Pressemitteilung Nr. 42/2026 vom 10.06.2026
Rechtswidrige Rückforderung von Beihilfen für Flughafen Frankfurt Hahn
Die Rückforderung von Betriebsbeihilfen, die das Land Rheinland-Pfalz der Flughafen Frankfurt Hahn GmbH für 2017 und 2018 gewährt hat, ist rechtswidrig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Das Land Rheinland-Pfalz gewährte der Flughafen Frankfurt Hahn GmbH mit Billigung der Europäischen Kommission Betriebsbeihilfen für 2017 und 2018 in Höhe von insgesamt rund 10,3 Mio. Euro. Mit Urteil vom 19. Mai 2021 erklärte das Gericht der Europäischen Union den Beschluss der Kommission für nichtig. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 nahm das Land Rheinland-Pfalz die Gewährung der Beihilfen zurück und forderte die Flughafen Frankfurt Hahn GmbH zur Rückzahlung auf. Diese hat dagegen Klage erhoben. Wenig später wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Dies führte kraft Gesetzes zur Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Das Land Rheinland-Pfalz meldete die geltend gemachte Forderung zur Insolvenztabelle an. Mit Urteil vom 14. September 2023 hob der Gerichtshof der Europäischen Union das Urteil des Gerichts der Europäischen Union auf und verwies die Sache dorthin zurück. Daraufhin hat das Land Rheinland-Pfalz das verwaltungsgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen. Seinen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid hat das Verwaltungsgericht aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil geändert und festgestellt, dem Land Rheinland-Pfalz stehe die geltend gemachte Forderung zu.
Die Revision des Insolvenzverwalters hatte Erfolg. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Landes Rheinland-Pfalz ist rechtswidrig. Das Land Rheinland-Pfalz durfte die Gewährung der Beihilfen nicht nach § 1 Abs. 1 VwVfG RP i.V.m. § 48 VwVfG zurücknehmen, weil diese bei Erlass der Bewilligungsbescheide rechtmäßig war. Auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden, die nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden sollen, nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung an. Entgegen dem angegriffenen Urteil zwingt der Grundsatz der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts nicht, die Rechtmäßigkeit der Bewilligung bezogen auf den Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung zu beurteilen. Entscheidungen der europäischen Gerichte über die Gültigkeit von Kommissionsentscheidungen, die die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt betreffen (Art. 108 Abs. 3 AEUV), wirken auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Kommissionsentscheidungen zurück. Das Oberverwaltungsgericht hätte deswegen berücksichtigen müssen, dass der Europäische Gerichtshof die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung bereits aufgehoben hatte. Die Gewährung der Beihilfen stellte sich daher zum Zeitpunkt der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung als von der Kommission gebilligt und damit rechtmäßig dar. Dabei ist es geblieben. Während des Revisionsverfahrens hat das Gericht der Europäischen Union die Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Kommission rechtskräftig abgewiesen.
BVerwG 8 C 4.25 - Urteil vom 10. Juni 2026
Vorinstanzen:
VG Koblenz, VG 1 K 55/22.KO - Urteil vom 12. März 2024 -
OVG Koblenz, OVG 6 A 10425/24.OVG - Urteil vom 10. Dezember 2024 -