Verfahrensinformation

Stromversorgung des LNG-Terminals "Deutsche Ostsee" auf Rügen


Die Klägerin betreibt auf der Grundlage einer vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Beklagter) im April 2024 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Hafen von Mukran (Rügen) das schiffsgebundene LNG-Terminal "Deutsche Ostsee" zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas.


Die Stromversorgung erfolgt mit Hilfe schiffseigener Verbrennungsmotoren. Die Genehmigung sieht jedoch jedenfalls grundsätzlich vor, dass ab Januar 2025 Landstrom für die schwimmenden Regasifizierungsanlagen genutzt wird. Der Beklagte hat die Frist für den Fortbetrieb der Verbrennungsmotoren zuletzt bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.


Die Beteiligten streiten darum, ob ein dauerhafter weiterer Betrieb der Verbrennungsmotoren, weil nachteilige Auswirkungen nicht zu besorgen sind, auf der Grundlage einer entsprechenden Anzeige der Klägerin zulässig ist oder ob es jedenfalls der Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf, das der Beklagte zwischenzeitlich eingeleitet hat.


Pressemitteilung Nr. 90/2025 vom 03.12.2025

LNG-Terminal "Deutsche Ostsee": Weiterbetrieb mit Verbrennungsmotoren zur Stromerzeugung genehmigungsbedürftig

Die Deutsche ReGas, Betreiberin des LNG-Terminals "Deutsche Ostsee" in Mukran (Rügen), benötigt für den von ihr beabsichtigten Weiterbetrieb schiffsgebundener Verbrennungsmotoren zur Stromerzeugung eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in erster und letzter Instanz entschieden.


Die Betreiberin beantragte beim beklagten Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern unter Berufung auf eine Bestimmung im Genehmigungsbescheid, ihr – ohne Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens – zu bestätigen, dass ein Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoren unter Verzicht auf eine ab 2025 vorgesehene Landstromversorgung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hervorruft und zulässig ist. Antrag und Widerspruch blieben ohne Erfolg.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Die von der Klägerin in Bezug genommene Bestimmung der Genehmigung ist auf geringfügige Anpassungen des Stromkonzepts in zeitlicher und technischer Hinsicht beschränkt. Hierunter fallen solche Änderungen nicht, für die nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes ein Änderungsgenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Eine solche Änderung möchte die Klägerin hier vornehmen, da mit der Änderung – Weiterbetrieb des Terminals ohne Landstromversorgung – eine Steigerung der Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt im Vergleich zu der ab dem 1. Januar 2025 genehmigten Feuerungswärmeleistung verbunden ist.


Das Genehmigungserfordernis steht dem vorläufigen Weiterbetrieb des Terminals nicht entgegen, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Frist hierfür bis zum Abschluss des Änderungsgenehmigungsverfahrens, längstens bis zum 30. April 2026, verlängert hat.


BVerwG 7 A 14.25 - Urteil vom 03. Dezember 2025