Beschluss vom 02.09.2025 -
BVerwG 1 C 20.24ECLI:DE:BVerwG:2025:020925B1C20.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 02.09.2025 - 1 C 20.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:020925B1C20.24.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 20.24
- VG Köln - 19.07.2019 - AZ: 11 K 5469/16.A
- OVG Münster - 10.09.2024 - AZ: 14 A 3506/19.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2019 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2024 sind wirkungslos.
- Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen je zur Hälfte.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.
2 Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne die Erledigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. Bei offenem Verfahrensausgang im Zeitpunkt der Erledigung sind die Kosten regelmäßig zu teilen, denn es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Erfolgsaussichten einer nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision abschließend zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - 4 C 8.17 - juris Rn. 2 m. w. N.).
3 Die Offenheit des Verfahrensausgangs führt im vorliegenden Fall zur hälftigen Kostenteilung. Die im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage, ob eine im Ausland erfolgte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten für die Zuerkennung des abgeleiteten Flüchtlingsschutzes gemäß § 26 AsylG an Familienangehörige zumindest dann ausreicht, wenn die Verantwortung für den Flüchtling zwischenzeitlich nach dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats noch nicht geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 - NVwZ 2025, 1097 Rn. 22). Der Verfahrensausgang war damit offen, sodass es angemessen erscheint, dass die Kläger einerseits und die Beklagte andererseits die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen.
4 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.