Entfernung zu der Eisenbahnstrecke und sieht sich durch zu erwartende Verkehrsbehinderungen, den Baustellenverkehr, längere Schrankenschließzeiten und insbesondere eine größere Lärmbelastung durch ein erhöhtes Zugaufkommen beeinträchtigt. Die Verkehrsprognose sei fehlerhaft, Rettungskonzept bzw. Rettungsvorsorge seien defizitär.

3 Mit seiner Klage (BVerwG 7 A 8.19 ) begehrt der Antragsteller die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weiter hilfsweise dessen Ergänzung um Schutzauflagen zum Rettungskonzept und zur Rettungsvorsorge.

II

4 1. Der Antrag ist zulässig.

5 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. lfd. Nr. 7 der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Für das Vorhaben ist nach § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG) vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221), in Verbindung mit Abschnitt 1 lfd. Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSWAG der vordringliche Bedarf festgestellt.

6 1.2. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Annahme einer Klage- bzw. Antragsbefugnis aus, wenn eine Betroffenheit in abwägungsrelevanten Belangen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 16 m.w.N.). Jedenfalls im Hinblick auf die Lärmbetroffenheit des Antragstellers ist eine Antragsbefugnis hiernach gegeben.

7 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

8 2.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss anordnen.

9 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6.14 - NVwZ-RR 2015, 250 Rn. 8 m.w.N.).

10 Im Rahmen einer Abwägung von Vollzugs- und Suspensivinteresse ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass dem Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244>, vom 6. März 2014 - 9 VR 1.14 - juris Rn. 7 und vom 5. Juli 2018 - 9 VR 1.18 - NVwZ 2018, 1653 Rn. 10). Eine längere Dauer des vorangegangenen Planfeststellungsverfahrens schmälert das Gewicht dieses Vollzugsinteresses nicht.

11 2.2. Vorliegend ergibt diese Interessenabwägung, dass wegen der fehlenden Erfolgsaussichten des in der Hauptsache verfolgten Haupt- und ersten Hilfsantrags das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Schon nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Antragsteller weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können.

12 Die Rügebefugnis des als Anwohner nur mittelbar betroffenen Antragstellers ist eingeschränkt und bezieht sich auf die ordnungsgemäße Abwägung seiner eigenen Belange (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) wie die Beeinträchtigung durch Lärm oder eine etwaige Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 C 11.12 - BVerwGE 151, 213 Rn. 44 m.w.N.). Auf Belange der Allgemeinheit - wie Verkehrsbehinderungen, die Beeinträchtigung des Stadtbilds, der Wohnqualität im Quartier allgemein oder die öffentliche Sicherheit - kann sich der Antragsteller demgegenüber nicht berufen.

13 Der Schutz des Antragstellers vor Immissionen, insbesondere Lärmeinwirkungen, und die Gewährleistung seiner Sicherheitsbelange kann - sollten sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren insoweit Defizite ergeben - jedoch durch eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzauflagen bewältigt werden. Die fachplanerische Abwägung wird hierdurch nicht insgesamt infrage gestellt, so dass es zur Wahrung der Rechtsposition des Antragstellers einer Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12 und 18).

14 Zudem soll die Entscheidung des Senats in der Hauptsache vor Ablauf des Jahres 2020 und mithin während der laufenden Ausbaumaßnahmen erfolgen, so dass dem planfestgestellten Ausbau zuzurechnende betriebsbedingte Beeinträchtigungen des Antragstellers vor einer Entscheidung über seine Klage auch aus diesem Grund nicht zu erwarten sind. Eine Stellungnahme des Antragstellers zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 28. November 2019 war nicht abzuwarten. Auf die Darlegungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 28. November 2019 kam es für diese Eilentscheidung nicht an.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 19.12.2019 -
BVerwG 7 VR 6.19ECLI:DE:BVerwG:2019:191219B7VR6.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2019 - 7 VR 6.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:191219B7VR6.19.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 6.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2019
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 wird abgelehnt.
  2. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu 1 die Hälfte, die Antragsteller zu 2 und die Antragsteller zu 3 und 4 - diese als Gesamtschuldner - jeweils ein Viertel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 zum Ausbau der Eisenbahnstrecke 1522 Oldenburg-Wilhelmshaven von Bahn-km 0,841 bis 9,722 (PFA 1). Sie beantragen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage.

