Pressemitteilung Nr. 55/2025 vom 24.07.2025
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag hindert nicht die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sperrt nach einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag lediglich die (Neu-)Erteilung, nicht aber die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der 1983 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und als Kind im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist. Er begehrt die Verlängerung seiner zuletzt bis März 2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Diese hat der Beklagte u.a. wegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses abgelehnt, weil der Kläger Mitglied einer islamistischen Vereinigung sei und gegen ihn strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geführt würden. Anlässlich eines während des Klageverfahrens eingeleiteten Abschiebungsversuchs stellte der Kläger einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgewiesen. Angesichts seines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dürfe ihm gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden.
Im November 2022 verurteilte das Kammergericht den Kläger wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während des Strafverfahrens hatte sich der Kläger von dem 2017 verbotenen und aufgelösten Verein und seinen Zielen distanziert. Er hatte mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert, ein Geständnis abgelegt und bekräftigt, er habe mit dem Sachverhalt abgeschlossen und schäme sich für die Taten.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf der Grundlage von § 35 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 und Satz 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bis zum Ablauf der Bewährungszeit zu verlängern. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stehe nur der Erteilung, aber nicht der hier begehrten Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen.
Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG steht der vom Kläger begehrten Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis allerdings nicht entgegen. Sie findet auf die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen keine Anwendung. Einem Verlängerungsbegehren kann vielmehr im Einklang mit der speziellen Vorschrift des § 10 Abs. 2 AufenthG trotz eines Asylantrags des Ausländers entsprochen werden. Das gilt nicht nur während des Asylverfahrens, sondern auch nach einer bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags, wie sich aus einer Auslegung der genannten Normen insbesondere nach dem ihnen zugrundeliegenden Sinn und Zweck ergibt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach der privilegierenden Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht vor. Ob die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 Abs. 3 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen verlängert werden kann, kann das Bundesverwaltungsgericht mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht selbst feststellen. Das Verfahren war deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
BVerwG 1 C 2.24 - Urteil vom 24. Juli 2025
Vorinstanzen:
VG Berlin, VG 24 K 322.19 - Urteil vom 12. März 2020 -
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 11 B 9/20 - Urteil vom 16. Januar 2024 -