Verfahrensinformation

Anwendbarkeit der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG auf eine baurechtliche Nachbarklage


Der Kläger betreibt eine Veranstaltungsstätte in der Innenstadt von Köln. Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen als Wohnung. Ein Raum dieser Wohnung grenzt unmittelbar an den Veranstaltungssaal des Klägers. Nach Klageerhebung im September 2019 wurde der Kläger gerichtlich aufgefordert, die Klage im Anschluss an die Akteneinsicht binnen acht Wochen zu begründen. In der Folge wurde ein Güterichterverfahren betrieben. Nach dessen Scheitern wurde die Klagebegründung im Februar 2022 eingereicht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot stehe der Genehmigung einer Wohnnutzung, die an einen emittierenden Betrieb heranrücke, entgegen. Die Nutzung als Theater genieße aufgrund einer im Jahr 2015 erteilten Baugenehmigung Bestandsschutz. Dieser sei auch nicht durch eine zwischenzeitliche Änderung der Veranstaltungskonzeption entfallen.


Dagegen wendet sich der Beigeladene mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er macht erstmals geltend, der Kläger habe die zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG versäumt und sei deshalb mit seinem Vorbringen präkludiert gewesen. Die Baugenehmigung sei eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, durch die ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werde. Auch die Annahme, dass der Bestandsschutz des Theaters trotz der Veränderung des Veranstaltungskonzepts fortbestehe, sei rechtsfehlerhaft. Der Kläger tritt der Revision entgegen. Nach seiner Auffassung ist § 6 UmwRG schon nicht anwendbar. Jedenfalls habe der Beigeladene sein Rügerecht verloren.


Pressemitteilung Nr. 17/2026 vom 17.03.2026

Zur Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auf eine Baugenehmigung für eine heranrückende Wohnnutzung

Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nicht eröffnet, wenn die bei Erteilung einer Baugenehmigung anzuwendenden umweltbezogenen Rechtsvorschriften nicht die Auswirkungen der genehmigten heranrückenden Wohnnutzung betreffen, sondern ausschließlich die des benachbarten lärmemittierenden Betriebs. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger betreibt eine Veranstaltungsstätte in der Innenstadt von Köln. Er wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen einer ehemaligen Druckerei als Wohnung. Ein Raum dieser Wohnung grenzt unmittelbar an den Veranstaltungssaal des Klägers. Das Verwaltungsgericht wies die – im September 2019 erhobene und im Februar 2022 begründete – Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben. Die Wohnnutzung verstoße zu Lasten der bestandsgeschützten Theaternutzung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, weil sie sich unzumutbaren Lärmimmissionen durch Geräuschspitzen in der ersten Nachtstunde, etwa durch Beifallskundgebungen und Schlussapplaus, aussetze.


Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Klage nicht an den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes gemessen. Die Baugenehmigung für die Wohnnutzung wird hier nicht von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst. Diese Vorschrift, die der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention dient, ist zwar als Auffangtatbestand grundsätzlich weit auszulegen. Sie soll Umweltverbänden im Interesse des Umweltschutzes Klagemöglichkeiten auch gegen solche Vorhaben eröffnen, bei denen keine erheblichen Umweltauswirkungen in Rede stehen, die sich aber an umweltbezogenen Rechtsvorschriften messen lassen müssen. Dieser Normzweck ist hier nicht berührt. Nach den – im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme – anzuwendenden umweltbezogenen Lärmschutzvorschriften sind nicht Auswirkungen der Wohnnutzung, sondern die Lärmemissionen des Theaterbetriebs des Klägers zu beurteilen. Die Prüfung, ob die Wohnnutzung unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt würde, dient damit vorrangig dem Bestandsschutzinteresse des lärmemittierenden Betriebs. Auch sonstige Umweltauswirkungen der Wohnnutzung stehen nicht im Raum. Das Urteil verstößt aber gegen revisibles Recht, weil das Oberverwaltungsgericht die Verletzung des Rücksichtnahmegebots allein mit der Überschreitung des Richtwerts nach Nr. 6.2 der TA Lärm begründet hat. Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat fehlt es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.


BVerwG 4 C 1.25 - Urteil vom 17. März 2026

Vorinstanzen:

VG Köln, VG 8 K 5568/19 - Urteil vom 05. Mai 2022 -

OVG Münster, OVG 7 A 1326/22 - Urteil vom 12. Juni 2024 -


Beschluss vom 10.04.2025 -
BVerwG 4 B 18.24ECLI:DE:BVerwG:2025:100425B4B18.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2025 - 4 B 18.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:100425B4B18.24.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 18.24

  • VG Köln - 05.05.2022 - AZ: 8 K 5568/19
  • OVG Münster - 12.06.2024 - AZ: 7 A 1326/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit Baugenehmigungen dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und Drittanfechtungsklagen in der Folge § 6 UmwRG unterfallen.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 1.25 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.