2 Der Antragsteller zu 1 ist eine anerkannte Umweltvereinigung. Der Antragsteller zu 2 ist Miteigentümer eines 973 qm großen Grundstückes an der Bahnstrecke (Flurstück a der Gemarkung Oldenburg; ca. bei Bahn-km ...), das im bahnnahen Bereich im Umfang von 226 qm zur Durchführung von Bauarbeiten vorübergehend in Anspruch genommen werden soll (Betretung für Bauarbeiten; Beseitigung von Gehölzen, Gartenschuppen u.Ä.). Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Miteigentümer eines 600 qm großen Grundstückes nahe der Bahnstrecke (Flurstück b der Gemarkung Oldenburg; ca. bei Bahn-km ...), von dem nach dem Grunderwerbsverzeichnis (lfd. Nr. ...) im bahnnahen Bereich 25 qm dauerhaft an die Beigeladene abgegeben werden und 43 qm dauernd belastet werden sollen (dingliche Sicherung zur Aufwuchsbeschränkung von Gehölzen). Die 43 qm große Fläche darf auch zur Durchführung von Bauarbeiten vorübergehend in Anspruch genommen werden. Die Beigeladene hat erklärt, dass die Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4 bis zum Ablauf des Jahres 2020 nicht in Anspruch genommen werden.

3 Mit ihrer Klage (BVerwG 7 A 9.19 ) begehren die Antragsteller die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weiter hilfsweise dessen Ergänzung um Schutzauflagen.

II

4 1. Der Antrag ist zulässig.

5 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. lfd. Nr. 7 der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Für das Vorhaben ist nach § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG) vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221), in Verbindung mit Abschnitt 1 lfd. Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSWAG der vordringliche Bedarf festgestellt.

6 1.2. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Der Antragsteller zu 1 ist als anerkannte Umweltvereinigung unabhängig von der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), die Antragsteller zu 2 bis 4 sind als Eigentumsbetroffene antragsbefugt. Teile von deren Grundstücken sollen für das planfestgestellte Vorhaben dauerhaft bzw. zumindest vorübergehend in Anspruch genommen werden. Als Grundstückseigentümer können sie geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss unmittelbar in ihren Rechten aus Art. 14 GG verletzt zu sein (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73, Rn. 19).

7 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

8 2.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss anordnen.

9 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6.14 - NVwZ-RR 2015, 250 Rn. 8 m.w.N.).

10 Bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber ausweislich des § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG dem Vollzugsinteresse - und damit der beschleunigten Umsetzung eisenbahnrechtlicher Planungsentscheidungen - erhebliches Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244>, vom 6. März 2014 - 9 VR 1.14 - juris Rn. 7 und vom 5. Juli 2018 - 9 VR 1.18 - NVwZ 2018, 1653 Rn. 10). Eine längere Dauer des vorangegangenen Planfeststellungsverfahrens schmälert das Gewicht dieses Vollzugsinteresses nicht.

11 Vorliegend sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Zum einen verträgt die Entscheidung über den Antrag keinen Aufschub. Zum anderen werden von den Antragstellern Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

12 Die Entscheidung über den Antrag ist dringlich. Neben dem Beschleunigungsgebot, dass aus der gesetzgeberischen Grundentscheidung nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit - und damit zugunsten der unverzüglichen Umsetzung - von Planfeststellungsbeschlüssen für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die - wie hier - nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist, folgt, ergibt sich diese Dringlichkeit vorliegend auch daraus, dass eine weitere Unterbrechung der bereits begonnenen Rodungsarbeiten, die aus naturschutzrechtlichen Gründen nur bis Ende Februar durchgeführt werden können, den weiteren Bauablauf nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen um mindestens ein Jahr verzögern würde.

