Pressemitteilung Nr. 41/2025 vom 22.05.2025
Keine Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale für verselbständigte Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes
Die nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz als Dienststellen geltenden Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes ohne örtlichen Personalrat fallen nicht in die Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Bundesnachrichtendienst besteht aus der Zentrale in Berlin und dezentralen Organisationseinheiten im In- und Ausland. Teile und Stellen, die nicht zur Zentrale gehören, gelten kraft Gesetzes (nach § 112 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes – BPersVG) als (selbstständige) Dienststellen. Nicht in allen von ihnen werden örtliche Personalräte gebildet. Der Antragsteller, der Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes, begehrt die Feststellung, dass er als örtlicher Personalrat auch für diese Dienststellen zuständig sei. Das erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.
Die Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale erstreckt sich nicht auf die Angelegenheiten von Beschäftigten solcher Dienststellen, die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BPersVG verselbständigt sind, aber keinen Personalrat haben. Diese Dienststellen sind aufgrund ihrer Verselbständigung personalvertretungsrechtlich nicht der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuzuordnen. Das gilt zum einen für Dienststellen, die über die nach § 13 Abs. 1 BPersVG für die Bildung eines Personalrats vorgeschriebene Anzahl an wahlberechtigten und wählbaren Beschäftigten verfügen, aber aus welchen Gründen auch immer keinen Personalrat haben. Zum anderen gilt dies für nach dieser Vorschrift nicht personalratsfähige Dienststellen. Denn die Verselbständigungsfiktion des § 112 Abs. 1 Satz 1 BPersVG setzt nicht die Personalratsfähigkeit voraus. Das folgt aus dem systematischen Bezug zu § 112 Abs. 5 Satz 4 BPersVG. Darüber hinaus entspricht dies dem Zweck der Sonderregelung des § 112 BPersVG, die einzelnen Arbeitsbereiche wegen der besonderen Sicherheitsbedürfnisse des Bundesnachrichtendienstes auch untereinander abzuschotten. Der Kreis der Personen, denen Einblick in personelle und organisatorische Strukturen des Dienstes gewährt wird, ist danach möglichst eng zu halten. Dem liefe eine Erstreckung der Zuständigkeit des Personalrats der Zentrale auf weitere Dienststellen zuwider.
Aus den gleichen Gründen hatte auch die Anfechtung der Wahl des Personalrats der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes vom 23. April 2024 in einem weiteren Verfahren keinen Erfolg.
BVerwG 5 PA 1.24 - Beschluss vom 22. Mai 2025
BVerwG 5 PA 3.24 - Beschluss vom 22. Mai 2025