Beschluss vom 13.11.2009 -
BVerwG 1 WDS-VR 6.09ECLI:DE:BVerwG:2009:131109B1WDS-VR6.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.11.2009 - 1 WDS-VR 6.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:131109B1WDS-VR6.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 WDS-VR 6.09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 13. November 2009 beschlossen:

  1. Die aufschiebende Wirkung des Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 13. August 2009 gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im ... vom 24. Juli 2009 wird angeordnet.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der 1980 geborene Antragsteller beantragt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutzbeauftragten im ... Er ist Soldat auf Zeit, dessen auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit mit Ablauf des 31. März 2014 enden wird. Zum Feldwebel wurde er am 27. Juni 2007 ernannt. Seit dem 1. März 2005 war der Antragsteller bei der.../Bataillon Elektronische Kampfführung ... in F. als Unteroffizier/Maat Elektronische Kampfführung eingesetzt. Zum 1. Oktober 2006 wurde er zur .../Bataillon Elektronische Kampfführung ... versetzt; dort wird er seit dem 1. Juni 2007 auf dem Dienstposten Feldwebel/Bootsmann Elektronische Kampfführung Streitkräfte verwendet. Vom 19. Juni bis zum 4. November 2009 befand er sich im Auslandseinsatz in Afghanistan. Aufgrund der Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten im ... wurde der Antragsteller von seinem bisherigen sicherheitsempfindlichen Aufgabenbereich entbunden und auf einer nicht sicherheitsempfindlichen Stelle eingesetzt. Er wurde jedoch nicht vorzeitig aus der Auslandsverwendung abgelöst.

2 Für den Antragsteller war am 25. März 2004 und zuletzt am 28. August 2008 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne Einschränkungen abgeschlossen worden.

3 Das Truppendienstgericht Süd - Vorsitzender der 3. Kammer - verhängte gegen den Antragsteller mit Disziplinargerichtsbescheid vom 14. Oktober 2008 (Az.: ... VL 24/08) wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwölf Monaten. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der Antragsteller von Februar bis Mai 2006 eine intime Beziehung zur Ehefrau eines Stabsunteroffiziers des gleichen Verbandes unterhalten habe, obwohl er gewusst habe oder zumindest habe wissen können und müssen, dass dieser an dem Fortbestand seiner Ehe festhielt. Der Disziplinargerichtsbescheid ist seit dem 28. Oktober 2008 rechtskräftig.

4 Nachdem der zuständige Sicherheitsbeauftragte diese Entscheidung in einem Nachbericht gemeldet hatte, befragte der Militärische Abschirmdienst den Antragsteller dazu im Einzelnen. Der Geheimschutzbeauftragte im ... hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 6. Mai 2009 zu den ermittelten sicherheitserheblichen Erkenntnissen an.

5 In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2009 erklärte der Antragsteller, er habe seit seinem ersten Auslandseinsatz von Mai bis August 2003 im SFOR-Kontingent Zugang zu sicherheitsempfindlichen Informationen erhalten. Auch während seiner Verwendung als Auswerter in der Aufklärungszentrale seines Bataillons und in einem zweiten Auslandseinsatz von Juni bis Oktober 2005 im Rahmen des ISAF-Mandats sei er mit sicherheitsempfindlichen Informationen umgegangen. In seiner derzeitigen Verwendung als Auswerter und - vertretungsweise - als Leiter der Aufklärung in der Einsatzmeldestelle seines Bataillons, die er seit Oktober 2007 bekleide, sei er täglich mit dem Umgang mit Dokumenten und Meldungen der unterschiedlichsten Geheimhaltungsstufen betraut. Nach Bekanntwerden seines Dienstvergehens und nach den Ermittlungen seines Kompaniechefs in der Funktion des Disziplinarvorgesetzten genieße er trotzdem als Geheimnisträger weiterhin das uneingeschränkte Vertrauen seiner Vorgesetzten. Dieses Vertrauen sei untermauert worden durch seine Teilnahme an der multinationalen Übung des EURO-Korps COMMON EFFORT 08 im November 2008 in Frankreich sowie durch seine geplante Entsendung in das ... Deutsche Einsatzkontingent ISAF. Sein disziplinarrechtlich geahndetes Fehlverhalten verurteile er nach wie vor als falsch und moralisch verwerflich. Für ihn habe aber im Vordergrund gestanden, der Ehefrau seines Kameraden eine Rückzugsmöglichkeit zu bieten, weil deren Ehe ihm seinerzeit als krisengeschüttelt erschienen sei. Ein Gespräch zwischen ihm selbst und dem betroffenen Kameraden habe inzwischen „zur Rückkehr der gewohnten Normen des Dienstalltags“ geführt. Schon sein volles Schuldgeständnis im Rahmen seiner Vernehmungen durch den Disziplinarvorgesetzten verdeutliche, dass er sein Verhalten zutiefst bereue und durchaus eine gefestigte Rechtsauffassung habe. Allerdings indiziere dieses Fehlverhalten nicht automatisch seine fehlende Befähigung im Umgang mit eingestuftem Material und sicherheitsempfindlichen Daten. Er sei inzwischen (seit dem 2. Mai 2008) glücklich verheiratet; die Geburt seines ersten Kindes habe zur Verstetigung seines fortlaufenden Reifeprozesses geführt.