13 Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses stellen sich zudem Sach- und Rechtsfragen, die erst im Zuge der Durchführung des Hauptsacheverfahrens geklärt werden können. Dies gilt namentlich im Hinblick auf von den Antragstellern gerügte Verfahrensfehler, etwaige Defizite der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung, zahlreiche Einwände gegen die Tragfähigkeit der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Verkehrsprognose und der schalltechnischen Untersuchung sowie Abwägungsfehler der fachplanerischen Alternativenprüfung. Die Antragsteller haben hierbei als anerkannte Umweltvereinigung bzw. als unmittelbar Eigentumsbetroffene grundsätzlich einen Anspruch auf vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.

14 2.2. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen überwiegen das Suspensivinteresse der Antragsteller. Ausgehend von der gesetzgeberischen Grundentscheidung nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit ist hierfür maßgeblich, dass mit einer Fortsetzung der von der Beigeladenen begonnenen Arbeiten keine irreparablen bzw. nicht rückgängig zu machenden Folgen zulasten Drittbetroffener eintreten. Vollendete Tatsachen werden nicht geschaffen. Sollten sich die bis zu einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache durchgeführten bauvorbereitenden Maßnahmen bzw. Baumaßnahmen als rechtswidrig erweisen, ließen sich die eingetretenen Folgen im Wege des Rückbaues und der Wiederbepflanzung gerodeter Flächen beseitigen bzw. rückgängig machen.

15 Dem steht nicht entgegen, dass nach einer Wiederbepflanzung gerodeter Flächen vor dem Erreichen des ursprünglichen Zustands Neuanpflanzungen zunächst noch eine Anwachsphase durchlaufen müssen (im Ergebnis wie hier auch BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - juris Rn. 33). Der Gesetzgeber setzt Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. § 15 Abs. 2 BNatSchG) nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinne gleich. Vielmehr nimmt er im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustands hin, weil es auf der Hand liegt, dass etwa ein ausgewachsener Baum erst Jahre später gleichwertig substituiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 149 m.w.N.; insoweit in BVerwGE 145, 40 nicht abgedruckt). Für eine Rückgängigmachung von Eingriffen in Natur und Landschaft kann nichts anderes gelten. Entsprechendes gilt auch für die Rückgängigmachung von Eingriffen in Hausgärten.

16 Dass durch die im Zuge von Kampfmittelsondierungen durchzuführenden Bohrungen das an der Bahnstrecke liegende Trinkwasserschutzgebiet Alexandersfeld gefährdet wird, haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Die Antragsgegnerin verweist insoweit nachvollziehbar darauf, dass sich der zur Trinkwassergewinnung genutzte Grundwasserkörper in 50 m Tiefe befindet und die Bohrungen für die Kampfmittelsondierungen lediglich in eine Tiefe von etwa sechs Metern reichen. Die Bohrlöcher werden sofort wieder verfüllt. Stoffe werden nach Angabe der Beigeladenen im Zuge der Sondierungsarbeiten nicht in den Boden eingebracht. Eine Gefährdung des Trinkwassers erscheint vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen.

17 Der Eintritt vollendeter Tatsachen droht auch hinsichtlich der im Eigentum der Antragsteller zu 2 bis 4 stehenden Wohngrundstücke nicht. Die Beigeladene hat dem Senat gegenüber erklärt, dass diese beiden Grundstücke bis zum Ablauf des Jahres 2020 weder im Zuge bauvorbereitender Maßnahmen noch für Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch voraussichtlich mit einer Entscheidung des Senats im Hauptsacheverfahren zu rechnen, so dass es auch insoweit keiner Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bedarf. Sollte sich an den zeitlichen Abläufen der Baumaßnahmen im Bereich der Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4 etwas zu deren Lasten ändern, wäre es Sache der Beigeladenen, dem Gericht hiervon rechtzeitig Mitteilung zu machen. Gegebenenfalls wäre dann ein Vorgehen nach § 80 Abs. 7 VwGO zu prüfen.

