Verfahrensinformation

Auskünfte über Hintergrundgespräche beim Bundesnachrichtendienst


Der Kläger ist Journalist in der Redaktion einer Tageszeitung. Er begehrt vom Bundesnachrichtendienst Auskünfte darüber, welche fünf Medien im Jahr 2019 und im Jahr 2020 jeweils an den meisten sog. Einzelhintergrundgesprächen teilgenommen haben, wie viele Gespräche mit diesen Medien jeweils geführt wurden und wie groß in beiden Jahren jeweils der Anteil der Gespräche war, die mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk stattgefunden haben. Die Auskünfte wurden dem Kläger unter Berufung auf nicht vorliegende statistische Auswertungen sowie - im Klageverfahren - entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen und private Belange der teilnehmenden Medien nur teilweise erteilt.


Zugleich verlangt der Kläger vom Bundesnachrichtendienst in einem weiteren Klageverfahren, es künftig zu unterlassen, Medien die Recherche-Anfragen des Klägers offenzulegen. Dies sei im Zusammenhang mit Rechercheanfragen des Klägers im Jahr 2021 geschehen, um die Einschätzung der Medienhäuser zu ihrer Betroffenheit von solchen Anfragen zu erfragen.


Für Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz.


Pressemitteilung Nr. 86/2023 vom 09.11.2023

Kein vorbeugender Rechtsschutz eines Journalisten auf Unterlassungen des BND bei künftigen Anfragen

Ein Journalist, der zu Pressekontakten einer Behörde mit anderen Medienvertretern recherchiert, kann im Hinblick auf seine erst künftigen Auskunftsbegehren nicht verlangen, dass die Behörde auf die Anhörung Betroffener verzichtet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger ist Journalist bei einer Tageszeitung. Er hatte verschiedene Auskünfte des Bundesnachrichtendienstes (BND) zu dessen Einzelhintergrundgesprächen mit Vertretern anderer Medien verlangt (vgl. hierzu die Presseinformation Nr. 85/2023 vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 A 2.23). Vor Erteilung einer Antwort hatte sich der BND in anonymisierter und abstrahierter Form an die betroffenen Medien gewandt, um zu erfragen, ob dort Einwände gegen entsprechende Auskünfte bestünden. Der Kläger verlangte vom BND die Abgabe einer Erklärung, es bei künftigen Rechercheanfragen zu unterlassen, die betroffenen Medien anzuhören. Der BND lehnte die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ab.


Die Unterlassungsklage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig. Sie bezieht sich auf künftige Rechercheanfragen des Klägers zu Hintergrundgesprächen mit Medien mit nicht näher bekanntem Inhalt. Vorbeugender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz setzt voraus, dass der Kläger das von der Behörde erwartete Verhalten konkret bezeichnet, um dem Gericht eine Rechtmäßigkeitsprüfung zu ermöglichen. Nach dem Vortrag des BND wird es jedoch bei zukünftigen Rechercheanfragen betreffend Hintergrundgespräche nicht in jedem Falle erneut zu einer Anhörung der betroffenen Medien kommen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer etwaigen Anhörung betroffener Medienvertreter kommt es außerdem einzelfallbezogen auf die betroffenen Belange auf Seiten des Klägers wie auch auf Seiten der anderen Medienvertreter an, im Besonderen auf den Schutz ihres Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in Gestalt des Recherchegeheimnisses. Ihre Abwägung ist ohne Kenntnis des näheren Inhalts einer künftigen Rechercheanfrage des Klägers nicht möglich.


BVerwG 10 A 3.23 - Urteil vom 09. November 2023