Verfahrensinformation

Der Rechtsstreit betrifft die jagdrechtliche „Befriedung“, also das Ruhen der Jagd, auf einer zwar im Privateigentum der Kläger stehenden, aber zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundfläche aus ethischen Gründen.


Der Kläger ist Tierarzt. Er betreibt mit der Klägerin, seiner Ehefrau, „eine Art Gnadenhof“, in dem über Tierschutzorganisationen vermittelte oder aus seiner Praxis stammende Pferde, Hunde und Katzen aufgenommen werden. Der Kläger ist Alleineigentümer des vom Streitgegenstand des Revisionsverfahrens noch betroffenen Grundstücks. Die Fläche liegt im gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft; die Ausübung des Jagdrechts ist an einen Jagdausübungsberechtigten verpachtet.


Im Januar 2014 teilten die Kläger dem Jagdausübungsberechtigten mit, dass sie von den Möglichkeiten des neuen Jagdrechts Gebrauch machen wollten und baten ihn, jegliche Jagd auf ihren und den von ihnen gepachteten Grundstücken einzustellen. Nachdem dieser das Schreiben dem beklagten Kreis Olpe - der nach Landesrecht zuständigen Jagdbehörde - zugeleitet hatte, teilte der Beklagte den Klägern mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 mit, für das Begehren reiche eine Erklärung gegenüber dem Jagdpächter nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein Antrag an die untere Jagdbehörde, in dem die ethischen Gründe, aus denen die Jagd abgelehnt werde, aufgeführt werden müssten. Die Entscheidung treffe die untere Jagdbehörde nach Prüfung des Antrags und Anhörung der weiteren Beteiligten. Bis dahin verblieben die betroffenen Grundflächen weiter im gemeinschaftlichen Jagdbezirk und könnten vom Jagdpächter bejagt werden.


Einen entsprechenden Antrag haben die Kläger mit am 10. Februar 2015 beim Beklagten eingegangenen Schriftsatz gestellt. Parallel hierzu hatte die Jagdgenossenschaft bereits im Oktober 2014 begonnen, dem Beklagten den Abschluss eines neuen Jagdpachtvertrags anzuzeigen, der im Anschluss an das Ende der Laufzeit des bestehenden Vertrags zum 31. März 2015 eine neunjährige Pachtdauer bis zum 31. März 2024 vorsah. Dieser Vertrag wurde nach einer Beanstandung des Beklagten am 14. Februar 2015 unterzeichnet; mit Vermerk vom 21. März 2015 bestätigte der Beklagte, dass Beanstandungen gegen den angezeigten Jagdpachtvertrag nicht erhoben würden. Durch Bescheid vom 30. Oktober 2015 lehnte der Beklagte nach Einholung verschiedener Stellungnahmen den Befriedungsantrag der Kläger ab.


Im hiergegen erhobenen Klageverfahren hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Beklagten mit Urteil vom 13. Dezember 2018 verpflichtet, die betroffenen Grundstücke mit Wirkung vom 1. April 2024 zu befriedeten Bezirken zu erklären. Die Kläger hätten eine Gewissensentscheidung gegen die Jagdausübung als sinnloses Töten glaubhaft gemacht. Entgegen der noch vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung stünden auch der Befriedung des bewaldeten Flurstücks keine öffentlichen Belange entgegen. Zwar werde die Jagdausübung im Jagdbezirk im Falle einer Befriedung dieser Grundflächen erschwert. Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen lägen die hierdurch zu erwartenden Wildschäden aber unterhalb der maßgeblichen Übermäßigkeitsschwelle. Nach dem gesetzlichen Regelmodell sei die Befriedung aber erst mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrags anzuordnen. Anhaltspunkte für ein besonders gewichtiges Interesse an einer vorzeitigen Befriedung lägen nicht vor. Dies gelte auch in Ansehung des an den Jagdpächter gerichteten Schreibens vom 7. Januar 2014. Die nicht an die zuständige Behörde adressierte Bitte habe nicht als Verlangen nach einer jagdrechtlichen Befriedung verstanden werden können und die Kläger nicht davon ausgehen dürfen, hiermit alles ihrerseits Erforderliche getan zu haben. Demgegenüber sei das Interesse der Jagdgenossenschaft an einer vollständigen Erfüllung des Jagdpachtvertrags nicht unerheblich. Der Abschluss längerfristiger vertraglicher Bindungen sei grundsätzlich nicht zu beanstanden; überdies werde die Bejagbarkeit des gesamten Jagdbezirks durch die Befriedung des Flurstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.


