Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten über Entschädigungen wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens. In dem Verfahren BVerwG 5 C 15.19 D begehrt der Bürgermeister einer Gemeinde die Entschädigung für ein Kostenerinnerungsverfahren, das sich an ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht angeschlossen hat, in dem ein Gebührenbescheid des Klägers für die Wasserversorgung und die dezentrale Schmutzwasserentsorgung teilweise aufgehoben und das Verfahren i.Ü. eingestellt worden war. Kläger in den Verfahren BVerwG 5 C 16.19 D und 17.19 D ist ein kommunaler Wasserverband, der Entschädigung für die überlange Dauer zweier Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht begehrt, in denen es um die Rechtmäßigkeit von Schmutzwasseranschlussbescheiden und eines Beitragsbescheids des Klägers ging.


Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen jeweils mit der Begründung abgewiesen, den Klägern stehe der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu, weil sie nicht Verfahrensbeteiligte des als überlang gerügten Gerichtsverfahrens seien. Dazu zählten gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Träger der öffentlichen Verwaltung wie die Kläger nur, wenn sie „in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts“ an dem Verfahren beteiligt seien. Den Klägern stehe zwar grundsätzlich ein Selbstverwaltungsrecht zu. Für dessen „Wahrnehmung“ genüge es aber nicht, dass - wie die Kläger meinen - der Gegenstand des als überlang gerügten Verfahrens auf die Ausübung eines Selbstverwaltungsrechts zurückzuführen sei. Die Rückausnahme in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG sei vielmehr eng auszulegen. Erforderlich sei, dass das Selbstverwaltungsrecht selbst den Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens bilde, für das eine Entschädigung begehrt werde. Das sei hier nicht der Fall. Gegenstand der Verfahren seien jeweils Bescheide der Kläger gewesen, die diese aufgrund der ihnen zustehenden Kompetenzen gegenüber den betroffenen Bürgern erlassen hätten. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren jeweils vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen.


Pressemitteilung Nr. 14/2021 vom 26.02.2021

Keine Entschädigung für Kommunen und kommunale Zweckverbände wegen überlanger Dauer von Verwaltungsrechtsstreitigkeiten mit Bürgern

Kommunen und kommunale Zweckverbände können nur dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben, wenn sie in diesem Verfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Kläger und Revisionskläger sind eine Stadt sowie ein kommunaler Wasserverband. Sie begehren von dem beklagten Land Brandenburg jeweils eine Entschädigung wegen der überlangen Dauer von abgabenrechtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. In diesen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten hatten Bürger Beitrags- oder Gebührenbescheide angefochten, die von den Klägern als Träger der örtlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erlassen worden waren. Nach dem Abschluss dieser als überlang gerügten Gerichtsverfahren haben die Kläger Entschädigungsklagen gegen das Land erhoben, die das dafür erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht abgewiesen hat. Die dagegen gerichteten Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg.


Die Kläger haben schon deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, weil sie nicht als entschädigungsberechtigte Verfahrensbeteiligte des jeweils als überlang gerügten Gerichtsverfahrens im Sinne der Entschädigungsregelung des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anzusehen sind. Dazu zählen Träger der öffentlichen Verwaltung wie die Kläger nur dann, wenn sie in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an dem Verfahren beteiligt gewesen sind (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG). Das ist in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten nur dann der Fall, wenn es sich um einen Streit mit einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (etwa der Rechtsaufsichtsbehörde) handelt, nicht aber in Streitigkeiten, welche die Gemeinde oder der Wasserverband als Träger der öffentlichen Verwaltung mit einem Bürger führt. Denn unabhängig davon, ob das Selbstverwaltungsrecht - wie für Gemeinden - im Grundgesetz selbst geregelt oder wie - im Fall des Wasserverbandes - durch (einfaches) Gesetzesrecht begründet ist, handelt es sich dabei um ein Kompetenzrecht, das nur durch einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung verletzt und diesem gegenüber verwaltungsgerichtlich geltend gemacht werden kann, nicht aber gegenüber einem Bürger.


BVerwG 5 C 17.19 D - Urteil vom 26. Februar 2021

Vorinstanz:

OVG Berlin-Brandenburg, 3 A 4.19 - Urteil vom 01. Oktober 2019 -

BVerwG 5 C 15.19 D - Urteil vom 26. Februar 2021

Vorinstanz:

OVG Berlin-Brandenburg, 3 A 7.18 - Urteil vom 01. Oktober 2019 -

BVerwG 5 C 16.19 D - Urteil vom 26. Februar 2021

Vorinstanz:

OVG Berlin-Brandenburg, 3 A 1.19 - Urteil vom 01. Oktober 2019 -


Urteil vom 26.02.2021 -
BVerwG 5 C 15.19 DECLI:DE:BVerwG:2021:260221U5C15.19D0

Verfahrensbeteiligung "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG

Leitsätze:

1. Das verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren ist ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG.

2. Ein Träger der kommunalen Selbstverwaltung ist an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG beteiligt, wenn er in diesem Verfahren sein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend macht.

  • Rechtsquellen
    EMRK Art. 6 Abs. 1
    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1
    LVerf BB Art. 52 Abs. 4 Satz 1
    GVG § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1 und 2
    VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 164 f.

  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.10.2019 - AZ: OVG 3 A 7.18

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 26.02.2021 - 5 C 15.19 D - [ECLI:DE:BVerwG:2021:260221U5C15.19D0]

Urteil

BVerwG 5 C 15.19 D

  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.10.2019 - AZ: OVG 3 A 7.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung für die überlange Dauer eines Kostenerinnerungsverfahrens, das sich an ein abgabenrechtliches Klageverfahren angeschlossen hat.

2 Kläger ist der Bürgermeister der Stadt W., die Trägerin der örtlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist. Nach Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen einen von ihm in diesem Zusammenhang erlassenen Gebührenbescheid stellte er einen Kostenfestsetzungsantrag, über den die Urkundsbeamtin mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Oktober 2014 entschied. Hiergegen leitete der Kläger mit Schriftsatz vom 12. November 2014 das Erinnerungsverfahren ein, woraufhin die Urkundsbeamtin mit Abhilfebeschluss vom 29. Dezember 2014 einen weiteren Erstattungsbetrag zugunsten des Klägers festsetzte, eine von ihm geforderte Kostengrundentscheidung zu Lasten der Landeskasse aber verweigerte. Diese erging durch ergänzenden Beschluss vom 28. November 2017, der am 18. Dezember 2017 versandt wurde, nachdem der Kläger sie mehrfach angemahnt und schließlich Verzögerungsrüge erhoben hatte. Der Kläger hat im Juni 2018 bei dem Oberverwaltungsgericht Entschädigungsklage erhoben und wegen der aus seiner Sicht unangemessenen Dauer des Erinnerungsverfahrens von mindestens 31 Monaten von dem beklagten Land die Zahlung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile begehrt, die 3 100 € nicht unterschreiten soll. Das Erinnerungsverfahren habe innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden können.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Entschädigungsklage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei zur Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht aktivlegitimiert, weil er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG sei. Träger der öffentlichen Verwaltung wie Gemeinden seien danach nur dann Verfahrensbeteiligte, wenn sie in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts am Verfahren beteiligt seien. Diese Voraussetzung sei nur gegeben, wenn das Selbstverwaltungsrecht - anders als hier - selbst Streitgegenstand des als überlang gerügten Ausgangsverfahrens gewesen sei.

4 Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Entschädigungsbegehren weiter. Er trägt insbesondere vor, es sei nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ausreichend, dass sich das streitige Rechtsverhältnis im gerichtlichen Verfahren auf die Ausübung eines Selbstverwaltungsrechts zurückführen lasse. Die Befugnis zur Heranziehung der Nutzer einer öffentlichen Einrichtung sei Teil der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, sodass denklogisch nicht nur der Erlass des Gebührenbescheides, sondern auch dessen Verteidigung vor Gericht eine Wahrnehmung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung sei. Eine unangemessene Verfahrensdauer schädige außerdem die Refinanzierung der kommunalen Selbstverwaltungsträger, sodass deren Ausschluss vom Entschädigungsanspruch des § 198 GVG nicht nur dem Grundgedanken der Entschädigungsregelung widerspreche, sondern auch mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG in ihrer Ausprägung als kommunale Finanzhoheit nicht vereinbar sei. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei außerdem anerkannt, dass Art. 19 Abs. 4 GG auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelte.

