Verfahrensinformation

Der Kläger, ein anerkannter Umweltverband, begehrt die Aufhebung einer der beigeladenen Gemeinde erteilten Abweichung von den Zielen eines Regionalplans. Die Beigeladene plant die Ausweisung eines Gewerbegebiets für ein Logistikzentrum eines Lebensmittelunternehmens. Der Regionalplan legt auf der betreffenden Fläche eine Vorrangfläche für Landwirtschaft sowie Grünfläche/Sportanlagen fest. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unzulässig, weil der Kläger weder nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch nach der Aarhus-Konvention klagebefugt sei. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er macht geltend, durch eine rechtswidrige Zielabweichung, die in einem späteren Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan nicht mehr überprüft werden könne, würden seine Beteiligungsrechte nach der UVP- und der SUP-Richtlinie eingeschränkt. Zur Klärung dieser Fragen hält der Kläger u.a. eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union für erforderlich.


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Der Kläger, ein anerkannter Umweltverband, begehrt die Aufhebung einer der beigeladenen Gemeinde erteilten Abweichung von den Zielen eines Regionalplans. Die Beigeladene plant die Ausweisung eines Gewerbegebiets für ein Logistikzentrum eines Lebensmittelunternehmens. Der Regionalplan legt auf der betreffenden Fläche eine Vorrangfläche für Landwirtschaft sowie Grünfläche/Sportanlagen fest. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unzulässig, weil der Kläger weder nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz noch nach der Aarhus-Konvention klagebefugt sei. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er macht geltend, durch eine rechtswidrige Zielabweichung, die in einem späteren Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan nicht mehr überprüft werden könne, würden seine Beteiligungsrechte nach der UVP- und der SUP-Richtlinie eingeschränkt. Zur Klärung dieser Fragen hält der Kläger u.a. eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union für erforderlich.   


Pressemitteilung Nr. 72/2023 vom 28.09.2023

Umweltvereinigung kann gegen die Zulassung einer Abweichung von den Zielen eines Regionalplans klagen

Eine anerkannte Umweltvereinigung kann gerichtlich überprüfen lassen, ob eine Abweichung von Zielen des Regionalplans gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Aufhebung einer der beigeladenen Gemeinde gewährten Abweichung von Zielen eines Regionalplans. Der Regionalplan legt auf der betreffenden Fläche eine Vorrangfläche für Landwirtschaft sowie Grünfläche/Sportanlagen fest. Die Beigeladene plant hier die Festsetzung eines Gewerbegebiets für ein Logistikzentrum eines Einzelhandelsunternehmens. Der Beklagte ließ die Zielabweichung im Umfang von 30 ha zu. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klage sei jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht klagebefugt sei. Der Zielabweichungsbescheid sei keine nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz rechtsbehelfsfähige Entscheidung.


Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Zielabweichung ist ein statthafter Klagegegenstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, wenn anstelle der Zielabweichungsentscheidung eine Änderung des Regionalplans hätte erfolgen müssen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Zielabweichungsentscheidung Grundzüge der Planung berührt, weil erhebliche Umweltauswirkungen auf Raumordnungsebene nicht ausgeschlossen werden können. Das Bundesverwaltungsgericht kann dies mangels Tatsachenfeststellungen nicht selbst beurteilen.  


BVerwG 4 C 6.21 - Urteil vom 28. September 2023

Vorinstanzen:

VGH Kassel, VGH 4 A 610/19 - Beschluss vom 31. Mai 2021 -

VG Gießen, VG 1 K 9645/17.GI - Beschluss vom 23. Januar 2019 -