Verfahrensinformation

Streit um Zuständigkeiten des Personalrats der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes


Die Beteiligten streiten um die Frage, ob verselbständigte Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, in denen kein Personalrat gebildet wurde, zum Geschäftsbereich des Personalrats der Zentrale (Antragsteller) gehören.


Der Bundesnachrichtendienst besteht aus der Zentrale in Berlin und dezentralen Organisationseinheiten, wobei Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale gehören, kraft Gesetzes als Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten. Nicht in allen Teildienststellen werden örtliche Personalräte gebildet.


Der Antragsteller, der von den Beschäftigten der Zentrale zu wählen ist, begehrt die Feststellung, dass zu seinem Geschäftsbereich auch alle Stellen und Teile des Bundesnachrichtendienstes gehören, für die kein örtlicher Personalrat gebildet ist. Des Weiteren begehrt er festzustellen, dass er über die genannten Stellen sowie die dort verwendeten Mitarbeiter vollständig zu unterrichten ist. Der als Dienststellenleiter am Verfahren beteiligte Präsident des Bundesnachrichtendienstes tritt dem entgegen. Seiner Ansicht nach ist der Gesamtpersonalrat beim Bundesnachrichtendienst, der von allen Beschäftigten des Dienstes zu wählen ist, auch für die Angelegenheiten der Teildienststellen im In- und Ausland zuständig, die über keinen eigenen örtlichen Personalrat verfügen.


Verfahrensinformation

Anfechtung der Wahl des Personalrats der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes


Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Wahl zum Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Der Bundesnachrichtendienst besteht aus der Zentrale in Berlin und dezentralen Organisationseinheiten. Am 23. April 2024 haben die Beschäftigten der Zentrale dessen Personalrat neu gewählt. Soweit an diesem Tag in einer dezentralen Organisationseinheit ein örtlicher Personalrat zu wählen war, wurde dieser von den Beschäftigten der betreffenden Organisationseinheit neu gewählt. Außerdem fand am 23. April 2024 in der Zentrale und allen dezentralen Organisationseinheiten, also auch solchen ohne einen örtlichen Personalrat, die Wahl zum Gesamtpersonalrat des Bundesnachrichtendienstes statt. Das Wahlergebnis wurde am 24. April 2024 bekannt gegeben.


Die Antragsteller haben die Wahl zum Personalrat der Zentrale angefochten und machen zur Begründung insbesondere geltend, entgegen der Ansicht des als Dienstellenleiter am Verfahren beteiligten Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes gehörten die dezentralen Organisationseinheiten ohne einen örtlichen Personalrat zum Geschäftsbereich des Personalrats der Zentrale. Das gelte insbesondere für Stellen, die mangels einer ausreichenden Zahl wahlberechtigter Beschäftigter nicht personalratsfähig seien. Es stelle deshalb eine Behinderung der Wahl des Personalrats der Zentrale dar, wenn dort am 23. April 2024 ohne Bestellung örtlicher Wahlvorstände zwar eine Neuwahl des Gesamtpersonalrats durchgeführt, den dortigen Beschäftigten aber die Teilnahme an der Wahl des Personalrats der Zentrale nicht eröffnet worden sei, so dass diese ihr aktives und passives Wahlrecht insoweit nicht hätten ausüben können.


Pressemitteilung Nr. 41/2025 vom 22.05.2025

Keine Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale für verselbständigte Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes

Die nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz als Dienststellen geltenden Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes ohne örtlichen Personalrat fallen nicht in die Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Bundesnachrichtendienst besteht aus der Zentrale in Berlin und dezentralen Organisationseinheiten im In- und Ausland. Teile und Stellen, die nicht zur Zentrale gehören, gelten kraft Gesetzes (nach § 112 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes – BPersVG) als (selbstständige) Dienststellen. Nicht in allen von ihnen werden örtliche Personalräte gebildet. Der Antragsteller, der Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes, begehrt die Feststellung, dass er als örtlicher Personalrat auch für diese Dienststellen zuständig sei. Das erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.


Die Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale erstreckt sich nicht auf die Angelegenheiten von Beschäftigten solcher Dienststellen, die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BPersVG verselbständigt sind, aber keinen Personalrat haben. Diese Dienststellen sind aufgrund ihrer Verselbständigung personalvertretungsrechtlich nicht der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuzuordnen. Das gilt zum einen für Dienststellen, die über die nach § 13 Abs. 1 BPersVG für die Bildung eines Personalrats vorgeschriebene Anzahl an wahlberechtigten und wählbaren Beschäftigten verfügen, aber aus welchen Gründen auch immer keinen Personalrat haben. Zum anderen gilt dies für nach dieser Vorschrift nicht personalratsfähige Dienststellen. Denn die Verselbständigungsfiktion des § 112 Abs. 1 Satz 1 BPersVG setzt nicht die Personalratsfähigkeit voraus. Das folgt aus dem systematischen Bezug zu § 112 Abs. 5 Satz 4 BPersVG. Darüber hinaus entspricht dies dem Zweck der Sonderregelung des § 112 BPersVG, die einzelnen Arbeitsbereiche wegen der besonderen Sicherheitsbedürfnisse des Bundesnachrichtendienstes auch untereinander abzuschotten. Der Kreis der Personen, denen Einblick in personelle und organisatorische Strukturen des Dienstes gewährt wird, ist danach möglichst eng zu halten. Dem liefe eine Erstreckung der Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale auf weitere Dienststellen zuwider.


Aus den gleichen Gründen hatte auch die Anfechtung der Wahl des Personalrats der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes vom 23. April 2024 in einem weiteren Verfahren keinen Erfolg.


BVerwG 5 PA 1.24 - Beschluss vom 22. Mai 2025

BVerwG 5 PA 3.24 - Beschluss vom 22. Mai 2025