Pressemitteilung Nr. 36/2026 vom 13.05.2026

Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers, wenn Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten

Richtet sich die Zuständigkeit des Einrichtungsortes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer Einrichtung begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig, wenn die Eltern vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereichen verschiedener örtlicher Träger hatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht heute entschieden.


Das im Juni 2013 geborene Kind lebte zunächst mit seinen personensorgeberechtigten Eltern in einer Einrichtung, die der Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung dient. Der für diesen Bereich zuständige Jugendhilfeträger bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege des Kindes bei einer Pflegefamilie im Bereich des Klägers. Als die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer solchen Einrichtung ebenfalls im Bereich des Klägers begründeten, ging die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfemaßnahme auf diesen über. Außerhalb solcher Einrichtungen hatte die Mutter des Kindes zuletzt bis April 2006 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Landkreises, der Vater bis Juni 2010 im Zuständigkeitsbereich des Klägers. Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Jugendhilfekosten nach § 89e Abs. 2 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) war in den Vorinstanzen erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.


Richtet sich die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer derartigen Einrichtung begründet, sind gemäß § 89e Abs. 2 SGB VIII die Kosten von dem überörtlichen Träger, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört, zu erstatten, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift nicht vorhanden ist. Ein solcher ist - wie die Auslegung dieser Norm ergibt - in Fällen, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern richtet, nur vorhanden, wenn beide vor Aufnahme in eine Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers hatten. Da dies hier nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall war, ist der beklagte Bezirk zur Kostenerstattung verpflichtet, dem diese Aufgabe nach Landesrecht obliegt. Eine Erstattungspflicht zweier örtlicher Träger sieht das Gesetz in solchen Fällen nicht vor.


BVerwG 5 C 1.25 - Urteil vom 13. Mai 2026

Vorinstanzen:

VG Augsburg, VG Au 3 K 21.1616 - Urteil vom 19. Oktober 2022 -

VGH München, VGH 12 BV 22.2344 - Urteil vom 18. Dezember 2024 -