Urteil vom 03.05.2016 -
BVerwG 2 WD 15.15ECLI:DE:BVerwG:2016:030516U2WD15.15.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 03.05.2016 - 2 WD 15.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:030516U2WD15.15.0]
Urteil
BVerwG 2 WD 15.15
- TDG Süd 3. Kammer - 16.12.2014 - AZ: TDG S 3 VL 20/14
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 28. April 2016 und 3. Mai 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant i.G. Megow und
ehrenamtlicher Richter Stabsunteroffizier Baarmann,
...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 3. Mai 2016 für Recht erkannt:
- Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 16. Dezember 2014 aufgehoben.
- Der Soldat wird freigesprochen.
- Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 ...
2 ...
3 ...
4 ...
5 ...
6 ...
7 ...
8 ...
9 ...
II
10
1. Nachdem der Soldat vor Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens zuletzt am 12. Februar 2014 angehört worden und ihm die Stellungnahme der Vertrauensperson zur Kenntnis gebracht worden war, wurde gegen ihn mit Verfügung des Kommandeurs ... vom ... das disziplinargerichtliche Verfahren eingeleitet. Nach am ... gewährtem Schlussgehör wurde ihm mit Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des ... vom ... folgendes Verhalten als vorsätzliches Dienstvergehen zur Last gelegt:
"Der Soldat entnahm zu im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in Gebäude ..., ... in ... aus dem Spind des Zeugen A in insgesamt acht Fällen Geldbeträge in einem Gesamtumfang von 440,00 €, um diese für sich zu behalten, und zwar
a) zwischen dem 12. und dem 18. Oktober 2012 130,00 €,
b) zwischen dem 18. Oktober und dem 8. November 2012 40,00 €,
c) zwischen dem 8. und dem 26., spätestens dem 29. November 2012 50,00 €,
d) zwischen dem 26. bzw. 29. November 2012 und dem 10. Januar 2013 100,00 €,
e) zwischen dem 10. Januar und dem 6. Februar 2013 20,00 €,
f) zwischen dem 6. und dem 11. Februar 2013 20,00 €,
g) am 23. oder 24. Februar 2013 30,00 € und
h) zwischen dem 1. März und dem 11. April 2013 50,00 €."
11 2. Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 16. Dezember 2014 in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten herabgesetzt und dies im Wesentlichen damit begründet, dieser habe durch das gemäß der Anschuldigungsschrift festgestellte Verhalten vorsätzlich die Pflicht verletzt, treu zu dienen und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordere. Erforderlich sei eine Herabsetzung im Dienstgrad, wobei dem Soldaten wegen seiner positiven Persönlichkeitsbilanz noch der Dienstgrad eines Stabsgefreiten belassen werden könne.
12 Soweit der Soldat vorgetragen habe, den Diebstahl bei der polizeilichen Vernehmung nur unter Druck zugegeben und den Strafbefehl nur auf anwaltliches Anraten nicht angegriffen zu haben, handle es sich um Schutzbehauptungen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass ausschließlich der Soldat als Täter in Betracht komme. Nur er habe am 24. Februar 2013 mit dem Zeugen A in der ... Dienst geleistet. Dabei habe das Geld im Spind des Zeugen A, das am Vortag noch vorhanden gewesen sei, danach teilweise gefehlt. Anhand der Dienstpläne sei auch festzustellen, dass kein sonstiger Mitarbeiter der ... während der Zeiträume Dienst gehabt habe, in denen Geld abhandengekommen sei. Ferner habe der Soldat anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, mit welchem Schlüssel er den Spind des Zeugen A geöffnet und wieder verschlossen habe; damit habe er Täterwissen offenbart. Die Kammer sei auch davon überzeugt, dass der Zeuge Polizeihauptkommissar B den Soldaten nicht unter Druck gesetzt habe. Der Zeuge habe einen integren Eindruck vermittelt. Ebenso sei der Zeuge A glaubwürdig, weil er keine Belastungstendenz gegenüber dem Soldaten gezeigt, sondern glaubhaft dargelegt habe, dass es ihm lediglich darum gegangen sei, den Täter zu ermitteln. Der Zeuge habe sich die Diebstähle auch nicht ausgedacht.