5 Das beklagte Land verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II

6 Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I 1077), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), auf Ausgleich eines immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des Kostenerinnerungsverfahrens zusteht. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

7 Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht erfüllt. Das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren gemäß §§ 164 f. VwGO stellt zwar gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG entschädigungsrechtlich ein eigenständiges Gerichtsverfahren dar (1.). Der Kläger ist aber als Behörde einer Kommune für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht aktivlegitimiert, weil er kein Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist (2.).

8 1. Bei dem Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren gemäß §§ 164 f. VwGO handelt es sich nicht um ein unselbstständiges Annexverfahren zum vorangegangenen Klage- bzw. Hauptsacheverfahren, sondern um ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. Danach ist ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Wie das Bundessozialgericht bereits wiederholt entschieden hat, stellt das sozialgerichtliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren als ein vom Hauptsacheverfahren abgrenzbares gerichtliches Verfahren mit eigenem Streitgegenstand, dessen Entscheidungen gesondert der Rechtskraft fähig sind, ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren dar (vgl. BSG, Urteile vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R [ECLI:​DE:​BSG:​2014:​100714UB10UEG813R0] - SozR 4-1720 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 13 ff. und vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 [ECLI:​DE:​BSG:​2015:​120215UB10UEG1113R0] - BSGE 118, 102 Rn. 23, jeweils m.w.N.). Für das verwaltungsgerichtliche Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren gilt nichts anderes. Der Senat schließt sich insofern der überzeugenden Begründung des Bundessozialgerichts an. Dafür spricht außerdem, dass das Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren eine eigenständige Bedeutung für die verfassungsrechtlich garantierte Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2005 - 2 BvR 277/05 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2005:​rk20050912.2bvr027705] - BVerfGK 6, 206 = juris Rn. 14 f.). Dieser Bezug zum effektiven Rechtsschutz war - mit dem "umgekehrten" zeitlichen Bezugspunkt des Verfahrensbeginns - für den Gesetzgeber bei der ausdrücklichen Nennung des Prozesskostenhilfeverfahrens in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG leitend (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 23). In gleicher Weise besteht ein Interesse an einem zeitgerechten Verfahrensabschluss auch für das sich an das Klage- bzw. Hauptsacheverfahren anschließende Kostenfestsetzungsverfahren.

9 Die Begrenzung der Entschädigungsklage auf den Nachteil, dessen Ausgleich der Kläger wegen der aus seiner Sicht unangemessenen Dauer des mit Schriftsatz vom 12. November 2014 eingeleiteten Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 begehrt, ist auch prozessrechtlich zulässig. Die Beschränkung des Anspruchs auf Ausgleich des Nachteils für einen Verfahrenszug - hier das Erinnerungsverfahren - ist auf der Grundlage der auch im Entschädigungsverfahren geltenden Dispositionsmaxime zulässig, weil sie sich auf einen abtrennbaren Teil des Entschädigungsanspruchs wegen unangemessener Dauer eines über mehrere Instanzen geführten Gerichtsverfahrens bezieht. Materiellrechtlich bleibt als Bezugsrahmen für die Begründetheit des Entschädigungsanspruchs dagegen das gesamte Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren von dessen Einleitung durch den Kostenfestsetzungsantrag bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss im Erinnerungsverfahren maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 16 ff., 60 f. und vom 27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 12, jeweils m.w.N.).

10 2. Dem Kläger fehlt für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aber die Anspruchsberechtigung, weil er nicht gem. § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG Verfahrensbeteiligter des als überlang gerügten Ausgangsverfahrens gewesen ist.

11 Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist Verfahrensbeteiligter (im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger als Bürgermeister einer Stadt ein Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne der Regelung ist. Die allein streitige Frage, ob er am Ausgangsverfahren gem. § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts beteiligt war, ist zu verneinen. Die Stadt, deren Behörde der Kläger ist, verfügt zwar über ein Selbstverwaltungsrecht im Sinne dieser Vorschrift (a). Ihre Beteiligung an dem als überlang gerügten Erinnerungsverfahren stellt sich jedoch nicht als Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG dar (b).

12 a) Auf die Rückausnahme des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG können sich grundsätzlich alle Körperschaften des öffentlichen Rechts berufen, denen ein Selbstverwaltungsrecht eingeräumt worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob das Selbstverwaltungsrecht - wie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG für die Gemeinden und damit für die klagende Stadt - (auch) verfassungsunmittelbar geregelt, aus Grundrechten - wie zum Beispiel bei Universitäten (aus Art. 5 Abs. 3 GG) oder Rundfunkanstalten (aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) - abgeleitet wird oder nur einfachrechtlich begründet ist (vgl. zur Herleitung, dass auch ein nur einfachgesetzlich gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht, wie es kommunalen Zweckverbänden gewährt ist, ausreicht: BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2021 - 5 C 16.19 D und 5 C 17.19 D < zur Veröffentlichung vorgesehen > jeweils Rn. 9 ff.).

13 b) Ein Träger der kommunalen Selbstverwaltung ist aber an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG beteiligt, wenn er in diesem Verfahren sein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend macht.

14 aa) Dieses Auslegungsergebnis lässt sich allerdings nicht schon damit begründen, die genannte Formulierung des Gesetzes sei eng auszulegen, weil es sich dabei um eine (Rück-)Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG Verfassungsorgane, Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige staatliche Stellen von dem Entschädigungsanspruch ausgenommen sind. Denn auch Ausnahmevorschriften sind nicht generell eng auszulegen. Ihre Interpretation folgt vielmehr den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, sodass auch diese Vorschriften je nach der ihnen innewohnenden Zweckrichtung einer einschränkenden oder ausdehnenden Auslegung zugänglich sind (BVerwG, Urteile vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 - BVerwGE 100, 23 <30> und vom 11. Dezember 2020 - 5 C 9.19 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2020:​111220U5C9.19.0] - juris Rn. 30 m.w.N.).

15 bb) Das Gesetzesverständnis, dass eine Kommune in einem verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend machen muss, um gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG als Verfahrensbeteiligte im entschädigungsrechtlichen Sinne zu gelten, folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

16 (1) Dafür spricht in gewichtiger Weise bereits die grammatikalische Auslegung des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG. Ein Recht - hier das Selbstverwaltungsrecht - in einem Gerichtsverfahren "wahrzunehmen", meint dem Wortsinn nach, dieses Recht in diesem Verfahren geltend zu machen, es zu verteidigen bzw. von ihm Gebrauch zu machen. Das Selbstverwaltungsrecht als subjektive Rechtsstellung steht einem Träger öffentlicher Verwaltung nur im Verhältnis zu anderen staatlichen Stellen zu, sodass nur diese in das Selbstverwaltungsrecht eingreifen und es verletzen können. Eine "Wahrnehmung" des Selbstverwaltungsrechts im Sinne einer Geltendmachung oder Verteidigung desselben kommt deshalb bei Körperschaften, die - wie die Gemeinden - selbst Teil der organisierten Staatlichkeit sind, nur im Verhältnis zu anderen Trägern öffentlicher Gewalt in Betracht. Denn das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden verleiht diesen keine abwehrrechtlich geschützte Position gegenüber den Gemeindebürgern. Art. 28 Abs. 2 GG ist eine Kompetenzverteilungsgarantie im gewissermaßen innerstaatlichen Verhältnis der Kommunen zu ihrem Land oder zum Bund. Er betrifft aber nicht das Außenverhältnis der Kommunen zu den Bürgern (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6.13 - juris Rn. 6; vgl. dazu ferner BVerfG, Beschlüsse vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 - BVerfGE 79, 127 <150 f.> und vom 7. Juli 2020 - 2 BvR 696/12 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2020:​rs20200707.2bvr069612] - NVwZ 2020, 1342 Rn. 49 ff.). Eine Kommune kann daher eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich nur gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt, nicht aber gegenüber dem Bürger gerichtlich geltend machen. An einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, an dem - wie hier - ein Bürger beteiligt ist, kann sie unter diesem Blickwinkel von vornherein nicht "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" beteiligt sein. Diese gesetzliche Wortwahl spricht damit zugleich gegen die aus dem Vortrag des Klägers sinngemäß zu entnehmende Ansicht, der Gesetzgeber habe jegliches für ihre Finanzhoheit bedeutsames Handeln einer Gemeinde, das sich auf Angelegenheiten der Selbstverwaltung bezieht, erfassen und auch die sich aus der Wahrnehmung von Selbstverwaltungsangelegenheiten ergebenden gerichtlichen Streitigkeiten mit Bürgern in den Schutz des § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 GVG einbeziehen wollen. Dem steht auch entgegen, dass der Gesetzgeber in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG gerade nicht auf die Wahrnehmung einer Selbstverwaltungsaufgabe oder Selbstverwaltungsangelegenheit abgestellt, sondern die Voraussetzung formuliert hat, dass der Träger öffentlicher Verwaltung in "Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt" sein muss.