18 Vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung des Senats in der Hauptsache voraussichtlich im Jahr 2020 und mithin während der laufenden Ausbaumaßnahmen erfolgen soll, ist vor der Entscheidung über die erhobene Klage auch mit keinen dem planfestgestellten Ausbau zuzurechnenden betriebsbedingten Beeinträchtigungen der Antragsteller - etwa durch Lärmimmissionen - zu rechnen. Ohne rechtliche Bedeutung ist, ob die Beigeladene die Nebenbestimmungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bereits vollständig umgesetzt hat (namentlich etwa durch die Bestellung eines Baulärmbeauftragten). Sollten hier Defizite bestehen, wäre es Sache der Antragsgegnerin, auf deren Beseitigung hinzuwirken; die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses wird hierdurch nicht infrage gestellt.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 19.12.2019 -
BVerwG 7 VR 7.19ECLI:DE:BVerwG:2019:191219B7VR7.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2019 - 7 VR 7.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:191219B7VR7.19.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 7.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2019
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 wird abgelehnt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin, die Stadt Oldenburg, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 zum Ausbau der Eisenbahnstrecke 1522 Oldenburg-Wilhelmshaven von Bahn-km 0,841 bis 9,722 (PFA 1). Sie beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage.

2 Mit ihrer Klage (BVerwG 7 A 10.19 ) begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise dessen Ergänzung um Schutzauflagen.

II

3 1. Der Antrag ist zulässig.

4 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. lfd. Nr. 7 der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Für das Vorhaben ist nach § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG) vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221), in Verbindung mit Abschnitt 1 lfd. Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSWAG der vordringliche Bedarf festgestellt.

5 1.2. Die Antragstellerin ist im Hinblick auf ihr gemeindliches Selbstverwaltungsrecht bzw. die ihr zukommende kommunale Planungshoheit antragsbefugt. Jedenfalls insoweit ist eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus ist auch Grundeigentum der Antragstellerin von dem planfestgestellten Vorhaben betroffen. Die Antragstellerin ist zwar als kommunale Gebietskörperschaft nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG, kann jedoch wie ein privater Grundstückseigentümer geltend machen, die Inanspruchnahme ihres einfachrechtlich geschützten Eigentums verletze das Gebot gerechter Abwägung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 7 VR 2.14 u.a. - juris Rn. 8 m.w.N.).

6 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

7 2.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss anordnen.

8 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6.14 - NVwZ-RR 2015, 250 Rn. 8 m.w.N.).

9 Bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber ausweislich des § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG dem Vollzugsinteresse - und damit der beschleunigten Umsetzung eisenbahnrechtlicher Planungsentscheidungen - erhebliches Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244>, vom 6. März 2014 - 9 VR 1.14 - juris Rn. 7 und vom 5. Juli 2018 - 9 VR 1.18 - NVwZ 2018, 1653 Rn. 10). Eine längere Dauer des vorangegangenen Planfeststellungsverfahrens schmälert das Gewicht dieses Vollzugsinteresses nicht.

10 Vorliegend sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Zum einen verträgt die Entscheidung über den Antrag keinen Aufschub. Zum anderen werden von der Antragstellerin Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

11 Die Entscheidung über den Antrag ist dringlich. Neben dem Beschleunigungsgebot, dass aus der gesetzgeberischen Grundentscheidung nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit - und damit zugunsten der unverzüglichen Umsetzung - von Planfeststellungsbeschlüssen für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die - wie hier - nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz ein vordringlicher Bedarf festgestellt ist, folgt, ergibt sich diese Dringlichkeit vorliegend auch daraus, dass eine weitere Unterbrechung der bereits begonnenen Rodungsarbeiten, die aus naturschutzrechtlichen Gründen nur bis Ende Februar durchgeführt werden können, den weiteren Bauablauf nach den nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen um mindestens ein Jahr verzögern würde.

