Verfahrensinformation

Zugang zu Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes


Die Klägerin ist Journalistin und Historikerin. Sie begehrt Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) u. a. zum Pariser Abrüstungsgipfel, zur Festnahme von Adolf Eichmann in Argentinien und zu US-amerikanischen Atomversuchen in Argentinien, jeweils im Jahr 1960. Der BND hat der Klägerin nur in eingeschränktem Umfang Einsicht in die Unterlagen gewährt.


Im Klageverfahren hat das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND nach gerichtlicher Aufforderung zur Vorlage der begehrten Unterlagen unter Berufung auf verschiedene Geheimhaltungsgründe eine sog. Sperrerklärung abgegeben. Der für die Überprüfung solcher Sperrerklärungen zuständige Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung mit Beschluss vom 6. Februar 2025 bestätigt (BVerwG 20 F 11.23). Die begehrten Unterlagen enthielten Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise gäben. Nach der sog. Third Party Rule dürften unter Vertraulichkeitszusage ausgetauschte Informationen mit ausländischen Nachrichtendiensten ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben werden. Einige Unterlagen enthielten geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten, namentlich von noch lebenden sowie bereits verstorbenen Informanten.


Das Verfahren wird vor dem erstinstanzlich zuständigen 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr fortgesetzt.


Pressemitteilung Nr. 40/2026 vom 04.06.2026

Kein weitergehender Zugang zu Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes

Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat einer Journalistin und Historikerin zu Recht den (vollständigen und ungeschwärzten) Zugang zu bestimmten Unterlagen u. a. zu Adolf Eichmann verwehrt. Das hat das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin begehrt Einsicht in Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) vor allem zum Pariser Abrüstungsgipfel, zur Festnahme von Adolf Eichmann in Argentinien und zu US-amerikanischen Atomversuchen in Argentinien, jeweils im Jahr 1960. Der BND hat der Klägerin nur in eingeschränktem Umfang Einsicht in die hierzu aufgefundenen Unterlagen gewährt.


Im Klageverfahren hat das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND nach gerichtlicher Aufforderung zur Vorlage der konkret bezeichneten Unterlagen unter Berufung auf Geheimhaltungsgründe eine sog. Sperrerklärung abgegeben. In der Folge ist das Verfahren - wie in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehen - an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 VwGO abgegeben worden. Im Rahmen des dort durchgeführten sog. In-camera-Verfahrens nehmen ausschließlich die Richter des Fachsenats Einsicht in die gesperrten Unterlagen, um das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen zu überprüfen.


Der Fachsenat hat die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung bestätigt (BVerwG 20 F 11.23). Die begehrten Unterlagen enthielten Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise gäben, sowie personenbezogene Daten, die weiterhin geheimhaltungsbedürftig seien. Zum Teil handele es sich um mit ausländischen Nachrichtendiensten unter Vertraulichkeitszusage ausgetauschte Informationen, die nach der sog. Third-Party-Rule ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben werden dürften.


Auf der Grundlage des Beschlusses des Fachsenats war die Klage abzuweisen. Das in § 99 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die Verweigerung des (uneingeschränkten) Zugangs zu Unterlagen stimmt mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes faktisch überein. Entscheidet der Fachsenat - wie hier - in Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimschutzes, bleibt auch die Klage auf uneingeschränkten Zugang zu den Unterlagen erfolglos. Soweit die Klägerin über konkret bezeichnete Aktenbestände hinaus die Einsicht in weitere, vom BND erst noch zu ermittelnde Unterlagen begehrt, hat dieser den Antrag zu Recht wegen Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwandes abgelehnt.


BVerwG 10 A 2.25 - Urteil vom 04. Juni 2026