17 (2) Der sich damit bereits aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ergebende Befund, dass die Beteiligung am Gerichtsverfahren durch die Geltendmachung des Selbstverwaltungsrechts gegenüber einem anderen Hoheitsträger gekennzeichnet sein muss, wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bekräftigt. So macht bereits die Begründung des Referentenentwurfs vom 15. März 2010 deutlich, dass mit der Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts in einem Verfahren die gerichtliche Geltendmachung der daraus folgenden subjektiven Rechtsposition gegenüber dem Staat gemeint ist. Wörtlich heißt es in dem Referentenentwurf zu der dort bereits vorgesehenen Rückausnahme: "Nicht unter den Begriff des Verfahrensbeteiligten fallen damit staatliche Stellen, [...] es sei denn, sie machen - wie beispielsweise Kommunen - als Kläger gegenüber dem Staat subjektive Rechte geltend" (RefE S. 22). Nachdem die im Referentenentwurf vorgeschlagene Regelung zunächst keinen Eingang in den Gesetzesentwurf der Bundesregierung gefunden hatte (BR-Drs. 540/10 S. 3, 33), wurde der entsprechende Zusatz in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG auf Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 (BT-Drs. 17/3802 S. 36), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zustimmte (BT-Drs. 17/3802 S. 42), wieder in den Gesetzesentwurf, der schließlich verabschiedet wurde, aufgenommen. Dass sich der Gesetzgeber dabei die ursprünglichen Überlegungen des Referentenentwurfs zu eigen gemacht hat, folgt aus der uneingeschränkten Bezugnahme des Bundesrates auf diesen.

18 (3) Der aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm gewonnene Befund wird durch teleologische Erwägungen bestätigt. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Rückausnahme in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG, dass Kommunen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens haben können, wenn sie gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt ein Selbstverwaltungsrecht geltend machen. Ziel der Regelung ist es, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts einen effektiven Rechtsbehelf zur Gewährleistung eines Gerichtsverfahrens in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen, soweit sie darauf wie ein Bürger einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch haben. Das erschließt sich aus der Gesetzesbegründung unter Einbeziehung des Zwecks der §§ 198 ff. GVG sowie der Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, Verfassungsorgane, Träger öffentlicher Verwaltung und andere öffentliche Stellen grundsätzlich von dem Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens nach § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG auszuschließen.

19 Zweck des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Schließung einer bis dahin bestehenden Rechtsschutzlücke. Die Schaffung des Gesetzes als innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren stellt sich als Reaktion auf eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - Nr. 46344/06, Rumpf/Deutschland - NJW 2010, 3355). Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist mithin die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 1 f., 15 ff., 18; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 38 m.w.N.).

20 Diese verfassungsrechtliche Verortung legt eine Interpretation nahe, nach der Träger öffentlicher Verwaltung grundsätzlich nur insoweit in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG einbezogen sind, als diesen gemäß Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG oder aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz durch Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit zusteht. Gemeinden haben zwar einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, der allerdings nur Verfahren erfasst, in denen das kommunale Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend gemacht wird. Sie können sich jedoch weder auf Art. 19 Abs. 4 GG noch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG berufen.

21 Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG findet auf Gemeinden und ihre Organe grundsätzlich keine Anwendung. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Einzelnen bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt effektiven Rechtsschutz als Grundrecht und gilt deshalb grundsätzlich nicht für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Gemeinden. Diese können sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar auf die Prozessgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, nicht jedoch auf die materiellen Grundrechte (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. August 2011 - 2 BvG 1/10 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2011:​gs20110819.2bvg000110] - BVerfGE 129, 108 <118>; Kammerbeschlüsse vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2019:​rk20190222.2bvr220318] - NVwZ 2019, 642 Rn. 17 ff. und vom 9. November 2020 - 2 BvR 163/15 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2020:​rk20201109.2bvr016315] - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

22 Aus dem gleichen Grund können Gemeinden im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mangels Beschwerdeberechtigung auch nicht den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG geltend machen, der außerhalb des auf den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt beschränkten Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz insbesondere in der Straf-, Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <103 f.>; Kammerbeschlüsse vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2008:​rk20080221.1bvr198707] - NVwZ 2008, 778 Rn. 7 f. und vom 9. November 2020 - 2 BvR 163/15 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2020:​rk20201109.2bvr016315] - juris Rn. 5). Die Frage, ob etwa im Bereich rein fiskalischen Handelns einer Gemeinde etwas anderes gilt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2007:​rk20070529.2bvr069507] - BVerfGK 11, 241 <249>), stellt sich hier nicht und ist gegebenenfalls in einer zivilprozessualen Verfahrenskonstellation zu entscheiden.

23 Soweit Gemeinden ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zusteht, greift ein solcher jedoch nicht für Streitigkeiten mit Bürgern. Die subjektive Rechtsstellungsgarantie, die Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthält, gewährleistet Kommunen, Eingriffe in den Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 GG mithilfe von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Teilhabeansprüchen durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes überprüfen und gegebenenfalls untersagen zu lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2018:​fs20180919.2bvf000115] - BVerfGE 150, 1 Rn. 217). Davon ist zwar auch ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2015:​fs20150826.2bvf000115] - BVerfGE 140, 99 Rn. 19) und damit ein Recht auf Entscheidung eines Gerichtsverfahrens in angemessener Zeit umfasst. Die Schutzwirkung dieses Rechts reicht aber nicht weiter als der materielle Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG. Es greift daher nur ein, wenn die Gemeinde in einem gerichtlichen Verfahren eine Beeinträchtigung ihres Selbstverwaltungsrechts durch andere Träger öffentlicher Verwaltung geltend macht. Dazu können zwar auch andere Gemeinden gehören (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <34>). Nicht erfasst werden jedoch Verfahren, an denen Bürger als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, weil Eingriffe in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von Privaten ausgehen können (Hellermann, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Stand: 15.02.2021, Art. 28 Rn. 23).

24 Daran ändert sich nichts, wenn die überlange Dauer von verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wie dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das beklagte Land vorgetragen hat, keinen Einzelfall, sondern einen strukturellen Mangel darstellen und zu Belastungen für die Refinanzierung kommunaler Aufgabenerfüllung führen sollte. Zunächst greift dieser Einwand des Klägers schon deshalb nicht, weil er der Sache nach einen unzureichenden Schutz der Selbstverwaltungsträger durch das Land rügt, hier jedoch seine Beteiligtenstellung im Ausgangsverfahren nach der bundesrechtlichen Regelung des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG in Rede steht und das Land in dem vom Kläger als überlang gerügten Erinnerungsverfahren nicht selbst Partei gewesen ist. Überdies vermag der genannte Einwand weder zu begründen, warum aus diesem Grund der Schutz des Selbstverwaltungsrechts gegen den Bürger zu richten ist, noch die Annahme zu rechtfertigen, dass in der Folge etwaiger Mängel in der Justiz des Landes eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingetreten ist. Zwar mag es sein, dass eine strukturelle Überlänge in abgabenrechtlichen Streitigkeiten mittelbar auch für die Gemeindehaushalte finanzielle Unsicherheiten und Planungsschwierigkeiten mit sich bringen kann. Solche mittelbaren Folgen sind aber grundsätzlich nicht als Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG anzusehen (vgl. Mehde, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand August 2020, Art. 28 Abs. 2 Rn. 102). Jedenfalls gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger angeführten Umstände zu untragbaren Belastungen oder gar einer Aushöhlung der Selbstverwaltungsgarantie führen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Belastungen für Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die von der Dauer gerichtlicher Verfahren in Abgabensachen herrühren, grundsätzlich dadurch relativiert werden, dass Abgaben von den Verwaltungsträgern selbst durch Verwaltungsakt tituliert sowie vollstreckt werden können und Rechtsbehelfe hiergegen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Dauer der abgabenrechtlichen Streitigkeiten nachfolgenden Kostenfestsetzungs- und -erinnerungsverfahren und die damit unter Umständen einhergehende verzögerte Realisierung von Kostenerstattungsansprüchen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht untragbar belasten oder gar aushöhlen. Die Reichweite der subjektiven Rechtsstellungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vermag unter diesem Gesichtspunkt daher nicht erweitert zu werden.