13 3. Der Soldat hat gegen das ihm am 26. Januar 2015 zugestellte Urteil am 25. Februar 2015 unbeschränkt Berufung eingelegt, seinen Freispruch beantragt und zur Begründung ausgeführt, er bestreite die Vorwürfe. Er habe den Diebstahl zwar anlässlich der polizeilichen Vernehmung zugegeben, dies jedoch nur, weil er unter Druck gesetzt worden sei. Der Polizeihauptkommissar B habe ihm erklärt, dass eine sogenannte "Diebesfalle" zugeschnappt habe und er mit einem "blauen Auge" davon käme, wenn er alles gestehe. Die Kammer glaube dem Polizeihauptkommissar B zu Unrecht und übersehe, dass jener eine zur Unverwertbarkeit seines Geständnisses führende Vernehmungsmethode angewandt habe. Nachdem der Strafbefehl gegen ihn ergangen sei, habe er deshalb keinen Einspruch eingelegt, weil ihm ein Rechtsanwalt erklärt habe, wegen des Geständnisses und der Rückzahlung des Geldes an den Zeugen A bestehe keine Aussicht, gegen den Strafbefehl erfolgreich vorzugehen. Zudem seien Andere nicht als Täter in Betracht gezogen worden, obwohl während des fraglichen Zeitraums auch weitere Soldaten Dienst geleistet hätten. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen A sei nicht gewürdigt worden, obwohl daran wegen dessen Alkoholerkrankung durchgreifende Zweifel bestünden.
III
14 1. Die unbeschränkte Berufung des Soldaten ist zulässig. Sie wurde insbesondere gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegt.
15 2. Sie ist auch begründet, weil nicht erwiesen ist, dass der Soldat das angeschuldigte Dienstvergehen begangen hat. Dem vom Soldaten und vom Bundeswehrdisziplinaranwalt gestellten Antrag, das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und den Soldaten frei zu sprechen (§ 108 Abs. 1 WDO), war somit stattzugeben.
16 a) Nach § 91 Abs. 1 WDO in Verbindung mit § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Dabei kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Das Gericht muss von der Schuld des Soldaten überzeugt sein.
17 Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufes nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung ist es allein Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen.
18 Zwar ist zur Überführung des angeschuldigten Soldaten keine "mathematische" Gewissheit erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie diese Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen. Allein damit wird die Unschuldsvermutung widerlegt. Hängt die Entscheidung bei gegensätzlichen Aussagen des Angeschuldigten und von Zeugen allein davon ab, welchen Angaben das Gericht glaubt, dann müssen, damit es nicht zu einer Verurteilung aufgrund einer subjektiven Fehlbeurteilung der Zeugenaussagen kommt, alle Umstände, denen eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten zukommen kann, in die Beweiswürdigung eingestellt und in den Urteilsgründen dargelegt werden. Selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit einer den Angeschuldigten belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann jedoch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu solchen Zweifeln führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2016 - 2 WD 8.15 - Rn. 19 f. m.w.N.)
19 b) Hiernach steht als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats nicht mit der für eine Verurteilung des Soldaten erforderlichen Gewissheit fest, dass er das Dienstvergehen begangen hat. Es verbleiben an den Diebstählen und an der Täterschaft des Soldaten nicht nur theoretische Zweifel, die in Ermangelung weiterer Aufklärungsmöglichkeiten nach dem Grundsatz in dubio pro reo (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 WD 36.09 - Buchholz 450.2 § 106 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 14) zu dessen Freispruch führen.
20 aa) Die Aussagen des Zeugen A in der Berufungshauptverhandlung bilden keine verlässliche Grundlage für den Beweis des angeschuldigten Verhaltens. Sie sind bei einer Gesamtbetrachtung nicht durchgehend glaubhaft; ein Belastungsmotiv ist bei dem Zeugen auch nicht auszuschließen.