Mit der bereits vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.


Pressemitteilung Nr. 34/2020 vom 18.06.2020

Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen „Befriedung“

Die jagdrechtliche Befriedung - also das Ruhen der Jagd - aus ethischen Gründen kann der Grundstückseigentümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger ist Tierarzt; er betreibt mit seiner Ehefrau einen „Gnadenhof“, in dem über Tierschutzorganisationen vermittelte oder aus seiner Praxis stammende Pferde, Hunde und Katzen aufgenommen werden. Er lehnt die Jagdausübung aus ethischen Gründen ab. Im Februar 2015 beantragte er die Befriedung einer zwar in seinem Eigentum stehenden, aber zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundfläche. Die Jagdgenossenschaft hatte die Ausübung des Jagdrechts an einen Dritten verpachtet; der Pachtvertrag endete zum 31. März 2015. Noch bevor die Jagdbehörde den Befriedungsantrag an die Jagdgenossenschaft und den Jagdpächter  übersandt hatte, verlängerten diese den Pachtvertrag um weitere neun Jahre. Den Befriedungsantrag lehnte der Kreis Olpe im Oktober 2015 ab. Der Kläger habe ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen stünden einer Befriedung der betroffenen Grundfläche öffentliche Belange entgegen. Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist der beklagte Kreis verpflichtet worden, die Grundfläche mit Wirkung vom 1. April 2024, dem Ende des verlängerten Jagdpachtvertrags, zu einem befriedeten Bezirk zu erklären. Das vom Gesetzgeber als Regelfall angeordnete Abwarten des Ablaufs des Jagdpachtvertrags sei dem Kläger zumutbar.


Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil geändert und den beklagten Kreis verpflichtet, die Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden. Nach dem Bundesjagdgesetz soll die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrags angeordnet werden; unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt bestimmen, der jedoch nicht vor dem Ende des Jagdjahres liegt (§ 6a Abs. 2 Satz 1 und 2 BJagdG). Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März. Maßgeblicher Bezugspunkt für das Wirksamwerden der Befriedung ist nicht der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sondern der im Zeitpunkt der Antragstellung laufende Pachtvertrag. Entscheidet die Behörde erst während des Laufs des neuen Pachtvertrags über den Antrag, ist die Befriedung mit Wirkung ab Beendigung des laufenden Jagdjahres anzuordnen. Der Kreis Olpe hätte daher die Fläche bereits mit Wirkung ab 1. April 2016 befrieden müssen. Im Hinblick hierauf ist er nunmehr zu verpflichten, die Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden.


BVerwG 3 C 1.19 - Urteil vom 18. Juni 2020

Vorinstanzen:

OVG Münster, 16 A 1834/16 - Urteil vom 13. Dezember 2018 -

VG Arnsberg, 8 K 3730/15 - Urteil vom 08. August 2016 -


Urteil vom 18.06.2020 -
BVerwG 3 C 1.19ECLI:DE:BVerwG:2020:180620U3C1.19.0

Zeitlicher Beginn einer jagdrechtlichen Befriedung

Leitsatz:

Die jagdrechtliche Befriedung - also das Ruhen der Jagd - aus ethischen Gründen kann der Grundeigentümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 4 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
    BJagdG § 6a Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12

  • VG Arnsberg - 08.08.2016 - AZ: VG 8 K 3730/15
    OVG Münster - 13.12.2018 - AZ: OVG 16 A 1834/16

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 18.06.2020 - 3 C 1.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:180620U3C1.19.0]

Urteil

BVerwG 3 C 1.19

  • VG Arnsberg - 08.08.2016 - AZ: VG 8 K 3730/15
  • OVG Münster - 13.12.2018 - AZ: OVG 16 A 1834/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. habil. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Kenntner
für Recht erkannt:

  1. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. August 2016 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2018 werden geändert, soweit sie das Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... betreffen. Der Bescheid des Kreises Olpe vom 30. Oktober 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Grundstück Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... zum befriedeten Bezirk zu erklären.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betrifft die jagdrechtliche Befriedung - also das Ruhen der Jagd - auf einer im Eigentum des Klägers stehenden, aber zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundfläche aus ethischen Gründen.