25 Aus der weiteren Absicht des Gesetzgebers, mit § 198 GVG den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung zu tragen (vgl. z.B. BT-Drs. 17/3802 S. 39, 42), ergibt sich kein weitergehender Schutz von Selbstverwaltungsträgern, insbesondere von Gemeinden. Denn gemäß Art. 34 Satz 1 EMRK haben grundsätzlich nur natürliche Personen und nichtstaatliche Organisationen oder Personengruppen das Recht, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Verletzung eines Konventionsrechts zu befassen, sodass sich Gemeinden als Träger öffentlicher Verwaltung unabhängig von ihrem eventuell autonomen Status nicht auf das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK berufen können (stRspr, vgl. z.B. EGMR, Entscheidung vom 23. Oktober 2010 - Nr. 50108/06 - Dösemealti Belediyesi/Türkei - NVwZ 2011, 479 <480> m.w.N.).

26 Soweit das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg entschieden hat, dass auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2019 (GVBl. I Nr. 16), über die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 und des Art. 28 Abs. 2 GG hinaus ein Recht auf ein zügiges Verfahren zusteht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 1999 - 26/99 [ECLI:​DE:​VERFGBB:​1999:​1021.26.99.OA] - LVerfGE 10, 257 sowie vom 15. April 2011 - 50.10 - LVerfGE 22, 94 Rn. 12 ff.), führt dies im vorliegenden Kontext zu keinem anderen Ergebnis. Der Bundesgesetzgeber hat als verfassungsrechtlichen Maßstab allein das Grundgesetz zu beachten. Widerspricht einfaches Bundesrecht Landesgrundrechten, die mehr oder weniger Schutz als das Bundesgrundrecht verbürgen, gilt im konkreten Fall nach Art. 31 GG nur das einfache Bundesrecht, sofern es keine Spielräume für die Berücksichtigung von weitergehendem Landesrecht lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1997 - 2 BvN 1/95 [ECLI:​DE:​BVerfG:​1997:​ns19971015.2bvn000195] - BVerfGE 96, 345 <365 f.>). Daran fehlt es hier, zumal wegen der mit dem Erlass von Bundesrecht bezweckten Rechtseinheit eine Vermutung für den abschließenden Charakter der bundesrechtlichen Regelung besteht, sodass grundsätzlich kein Raum für die Beachtung landesverfassungsrechtlicher Maßstäbe mehr bleibt (vgl. Held, NVwZ 1995, 534 <537>; Huber, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 31 Rn. 8a).

27 c) Gemessen daran war der Kläger an dem Erinnerungsverfahren, dessen Überlänge er rügt, nicht "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG beteiligt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts kommt es insofern allerdings nicht auf das Klage- bzw. Hauptsacheverfahren an. Denn es handelt sich bei dem sich daran anschließenden Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren um ein davon abtrennbares eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG mit eigenem Streitgegenstand, das gerade keinen bloßen Annex zum Hauptsacheverfahren darstellt und deshalb nicht die Natur seines Verfahrensgegenstandes teilt. Der Kläger war hieran schon deshalb nicht im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts beteiligt, weil sein Antragsgegner im Erinnerungsverfahren kein anderer Träger öffentlicher Gewalt, sondern ein Bürger war, der das Recht des Klägers auf Selbstverwaltung weder in Zweifel gezogen hat noch überhaupt zu beeinträchtigen vermochte.

28 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Urteil vom 26.02.2021 -
BVerwG 5 C 16.19 DECLI:DE:BVerwG:2021:260221U5C16.19D0

Verfahrensbeteiligung "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG

Leitsätze:

1. Der Begriff des Selbstverwaltungsrechts im Sinne der Rückausnahme des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG erfasst nicht nur verfassungsrechtlich garantierte, sondern auch solche Selbstverwaltungsrechte von Trägern öffentlicher Verwaltung, die - wie bei kommunalen Zweckverbänden - einfachgesetzlich begründet sind.

2. Ein kommunaler Zweckverband ist ebenso wie eine Gemeinde an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG beteiligt, wenn er in diesem Verfahren sein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend macht.

  • Rechtsquellen
    EMRK Art. 6 Abs. 1
    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1
    GVG § 198 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Abs. 6 Nr. 2
    VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2, § 154 Abs. 2

  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.10.2019 - AZ: OVG 3 A 1.19

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 26.02.2021 - 5 C 16.19 D - [ECLI:DE:BVerwG:2021:260221U5C16.19D0]

Urteil

BVerwG 5 C 16.19 D

  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.10.2019 - AZ: OVG 3 A 1.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung für die überlange Dauer eines abgabenrechtlichen Klageverfahrens.

2 Der Kläger ist ein Zweckverband von Städten und Gemeinden in den Landkreisen M., O. und B. mit der Aufgabe, im Verbandsgebiet die Trinkwasserversorgung und die Schmutzwasserbeseitigung durchzuführen. Gegenstand des vom Kläger als überlang gerügten Ausgangsverfahrens waren zwei von ihm erlassene Schmutzwasseranschluss-Beitragsbescheide vom Mai 2011, gegen die die betroffenen Bürger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren im Juli 2016 Klage erhoben hatten. Das Ausgangsverfahren endete nach Klagerücknahme mit Einstellungsbeschluss vom 13. November 2018, nachdem der Kläger im September 2018 Verzögerungsrüge erhoben hatte.

3 Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage auf Gewährung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile, die durch die Überlänge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Umfang von aus seiner Sicht mindestens 12ü Monaten entstanden seien, hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger könne sich als Zweckverband zwar nicht auf die grundgesetzliche Gewährleistung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts in Art. 28 Abs. 2 GG stützen. Es sei aber nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er sich auf § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG berufen könne, weil ihm nach brandenburgischem Landesrecht ein Selbstverwaltungsrecht eingeräumt sei. Der Kläger sei aber zur Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht aktivlegitimiert, weil er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG gewesen sei. Träger der öffentlichen Verwaltung wie Gemeinden und kommunale Zweckverbände seien danach nur dann Verfahrensbeteiligte, wenn sie in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts am Verfahren beteiligt seien. Diese Voraussetzung sei nur gegeben, wenn das Selbstverwaltungsrecht - anders als hier - selbst Streitgegenstand des als überlang gerügten Ausgangsverfahrens gewesen sei.

4 Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Entschädigungsbegehren weiter. Er trägt insbesondere vor, es sei nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ausreichend, dass sich das streitige Rechtsverhältnis im gerichtlichen Verfahren auf die Ausübung eines Selbstverwaltungsrechts zurückführen lasse. Die Befugnis zur Heranziehung der Nutzer einer öffentlichen Einrichtung sei Teil der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, so dass denklogisch nicht nur der Erlass des Gebührenbescheides, sondern auch dessen Verteidigung vor Gericht eine Wahrnehmung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung sei. Eine unangemessene Verfahrensdauer schädige außerdem die Refinanzierung der kommunalen Selbstverwaltungsträger, so dass deren Ausschluss vom Entschädigungsanspruch des § 198 GVG nicht nur dem Grundgedanken der Entschädigungsregelung widerspreche, sondern auch mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG in ihrer Ausprägung als kommunale Finanzhoheit nicht vereinbar sei. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei außerdem anerkannt, dass Art. 19 Abs. 4 GG auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelte.

5 Das beklagte Land verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II

6 Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I 1077), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), auf Ausgleich eines immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens hat. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

7 Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht erfüllt. Der Kläger ist als Behörde eines kommunalen Zweckverbandes nicht anspruchsberechtigt, weil er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 GVG des als überlang gerügten Ausgangsverfahrens gewesen ist.

8 Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist Verfahrensbeteiligter (im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der kommunale Zweckverband, für den der Kläger handelt, nach § 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung des Wasserverbandes S. vom 19. Oktober 2005, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 20. März 2019, die öffentliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet zu erfüllen hat und deswegen ein Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist. Die allein streitige Frage, ob der Zweckverband an dem als überlang gerügten Verfahren in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts beteiligt war, ist zu verneinen. Ihm steht zwar ein Selbstverwaltungsrecht im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG zu (1.). Seine Beteiligung als Beklagter an dem als überlang gerügten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren stellt sich aber nicht als Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG dar (2.).