6 Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller mit, dass er auch angesichts dieser Stellungnahme und der vorgelegten Unterlagen gehalten sei, die Sicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuschließen. Das Dienstvergehen begründe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Sein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht wiege schwer und schädige nachhaltig sein Ansehen und seine Autorität. Mit seinem egoistischen Verhalten habe er sein privates Interesse vor das der Allgemeinheit gestellt und gegen die Dienstpflichten aus § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 SG verstoßen. Im Abschnitt IV. seines Schreibens führte der Geheimschutzbeauftragte zur Prognose im Einzelnen aus:
Vor dem Hintergrund Ihrer Pflichtverletzungen besteht Anlass, erst abzuwarten, wie Sie sich in nächster Zeit verhalten. Dies sichert die notwendige Grundlage für die Möglichkeit einer hinreichend verlässlichen positiven Prognose.
Bedeutsam wäre diese Grundhaltung z.B. bei der Aufklärung eines VS-Verlustes. Bei einem solchen Szenario kommt es darauf an, dass die hier eingebundenen Personen - um die Bedeutung des überwiegenden Allgemeininteresses wissend - unverzüglich und umfassend Angaben zur Aufklärung machen und ihr Eigeninteresse hierbei zurückstellen. Nur so kann zeitnah und verlässlich geklärt werden, ob für den Verlust internes Fehlverhalten oder gezielt fremdgesteuertes Verhalten ursächlich war.
Betreffend die Zuverlässigkeit Ihrer Person bedarf es daher eines längeren Zeitraums, in welchem Sie belegen können, dass Sie Ihren Verpflichtungen zur Wahrung auch überwiegenden Interesses nachkommen, es also zu einer nachhaltigen Änderung gekommen ist. Erst nach dieser Zeit kann vom Grundsatz her eine günstige Prognoseentscheidung getroffen werden.
Da sich Ihre familiäre Situation grundlegend geändert hat und der Einbruch in die Kameradenehe bereits mehr als drei Jahre zurückliegt, bin ich mit einer erheblichen Verkürzung des vorgegebenen Zeitrahmens von grundsätzlich fünf Jahren auf zwei Jahre bei der Feststellung des Sicherheitsrisikos einverstanden. Hierbei gehe ich davon aus, dass kein Anhaltspunkt erwächst, der weiteren Anlass für eine negative Prognose setzt.

7 Mit Bescheid vom 24. Juli 2009, dem Antragsteller am 11. August 2009 eröffnet, stellte der Geheimschutzbeauftragte fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (A 3/Ü 3) Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die Entscheidung schließe auch einen Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ü 1/Ü 2 aus. Einer Wiederholungsüberprüfung werde ab Juli 2011 zugestimmt.

8 Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. August 2009 die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Verfahren BVerwG 1 WB 52.09 ) und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diese Anträge hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 9. September 2009 dem Senat vorgelegt.