12 Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses stellen sich zudem Sach- und Rechtsfragen, die erst im Zuge der Durchführung des Hauptsacheverfahrens geklärt werden können. Dies betrifft namentlich gerügte Verfahrensfehler, etwaige Defizite der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Verkehrsprognose und insbesondere Abwägungsfehler der fachplanerischen Alternativenprüfung.

13 2.2. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen überwiegen das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Ausgehend von der gesetzgeberischen Grundentscheidung nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit ist hierfür maßgeblich, dass mit einer Fortsetzung der von der Beigeladenen begonnenen Arbeiten keine irreparablen bzw. nicht rückgängig zu machenden Folgen zulasten Drittbetroffener eintreten. Vollendete Tatsachen werden nicht geschaffen. Sollten sich die bis zu einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache durchgeführten bauvorbereitenden Maßnahmen bzw. Baumaßnahmen als rechtswidrig erweisen, ließen sich die eingetretenen Folgen im Wege des Rückbaues und der Wiederbepflanzung gerodeter Flächen beseitigen bzw. rückgängig machen. Dass hierdurch Kosten entstünden, liegt in der Natur der Sache. Die daraus folgende finanzielle Belastung des Vorhabenträgers ist unvermeidliche Konsequenz der Inanspruchnahme der vom Gesetzgeber gebotenen Möglichkeit, Planfeststellungsbeschlüsse für Schienenausbauvorhaben des vordringlichen Bedarfs unverzüglich umzusetzen.

14 Der Rückgängigmachung steht auch nicht entgegen, dass nach einer Wiederbepflanzung gerodeter Flächen vor dem Erreichen des ursprünglichen Zustands Neuanpflanzungen zunächst noch eine Anwachsphase durchlaufen müssen (im Ergebnis wie hier auch BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - juris Rn. 33). Der Gesetzgeber setzt Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. § 15 Abs. 2 BNatSchG) nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinne gleich. Vielmehr nimmt er im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustands hin, weil es auf der Hand liegt, dass etwa ein ausgewachsener Baum erst Jahre später gleichwertig substituiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 149 m.w.N.; insoweit in BVerwGE 145, 40 nicht abgedruckt). Für eine Rückgängigmachung von Eingriffen in Natur und Landschaft kann nichts anderes gelten.

15 Die Entscheidung des Senats in der Hauptsache soll zudem voraussichtlich im Jahr 2020 und mithin während der laufenden Ausbaumaßnahmen erfolgen, so dass dem planfestgestellten Ausbau zuzurechnende betriebsbedingte Beeinträchtigungen vor der Entscheidung über die erhobene Klage nicht zu erwarten sind.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 19.12.2019 -
BVerwG 7 VR 8.19ECLI:DE:BVerwG:2019:191219B7VR8.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2019 - 7 VR 8.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:191219B7VR8.19.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 8.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2019
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 wird abgelehnt.
  2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 5. Juli 2019 zum Ausbau der Eisenbahnstrecke 1522 Oldenburg-Wilhelmshaven von Bahn-km 0,841 bis 9,722 (PFA 1). Sie beantragen - im Rahmen der geltend gemachten Betroffenheit - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage.

2 Die Antragsteller betreiben bzw. nutzen auf dem im Eigentum des Antragstellers zu 1 stehenden Grundstück Flurstück a der Gemarkung Oldenburg ein Rechenzentrum, das sich unmittelbar an der Bahnstrecke (ca. bei Bahn-km ...) befindet. Sie befürchten, dass bau- und betriebsbedingt schädliche Erschütterungen auf das mit empfindlicher Technik ausgestattete Rechenzentrum einwirken.

3 Mit ihrer Klage (BVerwG 7 A 11.19 ) begehren die Antragsteller die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um geeignete Schutzauflagen, hilfsweise die Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

II

4 1. Der Antrag ist zulässig.