9 1. Auf die Rückausnahme des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG können sich grundsätzlich alle Körperschaften des öffentlichen Rechts berufen, denen ein Selbstverwaltungsrecht eingeräumt worden ist. Das gilt nicht nur für Gemeinden, deren Recht auf kommunale Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (auch) verfassungsunmittelbar geregelt ist oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Selbstverwaltungsrecht sich aus Grundrechten - wie zum Beispiel bei Universitäten (aus Art. 5 Abs. 3 GG) oder Rundfunkanstalten (aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) - ableitet. Vielmehr genügt auch ein - wie hier - einfachrechtlich begründetes Selbstverwaltungsrecht. Das ergibt sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG, ohne dass dem der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegenstehen.

10 a) Der Normtext erfasst einschränkungslos das Selbstverwaltungsrecht und begrenzt dieses nicht auf ein solches verfassungsrechtlichen Ursprungs. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen dafür, dass der Gesetzgeber Selbstverwaltungskörperschaften ohne Einschränkung in den Schutz des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG einbeziehen wollte, gleichgültig, ob deren Selbstverwaltungsrecht (auch) verfassungsrechtlich oder (nur) einfachrechtlich begründet ist. So werden sowohl in dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 15. März 2010 (RefE - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP17/R/Rechtsschutz_ueberlang.html) als auch in der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, mit der dieser die Wiedereinfügung der dort nicht übernommenen Rückausnahme aus dem Referentenentwurf in § 198 Abs. 6 Nr. 2 verlangt hatte, zwar lediglich Kommunen und damit Träger eines auch verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsrechts genannt, dies aber ausdrücklich nur beispielhaft. In beiden Begründungen kommt deutlich zum Ausdruck, dass staatliche Stellen ausnahmsweise, dann aber einschränkungslos Anspruchsinhaber des Entschädigungsanspruchs sein sollen, wenn sie "als Kläger gegenüber dem Staat subjektive Rechte geltend [machen]" (RefE S. 22) bzw. im Ausgangsrechtsstreit "dem Staat wie ein außenstehender Dritter gegenüber[treten]" (BT-Drs. 17/3802 S. 36). Dies kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn sie staatlichen Stellen gegenüber eigenständige Rechtspositionen geltend machen, die ihnen zur autonomen Ausübung zugewiesen sind, ohne dass es auf die Art der normativen Verankerung solcher Rechtspositionen ankommt.

11 b) Der Sinn und Zweck der §§ 198 ff. GVG, den Anspruch eines Verfahrensbeteiligten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit einfachrechtlich durch einen effektiven Rechtsbehelf zu sichern, steht dem nicht entgegen. Einer Klärung, in welchen Fällen auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausnahmsweise ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit zusteht, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Rückausnahme in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG jedenfalls bewusst über das hinausgehen, was insoweit konventions- und verfassungsrechtlich geboten war (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/3802 S. 42).

12 Gemessen daran steht dem Zweckverband, für den der Kläger als Behörde tätig geworden ist, ein Selbstverwaltungsrecht im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG zu. Dieses ist zwar nicht durch das Grundgesetz geschützt. Denn insoweit ist geklärt, dass sich ein Zweckverband, der eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung betreibt, weder unmittelbar noch mittelbar auf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG berufen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6.13 - juris Rn. 5 m.w.N.). Der kommunale Zweckverband, für den der Kläger im Ausgangsverfahren gehandelt hat, ist jedoch gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 2), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38 S. 1), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Satz 1), die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung verwaltet (Satz 2). Ihm ist daher einfachrechtlich ein Selbstverwaltungsrecht zugewiesen, das sich zugleich als Selbstverwaltungsrecht im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG darstellt.

13 2. Ein kommunaler Zweckverband kann aber an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG beteiligt sein, wenn er in diesem Verfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend macht.

14 a) Dieses Auslegungsergebnis lässt sich allerdings nicht schon damit begründen, die genannte Formulierung des Gesetzes sei eng auszulegen, weil es sich dabei um eine (Rück-)Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG Verfassungsorgane, Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige öffentliche Stellen von dem Entschädigungsanspruch ausgenommen sind. Denn auch Ausnahmevorschriften sind nicht generell eng auszulegen. Ihre Interpretation folgt vielmehr den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, so dass auch diese Vorschriften je nach der ihnen innewohnenden Zweckrichtung einer einschränkenden oder ausdehnenden Auslegung zugänglich sind (BVerwG, Urteile vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 - BVerwGE 100, 23 <30> und vom 11. Dezember 2020 - 5 C 9.19 - juris Rn. 30 m.w.N.).

15 b) Das Gesetzesverständnis, dass ein kommunaler Zweckverband in einem verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend machen muss, um gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG als Verfahrensbeteiligter im entschädigungsrechtlichen Sinne zu gelten, folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

16 aa) Dafür spricht in gewichtiger Weise bereits die grammatikalische Auslegung des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG. Ein Recht - hier das Selbstverwaltungsrecht - in einem Gerichtsverfahren "wahrzunehmen", meint dem Wortsinn nach, dieses Recht in diesem Verfahren geltend zu machen, es zu verteidigen bzw. von ihm Gebrauch zu machen. Das Selbstverwaltungsrecht als subjektive Rechtsstellung steht einem Träger öffentlicher Verwaltung nur im Verhältnis zu anderen staatlichen Stellen zu, so dass nur diese in das Selbstverwaltungsrecht eingreifen und es verletzen können. Eine "Wahrnehmung" des Selbstverwaltungsrechts im Sinne einer Geltendmachung oder Verteidigung desselben kommt deshalb bei Körperschaften, die - wie kommunale Zweckverbände - selbst Teil der öffentlichen Verwaltung sind, nur im Verhältnis zu anderen Trägern öffentlicher Gewalt in Betracht. Wie das Selbstverwaltungsrecht, das Kommunen nach Art. 28 Abs. 2 GG eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 15.19 D - Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen), verleiht auch das einfachrechtlich begründete Selbstverwaltungsrecht eines kommunalen Zweckverbandes diesem keine abwehrrechtlich geschützte Position gegenüber den Bürgern. Es dient vielmehr der Kompetenzverteilung im Verhältnis zu anderen Verwaltungsträgern und betrifft nicht das Außenverhältnis zu den Bürgern. Ein kommunaler Zweckverband kann daher eine Verletzung seines Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich nur gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt, nicht aber gegenüber dem Bürger gerichtlich geltend machen. An einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, an dem - wie hier - ein Bürger beteiligt ist, kann er unter diesem Blickwinkel von vornherein nicht "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" beteiligt sein. Diese gesetzliche Wortwahl spricht damit zugleich gegen die aus dem Vortrag des Klägers sinngemäß zu entnehmende Ansicht, der Gesetzgeber habe jegliches Handeln eines Zweckverbandes, das sich auf Angelegenheiten der Selbstverwaltung bezieht, erfassen und auch die sich aus der Wahrnehmung von Selbstverwaltungsangelegenheiten ergebenden gerichtlichen Streitigkeiten mit Bürgern in den Schutz des § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 GVG einbeziehen wollen. Dem steht auch entgegen, dass der Gesetzgeber in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG gerade nicht auf die Wahrnehmung einer Selbstverwaltungsaufgabe oder Selbstverwaltungsangelegenheit abgestellt, sondern die Voraussetzung formuliert hat, dass der Träger öffentlicher Verwaltung in "Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt" sein muss.

17 bb) Der sich damit bereits aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ergebende Befund, dass die Beteiligung am Gerichtsverfahren durch die Geltendmachung des Selbstverwaltungsrechts gegenüber einem anderen Hoheitsträger gekennzeichnet sein muss, wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bekräftigt. So macht bereits die Begründung des Referentenentwurfs vom 15. März 2010 deutlich, dass mit der Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts in einem Verfahren die gerichtliche Geltendmachung der daraus folgenden subjektiven Rechtsposition gegenüber dem Staat gemeint ist. Wörtlich heißt es in dem Referentenentwurf zu der dort bereits vorgesehenen Rückausnahme des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG: "Nicht unter den Begriff des Verfahrensbeteiligten fallen damit staatliche Stellen, [...] es sei denn, sie machen - wie beispielsweise Kommunen - als Kläger gegenüber dem Staat subjektive Rechte geltend" (RefE S. 22). Nachdem die im Referentenentwurf vorgeschlagene Regelung zunächst keinen Eingang in den Gesetzesentwurf der Bundesregierung gefunden hatte (BR-Drs. 540/10 S. 3, 33), wurde der entsprechende Zusatz in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG auf Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 (BT-Drs. 17/3802 S. 36), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zustimmte (BT-Drs. 17/3802 S. 42), wieder in den Gesetzesentwurf, der schließlich verabschiedet wurde, aufgenommen. Dass sich der Gesetzgeber dabei die ursprünglichen Überlegungen des Referentenentwurfs zu eigen gemacht hat, folgt aus der uneingeschränkten Bezugnahme des Bundesrates auf diesen.

