Beschluss vom 03.04.2019 -
BVerwG 1 B 21.19ECLI:DE:BVerwG:2019:030419B1B21.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.04.2019 - 1 B 21.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:030419B1B21.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 21.19

  • VG Köln - 08.03.2017 - AZ: VG 10 K 941/15
  • OVG Münster - 03.12.2018 - AZ: OVG 11 A 765/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (1.) und Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (2.) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.

2 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3 1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen die Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 5 und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.

4 1.2 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob bei im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelten Antragstellern, die im Bescheinigungsverfahren sowohl einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG, als auch für Ehegatten und Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG gestellt haben, über die durch einen Bescheid in der Gestalt entschieden wurde, dass eine Anerkennung als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers erfolgte und dies damit begründet wurde, dass die Voraussetzungen eines Spätaussiedlers nicht vorlägen, hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG noch nicht förmlich entschieden wurde und ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen ist,
oder
ob bei diesem Personenkreis von einer bestandskräftigen Ablehnung des Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG auszugehen ist, mit der Folge, dass eine Statusfeststellung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur noch nach Maßgabe der §§ 48 - 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) möglich ist."

8 Diese Fragen legen schon deswegen keine fallübergreifend klärungsfähigen oder -bedürftigen Rechtsfragen des revisiblen Rechts dar, weil sie der Sache nach auf die zutreffende Auslegung des Bescheides der Stadt P. vom 8. September 1999 und in diesem Zusammenhang auf die Frage gerichtet sind, ob durch diesen Bescheid auch über einen etwaigen Antrag des Klägers über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG entschieden worden ist. Dies ist - wie in der Beschwerdebegründung zutreffend ausgeführt wird - im Wege der Auslegung dieses Bescheides nach den hierzu heranzuziehenden Grundsätzen (dazu etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 35 Rn. 53 ff.) nach Maßgabe des objektiven Erklärungswertes und des Empfängerhorizonts zu ermitteln (s.a. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 <214>). Zu diesen Maßstäben wirft die Beschwerde keine Rechtsfragen auf. Dann aber steht der Grundsatzrüge entgegen, dass nach der Auslegung des Berufungsgerichts durch den Bescheid der Stadt P. vom 8. September 1999 ein etwa gestellter Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG - das Berufungsgericht lässt eine Antragstellung offen - jedenfalls nicht geprüft und ablehnend beschieden worden ist.

9 2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegt jedenfalls nicht vor.

10 2.1 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 - juris Rn. 10 und vom 20. Februar 2018 - 1 B 3.18 - juris Rn. 12).

11 2.2 Nach diesen Maßgaben ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine verfahrensrechtlichen Mängel der Überzeugungsbildung.

12 Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen die sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Vorgaben darin, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, der Bescheid der Stadt P. vom 8. September 1999 habe nicht über einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zur Sache entschieden, obwohl ein solcher Antrag gestellt worden sei, die Stattgabe des Antrages auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung mit dem Hinweis ergänzt worden sei "Ihre Anerkennung erfolgt jedoch gemäß § 7 Abs. 2 BVFG als Ehegatte einer Spätaussiedlerin", in der Begründung des Bescheides ausgeführt werde, der Kläger habe als Ehegatte einer Spätaussiedlerin anerkannt werden können, obwohl er selbst nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 BVFG erfülle, und dem Bescheid eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Die Beschwerde setzt dem Auslegungsergebnis, zu dem das Oberverwaltungsgericht gelangt ist, damit lediglich ihre abweichende Auffassung entgegen.

13 Diese Anhaltspunkte für eine Sachentscheidung auch über einen Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG hat das Berufungsgericht ausweislich des Tatbestandes (UA S. 5) zumindest teilweise ausdrücklich zur Kenntnis genommen; dann aber bedürfte es besonderer, hier fehlender Anhaltspunkte dafür, dass es die nicht ausdrücklich erwähnten Elemente des auszulegenden Bescheides nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen habe. Dass die vom Berufungsgericht gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstießen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung weist nicht notwendig auf eine Abweisung eines weitergehenden Antrages (hier: nach § 15 Abs. 1 BVFG), der sich auch nicht aus dem Hinweis auf die Anerkennung als Ehegatte ergibt. Eine Einschränkung der nach dem Wortlaut uneingeschränkten Stattgabe des Antrages ergibt sich auch nicht zwingend aus dem beigefügten Wort "jedoch", das auch allein die Art der Bescheinigung zu kennzeichnen vermag. Da der Kläger als Ehegatte in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau einbezogen worden war, also die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 BVFG nicht im Aufnahmeverfahren in Bezug auf seine Person geprüft und positiv beschieden worden waren, kann dies ohne Verstoß gegen die Denkgesetze als Grund für die Ausführungen in dem Bescheid sein, er habe nur als Ehegatte einer Spätaussiedlerin anerkannt werden können, obwohl er selbst nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 und 2 BVFG erfülle, ohne damit zwingend auf eine eigenständige, neuerliche Sachprüfung der Stadt P. zu weisen. Gegen einen Verstoß gegen die Denkgesetze spricht hier auch, dass die Beklagte in dem instanzgerichtlichen Verfahren keinen Anlass gesehen hat, entsprechenden Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2017 (UA S. 6 f.: "Zugunsten des Klägers ist von einem Erstantrag in Bezug auf die begehrte Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszugehen ... Auch mit seinem eigenen Antrag vom 19. Juli 1999 hat er nicht ausdrücklich eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG beantragt. Über eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist bislang keine bestandskräftige Entscheidung ergangen.") entgegenzutreten.

14 3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

15 4. Mit der Kostenentscheidung (§ 154 Abs. 2 VwGO) erledigen sich die Anträge auf Prozesskostenhilfe. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.