Beschluss vom 02.04.2026 -
BVerwG 4 B 8.25ECLI:DE:BVerwG:2026:020426B4B8.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 8.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:020426B4B8.25.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 8.25
- VG Greifswald - 21.01.2020 - AZ: 5 A 904/17 HGW
- OVG Greifswald - 26.03.2025 - AZ: 3 LB 154/20
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. April 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. März 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2025 - 4 BN 35.24 - juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.
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a) Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
unter welchen Voraussetzungen der Bestandsschutz für ein materiell-rechtlich legal errichtetes Gebäude im Außenbereich bei längerer Nichtnutzung, insbesondere ohne Substanzverlust und bei der Möglichkeit zur Wiederherstellung der Wohnnutzung, entfällt.
4 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich ist.
5 Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der ursprünglich vorhandene Bestandsschutz durch Nutzungsaufgabe erloschen ist. Diese Annahme hat es zum einen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls gestützt, unter denen das Gebäude von 2005 bis zur Stellung des Bauantrags im Jahr 2016 nicht genutzt wurde und leer stand (UA S. 12 ff.). Zum anderen hat die Vorinstanz die Annahme einer Nutzungsaufgabe selbständig tragend damit begründet, dass der Bestandsschutz sich nur auf die frühere betriebliche Wohnnutzung erstrecke und jedenfalls diese endgültig beendet worden sei. Mit dem Auszug der letzten Bewohnerin und dem Verkauf des Grundstücks an den Kläger sei die Kopplung der Wohnnutzung an den Betrieb entfallen. Bei der nunmehr angestrebten Nutzung zu allgemeinen Wohnzwecken handele es sich um eine andere Nutzungsart, die vom Bestandsschutz nicht umfasst werde (UA S. 15). Für diese Würdigung spielte die Dauer des Leerstandes keine Rolle.
6 Mit ihrem Vorbringen, die letzte Bewohnerin sei vor ihrem Auszug bereits lange Zeit im Ruhestand gewesen und ein objektiver Betrachter erkenne keinen Unterschied zwischen einer allgemeinen oder einer betrieblichen Wohnnutzung, wendet die Beschwerde sich gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall. Hiermit kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 4 BN 2.15 - juris Rn. 14 m. w. N.).
7 Im Übrigen ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass für das Entfallen eines (materiellen) Bestandsschutzes, soweit diesem nach Maßgabe des einschlägigen einfachen Gesetzesrechts auch ohne eine Baugenehmigung Bedeutung zukommen kann (zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2016 - 4 C 3.15 - BVerwGE 155, 390 Rn. 18 m. w. N.), darauf abzustellen ist, ob der Berechtigte die vom Bestandsschutz erfasste Nutzung aufgegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2016 a. a. O. Rn. 31 m. w. N.). Das ist der Fall, wenn dieser erkennbar von dem Bestandsschutz keinen Gebrauch mehr machen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 - NVwZ 1989, 667 <668>).
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b) Die Frage,
wann bei historisch gewachsener Bebauung im ländlichen Raum eine "unerwünschte Splittersiedlung" vorliegt,
ist, soweit verallgemeinerungsfähig, nicht klärungsbedürftig.
9 Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist nach der Senatsrechtsprechung nur dann im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu "befürchten", wenn das Vorhaben zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer "unerwünschten" Splittersiedlung führt (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2019 - 4 B 52.18 - juris Rn. 4). Das Vorhaben muss wegen einer mit ihm verbundenen und nicht ausnahmsweise hinzunehmenden Zersiedlung der Landschaft zu missbilligen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 4 B 1.24 - ZfBR 2024, 352 Rn. 5 m. w. N.). Die Annahme, dass eine Splittersiedlung unerwünscht ist, weil mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird, rechtfertigt sich in der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73 <78>; Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 - ZfBR 2004, 702). Als Grund für eine Missbilligung kommt in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich (weiter) zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 22; Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 B 47.14 - ZfBR 2016, 799 Rn. 17). Im Übrigen setzt der Tatbestand des "Befürchtens" nicht voraus, dass als Folge der Zulassung des Vorhabens ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 22 m. w. N.).
10 Soweit die Beschwerde rügt, die Annahme einer Vorbildwirkung des Vorhabens sei spekulativ, greift sie die Würdigung der Vorinstanz als fehlerhaft an. Hiermit wird aber eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan (s. o.).