5 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. lfd. Nr. 7 der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Für das Vorhaben ist nach § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG) vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221), in Verbindung mit Abschnitt 1 lfd. Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSWAG der vordringliche Bedarf festgestellt.

6 1.2. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Das Antragsziel ist die vorläufige Sicherung des von den Antragstellern mit ihrer Klage verfolgten Antrages auf Erlass von Schutzauflagen einschließlich des hilfsweise gestellten Antrages auf Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Im Hinblick auf den über den Hauptantrag hinausreichenden, hilfsweise gestellten Anfechtungsantrag ist der Geltungsbereich der aufschiebenden Wirkung eröffnet und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80, 80a VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorrangig.

7 1.3. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Annahme einer Klage- bzw. Antragsbefugnis aus, wenn eine Betroffenheit in abwägungsrelevanten Belangen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 16 m.w.N.).

8 Vorliegend erscheint eine Beeinträchtigung des Antragstellers zu 1 bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen öffentlichen Aufgaben (Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnik für die kommunalen Verbandsmitglieder) bzw. bei der Erbringung EDV-gestützter Dienstleistungen der Antragstellerin zu 2 als 100-prozentiger Tochter des Antragstellers zu 1 durch projektbedingte Erschütterungseinwirkungen auf empfindliche technische Anlagen zumindest nicht von vornherein als ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung der Antragsteller in rechtlich geschützten Positionen kommt zumindest hinsichtlich von Erschütterungen während der Bauvorbereitungs- bzw. der Bauphase in Betracht. Insoweit kann hier offenbleiben, ob sich aus § 6 Abs. 3 Satz 3 der zwischen dem Antragsteller zu 1 und der Beigeladenen getroffenen vertraglichen Vereinbarung vom 6. September 2005 (Verzicht auf Abstandsflächen) ergibt, dass die Antragsteller jedenfalls betriebsbedingte Erschütterungsimmissionen hinzunehmen haben. Nach dieser Bestimmung sind Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch den Eisenbahnbetrieb der Deutschen Bahn AG infolge jeder Art von Immissionen entstehen, in jedem Falle ausgeschlossen.

9 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

10 2.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss anordnen.

11 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6.14 - NVwZ-RR 2015, 250 Rn. 8 m.w.N.).

12 Bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber ausweislich des § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG dem Vollzugsinteresse - und damit der beschleunigten Umsetzung eisenbahnrechtlicher Planungsentscheidungen - erhebliches Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244>, vom 6. März 2014 - 9 VR 1.14 - juris Rn. 7 und vom 5. Juli 2018 - 9 VR 1.18 - NVwZ 2018, 1653 Rn. 10). Eine längere Dauer des vorangegangenen Planfeststellungsverfahrens schmälert das Gewicht dieses Vollzugsinteresses nicht.

13 2.2. Vorliegend ergibt diese Interessenabwägung, dass hinsichtlich betriebsbedingter Erschütterungsimmissionen wegen der insoweit fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt. Hinsichtlich der Bewältigung der während der Bauvorbereitungs- bzw. der Bauphase vorhabenbedingt zu erwartenden Erschütterungsimmissionen sind durchgreifende Defizite der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht ersichtlich. Aus diesem Grund geht die Interessenabwägung auch insoweit zugunsten des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aus.