2 Der Kläger ist Alleineigentümer des vom Streitgegenstand des Revisionsverfahrens noch betroffenen Grundstücks der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... Das Flurstück ist überwiegend bewaldet und hat eine Fläche von etwa 2,75 ha. Es liegt im gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft, der Beigeladenen zu 1., der eine Gesamtgröße von etwa 310 ha aufweist. Die Ausübung des Jagdrechts ist an den Beigeladenen zu 2. verpachtet.

3 Der Kläger ist Tierarzt; er betreibt nach eigenen Angaben mit seiner Ehefrau einen "Gnadenhof", in dem über Tierschutzorganisationen vermittelte oder aus seiner Praxis stammende Pferde, Hunde und Katzen aufgenommen werden. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 - und damit unmittelbar nach Inkrafttreten der in § 6a BJagdG enthaltenen Neuregelung zur Befriedung - teilte er dem Beigeladenen zu 2. mit, dass er von den Möglichkeiten des neuen Jagdrechts Gebrauch machen wolle, und bat ihn, jegliche Jagd auf seinen Grundstücken einzustellen sowie die aufgestellten jagdlichen Einrichtungen zu entfernen. Nachdem der Beigeladene zu 2. dieses Schreiben dem beklagten Kreis - der nach Landesrecht zuständigen Jagdbehörde - zugeleitet hatte, teilte dieser dem Kläger mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 mit, für sein Begehren reiche eine Erklärung gegenüber dem Jagdpächter nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein Antrag an die untere Jagdbehörde, in dem die ethischen Gründe, aus denen die Jagd abgelehnt werde, aufgeführt werden müssten. Die Entscheidung treffe die untere Jagdbehörde nach Prüfung des Antrags und Anhörung der weiteren Beteiligten. Bis dahin verblieben die betroffenen Grundflächen weiter im gemeinschaftlichen Jagdbezirk und könnten vom Jagdpächter bejagt werden.

4 Einen derartigen Antrag stellte der Kläger zunächst nicht, sondern erst rund ein Jahr später; er ging dem Beklagten am 10. Februar 2015 per Telefax zu. Darin beantragte der Kläger, seine näher bezeichneten Grundstücke zum 1. April 2015 zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären. Zu seinen Motiven teilte der Kläger mit, er lehne die Jagd aus tiefster Überzeugung ab. Das Leben sei so einzigartig und wertvoll, dass es nicht sinnlos beendet werden solle. Dieser Gedanke habe ihn dazu bewogen, Tierarzt zu werden und damit dazu beizutragen, Tiere vor Leid zu bewahren. Gerade die Jagd bringe Tiere aber in große und vermeidbare Nöte. Diesen Zustand könne er auf seinen Grundstücken nicht mehr ertragen und hinnehmen. Für eine Gefährdung der in § 6a Abs. 1 BJagdG normierten Allgemeinbelange sei nichts ersichtlich, eine solche müsse im Übrigen die Behörde im Einzelfall nachweisen. Ein Zuwarten über das Ende des gegenwärtigen Jagdjahres hinaus sei ihm unzumutbar, was sich bereits aus dem schweren Gewissenskonflikt ergebe. Der Antrag sei rechtzeitig vor Ablauf des Jagdjahres gestellt. Vertragliche Gesichtspunkte zwischen dem Jagdpächter und der Jagdgenossenschaft könnten nicht dazu führen, dass die Ausübung eines Menschenrechts suspendiert werde.

