Verfahrensinformation

Die Antragsteller, zwei anerkannte Umweltschutzvereinigungen, wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 63419/02 "Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz" der Antragsgegnerin, mit dem das im Grüngürtel der Stadt gelegene Trainingszentrum des – neben der wirtschaftlichen Betreiberin – beigeladenen (Bundesliga-)Fußballvereins planungsrechtlich abgesichert und erweitert werden soll. Der Bebauungsplan setzt u.a. mehrere Flächen für Sportanlagen, ein Sondergebiet "Leistungszentrum Fußball" sowie öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" und "Kleinspielfelder" fest.


Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Prüfungsumfang der Normenkontrollanträge sei nicht auf umweltbezogene Rechtsvorschriften beschränkt, weil ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG vorliege. Der Plan sei als "maßgeschneiderter projektbezogener Angebotsbebauungsplan" eine Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 UVPG. Die neu geplanten Sportplätze seien bauliche Anlagen im Sinne der Anlage 1 Nr. 18.7.2 zum UVPG und überschritten schon für sich genommen die Vorprüfungsschwelle von 20 000 m². Als Ergebnis der Vorprüfung komme eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung in Betracht. Die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld" sei abwägungsfehlerhaft, weil eine Divergenz zwischen dem Inhalt dieser Festsetzungen und dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept bestehe. Der rügefähige Mangel habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.


Dagegen wenden sich die Beigeladenen mit ihren Revisionen.


Pressemitteilung Nr. 18/2024 vom 24.04.2024

Verlängerung für den 1. FC Köln: Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für die Erweiterung des Rhein-Energie-Sportparks muss erneut geprüft werden

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan für die Erweiterung des Rhein-Energie-Sportparks im Kölner Grüngürtel mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen für unwirksam erklärt hat. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld" abwägungsfehlerhaft ist. 


Der Bebauungsplan "Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz" soll das im Äußeren Grüngürtel der Stadt gelegene Trainingszentrum des beigeladenen Bundesligafußballvereins planungsrechtlich absichern und erweitern. Zu diesem Zweck setzt er u. a. mehrere Flächen für Sportanlagen, ein Sondergebiet "Leistungszentrum Fußball" sowie öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen "Parkanlage" und "Kleinspielfeld" fest. 


Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan auf die Normenkontrollanträge zweier Umweltverbände für unwirksam erklärt. Der Plan leide an einem beachtlichen Abwägungsmangel, der zu seiner Gesamtunwirksamkeit führe. Die Festsetzung von vier selbständigen öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld" weiche von dem aus der Planbegründung ersichtlichen städtebaulichen Konzept ab. Danach sei die Antragsgegnerin von einer Vollversiegelung der Flächen ausgegangen. Das lasse die Festsetzung als eigenständige Grünflächen nicht zu.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Bebauungsplan eine Zulassungsentscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG ist und daher auch auf Verstöße gegen nicht umweltbezogene Vorschriften überprüft werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Er betrifft ein Städtebauprojekt nach Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG. Der dort bestimmte Schwellenwert für eine UVP-Vorprüfungspflicht von 20.000 m2 wird schon durch die neu geplanten Sportplätze überschritten. Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist hingegen die Annahme eines Abwägungsfehlers im Hinblick auf die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld". Bei der Auslegung des Bebauungsplans hat das Oberverwaltungsgericht die Vorgaben der Planzeichenverordnung nicht berücksichtigt. Bei zutreffender Auslegung ist nur eine einheitliche Grünfläche mit verschiedenen Zweckbestimmungen festgesetzt. Die Versiegelung eines geringfügigen Teils dieser Gesamtfläche ist mit ihrem Charakter als Grünfläche vereinbar. 


BVerwG 4 CN 2.23 - Urteil vom 24. April 2024

Vorinstanz:

OVG Münster, OVG 7 D 277/20.NE - Urteil vom 24. November 2022 -

BVerwG 4 CN 3.23 - Urteil vom 24. April 2024

Vorinstanz:

OVG Münster, OVG 7 D 2/21.NE - Urteil vom 24. November 2022 -


Beschluss vom 15.08.2023 -
BVerwG 4 BN 3.23ECLI:DE:BVerwG:2023:150823B4BN3.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.08.2023 - 4 BN 3.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:150823B4BN3.23.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 3.23

  • OVG Münster - 24.11.2022 - AZ: 7 D 277/20.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2022 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2 Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, wie die Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in der Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, aufgelisteten Vorhaben zu verstehen ist.

3 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 2.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 15.08.2023 -
BVerwG 4 BN 4.23ECLI:DE:BVerwG:2023:150823B4BN4.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.08.2023 - 4 BN 4.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:150823B4BN4.23.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 4.23

  • OVG Münster - 24.11.2022 - AZ: 7 D 2/21.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2022 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2 Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, wie die Bezugnahme in § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG auf die in der Anlage 1 Nr. 18, insbesondere Nr. 18.7, aufgelisteten Vorhaben zu verstehen ist.

3 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 3.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.