Verfahrensinformation

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen eine kommunale Elternbeitragssatzung


Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsteller als Eltern von Kindern, die in Kindertagesstätten von Trägern der freien Jugendhilfe betreut wurden, im Normenkontrollverfahren gegen eine kommunale Elternbeitragssatzung antragsbefugt sind.


Die Antragsgegnerin ist eine niedersächsische Samtgemeinde, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis als örtlichem Träger der Jugendhilfe in ihrem Bereich für alle Aufgaben im Bereich der Kindertagespflege und Kindertagesstätten zuständig ist. Dazu betreibt sie keine eigenen Kindertagesstätten, sondern hat mit verschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsführungsverträge geschlossen. Darin wurde unter anderem die Erhebung eines Elternbeitrags vereinbart, dessen Gestaltung, Höhe und ggf. Staffelung in einer weiteren Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Träger und der Samtgemeinde unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden sollte. Solche Vereinbarungen wurden allerdings nie getroffen. Vielmehr beschloss der Rat der Antragsgegnerin die hier streitige kommunale Elternbeitragssatzung, an der sich die freien Träger bei der Erhebung ihrer Elternbeiträge tatsächlich orientieren.


Den von den Antragstellern gegen die Elternbeitragssatzung erhobenen Normenkontrollantrag hat das Oberverwaltungsgericht mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt. Es fehle bereits deshalb an einer möglichen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragsteller, weil diese nicht auf der Grundlage der angefochtenen Elternbeitragssatzung zu Elternbeiträgen herangezogen worden seien. Die Antragsteller seien nicht Adressaten der angegriffenen Satzung, weil ihre Kinder keine Kindertagesstätte der Antragsgegnerin besuchten. Für die Benutzung der betreffenden Kindertagesstätten setze der jeweilige freie Träger „Elternbeiträge" fest, nicht die Antragsgegnerin. Auch eine mittelbare Betroffenheit der Antragsteller liege nicht vor, weil die freien Träger weder gesetzlich noch aus der streitigen Elternbeitragssatzung oder den Betriebsführungsverträgen öffentlich-rechtlich verpflichtet seien, ihre Entgelte an der Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin auszurichten. Der möglicherweise gesetzte Rechtsschein, dass die Antragsgegnerin eine Elternbeitragssatzung mit Bindungswirkung für die freien Träger erlassen haben könnte, reiche für eine Antragsbefugnis der Antragsteller nicht aus.


Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision.


Pressemitteilung Nr. 04/2026 vom 29.01.2026

Elternbeitragssatzung einer niedersächsischen Samtgemeinde unwirksam

In Niedersachsen können Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, die durch freie Träger der Jugendhilfe betrieben werden, mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht unmittelbar durch eine kommunale Satzung festgelegt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute in einem Normenkontrollverfahren gegen die Elternbeitragssatzung einer niedersächsischen Samtgemeinde entschieden und die Satzung für unwirksam erklärt.


Die Antragsgegnerin (Samtgemeinde), die selbst keine Kindertagesstätten betreibt, erließ im März 2018 die streitige "Satzung über die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte in der Samtgemeinde …" (Elternbeitragssatzung). Zum Zeitpunkt des Erlasses gab es in ihrem Geltungsbereich vier Kindertagesstätten in freier Trägerschaft, die von den Kindern der Antragsteller besucht wurden. Dafür schlossen die freien Träger mit den Antragstellern Betreuungsverträge und vereinbarten die Zahlung von Beiträgen nach Maßgabe der Elternbeitragssatzung. Den Antrag, diese Satzung für unwirksam zu erklären, hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Die Elternbeitragssatzung könne sie nicht in ihren Rechten verletzen. Für die freien Träger in der Samtgemeinde, deren Verhältnis zu den Antragstellern privatrechtlich ausgestaltet sei, gelte die Satzung nicht. Deshalb seien die Antragsteller durch die Satzung weder unmittelbar noch mittelbar rechtlich nachteilig betroffen.


Die dagegen erhobene Revision der Antragsteller hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Deren Normenkontrollantrag ist entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt, denn die Elternbeitragssatzung gilt nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte unmittelbar für die Kindertagesstätten der freien Träger im Bereich der Antragsgegnerin und ist damit auch für die Ausgestaltung der Betreuungsverträge zwischen den freien Trägern und den Antragstellern maßgeblich. Obwohl es sich bei der Elternbeitragssatzung um nicht revisibles Landesrecht handelt, war das Bundesverwaltungsgericht an die entgegenstehende Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht hier nicht gebunden, weil diese wegen der Nichtberücksichtigung offensichtlicher Anknüpfungspunkte für eine andere Auslegung unvollständig war.


Der Normenkontrollantrag erweist sich auch als begründet. Der mit der satzungsrechtlichen Beitragsfestsetzung einhergehende Eingriff in die Gestaltung der Betreuungsverträge zwischen freien Trägern und Eltern ist unzulässig, weil sich dafür keine gesetzliche Ermächtigung findet. Zwar sind öffentliche Träger der Jugendhilfe ermächtigt, für die Förderung von Kindern in eigenen Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festzusetzen (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch). Dies erstreckt sich aber nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits früher entschieden hat, auf freie Träger. Das niedersächsische Landesrecht enthält ebenfalls keine solche Ermächtigung.


BVerwG 5 CN 1.24 - Urteil vom 29. Januar 2026

Vorinstanz:

OVG Lüneburg, OVG 9 KN 183/19 - Urteil vom 10. Januar 2024 -