18 cc) Der aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm gewonnene Befund wird durch teleologische Erwägungen bestätigt. Dem Sinn und Zweck der Rückausnahme in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG steht nicht entgegen, dass kommunale Zweckverbände in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens haben können, wenn sie gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt ein Selbstverwaltungsrecht geltend machen. Ziel der Regelung ist es, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts einen effektiven Rechtsbehelf zur Gewährleistung eines Gerichtsverfahrens in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen, soweit sie darauf wie ein Bürger einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch haben. Das erschließt sich aus der Gesetzesbegründung unter Einbeziehung des Zwecks der §§ 198 ff. GVG sowie der Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, Verfassungsorgane, Träger öffentlicher Verwaltung und andere öffentliche Stellen grundsätzlich von dem Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens nach § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG auszuschließen.

19 Zweck des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Schließung einer bis dahin bestehenden Rechtsschutzlücke. Die Schaffung des Gesetzes als innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren stellt sich als Reaktion auf eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - Nr. 46344/06, Rumpf/Deutschland - NJW 2010, 3355). Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist mithin die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 1 f., 15 ff., 18; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 38 m.w.N.).

20 Diese verfassungsrechtliche Verortung legt eine Interpretation nahe, nach der Träger öffentlicher Verwaltung grundsätzlich nur insoweit in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG einbezogen werden sollten, als diesen gemäß Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG oder aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz durch Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit zusteht. Kommunale Zweckverbände können sich aber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder auf Art. 19 Abs. 4 GG oder den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG noch auf die subjektive Rechtsstellungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG berufen.

21 Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG findet auf kommunale Zweckverbände keine Anwendung. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Einzelnen bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt effektiven Rechtsschutz als Grundrecht und gilt deshalb grundsätzlich nicht für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts. Diese können sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar auf die Prozessgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, nicht jedoch auf die materiellen Grundrechte (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. August 2011 - 2 BvG 1/10 - BVerfGE 129, 108 <118>; Kammerbeschlüsse vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 - NVwZ 2019, 642 Rn. 17 ff. und vom 9. November 2020 - 2 BvR 163/15 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

22 Aus dem gleichen Grund können kommunale Zweckverbände im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mangels Beschwerdeberechtigung den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht geltend machen, der außerhalb des auf den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt beschränkten Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz insbesondere in der Straf-, Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit gewährleistet (vgl. zu Gemeinden BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <103 f.>; Kammerbeschlüsse vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778 Rn. 7 f. und vom 9. November 2020 - 2 BvR 163/15 - juris Rn. 5). Die Frage, ob etwa im Bereich rein fiskalischen Handelns eines Zweckverbandes etwas anderes gilt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 - BVerfGK 11, 241 <249>), stellt sich hier nicht und ist gegebenenfalls in einer zivilprozessualen Verfahrenskonstellation zu entscheiden.

23 Kommunale Zweckverbände haben schließlich auch keinen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz in angemessener Zeit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, weil sie sich schon - wie oben dargelegt - auf die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung weder unmittelbar noch mittelbar berufen können. Ihnen kommt der aus der subjektiven Rechtsstellungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz also - anders als im Fall der Gemeinden - selbst dann nicht zugute, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren eine Beeinträchtigung ihres Selbstverwaltungsrechts durch andere Träger öffentlicher Verwaltung geltend machen.

24 Soweit der Gesetzgeber kommunale Zweckverbände gleichwohl über das verfassungsrechtlich Notwendige hinaus in den Anwendungsbereich der Rückausnahme nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG einbezogen hat, gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, er habe dies zugleich auch auf verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Beteiligung von Bürgern erstrecken wollen und damit für sie sogar eine bessere Behandlung bezweckt, als sie in Bezug auf den Entschädigungsanspruch von Verfassungs wegen für Gemeinden geboten war. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die überlange Dauer von verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wie dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das beklagte Land vorgetragen hat, keinen Einzelfall, sondern einen strukturellen Mangel darstellt und zu Belastungen für die Refinanzierung kommunaler Aufgabenerfüllung führen sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 15.19 D - Rn. 24).

25 Aus der weiteren Absicht des Gesetzgebers, mit § 198 GVG den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung zu tragen (vgl. z.B. BT-Drs. 17/3802 S. 39, 42), ergibt sich kein weitergehender Schutz von Selbstverwaltungsträgern. Denn gemäß Art. 34 Satz 1 EMRK haben grundsätzlich nur natürliche Personen und nichtstaatliche Organisationen oder Personengruppen das Recht, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Verletzung eines Konventionsrechts zu befassen, so dass sich Gemeinden als Träger öffentlicher Verwaltung unabhängig von ihrem eventuell autonomen Status nicht auf das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK berufen können (stRspr, vgl. z.B. EGMR, Entscheidung vom 23. Oktober 2010 - Nr. 50108/06 - Dösemealti Belediyesi/Türkei - NVwZ 2011, 479 <480> m.w.N.). Für einen aus Städten und Gemeinden gebildeten Zweckverband kann nichts anderes gelten.

26 3. Gemessen daran war der Kläger hier an dem verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren, dessen Überlänge er rügt, schon deshalb nicht im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts beteiligt, weil sein Gegner in diesem Klageverfahren kein anderer Träger öffentlicher Gewalt, sondern ein Bürger gewesen ist, der einen Beitragsbescheid angefochten hat und der das Recht des Klägers auf Selbstverwaltung weder in Zweifel gezogen hat noch überhaupt zu beeinträchtigen vermochte.

27 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Urteil vom 26.02.2021 -
BVerwG 5 C 17.19 DECLI:DE:BVerwG:2021:260221U5C17.19D0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 26.02.2021 - 5 C 17.19 D - [ECLI:DE:BVerwG:2021:260221U5C17.19D0]

Urteil

BVerwG 5 C 17.19 D

  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.10.2019 - AZ: OVG 3 A 4.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und
Preisner
für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten über eine Entschädigung für die überlange Dauer eines abgabenrechtlichen Klageverfahrens.

2 Der Kläger ist ein Zweckverband von Städten und Gemeinden in den Landkreisen M., O. und B. mit der Aufgabe, im Verbandsgebiet die Trinkwasserversorgung und die Schmutzwasserbeseitigung durchzuführen. Gegenstand des vom Kläger als überlang gerügten Ausgangsverfahrens war ein von ihm erlassener Beitragsbescheid für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage, gegen den der betroffene Bürger im Oktober 2011 Klage erhoben hatte. Im November 2012 hatte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Blick auf ein anhängiges Berufungsverfahren ausgesetzt und als statistisch beendet ausgetragen. Auf einen im August 2013 gestellten Antrag des Klägers, der in diesem Verfahren Beklagter war, wurde das Klageverfahren fortgesetzt. Im Oktober 2017 erhob der Kläger Verzögerungsrüge. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Bürgers mit Urteil vom 23. November 2018, dessen Rechtskraft im Januar 2019 eingetreten ist, ab.

3 Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage auf Gewährung einer Entschädigung für immaterielle Nachteile, die durch die Überlänge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Umfang von aus seiner Sicht mindestens 42 Monaten entstanden seien, hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger könne sich als Zweckverband zwar nicht auf die grundgesetzliche Gewährleistung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts in Art. 28 Abs. 2 GG stützen. Es sei aber nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er sich auf § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG berufen könne, weil ihm nach brandenburgischem Landesrecht ein Selbstverwaltungsrecht eingeräumt sei. Der Kläger sei aber zur Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht aktivlegitimiert, weil er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG gewesen sei. Träger der öffentlichen Verwaltung wie Gemeinden und kommunale Zweckverbände seien danach nur dann Verfahrensbeteiligte, wenn sie in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts am Verfahren beteiligt seien. Diese Voraussetzung sei nur gegeben, wenn das Selbstverwaltungsrecht - anders als hier - selbst Streitgegenstand des als überlang gerügten Ausgangsverfahrens gewesen sei.