5 In diesem Zwischenzeitraum zeigte die Beigeladene zu 1. beim Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2014 den Abschluss eines neuen Jagdpachtvertrags mit dem Beigeladenen zu 2. an und bat um Bestätigung. Der beigefügte Vertrag sah im Anschluss an das Ende der Laufzeit des bestehenden Vertrags zum 31. März 2015 eine neunjährige Pachtdauer ab dem 1. April 2015 vor. Der Beklagte teilte der Beigeladenen zu 1. durch Schreiben vom 30. Januar 2015 mit, eine Bestätigung sei nicht möglich, weil der Vertrag nicht alle erforderlichen Unterschriften des Vorstands der Jagdgenossenschaft trage. Daraufhin übersandte diese einen geänderten, am 14. Februar 2015 unterzeichneten Vertrag. Unter dem 21. März 2015 bestätigte der Beklagte, dass Beanstandungen gegen den angezeigten Jagdpachtvertrag nicht erhoben würden.

6 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2015 lehnte der Beklagte den Befriedungsantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass sein Antrag auf ethischen Gründen beruhe. Vielmehr ergebe sich aus den schriftlichen Stellungnahmen, dass primäres Interesse nicht die allgemeine Ablehnung der Jagdausübung, sondern die Vermeidung einer Störung der von ihm in einem Offenlaufstall gehaltenen Pferde sei. Unabhängig hiervon müsse die beantragte Befriedung versagt werden, weil ein Ruhen der Jagd auf den betroffenen Flächen zu einer Gefährdung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im gesamten Jagdbezirk führe.

7 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Arnsberg den Ablehnungsbescheid durch Urteil vom 8. August 2016 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, im Einzelnen bezeichnete Grundstücke zu befriedeten Bezirken zu erklären. Im Übrigen - und damit auch in Bezug auf das Flurstück ... - hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein ethischer Motive nachvollziehbar gemacht; ein etwaiges Mitschwingen weiterer Erwägungen, wie etwa der Schutz eigener Tiere, ändere hieran nichts. Eine Befriedung des Flurstücks ... begründe durch den damit entstehenden Rückzugsraum jedoch die konkrete Gefahr, dass es zu einer Beeinträchtigung der revierübergreifenden Schwarzwildjagd und damit zu übermäßigen Wildschäden kommen werde.

8 Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 13. Dezember 2018 geändert und den Beklagten u.a. verpflichtet, das Flurstück ... mit Wirkung vom 1. April 2024 zu einem befriedeten Bezirk zu erklären; hinsichtlich des weitergehenden Antrags, die Befriedung ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuordnen, hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe gemessen an den von der Rechtsprechung zur Kriegsdienstverweigerung entwickelten Maßstäben eine Gewissensentscheidung gegen die Jagdausübung glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stünden der Befriedigung des Flurstücks ... auch keine öffentlichen Belange entgegen. Zwar werde die Jagdausübung im Jagdbezirk im Falle einer Befriedung dieser Grundflächen erschwert. Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen lägen die hierdurch zu erwartenden Wildschäden aber unterhalb der maßgeblichen Übermäßigkeitsschwelle. Die Befriedung sei, dem gesetzlichen Regelmodell entsprechend, mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrags anzuordnen. Anhaltspunkte für ein besonders gewichtiges Interesse an einer vorzeitigen Befriedung lägen nicht vor. Dies gelte auch in Ansehung des an den Jagdpächter gerichteten Schreibens vom 7. Januar 2014. Die nicht an die zuständige Behörde adressierte Bitte habe nicht als Verlangen nach einer jagdrechtlichen Befriedung verstanden werden können und der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, hiermit alles seinerseits Erforderliche getan zu haben. Auch die noch verbleibende Laufzeit des Jagdpachtvertrags von etwas mehr als fünf Jahren entspreche den typischen und damit hinzunehmenden Folgen der gesetzlichen Regelung. Demgegenüber sei das Interesse der Beigeladenen an einer vollständigen Erfüllung des Jagdpachtvertrags nicht unerheblich. Der Abschluss längerfristiger vertraglicher Bindungen sei grundsätzlich nicht zu beanstanden; überdies werde die Bejagbarkeit des gesamten Jagdbezirks durch die Befriedung dieses Flurstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.

