Verfahrensinformation

"Qualifizierte Pflichtenmahnung" wegen unterlassener Mitteilung eines Vorgesetzten über möglichen Pflichtenverstoß seines Mitarbeiters


Der Kläger steht als Lebenszeitbeamter im Dienst des Bundes und wird als Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Im Rahmen eines gegen einen seiner Mitarbeiter geführten Disziplinarverfahrens gab er in der behördlichen Zeugenvernehmung an, der Mitarbeiter habe im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung gesagt, er würde sich "auf die schwarzen Frauen freuen". Er werde es sich dann "gutgehen lassen". Gegen den Mitarbeiter hat der BND wegen dieses sowie einer Reihe anderer Vorkommnisse nachfolgend Disziplinarklage erhoben.


Mit Verfügung vom 15. August 2024 erließ der BND gegenüber dem Kläger eine qualifizierte Pflichtenmahnung und ermahnte ihn, zukünftig bei Anhaltspunkten, die den Verstoß eines Beamten oder Soldaten gegen Dienstpflichten sowie eines Tarifbeschäftigten gegen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis rechtfertigen, diese Anhaltspunkte den zuständigen Personaldienstreferaten auf dem Dienstweg mitzuteilen. Als vorgesetzter Referatsleiter sei er nach den einschlägigen Richtlinien verpflichtet, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht des Verstoßes eines Beamten gegen seine Dienstpflichten rechtfertigen, den zuständigen Personaldienstreferaten unverzüglich mitzuteilen. Die Äußerung des Mitarbeiters habe eine klare sexistische und rassistische Konnotation und sei daher meldepflichtig gewesen.


Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der BND als unbegründet zurück. Die Verfügung sei formell ordnungsgemäß erlassen worden und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Mit der unterlassenen Meldung habe der Kläger schuldhaft eine beamtenrechtliche Pflichtverletzung verwirklicht. Führungskräfte sollten neben fachlichen Kompetenzen auch eine Genderkompetenz ausbilden. Der Kläger habe nicht die gewünschte Einsicht und konstruktive Kritikfähigkeit gezeigt, sodass eine einfache Pflichtenmahnung zur Zielerreichung nicht ausreichend gewesen sei. Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei aber abgesehen worden, weil die Pflichtverletzung hierfür nicht hinreichend schwer wiege.


Mit der hiergegen bei dem für Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des BND erstinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Insbesondere fehle es an einer Rechtsgrundlage für die "Qualifizierte Pflichtenmahnung". Die Verfügung lege überdies einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde, erweise sich als ermessensfehlerhaft und verstoße gegen das Übermaßverbot.


Pressemitteilung Nr. 27/2026 vom 23.04.2026

Schuldhafte Dienstpflichtverletzung nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens vorwerfbar

Eine "qualifizierte" Pflichtenmahnung, die ein Dienstvergehen feststellt und hieran anknüpft, kann nicht auf das allgemeine Weisungsrecht des Vorgesetzten gestützt werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Sicherungen darf etwaiges Fehlverhalten von Beamten nur zum Anlass für in die Zukunft gerichtete Anweisungen genommen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Der Kläger ist Lebenszeitbeamter im Bundesdienst und wird als Referatsleiter beim Bundesnachrichtendienst (BND) verwendet. Im Rahmen eines gegen einen seiner Mitarbeiter geführten Disziplinarverfahrens gab er in der behördlichen Zeugenvernehmung an, der Mitarbeiter habe im Zusammenhang mit einer möglichen Auslandsverwendung gesagt, er würde sich "auf die schwarzen Frauen freuen" und es sich dann "gutgehen lassen".


Der BND erließ gegenüber dem Kläger eine "qualifizierte Pflichtenmahnung" und ermahnte ihn darin, zukünftig Anhaltspunkte für einen Verstoß eines Beamten gegen Dienstpflichten den zuständigen Personaldienstreferaten auf dem Dienstweg mitzuteilen. Hierzu sei er nach der einschlägigen Dienstvorschrift verpflichtet. Die Äußerung des Mitarbeiters habe eine klare sexistische und rassistische Konnotation und sei daher meldepflichtig gewesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der BND als unbegründet zurück und erhob dabei ausdrücklich den Vorwurf eines schuldhaften Pflichtenverstoßes des Klägers.


Auf die nachfolgende Klage hat das für Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des BND zuständige Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Für den Kläger bestand bereits keine Mitteilungspflicht, weil der Mitarbeiter durch die bei einer privaten Grillveranstaltung getätigten Äußerungen kein Dienstvergehen begangen hat. Unabhängig hiervon hätte der vom BND angenommene Verstoß gegen die Vorgaben der einschlägigen Dienstvorschrift auch nicht mit einer "qualifizierten Pflichtenmahnung" gerügt werden dürfen. Da diese Verfügung keine Disziplinarmaßnahme darstellt (vgl. § 6 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes), kann mit ihr keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung geahndet werden. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Förmlichkeiten und auf die Zuständigkeit des Fachvorgesetzten gestützt, darf dem Beamten die Begehung eines Dienstvergehens nicht vorgeworfen werden. Das Weisungsrecht deckt vielmehr nur in die Zukunft gerichtete Anweisungen und Vorgaben, auch wenn hierfür an vergangenes Verhalten angeknüpft wird.


Fußnote:

§ 6 BDG Verweis


1. Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten.


2. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.


BVerwG 2 A 8.25 - Urteil vom 23. April 2026