Verfahrensinformation

Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023


Die Bundesregierung beschloss am 4. Oktober 2023 auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) in seiner damals geltenden Fassung das Klimaschutzprogramm 2023. Es enthält Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, um die sektorspezifischen Reduktionsziele zu erreichen und das in § 3 Abs. 1 Nr. 1 KSG normierte Klimaschutzziel für 2030 einzuhalten. Die Regelung sieht vor, die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent zu mindern.


Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrt mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage die Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023 um weitere Maßnahmen, da die vorgesehenen Maßnahmen unzureichend seien, die sektorspezifischen Reduktionsziele und das Klimaschutzziel für 2030 zu erreichen.


Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage weitestgehend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, das Klimaschutzprogramm 2023 um weitere Maßnahmen zu ergänzen. Der Kläger könne im Wege der Leistungsklage einen Anspruch auf Ergänzung des Klimaschutzprogramms geltend machen. Das Bundes-Klimaschutzgesetz diene zugleich der Durchführung von Unionsrecht, weil es die Vorgaben des Pariser Klimaschutzabkommens mit dem Ziel, den Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, und die europäischen Klimaschutzziele in den Blick nehme. Zudem handele es sich bei den einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes, insbesondere bei § 3 KSG und § 9 KSG - die Rechtsgrundlage für das Klimaschutzprogramm - um umweltbezogene Rechtsvorschriften, sodass eine Umweltvereinigung die gerichtliche Überprüfung des Klimaschutzprogramms verlangen können müsse. Diese Bestimmungen seien zugleich die Grundlage für die von dem Kläger begehrte Ergänzung des Klimaschutzprogramms 2023. Dieses Programm genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die dort festgelegten Maßnahmen reichten nicht aus, die verbindlich vorgegebenen Reduktionspfade mit Ausnahme des Sektors Landwirtschaft und das verbindliche Klimaschutzziel für 2030 zu erreichen.


Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fragen der Zulässigkeit einer Umweltverbandsklage wegen eines Klimaschutzprogramms, der Auslegung von § 9 KSG 2021 und der Entscheidung, ob das nationale Klimaschutzziel verbindlich für die Bundesregierung sei, wenn sie ein Klimaschutzprogramm beschließe, grundsätzlich bedeutsam seien.


Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Sie erachtet die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet.


Pressemitteilung Nr. 05/2026 vom 29.01.2026

Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen

Das von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen, um das nationale Klimaziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 um mindestens 65 Prozent bis 2030 zu erreichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Bundesregierung hat auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) am 4. Oktober 2023 das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen, das die zur Erreichung des nationalen Klimaziels für 2030 beschlossenen Maßnahmen enthält. Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrt die Ergänzung dieses Programms, weil er weitere Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich ansieht.


Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 16. Mai 2024 stattgegeben. Das Klimaschutzprogramm könne Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein. Bei den für dessen Inhalt maßgebenden Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes handele es sich um umweltbezogene Rechtsvorschriften. Das Klimaschutzprogramm müsse sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des Klimaschutzziels für 2030 erforderlich seien. Diesen Anforderungen trage das Programm nicht Rechnung, weil zum einen die Prognosen der treibhausgasmindernden Wirkung der vorgesehenen Maßnahmen fehlerhaft seien und zum anderen eine Lücke von 200 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten bestehe, die zur Erreichung des Ziels für 2030 geschlossen werden müsse.


Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Der Kläger kann als Umweltvereinigung gerichtlich geltend machen, dass das Klimaschutzprogramm 2023 der Ergänzung bedarf. Auch wenn die Bundesregierung bei der Auswahl derjenigen Maßnahmen, die sie in das Klimaschutzprogramm durch Beschluss aufnimmt, einen weiten Gestaltungsspielraum hat, ist die Einhaltung der für die Beschlussfassung maßgebenden gesetzlichen Vorgaben einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Das Klimaschutzprogramm muss als zentrales Steuerungsinstrument der Klimapolitik sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des verbindlichen nationalen Klimaschutzziels für 2030 erforderlich sind. Gemessen daran genügt das Klimaschutzprogramm nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die darin aufgenommenen Maßnahmen reichen auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus, das Klimaschutzziel 2030 einer Senkung der Treibhausgasemissionen um 65 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 zu erreichen. Angesichts dessen muss die Beklagte das Programm unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung der Treibhausgasemissionen ergänzen.


BVerwG 7 C 6.24 - Urteil vom 29. Januar 2026

Vorinstanz:

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 11 A 22/21 - Urteil vom 16. Mai 2024 -