9 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller ergänzend insbesondere vor:
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sehe er als ungerechtfertigt und unangemessen an. Im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen sei er geständig gewesen; deshalb habe der Sachverhalt schnell aufgeklärt werden können. Er wolle noch einmal deutlich betonen, dass er die Ehe seines Kameraden zum damaligen Zeitpunkt als gescheitert angesehen habe. Der Vorfall liege mehr als drei Jahre zurück. Seitdem habe er sich nie wieder etwas zuschulden kommen lassen; er sehe sich als pflichtbewussten und charakterlich gefestigten Portepeeunteroffizier. Diese Auffassung werde von seinem Kompaniechef und seinem Kommandeur geteilt. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sei für ihn auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die der disziplinargerichtlichen Verurteilung zugrunde liegende Verfehlung allgemein bekannt sei. Seine Ehefrau sei ebenfalls über diesen Vorgang informiert und stehe voll hinter ihm. Nach Abschluss seines Feldwebellehrgangs im Oktober 2007 sei er weiterhin im EloKa-Fachauftrag in der Einsatz- und Meldezelle, dem Herzstück des Bataillons, eingesetzt worden. Die Einsatz- und Meldezelle stelle die Schnittstelle zwischen den im Einsatz befindlichen Kräften (hier Afghanistan) und den übergeordneten Dienststellen dar; während dieser Verwendung habe er täglich Umgang mit Dokumenten bis zum Geheimhaltungsgrad „Geheim“ sowie mit äquivalenten Schriftstücken verbündeter Streitkräfte gehabt. Seine Aufgaben habe er stets zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigt und das in ihn gesetzte Vertrauen bestätigt. Die Verkürzung der Fünfjahresfrist auf zwei Jahre sei unzureichend. Er befinde sich in einer völlig veränderten familiären Situation. Ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung und ein Sicherheitsrisiko seien bei ihm nicht festzustellen.

10 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

11 Der Geheimschutzbeauftragte sei im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums rechts- und ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Fehlverhalten des Antragstellers sicherheitserhebliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit offenbare; deshalb sei die Feststellung eines Sicherheitsrisikos erforderlich geworden. Unabhängig von der Feststellung eines Dienstvergehens durch das Truppendienstgericht Süd sei hier maßgeblich, dass der Antragsteller sein Individualinteresse über das Interesse der Allgemeinheit an einer ungeschmälerten Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Truppe gestellt habe. Verheiratete Soldaten müssten sich bei unvermeidlichen dienstlich bedingten Abwesenheiten darauf verlassen können, dass ihre Ehe von den Kameraden respektiert werde. Bestehe diese Grundlage nicht, sei es naheliegend, dass die so betroffenen Soldatinnen und Soldaten ihre Aufgaben nicht mit voller Konzentration erfüllen könnten. Das festgestellte Dienstvergehen belege, dass sich der Antragsteller über die Rechtsordnung hinweggesetzt habe. Aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens sei anzunehmen, dass er keine Gewähr dafür biete, in Zukunft allen Anfechtungen zu widerstehen und sich strikt an Vorschriften zu halten. Im Übrigen entstünden dem Antragsteller durch den Vollzug der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten nicht unzumutbare oder nicht wiedergutzumachende Nachteile.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 896/09 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. Der Senat hat außerdem die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 52.09 beigezogen.

II

13 Der vom Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 13. August 2009 gegen den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 24. Juli 2009 anzuordnen, ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO zulässig. Auch die Feststellung eines Sicherheitsrisikos kann Gegenstand eines derartigen Antrages sein (Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13>).

14 Neben seiner Beteiligung am Verfahren bedurfte es keiner speziellen Anhörung des Bundesministers der Verteidigung als eines „zuständigen Disziplinarvorgesetzten“ im Sinne des § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO, weil gegen Entscheidungen des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung nicht der Rechtsbehelf der Beschwerde, sondern nur der Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts statthaft ist (zur Definition des anzuhörenden zuständigen Disziplinarvorgesetzten vgl. Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 17 Rn. 130).

15 Der Antrag ist auch begründet.

16 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 3.07 - m.w.N. und vom 27. September 2007 a.a.O.).

17 Die erstgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt, weil auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 24. Juli 2009 bestehen.

18 Die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen (stRspr, Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 <183>, vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - und vom 27. September 2007 a.a.O.).

19 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, darf sich dabei nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern muss auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte getroffen werden. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den zuständigen Geheimschutzbeauftragten, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

20 Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr: vgl. Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18> m.w.N. und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 -).

