Verfahrensinformation

Auskünfte über Hintergrundgespräche beim Bundesnachrichtendienst


Der Kläger ist Journalist in der Redaktion einer Tageszeitung. Er begehrt vom Bundesnachrichtendienst Auskünfte darüber, welche fünf Medien im Jahr 2019 und im Jahr 2020 jeweils an den meisten sog. Einzelhintergrundgesprächen teilgenommen haben, wie viele Gespräche mit diesen Medien jeweils geführt wurden und wie groß in beiden Jahren jeweils der Anteil der Gespräche war, die mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk stattgefunden haben. Die Auskünfte wurden dem Kläger unter Berufung auf nicht vorliegende statistische Auswertungen sowie - im Klageverfahren - entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen und private Belange der teilnehmenden Medien nur teilweise erteilt.


Zugleich verlangt der Kläger vom Bundesnachrichtendienst in einem weiteren Klageverfahren, es künftig zu unterlassen, Medien die Recherche-Anfragen des Klägers offenzulegen. Dies sei im Zusammenhang mit Rechercheanfragen des Klägers im Jahr 2021 geschehen, um die Einschätzung der Medienhäuser zu ihrer Betroffenheit von solchen Anfragen zu erfragen.


Für Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz.


Pressemitteilung Nr. 85/2023 vom 09.11.2023

Auskünfte über Hintergrundgespräche beim Bundesnachrichtendienst

Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist verpflichtet, einem Journalisten Auskünfte darüber zu erteilen, welche fünf Medien in den Jahren 2019 und 2020 jeweils die meisten Einzelhintergrundgespräche erhalten haben, wie viele Gespräche jeweils geführt wurden und wie hoch jeweils Anteil und Zahl der mit Vertretern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks veranstalteten Gespräche war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger ist Journalist einer Tageszeitung. Er begehrt die genannten Auskünfte, die ihm seitens des BND unter Berufung auf nicht vorliegende statistische Auswertungen zunächst nicht erteilt wurden. Später teilte der BND dem Kläger die fünf Medien mit, mit denen im Gesamtzeitraum 2019/2020 am häufigsten Einzelhintergrundgespräche geführt worden sind. Bereits zuvor hatte der BND dem Kläger die im Zeitraum 2019 bis März 2020 besprochenen Themen mitgeteilt.


Die Klage hatte Erfolg. Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse die begehrten Auskünfte zu. Eine Generierung nicht vorhandener Informationen verlangt der Kläger nicht. Überwiegende öffentliche Interessen und der Schutz der Pressefreiheit der Medien, die an Einzelhintergrundgesprächen teilgenommen haben, stehen der Auskunftserteilung im konkreten Fall nicht entgegen. Im Hinblick auf die durch den BND bereits erteilten Auskünfte wird nicht ersichtlich, dass durch die Herausgabe der begehrten ergänzenden Informationen die Gefahr der Aufdeckung der Recherchen betroffener Medienvertreter durch Dritte signifikant gesteigert wird.


BVerwG 10 A 2.23 - Urteil vom 09. November 2023