9 Mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Annahme, dem Kläger könne der Ablauf des Jagdpachtvertrags zugemutet werden, verkenne Bedeutung und Tragweite der Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Der Jagdpachtvertrag betreffe zwar das Grundstück des Klägers, sei aber nicht von ihm geschlossen worden. Vielmehr sei er durch den zwangsweisen Anschluss an die Jagdgenossenschaft zur Duldung verpflichtet. Allein die weitere Laufzeit eines nicht freiwillig geschlossenen Vertrags und die damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen seien nicht geeignet, einen fortdauernden Grundrechtseingriff zu tragen. Dies gelte umso mehr, als den Beigeladenen mit einer Befriedung die Bejagung des gesamten Jagdbezirks nicht unmöglich gemacht werde.

10 Der Beklagte tritt der Revision entgegen. § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG sei die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass auch im Falle ethischer Gründe dem Grundeigentümer das Abwarten bis zum Ende des Jagdpachtvertrags grundsätzlich zuzumuten ist. Dies sei mit Blick auf den Schutz der anderen Grundeigentümer der Jagdgenossenschaft und öffentlicher Belange grundsätzlich gerechtfertigt. Der Eingriff in einen laufenden Vertrag setze daher atypische Umstände von derartigem Gewicht voraus, dass ein Abwarten der regulären Vertragslaufzeit nicht mehr hingenommen werden könne. Die hierfür erforderlichen konkreten Umstände habe das Berufungsgericht zutreffend verneint.

11 Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

12 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Ermessensregelung des § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG knüpfe vorrangig an das Allgemeininteresse an einer grundstücksübergreifenden geordneten Jagdausübung und an den Schutz des Vertrauens in die Erfüllung des Jagdpachtvertrags an.

II

13 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Fehlverständnis des § 6a Abs. 2 BJagdG und damit auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Maßgeblicher Bezugspunkt für das Wirksamwerden der Befriedung ist nicht der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, sondern der im Zeitpunkt der Antragstellung laufende Jagdpachtvertrag (1.). Entscheidet die Behörde erst während des Laufs eines neuen Pachtvertrags über den Antrag, ist die Befriedung zum Ende des laufenden Jagdjahres anzuordnen (2.). Die Urteile der Vorinstanzen sind daher zu ändern; der Beklagte ist zu verpflichten, die Befriedung mit sofortiger Wirkung anzuordnen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

14 1. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der für das Verpflichtungsbegehren des Klägers maßgeblichen aktuellen Fassung vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) sind Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.

15 a) Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eigentümer nach dem in Deutschland geltenden Reviersystem über die Ausübung der Jagd auf seinem Grundstück nicht frei verfügen kann. Nach den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes (§§ 8 und 9 BJagdG) gehören Grundstücke mit einer Fläche von weniger als 75 ha kraft Gesetzes einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk und ihre Eigentümer einer Jagdgenossenschaft an, der die Ausübung des Jagdrechts zusteht (§ 8 Abs. 5 BJagdG). Der Eigentümer muss die Bejagung seiner Flächen daher dulden (vgl. BT-Drs. 17/12046 S. 7). Die in § 6a BJagdG vorgesehene Befreiungsmöglichkeit des Grundeigentümers ergänzt die aus seiner Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft folgende Einschränkung der Verfügungsbefugnis um eine Ausnahmeregelung.

16 b) Die Befriedung soll gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrags erfolgen.

17 Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Jagdpachtvertrags, dessen Ende gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG für das Wirksamwerden der Befriedung grundsätzlich ausschlaggebend sein soll, ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt. Wortlaut, Systematik und Interessenlage sprechen dafür, auf den bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrag abzustellen (ebenso Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124 <132 zu Ziff. 53>; Munte, in: Schuck <Hrsg.>, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 6a Rn. 81).

18 Bezugspunkt der in § 6a Abs. 2 BJagdG getroffenen Regelung ist der Befriedungsantrag des Grundeigentümers. Nur hierauf hat der Berechtigte Einfluss; wann die Jagdbehörde über seinen Antrag oder das Gericht über eine etwaige Klage entscheidet, kann er hingegen nicht bestimmen. Der Jagdpachtvertrag, dessen Ende der Grundeigentümer nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG abwarten soll, kann daher nur derjenige sein, der im Zeitpunkt der Antragstellung läuft. Warum die Beteiligten eines erst später wirksam werdenden Vertrags in den Genuss des gesetzlich angeordneten Vertrauensschutzes kommen sollten, ist nach Sinn und Zweck der Vorschriften nicht ersichtlich. Es wäre kein "angemessener Ausgleich" zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und den Anforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012 - Nr. 9300/07 - Rn. 574), wenn der Eigentümer die Jagd auf seinem Grundstück grundsätzlich auch noch für die Laufzeit eines erst während des Verwaltungsverfahrens oder eines sich hieran anschließenden Gerichtsverfahrens wirksam werdenden Jagdpachtvertrags dulden müsste.