21 Die angefochtene Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten weist unter Berücksichtigung dieser Vorgaben keine rechtsfehlerfreie Prognose auf. Sie ist daher rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

22 Zwar können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, nach der Rechtsprechung des Senats u.a. daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, das auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 = NZWehrr 2006, 153 - und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - m.w.N.). In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C (Anlage C 18) als Beispiel für entsprechende Anhaltspunkte Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Antragsteller seine Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG verletzt hat. Diese Pflicht ist für die sicherheitsrechtliche Beurteilung von nicht unerheblicher Bedeutung. Sie schützt (unter anderem) die persönlichen Rechte des Kameraden im Rahmen des gesetzlichen Schutzzwecks des § 12 SG, im Interesse der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Truppe das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft der Soldaten, füreinander einzustehen, nicht zu gefährden, zu beeinträchtigen oder zu verletzen (vgl. zu diesem Schutzzweck: Urteile vom 1. Juli 1992 - BVerwG 2 WD 14.92 - BVerwGE 93, 269 <272> = NZWehrr 1993, 72 und vom 16. April 2002 - BVerwG 2 WD 43.01 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 18 = NZWehrr 2002, 254; s.a. Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 12 Rn. 6, Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 12 Rn. 2, 7). Nicht nur beim Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich die militärische Führung darauf verlassen können, dass ein Soldat, der mit Verschlusssachen im Sinne des § 4 SÜG umgeht, sich rechtskonform verhält und deswegen auch die auf Vertrauen und gegenseitiger Loyalität fußende Kameradschaft nicht verletzt.

23 Es kann offenbleiben, ob der Geheimschutzbeauftragte bei der Feststellung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse von einem vollständigen und richtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Zwar hat er die disziplinargerichtliche Verurteilung des Antragstellers ebenso berücksichtigt wie dessen uneingeschränktes Geständnis seiner Verfehlung und den Umstand, dass der Antragsteller inzwischen selbst eine Familie gegründet hat. Zweifelhaft ist aber, ob der Geheimschutzbeauftragte die beanstandungsfreie und nicht untersagte Weiterführung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten durch den Antragsteller nach Bekanntwerden seiner Verfehlung bis August 2009 in seine Sachverhaltsfeststellung mit einbezogen hat.

24 Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ist jedoch rechtlich zu beanstanden, weil sie die erforderliche einzelfallbezogene Prognose nicht enthält. Der zuständige Geheimschutzbeauftragte hat sich bei der Beurteilung eines Sicherheitsrisikos prognostisch zur zukünftigen Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern, denn das Sicherheitsüberprüfungsverfahren dient in besonderem Maße einer vorbeugenden Risikoeinschätzung (Beschlüsse vom 18. August 2004 a.a.O., vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - und vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13). Eine rein retrospektive Betrachtung, in der allein das Verhalten des Betroffenen in zurückliegenden Jahren in den Mittelpunkt gestellt wird, genügt einer ordnungsgemäßen Prognose nicht; die prognostische Bewertung hat sich vielmehr dezidiert darauf zu konzentrieren, wie das Verhalten des Betroffenen für die absehbare Zukunft einzuschätzen ist (Beschluss vom 27. September 2007 a.a.O.). Dieses Erfordernis beruht auf dem Umstand, dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos keine eigenständige zusätzliche Ebene der repressiven Ahndung eines Dienstvergehens (nach der disziplinarrechtlichen und möglicherweise strafrechtlichen Ahndung) darstellt, sondern eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr (ebenso schon Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 <296> = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 14). Eine ordnungsgemäße Prognose hat überdies erhebliche Bedeutung für die Frage, ob der Geheimschutzbeauftragte gemäß § 35 Abs. 3 SÜG in Verbindung mit Nr. 2705 Abs. 1 ZDv 2/30 Teil C auf der Grundlage der vom Militärischen Abschirmdienst vorgelegten Sachverhalte und Unterlagen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Sicherheitsrisiko festzustellen hat oder ob - unter Verzicht auf diese Feststellung - bestimmte Einschränkungen, personenbezogene Sicherheitshinweise oder Auflagen hinreichend sind. Dabei sind die Anforderungen an eine sorgfältige Prognose um so höher, je länger der betroffene Soldat nach dem ihm vorgehaltenen Verhalten weiterhin in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet wird, wenn er in dieser Verwendung keinen Anlass zu erneuten Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit gibt (Beschluss vom 27. September 2007 a.a.O.).

