Verfahrensinformation

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Übergang der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge?


In Frage steht, ob einem Flüchtling im Falle eines Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge auf die Bundesrepublik Deutschland nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (EÜÜVF) – einem völkerrechtlichen Vertrag – ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht.


Die Kläger sind Staatsangehörige Äthiopiens – BVerwG 1 C 6.25, BVerwG 1 C 13.25 – und Syriens – BVerwG 1 C 29.25 –. Sie reisten als Asylantragsteller in den Jahren 2015 und 2019 ins Bundesgebiet ein, nachdem ihnen zuvor in Italien bereits internationaler Schutz gewährt worden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylanträge als unzulässig ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Italien an. Nachdem die Kläger in der Folgezeit nicht nach Italien rückgeführt werden konnten, erhielten sie Reiseausweise für Flüchtlinge entsprechend Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention. Daraus leiten die Kläger den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab.


Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sind der Auffassung, dass einer Person, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt worden ist, nach Übergang der Verantwortung auf die Bundesrepublik Deutschland nach den Regeln des EÜÜVF in unionsrechtskonformer Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG oder hilfsweise infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts aufgrund von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Die Berufungsgerichte haben jeweils die Revision unter Hinweis auf den insoweit bestehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zugelassen.


Pressemitteilung Nr. 18/2026 vom 24.03.2026

Kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Fall des Verantwortungsübergangs für einen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ausstellung eines Reiseausweises in einem Mitgliedstaat (hier: Italien) verpflichten einen anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) für den Fall des Übergangs der Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) nicht, dem Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin ist Staatsangehörige Äthiopiens. Sie reiste als Asylantragstellerin im Jahr 2019 ins Bundesgebiet ein, nachdem ihr zuvor in Italien bereits internationaler Schutz gewährt und in der Folge ein bis Oktober 2022 gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt worden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte ihren Asylantrag als unzulässig ab und drohte ihr die Ab-schiebung nach Italien an. Nachdem die Klägerin nicht nach Italien zurückgeführt werden konnte, verpflichtete das Verwaltungsgericht den beklagten Freistaat unter Abweisung der Klage im Übrigen, der Klägerin auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) einen neuen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Beklagten darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG zu erteilen.


Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat der allein gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Revision des Beklagten stattgegeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG nicht vor, weil nicht das Bundesamt, sondern Italien der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen. Dieses Normverständnis steht auch in Einklang mit Völker- und Unionsrecht. Weder die Vorschriften der GFK und des EÜÜVF noch Art. 24 Abs. 1UAbs. 1 RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) verpflichten einen Mitgliedstaat, dem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Hierzu ist allein der Staat verpflichtet, der dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.


Die vorstehende Rechtsfrage war auch Gegenstand der weiteren Revisionsverfahren - BVerwG 1 C 13.25 und BVerwG 1 C 29.25 -, über die der Senat heute entschieden hat.


BVerwG 1 C 6.25 - Urteil vom 24. März 2026

Vorinstanzen:

VG Regensburg, VG RO 9 K 23.541 - Urteil vom 13. November 2023 -

VGH München, VGH 19 B 24.666 - Urteil vom 10. Dezember 2024 -