4 Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Entschädigungsbegehren weiter. Er trägt insbesondere vor, es sei nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ausreichend, dass sich das streitige Rechtsverhältnis im gerichtlichen Verfahren auf die Ausübung eines Selbstverwaltungsrechts zurückführen lasse. Die Befugnis zur Heranziehung der Nutzer einer öffentlichen Einrichtung sei Teil der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, sodass denklogisch nicht nur der Erlass des Gebührenbescheides, sondern auch dessen Verteidigung vor Gericht eine Wahrnehmung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung sei. Eine unangemessene Verfahrensdauer schädige außerdem die Refinanzierung der kommunalen Selbstverwaltungsträger, sodass deren Ausschluss vom Entschädigungsanspruch des § 198 GVG nicht nur dem Grundgedanken der Entschädigungsregelung widerspreche, sondern auch mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG in ihrer Ausprägung als kommunale Finanzhoheit nicht vereinbar sei. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei außerdem anerkannt, dass Art. 19 Abs. 4 GG auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelte.

5 Das beklagte Land verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II

6 Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I 1077), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), auf Ausgleich eines immateriellen Nachteils wegen unangemessener Dauer des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens hat. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO).

7 Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht erfüllt. Der Kläger ist als Behörde eines kommunalen Zweckverbandes nicht anspruchsberechtigt, weil er nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 GVG des als überlang gerügten Ausgangsverfahrens gewesen ist.

8 Nach der Legaldefinition des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist Verfahrensbeteiligter (im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der kommunale Zweckverband, für den der Kläger handelt, nach § 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung des Wasserverbandes S. vom 19. Oktober 2005, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 20. März 2019, die öffentliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet zu erfüllen hat und deswegen ein Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist. Die allein streitige Frage, ob der Zweckverband an dem als überlang gerügten Verfahren in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts beteiligt war, ist zu verneinen. Ihm steht zwar ein Selbstverwaltungsrecht im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG zu (1.). Seine Beteiligung als Beklagter an dem als überlang gerügten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren stellt sich aber nicht als Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG dar (2.).

9 1. Auf die Rückausnahme des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG können sich grundsätzlich alle Körperschaften des öffentlichen Rechts berufen, denen ein Selbstverwaltungsrecht eingeräumt worden ist. Das gilt nicht nur für Gemeinden, deren Recht auf kommunale Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (auch) verfassungsunmittelbar geregelt ist oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Selbstverwaltungsrecht sich aus Grundrechten - wie zum Beispiel bei Universitäten (aus Art. 5 Abs. 3 GG) oder Rundfunkanstalten (aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) - ableitet. Vielmehr genügt auch ein - wie hier - einfachrechtlich begründetes Selbstverwaltungsrecht. Das ergibt sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG, ohne dass dem der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegenstehen.

10 a) Der Normtext erfasst einschränkungslos das Selbstverwaltungsrecht und begrenzt dieses nicht auf ein solches verfassungsrechtlichen Ursprungs. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen dafür, dass der Gesetzgeber Selbstverwaltungskörperschaften ohne Einschränkung in den Schutz des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG einbeziehen wollte, gleichgültig, ob deren Selbstverwaltungsrecht (auch) verfassungsrechtlich oder (nur) einfachrechtlich begründet ist. So werden sowohl in dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 15. März 2010 (RefE - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP17/R/Rechtsschutz_ueberlang.html) als auch in der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, mit der dieser die Wiedereinfügung der dort nicht übernommenen Rückausnahme aus dem Referentenentwurf in § 198 Abs. 6 Nr. 2 verlangt hatte, zwar lediglich Kommunen und damit Träger eines auch verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsrechts genannt, dies aber ausdrücklich nur beispielhaft. In beiden Begründungen kommt deutlich zum Ausdruck, dass staatliche Stellen ausnahmsweise, dann aber einschränkungslos Anspruchsinhaber des Entschädigungsanspruchs sein sollen, wenn sie "als Kläger gegenüber dem Staat subjektive Rechte geltend [machen]" (RefE S. 22) bzw. im Ausgangsrechtsstreit "dem Staat wie ein außenstehender Dritter gegenüber[treten]" (BT-Drs. 17/3802 S. 36). Dies kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn sie staatlichen Stellen gegenüber eigenständige Rechtspositionen geltend machen, die ihnen zur autonomen Ausübung zugewiesen sind, ohne dass es auf die Art der normativen Verankerung solcher Rechtspositionen ankommt.

11 b) Der Sinn und Zweck der §§ 198 ff. GVG, den Anspruch eines Verfahrensbeteiligten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit einfachrechtlich durch einen effektiven Rechtsbehelf zu sichern, steht dem nicht entgegen. Einer Klärung, in welchen Fällen auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausnahmsweise ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit zusteht, bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Rückausnahme in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG jedenfalls bewusst über das hinausgehen, was insoweit konventions- und verfassungsrechtlich geboten war (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 17/3802 S. 42).

12 Gemessen daran steht dem Zweckverband, für den der Kläger als Behörde tätig geworden ist, ein Selbstverwaltungsrecht im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG zu. Dieses ist zwar nicht durch das Grundgesetz geschützt. Denn insoweit ist geklärt, dass sich ein Zweckverband, der eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung betreibt, weder unmittelbar noch mittelbar auf das Recht der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG berufen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6.13 - juris Rn. 5 m.w.N.). Der kommunale Zweckverband, für den der Kläger im Ausgangsverfahren gehandelt hat, ist jedoch gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 2) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38 S. 1), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Satz 1), die ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung verwaltet (Satz 2). Ihm ist daher einfachrechtlich ein Selbstverwaltungsrecht zugewiesen, das sich zugleich als Selbstverwaltungsrecht im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG darstellt.

13 2. Ein kommunaler Zweckverband kann aber an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG beteiligt sein, wenn er in diesem Verfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend macht.

14 a) Dieses Auslegungsergebnis lässt sich allerdings nicht schon damit begründen, die genannte Formulierung des Gesetzes sei eng auszulegen, weil es sich dabei um eine (Rück-)Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG Verfassungsorgane, Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige öffentliche Stellen von dem Entschädigungsanspruch ausgenommen sind. Denn auch Ausnahmevorschriften sind nicht generell eng auszulegen. Ihre Interpretation folgt vielmehr den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, so dass auch diese Vorschriften je nach der ihnen innewohnenden Zweckrichtung einer einschränkenden oder ausdehnenden Auslegung zugänglich sind (BVerwG, Urteile vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 - BVerwGE 100, 23 <30> und vom 11. Dezember 2020 - 5 C 9.19 - juris Rn. 30 m.w.N.).

15 b) Das Gesetzesverständnis, dass ein kommunaler Zweckverband in einem verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren ein Selbstverwaltungsrecht gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt geltend machen muss, um gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG als Verfahrensbeteiligter im entschädigungsrechtlichen Sinne zu gelten, folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift.

16 aa) Dafür spricht in gewichtiger Weise bereits die grammatikalische Auslegung des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG. Ein Recht - hier das Selbstverwaltungsrecht - in einem Gerichtsverfahren "wahrzunehmen", meint dem Wortsinn nach, dieses Recht in diesem Verfahren geltend zu machen, es zu verteidigen bzw. von ihm Gebrauch zu machen. Das Selbstverwaltungsrecht als subjektive Rechtsstellung steht einem Träger öffentlicher Verwaltung nur im Verhältnis zu anderen staatlichen Stellen zu, sodass nur diese in das Selbstverwaltungsrecht eingreifen und es verletzen können. Eine "Wahrnehmung" des Selbstverwaltungsrechts im Sinne einer Geltendmachung oder Verteidigung desselben kommt deshalb bei Körperschaften, die - wie kommunale Zweckverbände - selbst Teil der öffentlichen Verwaltung sind, nur im Verhältnis zu anderen Trägern öffentlicher Gewalt in Betracht. Wie das Selbstverwaltungsrecht, das Kommunen nach Art. 28 Abs. 2 GG eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 15.19 D - Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen), verleiht auch das einfachrechtlich begründete Selbstverwaltungsrecht eines kommunalen Zweckverbandes diesem keine abwehrrechtlich geschützte Position gegenüber den Bürgern. Es dient vielmehr der Kompetenzverteilung im Verhältnis zu anderen Verwaltungsträgern und betrifft nicht das Außenverhältnis zu den Bürgern. Ein kommunaler Zweckverband kann daher eine Verletzung seines Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich nur gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt, nicht aber gegenüber dem Bürger gerichtlich geltend machen. An einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, an dem - wie hier - ein Bürger beteiligt ist, kann er unter diesem Blickwinkel von vornherein nicht "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" beteiligt sein. Diese gesetzliche Wortwahl spricht damit zugleich gegen die aus dem Vortrag des Klägers sinngemäß zu entnehmende Ansicht, der Gesetzgeber habe jegliches Handeln eines Zweckverbandes, das sich auf Angelegenheiten der Selbstverwaltung bezieht, erfassen und auch die sich aus der Wahrnehmung von Selbstverwaltungsangelegenheiten ergebenden gerichtlichen Streitigkeiten mit Bürgern in den Schutz des § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 GVG einbeziehen wollen. Dem steht auch entgegen, dass der Gesetzgeber in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG gerade nicht auf die Wahrnehmung einer Selbstverwaltungsaufgabe oder Selbstverwaltungsangelegenheit abgestellt, sondern die Voraussetzung formuliert hat, dass der Träger öffentlicher Verwaltung in "Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt" sein muss.