21 aaa) Der Zeuge A hat in der Berufungshauptverhandlung bereits zu seiner Alkoholerkrankung unwahre Aussagen getätigt, indem er erklärte, nur bis etwa 2011 Alkoholprobleme gehabt zu haben; insbesondere eine Untersuchung vom 4. Mai 2012 habe belegt, dass er keinen Alkohol mehr konsumiere. Diese Aussage steht indes in Widerspruch zur Aussage nicht nur des Soldaten, sondern vor allem des in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Hauptfeldwebel C, dem Fachvorgesetzten des Zeugen. Der Zeuge C hat die Behauptung des Soldaten von massiven und mehrfachen alkoholbedingten Ausfällen des Zeugen A noch kurz vor dessen Pensionierung im Kern bestätigt. Der Zeuge A sei derart betrunken gewesen, dass er gelallt und seine Arbeit nicht mehr ordnungsgemäß erledigt habe. Dies müsse so 2009/2010 gewesen sein. Eher zur Pensionierung des Zeugen A hin - also vor Mitte Mai 2013 - sei bei diesem erneut ein Alkoholproblem aufgetreten. Der Zeuge A sei von einem Stabsunteroffizier volltrunken angetroffen worden. Es sei, wenn auch selten, vorgekommen, dass der Zeuge A wegen des Alkohols seine Arbeit nicht geschafft habe. Andere Kameraden hätten das hingenommen, um dem Zeugen vor seiner Verrentung nicht mehr zu schaden, aber der Soldat habe sich über den Zeugen A beschwert. Über diese Beschwerde habe er mit dem Zeugen A gesprochen.
22 An der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Hauptfeldwebel C bestehen keine Zweifel. Er hat weder einen gegen den Zeugen A noch gegen den Soldaten gerichteten Belastungseifer erkennen lassen und sich im Übrigen differenziert eingelassen; insbesondere Erinnerungslücken hat er bei bestimmten Punkten eingeräumt und dargelegt, wann er lediglich Aussagen Dritter wiedergab oder sich unsicher war.
23 Der Zeuge Hauptfeldwebel C hat zudem ebenfalls glaubhaft von dienstlichen Problemen des Zeugen A mit dem Soldaten berichtet, die er, der Zeuge C, gegenüber dem Zeugen A auch thematisiert habe. Damit hat der Zeuge A ebenfalls wahrheitswidrig die gleichlautende Behauptung des Soldaten in Abrede gestellt und sich zusätzlich unglaubwürdig gemacht. Der Soldat hat ausgesagt, er habe dem Zeugen A nacharbeiten müssen, weil dieser die technischen Abläufe nicht mehr hinbekommen habe, dies wohl wegen des Alkoholproblems, vielleicht aber auch deshalb, weil dieser zur Arbeit keine Lust mehr gehabt habe.
24 Auch die Einschätzung des Zeugen A, der Soldat habe privat in "einer anderen Welt gelebt", ist von dem in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Oberleutnant D nicht bestätigt worden. Der Soldat sei zwar ein "Nerd", jedoch nicht lebensfremd, sondern computeraffin. Der Zeuge D war wegen seines abwägenden Aussageverhaltens und mangels Belastungseifers glaubwürdig.
25 bbb) Darüber hinaus hat sich der Zeuge A in der Berufungshauptverhandlung mehrfach widersprüchlich und sich teilweise erst auf Vorhalt korrigierend eingelassen. So hat er erst auf Vorhalt seiner Angaben bei der polizeilichen Vernehmung eingeräumt, von der Möglichkeit gewusst zu haben, dass auch andere Spindschlüssel zu seinem Spind passen könnten. Widersprüchliche und mehrfach korrigierte Angaben hat er in der Berufungshauptverhandlung zu der Frage gemacht, ob er selbst oder der Zeuge C nach der Einrichtung der Diebesfalle die Dose kontrolliert hat. Vor allem hat er erstmals in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, auch während des Urlaubs im April 2013 - wohl am 10. oder 11. April 2013 - seinen Spind im Raum ... in ... aufgesucht und den Geldbestand um drei weitere 10 €-Scheine aufgestockt zu haben; kurz zuvor hatte er in der Berufungshauptverhandlung noch ausgesagt, ab April 2013 habe ausschließlich der Zeuge C seinen Spind kontrolliert.
26 ccc) Dieser neuen Aussage des Zeugen A ist besonderes Gewicht beizumessen. Durch sie wird der Annahme die Tatsachengrundlage entzogen, in der Zeit von Anfang April bis 11. April 2013, folglich an jenem Tag, an dem der Zeuge Hauptfeldwebel C ausweislich des durch Inaugenscheinnahme in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Vermerks vom 11. Juni 2013 das Abhandenkommen des - im Spind des Zeugen A deponierten - markierten Geldes dokumentierte, scheide der Zeuge A als Person aus, die an eigenen Geldbeständen Manipulationen vorgenommen haben könnte, um den Soldaten zu belasten. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Soldat jedenfalls nach dem durch Inaugenscheinnahme in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Dienstplan am 10./11. April 2013 keinen Dienst zu leisten hatte, womit Weiteres gegen seine Täterschaft spricht. Der Gegeneinwand des Zeugen A, der Soldat sei nicht immer nach Hause gefahren, ist vage und behauptet noch nicht einmal, gerade bei dieser Gelegenheit sei der Soldat in der Dienststelle verblieben.