19 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses - der vorliegend im Übrigen nach der Antragstellung des Klägers liegt - für den Beginn der Befriedung nicht relevant. Auch hierauf hat der Grundeigentümer keinen Einfluss. Warum ein ggf. bereits weit im Voraus geschlossener Jagdpachtvertrag die Rechte des Grundeigentümers beschränken können sollte, ist nicht ersichtlich. Dass der zufällige Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen erst nach Antragstellung wirksam werdenden Jagdpachtvertrag Auswirkungen auf die Rechte des Grundeigentümers entfalten sollte, kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Aus § 12 BJagdG folgt nichts anderes. Da sich das Beanstandungsrecht des Beklagten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht auf das Vorliegen eines Befriedungsantrags erstreckt, kommt der Nicht-Beanstandung insoweit auch keine Regelungswirkung zu.

20 Im Übrigen hätte der Beklagte die Beigeladenen über den Befriedungsantrag des Klägers zeitnah informieren müssen (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG). Sie hätten so die aus einer denkbaren, hier sogar naheliegenden Befriedung für sie eintretenden Konsequenzen bei der Gestaltung des Verlängerungsvertrags berücksichtigen können (vgl. zum Missbrauchseinwand bei einer gleichwohl im Voraus vereinbarten Vertragsverlängerung Munte, in: Schuck <Hrsg.>, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 6a Rn. 81).

21 Der am 10. Februar 2015 gestellte Befriedungsantrag des Klägers war daher auf die Laufzeit des am 31. März 2015 endenden Jagdpachtvertrags bezogen. Demgemäß hatte der Kläger auch eine Befriedung ab dem 1. April 2015 beantragt. Der für den Zeitraum ab April 2015 geschlossene Vertrag ist für die Anwendung des § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht von Belang.

22 c) Aus dem maßgeblichen Bezugspunkt der Antragstellung folgt zugleich, dass das Berufungsgericht auch im Rahmen der Entscheidung über das Vorliegen einer Ausnahmesituation im Sinne des § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG auf die ab Antragstellung noch verbleibende Restlaufzeit des Jagdpachtvertrags hätte abstellen müssen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 - juris Rn. 101). Warum der durch die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bereits verstrichene Zeitraum nicht berücksichtigungsfähig sein sollte, ist nicht ersichtlich.

23 2. Entscheidet die Behörde über den Antrag - wie hier - erst während des Laufs eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung mit Wirkung ab Beendigung des laufenden Jagdjahres anzuordnen.

24 a) Nach § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG kann die zuständige Behörde die Befriedung mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt als dem Ende des Jagdpachtvertrags anordnen, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt. Die Regelung ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht unmittelbar anwendbar. Denn der nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG maßgebliche Jagdpachtvertrag, der im Zeitpunkt der Antragstellung lief, war mit Ablauf des 31. März 2015 beendet. Es geht vorliegend daher nicht um eine Verkürzung des in § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG - als gesetzlicher Regelfall - vorgesehenen Zeitraums.

25 b) § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG muss in der vorliegenden Fallgestaltung aber entsprechend angewendet werden.

26 aa) Die Bescheidung des Befriedungsantrags macht eine Prüfung der geltend gemachten Gründe - ggf. für alle antragstellenden Miteigentümer - und der in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG benannten Versagungsgründe erforderlich. Ihr hat gemäß § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen. Die hierzu erforderliche Bearbeitungsdauer kann dazu führen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung bereits ein neuer Jagdpachtvertrag läuft.