17 bb) Der sich damit bereits aus dem Wortlaut des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ergebende Befund, dass die Beteiligung am Gerichtsverfahren durch die Geltendmachung des Selbstverwaltungsrechts gegenüber einem anderen Hoheitsträger gekennzeichnet sein muss, wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bekräftigt. So macht bereits die Begründung des Referentenentwurfs vom 15. März 2010 deutlich, dass mit der Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts in einem Verfahren die gerichtliche Geltendmachung der daraus folgenden subjektiven Rechtsposition gegenüber dem Staat gemeint ist. Wörtlich heißt es in dem Referentenentwurf zu der dort bereits vorgesehenen Rückausnahme des § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG: "Nicht unter den Begriff des Verfahrensbeteiligten fallen damit staatliche Stellen, [...] es sei denn, sie machen - wie beispielsweise Kommunen - als Kläger gegenüber dem Staat subjektive Rechte geltend" (RefE S. 22). Nachdem die im Referentenentwurf vorgeschlagene Regelung zunächst keinen Eingang in den Gesetzesentwurf der Bundesregierung gefunden hatte (BR-Drs. 540/10 S. 3, 33), wurde der entsprechende Zusatz in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG auf Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 (BT-Drs. 17/3802 S. 36), dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zustimmte (BT-Drs. 17/3802 S. 42), wieder in den Gesetzesentwurf, der schließlich verabschiedet wurde, aufgenommen. Dass sich der Gesetzgeber dabei die ursprünglichen Überlegungen des Referentenentwurfs zu eigen gemacht hat, folgt aus der uneingeschränkten Bezugnahme des Bundesrates auf diesen.

18 cc) Der aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm gewonnene Befund wird durch teleologische Erwägungen bestätigt. Dem Sinn und Zweck der Rückausnahme in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG steht nicht entgegen, dass kommunale Zweckverbände in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dann einen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens haben können, wenn sie gegenüber einem anderen Träger öffentlicher Gewalt ein Selbstverwaltungsrecht geltend machen. Ziel der Regelung ist es, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts einen effektiven Rechtsbehelf zur Gewährleistung eines Gerichtsverfahrens in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen, soweit sie darauf wie ein Bürger einen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch haben. Das erschließt sich aus der Gesetzesbegründung unter Einbeziehung des Zwecks der §§ 198 ff. GVG sowie der Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, Verfassungsorgane, Träger öffentlicher Verwaltung und andere öffentliche Stellen grundsätzlich von dem Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens nach § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG auszuschließen.

19 Zweck des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Schließung einer bis dahin bestehenden Rechtsschutzlücke. Die Schaffung des Gesetzes als innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren stellt sich als Reaktion auf eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - Nr. 46344/06, Rumpf/Deutschland - NJW 2010, 3355). Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist mithin die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BT-Drs. 17/3802 S. 1 f., 15 ff., 18; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 38 m.w.N.).

20 Diese verfassungsrechtliche Verortung legt eine Interpretation nahe, nach der Träger öffentlicher Verwaltung grundsätzlich nur insoweit in § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG einbezogen werden sollten, als diesen gemäß Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG oder aus anderen verfassungsrechtlichen Gründen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz durch Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit zusteht. Kommunale Zweckverbände können sich aber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder auf Art. 19 Abs. 4 GG oder den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG noch auf die subjektive Rechtsstellungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG berufen.

21 Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG findet auf kommunale Zweckverbände keine Anwendung. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Einzelnen bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt effektiven Rechtsschutz als Grundrecht und gilt deshalb grundsätzlich nicht für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts. Diese können sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar auf die Prozessgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, nicht jedoch auf die materiellen Grundrechte (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. August 2011 - 2 BvG 1/10 - BVerfGE 129, 108 <118>; Kammerbeschlüsse vom 22. Februar 2019 - 2 BvR 2203/18 - NVwZ 2019, 642 Rn. 17 ff. und vom 9. November 2020 - 2 BvR 163/15 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

22 Aus dem gleichen Grund können kommunale Zweckverbände im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mangels Beschwerdeberechtigung den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG geltend machen, der außerhalb des auf den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt beschränkten Anwendungsbereichs des Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz insbesondere in der Straf-, Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit gewährleistet (vgl. zu Gemeinden BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <103 f.>; Kammerbeschlüsse vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778 Rn. 7 f. und vom 9. November 2020 - 2 BvR 163/15 - juris Rn. 5). Die Frage, ob etwa im Bereich rein fiskalischen Handelns eines Zweckverbandes etwas anderes gilt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 - BVerfGK 11, 241 <249>), stellt sich hier nicht und ist gegebenenfalls in einer zivilprozessualen Verfahrenskonstellation zu entscheiden.

23 Kommunale Zweckverbände haben schließlich auch keinen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz in angemessener Zeit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, weil sie sich schon - wie oben dargelegt - auf die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung weder unmittelbar noch mittelbar berufen können. Ihnen kommt der aus der subjektiven Rechtsstellungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz also - anders als im Fall der Gemeinden - selbst dann nicht zugute, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren eine Beeinträchtigung ihres Selbstverwaltungsrechts durch andere Träger öffentlicher Verwaltung geltend machen.

24 Soweit der Gesetzgeber kommunale Zweckverbände gleichwohl über das verfassungsrechtlich Notwendige hinaus in den Anwendungsbereich der Rückausnahme nach § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG einbezogen hat, gibt es jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, er habe dies zugleich auch auf verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Beteiligung von Bürgern erstrecken wollen und damit für sie sogar eine bessere Behandlung bezweckt, als sie in Bezug auf den Entschädigungsanspruch von Verfassungs wegen für Gemeinden geboten war. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die überlange Dauer von verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wie dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf das beklagte Land vorgetragen hat, keinen Einzelfall, sondern einen strukturellen Mangel darstellt und zu Belastungen für die Refinanzierung kommunaler Aufgabenerfüllung führen sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021 - 5 C 15.19 D - Rn. 24).

25 Aus der weiteren Absicht des Gesetzgebers, mit § 198 GVG den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung zu tragen (vgl. z.B. BT-Drs. 17/3802 S. 39, 42), ergibt sich kein weitergehender Schutz von Selbstverwaltungsträgern. Denn gemäß Art. 34 Satz 1 EMRK haben grundsätzlich nur natürliche Personen und nichtstaatliche Organisationen oder Personengruppen das Recht, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Verletzung eines Konventionsrechts zu befassen, sodass sich Gemeinden als Träger öffentlicher Verwaltung unabhängig von ihrem eventuell autonomen Status nicht auf das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK berufen können (stRspr, vgl. z.B. EGMR, Entscheidung vom 23. Oktober 2010 - Nr. 50108/06 - Dösemealti Belediyesi/Türkei - NVwZ 2011, 479 <480> m.w.N.). Für einen aus Städten und Gemeinden gebildeten Zweckverband kann nichts anderes gelten.

26 3. Gemessen daran war der Kläger hier an dem verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren, dessen Überlänge er rügt, schon deshalb nicht im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts beteiligt, weil sein Gegner in diesem Klageverfahren kein anderer Träger öffentlicher Gewalt, sondern ein Bürger gewesen ist, der einen Beitragsbescheid angefochten hat und der das Recht des Klägers auf Selbstverwaltung weder in Zweifel gezogen hat noch überhaupt zu beeinträchtigen vermochte.

27 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.