27 ddd) Es war nicht auszuschließen, dass der Zeuge A den Soldaten der Wahrheit zuwider der Diebstähle bezichtigt haben könnte.
28 Ein Belastungsmotiv bestand, weil sich der Soldat nach der - wie bereits dargelegt - glaubhaften Aussage des Zeugen Hauptfeldwebel C bei jenem über die Arbeitsergebnisse und Arbeitshaltung des Zeugen A beschwert hatte. Dies führte zu einem Gespräch zwischen den Zeugen, in dessen Verlauf der Soldat als Beschwerdeführer benannt und dem Zeugen A somit bekannt wurde.
29 Mit dieser Annahme korrespondiert, dass der Zeuge A nach seinen Angaben in der Berufungshauptverhandlung von Anfang an den Soldaten in Verdacht gehabt haben will, obwohl nach den Dienstplänen auch alle anderen Mitarbeiter der ... als mögliche Täter für fast jeden der Tatzeiträume in Betracht gekommen wären. Der Zeuge A konnte dem Senat nicht nachvollziehbar erläutern, warum er von Anfang an den Soldaten für den Täter hielt, den er überführt sehen wollte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Zeuge A nach eigenen Angaben mehrere Hundert Euro in die Dose legte, nachdem er das Verschwinden von Geld aus dieser erstmals bemerkt haben will. Dies ist nicht plausibel mit dem Wunsch, den Täter zu überführen, zu erklären, weil der Zeuge A ausweislich der Dienstpläne Geld in die Dose in Zeiträumen nachfüllte, in denen mit der Ausnahme des Wochenendes 23./24. Februar 2013, immer mehrere mögliche Täter in Betracht kamen. Das Nachlegen weiterer Geldscheine war vor diesem Hintergrund kein taugliches Mittel, einen Täter zu überführen. Warum der Zeuge über einen langen Zeitraum erhebliche finanzielle Einbußen in Kauf genommen haben sollte, ohne einen Vorgesetzten über ein Sicherheitsrisiko im Sicherheitsbereich der ... auch nur zu informieren, konnte er nicht zufriedenstellend erläutern. Vor allem seine Aussage, wenn er einen Monat früher in Rente gegangen wäre, hätte der Soldat gesiegt und er hätte ihn nicht mehr überführen können, hat bei dem Senat den Eindruck von einem (belastungs-)eifernden Zeugen unterstrichen. Dieser Eindruck wurde dadurch verstärkt, dass der Zeuge A erklärte, die Versuchungssituation - am 10./11. April 2013 - angeblich durch eine Erhöhung des Geldbetrags noch habe steigern zu wollen, weil mehr Scheine mehr ziehen würden als weniger.
30 bb) Vor diesem Hintergrund streitet auch der ausschließlich vom Zeugen A behauptete und dokumentierte Diebstahl am Wochenende 23./24. Februar 2013, also an dem Wochenende, an dem ausschließlich der Zeuge A und der Soldat Dienst geleistet haben, nicht zwingend für die Täterschaft des Soldaten. Zwar scheidet aus, dass die Reinigungskräfte auf das Geld Zugriff genommen haben, weil sie nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C, D und A am Wochenende nicht und in der Woche "idealerweise" (Zeuge D) nur unter Aufsicht die Räume der ... säuberten; ausgeschlossen wird damit jedoch nicht eine Manipulationsmöglichkeit oder eine Falschaussage durch den Zeugen A selbst. Hinzu kommt nach der Aussage des glaubwürdigen Zeugen Hauptfeldwebel C, dass die ... auch an diesem Wochenende durch Soldaten aufgesucht worden sein kann, welche nach dem Dienstplan keinen Dienst hatten.