27 Ein nach dem Zeitpunkt der Antragstellung beginnender Jagdpachtvertrag löst zwar den in § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG vorgesehenen Vertrauensschutz nicht aus. § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG ist aber die Wertung zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Befriedung der zu einer Jagdgenossenschaft gehörenden Grundfläche nicht im laufenden Jagdjahr zulassen wollte. Ein unmittelbares Wirksamwerden der Befriedung erschien dem Gesetzgeber angesichts der Auswirkungen, die die Befriedung auf die praktische Jagdausübung haben kann, nicht sachgerecht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12046 S. 9).

28 bb) Diese Bezugnahme auf das Ende des Jagdjahres - also den Ablauf des 31. März des jeweiligen Jahres (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG) - ist sachgerecht und auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden.

29 Die Einhaltung des Jagdjahres dient nicht nur dem Interesse der Parteien des Jagdpachtvertrags. Sie gewährleistet ein effizientes Wildmanagement und trägt damit auch öffentlichen Belangen Rechnung, insbesondere der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestands und dem Schutz vor Tierseuchen, dem Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden sowie dem Naturschutz und der Landschaftspflege (vgl. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Die Anknüpfung an das Jagdjahr durchzieht das Jagdrecht; Beginn und Ende einer Jagdpacht sollen mit Beginn und Ende des Jagdjahres zusammenfallen (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG). Die ordnungsgemäße Hege des Wildbestands setzt ein planmäßiges, die Wildfolge, Belange des Arten- und Naturschutzes sowie spezifische Tierverhaltensweisen berücksichtigendes Wildmanagement für den gesamten Jagdbezirk voraus (vgl. BT-Drs. 17/12046 S. 7; EGMR, Urteil vom 29. April 1999 - Nr. 25088/94 u.a. - NJW 1999, 3695 <juris Rn. 79>). Dieses am Jagdjahr orientierte Vorgehen würde durch eine unterjährige Befriedung beeinträchtigt.

30 Durch die Schaffung von Rückzugsräumen innerhalb des Jagdbezirks können sich überdies neue Umstände ergeben, die eine grundsätzliche Umsteuerung der Jagdplanung auf der verbleibenden Jagdbezirksfläche erforderlich machen (vgl. Guber, NuR 2014, 752 <758>). Die öffentlichen Belange im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG rechtfertigen es daher, eine Befriedung grundsätzlich erst mit Ende des laufenden Jagdjahres in Vollzug zu setzen.

31 cc) Das Ende des laufenden Jagdjahres muss daher auch dann berücksichtigt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Befriedungsantrag bereits ein neuer Jagdpachtvertrag wirksam geworden ist (vgl. Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124 <132 zu Ziff. 53>). Die Regelung ist für diesen, vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelten Fall entsprechend anzuwenden.

32 c) Der Beklagte hätte die Befriedung des im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Flurstücks folglich mit Wirkung zum 1. April 2016 anordnen müssen.

33 Da eine rückwirkende Befriedung weder tatsächlich möglich ist noch vom Kläger beantragt wurde, hat der Beklagte die Grundfläche unverzüglich zu einem befriedeten Bezirk zu erklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 C 1.18 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2019:​270219U6C1.18.0] - NVwZ 2020, 387 Rn. 20 zum Folgenbeseitigungsanspruch). Eine weitergehende analoge Anwendung des § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG - mit der Konsequenz einer Befriedung erst zum Ende des im Zeitpunkt der (jeweils letzten) gerichtlichen Entscheidung laufenden Jagdjahres - kommt nicht in Betracht. Für die damit verbundene weitere Verkürzung des Befriedungsanspruchs des Klägers bieten weder das materielle noch das Prozessrecht eine Grundlage. Der Beklagte und die Beigeladenen müssen sich vielmehr während eines Prozesses darauf einstellen, dass der Antrag sich als begründet herausstellt und die zum materiell richtigen Zeitpunkt nicht mehr mögliche Befriedung unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils zu verfügen ist. Sollten sich hieraus konkrete Gefahren für die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten Schutzgüter oder sonstige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergeben, steht dem Beklagten die Möglichkeit einer Anordnung gemäß § 6a Abs. 5 Satz 1 BJagdG zur Verfügung.

34 Die Kostenentscheidung folgt - unter Einbeziehung der berufungsgerichtlichen Kostenentscheidung - aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 161 Abs. 2 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.