25 Unter Beachtung dieser Maßgaben enthält das Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 24. Juli 2009 keine hinreichende prognostische Einschätzung im Rahmen der Prüfung des hier relevanten Tatbestandsmerkmals der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG. Im ersten und dritten Absatz der „Prognose“ (Abschnitt IV) wird auf den „Hintergrund“ der Pflichtverletzungen des Antragstellers Bezug genommen und hieraus die Notwendigkeit einer noch abzuwartenden längeren Bewährung abgeleitet. Dieser „Hintergrund“ ist der im vorangegangenen Abschnitt III vom Geheimschutzbeauftragten festgestellte und bewertete Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht, der im Jahr 2006 erfolgte. Weder im ersten noch im dritten Absatz seiner Ausführungen zur Prognose führt der Geheimschutzbeauftragte einen fundierten Anhaltspunkt dafür aus, dass auch weiterhin und für die absehbare Zukunft Anlass besteht, eine besondere Bewährung des Antragstellers zu verlangen. Dafür gibt auch der zweite Absatz der Prognose nichts her. Denn der darin enthaltene Hinweis auf die Anforderungen an die Aufklärung eines VS-Verlustes bezieht sich erkennbar auf Situationen, in denen ein Betroffener gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 Abs. 1 SG verstoßen hat. Eine derartige Dienstpflichtverletzung steht beim Antragsteller indessen nicht in Rede. Die Bemerkung zur grundlegenden Änderung der familiären Situation des Antragstellers (im vierten Absatz des Abschnitts IV) weist keine Beziehung zu der erforderlichen Prognoseentscheidung auf. Bei diesen Ausführungen des Geheimschutzbeauftragten geht es um die Frage, ob im Fall des Antragstellers ein milderes Mittel als die Wiederholungsüberprüfung erst nach fünf Jahren zugelassen werden kann. Diese Aussage kann lediglich Bestandteil der Verhältnismäßigkeitsprüfung sein, die dem Geheimschutzbeauftragten im Rahmen der Beachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe und ggf. der Fürsorgeerwägungen obliegt (vgl. zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Komponente allgemein gültiger Wertmaßstäbe: Beschluss vom 15. Juli 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 11.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 46).

26 Die prognostischen Ausführungen des Geheimschutzbeauftragten lassen gänzlich außer Acht, dass der Antragsteller nach seinem unbestritten gebliebenen Vorbringen trotz Bekanntwerden seiner Dienstpflichtverletzung bis August 2009 weiterhin in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten verwendet worden ist. Das hat der Bundesminister der Verteidigung in seiner Vorlage an den Senat bestätigt. Weder die Einleitungsverfügung des Befehlshabers des Streitkräfteunterstützungskommandos vom 14. April 2008 noch die Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Streitkräfteunterstützungskommandos vom 18. September 2008 gaben den Disziplinarvorgesetzten Veranlassung, den Antragsteller sofort aus seinen sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten herauszulösen. Vielmehr hat der Antragsteller bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten - auch noch in seinem kürzlich abgeschlossenen Auslandseinsatz - persönlich und fachlich unbeanstandet weiterhin uneingeschränkten Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Verschlusssachen gehabt. Diese Tatsache hätte in besonderer Weise Anlass für den Geheimschutzbeauftragten sein müssen, im Rahmen der Prognose die Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers für die absehbare Zukunft eingehender zu würdigen.

27 Angesichts des für Fälle der vorliegenden Art maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist es zwar dem Bundesminister der Verteidigung unbenommen, spätestens in der Vorlage an den Senat - nach Rücksprache und mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten - auch prognostische Erwägungen nachzuschieben. Im Vorlageschreiben vom 9. September 2009 ist der Bundesminister der Verteidigung nur sehr kursorisch auf den Aspekt der Prognose eingegangen und hat (auf Seite 6) ausgeführt, das festgestellte Dienstvergehen belege, dass sich der Antragsteller über die Rechtsordnung hinweggesetzt habe. Aus dem im Jahr 2006 gezeigten Fehlverhalten zieht der Bundesminister der Verteidigung ohne nähere Begründung den Schluss, dass der Antragsteller keine Gewähr dafür biete, auch in Zukunft allen Anfechtungen zu widerstehen und sich strikt an Vorschriften zu halten. Diese Äußerung dokumentiert (nicht zuletzt in Verbindung mit der Aussage im Schriftsatz vom 29. Oktober 2009, dass bereits die Tatsache der Begehung eines Dienstvergehens die Feststellung eines Sicherheitsrisikos rechtfertige), dass im Rahmen der Prognose ausschließlich die drei Jahre zurückliegende Dienstpflichtverletzung des Antragstellers betrachtet worden ist.

28 Die zukunftsbezogene Einschätzung des Betroffenen, die ein wesentlicher Bestandteil der Beurteilung eines Sicherheitsrisikos ist, erweist sich damit im vorliegenden Fall als rechtlich fehlerhaft.

29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO n.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81).