Verfahrensinformation

Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Biblis


Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen die vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilte Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Biblis, Block A.


Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die angegriffene Stilllegungs- und Abbaugenehmigung sei formell und materiell rechtmäßig.


Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt. Zudem werde durch das Konzept der angewandten Strahlenschutzverordnung zur Freigabe von anfallenden Abfällen gegen den atomrechtlichen Vorsorgegrundsatz verstoßen und das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit missachtet. Eine "triviale" Strahlendosis gebe es nicht. Jegliche zusätzliche Strahlendosis erhöhe das Risiko eines gesundheitlichen Schadens.


Pressemitteilung Nr. 41/2026 vom 04.06.2026

Genehmigung zu Stilllegung und Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Biblis rechtmäßig

Die vom (vormaligen) Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilte Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des Kernkraftwerks Biblis, Block A, ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die gegen diese Genehmigung gerichtete Klage des Bund für Umwelt und Naturschutz Hessen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers befasse sich die Stilllegungs- und Abbaugenehmigung und die ihr zugrundeliegende Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht nicht damit, wohin die am Kraftwerk abgebauten Gegenstände mit welcher Strahlenbelastung gelangten. Notwendiger Gegenstand der angefochtenen Genehmigung sei lediglich die Frage, ob sich das Verfahren der Freigabe von Stoffen, deren Radioaktivität unterhalb einer Bagatellschwelle liege (10-Mikrosievert-Kriterium), in den schadlosen Abbau einfüge. Ungeachtet dessen sei das 10-Mikrosievert-Kriterium aber auch in der Sache nicht zu beanstanden.


Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Bundesrecht in Einklang. Eine atomrechtliche Stilllegungs- und Abbaugenehmigung umfasst nicht die spätere Freigabe abgebauter Materialien als nicht radioaktive Stoffe anhand des 10-Mikrosievert-Kriteriums und deren Verbleib. Diese Freigabe hat der Gesetz- und Verordnungsgeber ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht einem eigenständigen strahlenschutzrechtlichen Verfahren vorbehalten.


BVerwG 10 C 2.25 - Urteil vom 04. Juni 2026

Vorinstanz:

VGH Kassel, VGH 6 C 1172/17.T - Urteil vom 29. August 2024 -