Pressemitteilung Nr. 90/2025 vom 03.12.2025
LNG-Terminal "Deutsche Ostsee": Weiterbetrieb mit Verbrennungsmotoren zur Stromerzeugung genehmigungsbedürftig
Die Deutsche ReGas, Betreiberin des LNG-Terminals "Deutsche Ostsee" in Mukran (Rügen), benötigt für den von ihr beabsichtigten Weiterbetrieb schiffsgebundener Verbrennungsmotoren zur Stromerzeugung eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in erster und letzter Instanz entschieden.
Die Betreiberin beantragte beim beklagten Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern unter Berufung auf eine Bestimmung im Genehmigungsbescheid, ihr – ohne Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens – zu bestätigen, dass ein Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoren unter Verzicht auf eine ab 2025 vorgesehene Landstromversorgung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hervorruft und zulässig ist. Antrag und Widerspruch blieben ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Die von der Klägerin in Bezug genommene Bestimmung der Genehmigung ist auf geringfügige Anpassungen des Stromkonzepts in zeitlicher und technischer Hinsicht beschränkt. Hierunter fallen solche Änderungen nicht, für die nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes ein Änderungsgenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Eine solche Änderung möchte die Klägerin hier vornehmen, da mit der Änderung – Weiterbetrieb des Terminals ohne Landstromversorgung – eine Steigerung der Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt im Vergleich zu der ab dem 1. Januar 2025 genehmigten Feuerungswärmeleistung verbunden ist.
Das Genehmigungserfordernis steht dem vorläufigen Weiterbetrieb des Terminals nicht entgegen, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Frist hierfür bis zum Abschluss des Änderungsgenehmigungsverfahrens, längstens bis zum 30. April 2026, verlängert hat.
BVerwG 7 A 14.25 - Urteil vom 03. Dezember 2025