31 cc) Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen A zu seinen angeblichen Geldverlusten spricht auch die vom Zeugen handschriftlich erstellte und in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommene Auflistung. Die Zahl der in der letzten Spalte notierten und überwiegend mit "fehlt" gekennzeichneten 10-Euro-Scheine entspricht nicht der angeblichen Gesamtschadenssumme. Es ist nicht nachvollziehbar, ob und wie die aus jeweils fünf bzw. einmal drei Scheinen gebildeten Gruppen mit den in der rechten Spalte angeführten Zeiträumen und Gesamtsummen sowie Fehlbeträgen korrespondieren. Die inneren Widersprüche und Unklarheiten seiner eigenen Aufzeichnungen konnte der Zeuge A auf mehrfache Nachfragen des Senats und der Beteiligten nicht auflösen. Vor diesem Hintergrund ist unklar geblieben, wie der Zeuge feststellen konnte, dass und wann welche Beträge aus der Dose verschwanden.
32 dd) Ebenso wenig bilden die Inhalte der durch Augenscheinnahme in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Dienstpläne eine tragfähige Grundlage für den Beweis der angeschuldigten Taten durch den Soldaten. Aus ihnen folgt keine Beschränkung des Täterkreises auf den Soldaten und den Zeugen A. Als Täter in Betracht kommen auch die erstinstanzlich vernommenen Stabsunteroffiziere E und F sowie G, weil sich den Dienstplänen entnehmen lässt, dass jener Personenkreis lediglich mit Ausnahme des unter Anschuldigungspunkt g) beschriebenen und bereits unter bb) gewürdigten Zeitraums (23./24. Februar 2013) zu allen Zeiträumen Dienst versehen hat, in denen es zu Diebstählen durch den Soldaten gekommen sein soll.
33 ee) Für eine Verurteilung ausreichende Gewissheit über die Täterschaft des Soldaten konnte der Senat auch nicht durch das durch Vernehmung der Vernehmungsperson, des Zeugen B, in die Berufungshauptverhandlung eingeführte Geständnis des Soldaten vom 16. Mai 2013 vor der Polizeiinspektion ... gewinnen. Der Soldat hat dessen Richtigkeit bereits in seiner ersten disziplinargerichtlichen Vernehmung am 14. Juni 2013 bestritten und in der Folgezeit daran auch konsequent festgehalten.
34 aaa) Anders als vom Soldaten behauptet, unterliegt sein Geständnis allerdings unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Täuschungshandlung keinem Verwertungsverbot gem. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO.
35 Der Soldat hat zwar behauptet, der in der Berufungshauptverhandlung als Zeuge vernommene Polizeihauptkommissar B habe ihn anlässlich der Vernehmung psychisch unter Druck gesetzt und ihm gesagt, er sei durch die Diebesfalle, die Dienstpläne und die Auflistung des Zeugen A als Täter überführt, sodass er sich deshalb bemühen solle, durch ein Geständnis und die Rückgabe des Geldbetrages an den Geschädigten "mit einem blauen Auge" davon zu kommen.
36 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie glaubhaft ist, weil der Soldat in der Berufungshauptverhandlung nicht den Eindruck eines leicht einzuschüchternden Menschen vermittelt und der Zeuge B der Einlassung des Soldaten nachdrücklich widersprochen hat. Er hat dezidiert ausgesagt, dem Soldaten gegenüber garantiert nicht erklärt zu haben, er sei bereits durch die Diebesfalle überführt. Er habe den Soldaten über das Fehlschlagen der Diebesfalle vielmehr informiert und ihm dargelegt, dass sich der Anfangsverdacht (nur) auf die Aufzeichnungen des Zeugen A und die Dienstpläne stütze. Ferner habe er den Soldaten vor der Vernehmung korrekt belehrt. Letzteres wird gestützt durch die schriftliche, vom Soldaten unterzeichnete Erklärung, in der es heißt, "Nach Darlegung des Sachverhalts und Belehrung" gebe er folgendes an.
37 Jedenfalls steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge B den Soldaten nicht bewusst und somit nicht vorsätzlich über tatsächliche Umstände getäuscht hat. Lediglich eine bewusste Täuschung führt jedoch zu einem Verwertungsverbot nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StPO; ein fahrlässiges Verhalten reicht nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1988 - 3 StR 129/88, BGHSt 35, 328 ff. sowie Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 58. Aufl. 2015, § 136a Rn. 13; Diemer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 136a Rn. 19 m.w.N.). Nach dem vom Senat von dem Zeugen B gewonnenen Eindruck hat jener tatsächlich angenommen, dass sich insbesondere aus den Dienstplänen ein Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) gegen den Soldaten ableiten ließ. Dass allein die Dienstpläne wie die Aufzeichnungen des Zeugen A noch keinen Anfangsverdacht, geschweige denn einen hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO) begründet haben mögen, stellt somit einen unschädlichen Irrtum dar, der den Ausschluss einer vorsätzlichen Täuschung durch die Vernehmungsperson unberührt lässt.