14 2.2.1. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werden die Antragsteller in der Hauptsache weder die (hilfsweise beantragte) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können. Die von den Antragstellern vorgetragenen Befürchtungen zur Erschütterungsbelastung durch den zukünftigen Eisenbahnbetrieb betreffen - ungeachtet der Frage, ob die Antragsteller diesbezügliche Erschütterungsimmissionen nicht ohnedies hinzunehmen haben (vgl. oben Ziff. 1.3) - einen Konflikt, der durch (beantragte) Schutzmaßnahmen oder Entschädigung jedenfalls bewältigt werden kann und deshalb die fachplanerische Abwägung nicht insgesamt infrage stellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12). Darüber hinaus ist nach dem von der Beigeladenen vorgelegten Erschütterungsgutachten (dem Planfeststellungsbeschluss als Anlage 18 beigefügt) im Zuge der geplanten "Schwellenbesohlung" für den Bereich des Rechenzentrums der Antragsteller mit einem Rückgang der Erschütterungsbelastungen zu rechnen. Zudem soll die Entscheidung des Senats in der Hauptsache im Laufe des Jahres 2020 und mithin während der noch andauernden Ausbaumaßnahmen erfolgen, so dass dem planfestgestellten Ausbau zuzurechnende betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Antragsteller vor einer Entscheidung über ihre Klage auch aus diesem Grund nicht zu erwarten sind.

15 2.2.2. Ein Erfordernis, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage zum Schutz der Antragsteller vor Erschütterungen während der Bauvorbereitungs- bzw. der Bauphase ganz oder teilweise anzuordnen, besteht ebenfalls nicht. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss gibt der Beigeladenen auf, möglichst erschütterungsarme Bauverfahren anzuwenden und die Anwohner rechtzeitig vor Beginn erschütterungsintensiver Arbeiten zu informieren. Hinsichtlich der Einwirkungen von Erschütterungen auf Gebäude - hierzu gehören auch solche für die Aufnahme eines Rechenzentrums - sind nach dem Planfeststellungsbeschluss die Anhaltswerte der DIN 4150 - Teil 3 einzuhalten. Darüber hinaus hat sich die Beigeladene gegenüber der Planfeststellungsbehörde verpflichtet, Beweissicherungsverfahren an Gebäuden in der Nähe der Bahnbaustelle sowie baubegleitende Erschütterungsmessungen bei erschütterungsintensiven Arbeiten durchzuführen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, Nebenbestimmung A.5.2.2, S. 26 f.). Dieses - mehrgliedrige - Schutzregime des Planfeststellungsbeschlusses für die Bauphase wahrt die Belange der Antragsteller auch mit Blick auf die im Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1 vorhandene besonders erschütterungsempfindliche Technik. Auch die Antragsteller zeigen nicht auf, welche konkreten weiteren Schutzmaßnahmen geboten wären. Derartiges ergibt sich auch aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Fachaufsatz (Busch/Löffler/Gömmel, Rechenzentren und Infrastruktur IV/2015, S. 12 ff. - Anlage K 5) nicht, der sich in allgemeiner Weise mit technischen Einzelfragen des Erschütterungsmonitorings in Rechenzentren auseinandersetzt. Zur insoweit angesprochenen Durchführung baubegleitender Erschütterungsmessungen bei erschütterungsintensiven Arbeiten hat sich die Beigeladene - wie dargelegt - ohnedies selbst verpflichtet. Durch die vorgesehene baubegleitende Überwachung der Server sollen die erschütterungsintensiveren Arbeiten so gesteuert werden, dass Serverschäden und -aussetzer vermieden werden. Diesbezüglich relevante Bauarbeiten stehen nach den Angaben der Beigeladenen zudem erst im Sommer 2020 an (Einbringung der Gründungsrohre für die Lärmschutzwandpfosten; Gründungsarbeiten für die Oberleitungsmasten). Erschütterungsintensive Rammarbeiten würden hierbei nicht durchgeführt.

16 Dass bereits von den im Zuge der Kampfmittelsondierungen im Bereich der Ausbaustrecke niederzubringenden Bohrungen erhebliche Erschütterungsbelastungen zulasten des Rechenzentrums ausgehen werden, ist schon im Ansatz nicht ersichtlich. Für Rodungsarbeiten gilt dies erst recht. Die geplante Böschungsvernagelung am Bahndamm erfolgt nach Angaben der Beigeladenen mit einem erschütterungsfreien Bohrverfahren. Die Notwendigkeit weiterer Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schäden an der Klimaanlage des Rechenzentrums ist ebenfalls nicht erkennbar.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG.