Pressemitteilung Nr. 04/2026 vom 29.01.2026
Elternbeitragssatzung einer niedersächsischen Samtgemeinde unwirksam
In Niedersachsen können Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, die durch freie Träger der Jugendhilfe betrieben werden, mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht unmittelbar durch eine kommunale Satzung festgelegt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute in einem Normenkontrollverfahren gegen die Elternbeitragssatzung einer niedersächsischen Samtgemeinde entschieden und die Satzung für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin (Samtgemeinde), die selbst keine Kindertagesstätten betreibt, erließ im März 2018 die streitige "Satzung über die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte in der Samtgemeinde …" (Elternbeitragssatzung). Zum Zeitpunkt des Erlasses gab es in ihrem Geltungsbereich vier Kindertagesstätten in freier Trägerschaft, die von den Kindern der Antragsteller besucht wurden. Dafür schlossen die freien Träger mit den Antragstellern Betreuungsverträge und vereinbarten die Zahlung von Beiträgen nach Maßgabe der Elternbeitragssatzung. Den Antrag, diese Satzung für unwirksam zu erklären, hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Die Elternbeitragssatzung könne sie nicht in ihren Rechten verletzen. Für die freien Träger in der Samtgemeinde, deren Verhältnis zu den Antragstellern privatrechtlich ausgestaltet sei, gelte die Satzung nicht. Deshalb seien die Antragsteller durch die Satzung weder unmittelbar noch mittelbar rechtlich nachteilig betroffen.
Die dagegen erhobene Revision der Antragsteller hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Deren Normenkontrollantrag ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt, denn die Elternbeitragssatzung gilt nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte unmittelbar für die Kindertagesstätten der freien Träger im Bereich der Antragsgegnerin und ist damit auch für die Ausgestaltung der Betreuungsverträge zwischen den freien Trägern und den Antragstellern maßgeblich. Obwohl es sich bei der Elternbeitragssatzung um nicht revisibles Landesrecht handelt, war das Bundesverwaltungsgericht an die entgegenstehende Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht hier nicht gebunden, weil diese wegen der Nichtberücksichtigung offensichtlicher Anknüpfungspunkte für eine andere Auslegung unvollständig war.
Der Normenkontrollantrag erweist sich auch als begründet. Der mit der satzungsrechtlichen Beitragsfestsetzung einhergehende Eingriff in die Gestaltung der Betreuungsverträge zwischen freien Trägern und Eltern ist unzulässig, weil sich dafür keine gesetzliche Ermächtigung findet. Zwar sind öffentliche Träger der Jugendhilfe ermächtigt, für die Förderung von Kindern in eigenen Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festzusetzen (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch). Dies erstreckt sich aber nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits früher entschieden hat, auf freie Träger. Das niedersächsische Landesrecht enthält ebenfalls keine solche Ermächtigung.
BVerwG 5 CN 1.24 - Urteil vom 29. Januar 2026
Vorinstanz:
OVG Lüneburg, OVG 9 KN 183/19 - Urteil vom 10. Januar 2024 -