11 Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich ferner weder aus der Behauptung der Beschwerde, dass ländlich geprägten Außenbereichen in Mecklenburg-Vorpommern ein geringer Schutzstatus zukomme, noch aus ihrem Hinweis auf die Prägung der Standortgemeinde "durch punktuelle Bebauung, historisch gewachsene Siedlungskerne, Werkswohnungen, Streusiedlungen und Einzelgehöfte". Nach der Senatsrechtsprechung ist eine ausnahmsweise hinzunehmende Zersiedlung dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich eine Streubebauung als herkömmliche - und nicht nur mehrfach vorhandene - Siedlungsform in der betroffenen Gemeinde darstellt (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1976 - 4 C 42.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 S. 35 und vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 21). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
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c) Die Frage,
wie der Begriff der "Erweiterung" im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB auszulegen ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
13 Die Beschwerde will in der Sache geklärt wissen, ob - wie das Oberverwaltungsgericht annimmt (UA S. 17 ff.) – eine "Erweiterung" im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB tatbestandlich ausgeschlossen ist, wenn das Vorhaben einer Neuerrichtung gleichkommt, und nach welchen Grundsätzen eine Erweiterung von einer Neuerrichtung abzugrenzen ist. Dies ist nicht entscheidungserheblich, denn das Oberverwaltungsgericht hat den Teilprivilegierungstatbestand kumulativ auch deshalb verneint, weil der materielle Bestandsschutz des Gebäudes entfallen sei (UA S. 17); hinsichtlich dieser selbständig tragenden Begründung wird aber kein Revisionsgrund aufgezeigt.
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d) Die Frage,
welche Anforderungen Art. 14 GG an die bauplanungsrechtliche Behandlung von Altgebäuden stellt,
15 führt ebenfalls nicht auf eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausschließlich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für das einfache Recht, nicht aber als eigenständige Anspruchsgrundlage für die Zulassung eines Vorhabens fungiert (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 S. 65). Das gilt auch für Vorhaben nach § 35 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228 <234 f.>; Beschluss vom 22. Mai 2007 - 4 B 14.07 - ZfBR 2007, 582 <583>). Einen darüberhinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
16 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
17 Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 13). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
18 a) Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Senats vom 18. Oktober 1974 - 4 C 75.71 - (BVerwGE 47, 126) sowie dem Beschluss vom 5. Mai 2015 - 4 BN 2.15 - den Rechtssatz, dass ein Bestandsschutz nicht schon bei bloßer Nichtnutzung entfallen könne, sondern nur bei eindeutiger Aufgabeentscheidung, welche nach außen erkennbar sein müsse. Es fehlt aber schon an der Bezeichnung eines dazu in Widerspruch stehenden Rechtssatzes im angegriffenen Berufungsurteil. Die Beschwerde bringt lediglich vor, die hier gegebenen Umstände sprächen allenfalls für eine bloße Unterbrechung, nicht aber für eine Aufgabe der Nutzung. Insoweit erschöpft sie sich in dem Vorwurf, die Vorinstanz habe einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz nicht richtig angewandt. Das führt nicht auf eine Divergenz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2021 - 4 BN 10.21 - NVwZ 2021, 1702 Rn. 11).
19 b) Dies gilt auch für das Vorbringen, das angegriffene Urteil verstoße gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 - (NVwZ 1999, 979), weil es pauschal auf eine Splittersiedlungsgefahr abstelle, ohne den konkreten Einzelfall zu gewichten oder eine schonendere Lösung in Betracht zu ziehen. Die Beschwerde entnimmt dieser Entscheidung den Rechtssatz, dass das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte gegenüber dem öffentlichen Interesse abgewogen werden müsse; in die Abwägung sei einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken könne und dem Bestandsschutz daher ein von Art. 14 GG geschütztes, vergleichbares Gewicht zukomme. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung zum Abwägungsgebot in der Bauleitplanung ergangen ist, wird auch mit diesem Vorbringen keine Abweichung von einem Rechtssatz, sondern nur dessen (vermeintlich) fehlerhafte Anwendung geltend gemacht.
20 3. Sonstige Zulassungsgründe sind nicht dargetan, insbesondere genügen die Ausführungen eingangs der Beschwerdebegründung unter I. zu den Örtlichkeiten den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht.
21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.