38 bbb) Das grundsätzlich verwertbare Geständnis ist gleichwohl nicht geeignet, den Senat von der Täterschaft des Soldaten zu überzeugen.
39 (1) Das Geständnis erlangt deshalb kein solches Gewicht, weil der Soldat für den Senat nachvollziehbar dargelegt hat, einerseits konfrontiert mit den Diebstahlsvorwürfen erschreckt und verwirrt gewesen sowie sich andererseits durch den Hinweis auf einen etwaig glimpflichen Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verleitet gefühlt zu haben, die Tat wahrheitswidrig zu gestehen. Ein solches Verhalten des Soldaten erweist sich vor dem Hintergrund seiner psychischen Probleme auch als stimmig, da er sich nach eigener Aussage seit 2014 deshalb in psychotherapeutischer Behandlung befindet, weil er dazu neigt, seine Aggressionen nach innen zu wenden und konfliktvermeidend zu reagieren.
40 (2) Dagegen, das Geständnis als durchschlagenden Beweis für die Täterschaft des Soldaten anzusehen, spricht fernerhin, dass dieser die Diebstähle zwar eingeräumt hat, dies jedoch nicht detailliert, sondern eher in der Art eines Formalgeständnisses. Sein Geständnis enthält insbesondere keine Angaben zu Tatzeiten und jeweils entwendeten Summen, also zu den Tatumständen, zu denen die Auflistung des Zeugen A nur unschlüssige Angaben macht. Zudem hat der Soldat seinerzeit kein originäres Täterwissen offenbart. Vielmehr ergab sich aus der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen A vom 27. Februar 2013 dessen Kenntnis, dass die Schlüssel auch anderer Spinde für den Spind des Zeugen A passen könnten. Diese Niederschrift lag als Teil der strafrechtlichen Ermittlungsakte dem Zeugen B bei der Vernehmung des Soldaten am 16. Mai 2013 vor. Das Faktum war also nicht nur dem Soldaten bekannt.
41 (3) Der von dem Senat in der Berufungshauptverhandlung vom Zeugen B gewonnene Eindruck stützt die Annahme, dass der Soldat zur Vermeidung weiterer Konfrontationen und in Erwartung eines für ihn glimpflichen Ausgangs des Strafverfahrens wahrheitswidrig gestanden haben könnte. Der Zeuge B trat in der Berufungshauptverhandlung als bestimmender und impulsiver Beamter auf, der von der Täterschaft des Soldaten bereits seinerzeit überzeugt war und auf ihn in diesem Sinne eingewirkt hat.
42 Da der Soldat unter diesem fortwirkenden Eindruck unmittelbar im Anschluss an das Geständnis 440 € an den Zeugen A gezahlt hat, ist das in dieser Zahlung liegende Anerkenntnis denselben Zweifeln ausgesetzt wie das abgegebene Geständnis.
43 ccc) Das Geständnis des Soldaten ist auch nicht etwa deshalb anders zu gewichten, weil er die im disziplinargerichtlichen Verfahren bereits am 14. Juni 2013 behauptete Unrichtigkeit seines Geständnisses nicht im Wege des Einspruchs gegen den erst am 10. September 2013 ergangenen und ihm am 25. September 2013 zugestellten Strafbefehl des Amtsgerichts ... geltend gemacht hat. Zwar standen dem Soldaten damit gut drei Monate zur Verfügung, in denen er die von der Polizei zugrunde gelegten Unterlagen hätte überprüfen (lassen) und von dem Eindruck der polizeilichen Vernehmung innere Distanz hätte erlangen können; nach seiner glaubhaften Einlassung legte er jedoch nur deshalb keinen Einspruch ein, weil ihm anwaltlich dessen Erfolglosigkeit prognostiziert worden war.
44 3. Da die Berufung des Soldaten uneingeschränkt Erfolg hatte, sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 3 und 4 WDO, diejenigen des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 WDO und die dem Soldaten in dem Verfahren der ersten Instanz und dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.