Urteil vom 10.03.2016 -
BVerwG 2 WD 8.15ECLI:DE:BVerwG:2016:100316U2WD8.15.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 10.03.2016 - 2 WD 8.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:100316U2WD8.15.0]
Urteil
BVerwG 2 WD 8.15
- TDG Süd 3. Kammer - 09.12.2014 - AZ: TDG S 3 VL 19/14
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. März 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtliche Richterin Oberstabsarzt Buchholzer und
ehrenamtlicher Richter Oberstabsfeldwebel Marischen,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...,
als Verteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
- Unter Zurückweisung der Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird auf die Berufung des Soldaten das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 9. Dezember 2014 aufgehoben.
- Der Soldat wird freigesprochen.
- Die Kosten des Verfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Der Soldat bewarb sich nach Erwerb der Fachoberschulreife und einer Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr und wurde ... in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Im Juli 1990 wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seine Dienstzeit wird mit dem September ... enden. Der Soldat wurde im Februar ... zum Stabsfeldwebel befördert. Er war auf unterschiedlichen Dienstposten bei der ...regiment ..., der Instandsetzungsstaffel ..., der Elektronik Staffel des ...geschwaders ... der Elektronik Staffel des ...geschwaders ... sowie dem ... ...geschwader ... eingesetzt. Seit April ... wurde er als Staffel- bzw. Kompaniefeldwebel verwendet. Dem schloss sich ab November ... eine Verwendung im Bereich des Unterstützungspersonals Standortältester an. Er war 2000, 2001 und 2011 zur Teilnahme an Auslandseinsätzen der Bundeswehr kommandiert.
2 Die letzte planmäßige Beurteilung vom 5. Juli 2012 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten im Schnitt mit "8,33". Der Stabszugführer hob hervor, dass der Soldat seinen Aufgaben als Kompaniefeldwebel des Stabszuges in weit überdurchschnittlichem Maße gerecht werde. Er halte die Leistung des Innendienstes zuverlässig auf hohem Niveau. Er leiste oft über die reguläre Rahmendienstzeit hinaus Dienst, sei eine wichtige Institution innerhalb des Stabes sowie ein herausragender Soldat und Vorgesetzter. Sein persönlicher Einsatz sei beispielgebend für seine Dienstgradgruppe. Durch seine immense Erfahrung und seine organisatorischen Fähigkeiten habe er ein Höchstmaß an Leistung erbracht. Als "Spieß" führe er das Unteroffizierscorps mit sicherer Hand und vertrete dessen Belange gegenüber Vorgesetzten gewissenhaft. Er zeige die Eignung zum Oberstabsfeldwebel deutlich. Der stellvertretende Kommodore charakterisierte den Soldaten als enorm erfahrenen Unteroffizier mit Portepee, der jahrelang mit Leistungen auf Spitzenniveau begeistere. Der Soldat sei hoch motiviert, pflicht- und verantwortungsbewusst und verfüge über einen großen Erfahrungsschatz, den er ständig selbstständig erweitere. Er sei hoch belastbar, könne Unterstellte zu Höchstleistungen motivieren und sei einer der leistungsstärksten Unteroffiziere mit Portepee im Geschwader. Er solle schnellstmöglich auf einem Oberstabsfeldwebel-Dienstposten eingesetzt werden. Der Beurteilung liegt ein Beurteilungsbeitrag für die besondere Auslandsverwendung als Staffelfeldwebel in der Einsatzgruppe des Einsatzgeschwaders ... von Mai bis September ... bei, in dem die Erfüllung der Anforderungen mit der höchsten Bewertungsstufe "D" bewertet wurde.
3 In seiner in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage vor dem Truppendienstgericht hat der frühere Disziplinarvorgesetzte Oberleutnant H. den Soldaten als "Kompaniefeldwebel der alten Schule" beschrieben. Er kümmere sich um die ihm unterstellten Soldaten, sei aber gelegentlich über das Ziel hinaus geschossen und trage das Herz auf der Zunge. Mit Ausnahme des letzten Halbjahres sehe er Leistungsvermögen und -bereitschaft des Soldaten im oberen Bereich des ersten Drittels. Dann hätten seine Leistungen nachgelassen. Der Vorfall habe das Vertrauen des Zeugen in den Soldaten angeschlagen, er würde aber wieder mit ihm zusammen arbeiten.
4 Die Sonderbeurteilung vom 28. April 2015 bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten ebenfalls im Schnitt mit "8,33". Der Soldat habe seine bisherigen Leistungen auf beachtlichem Niveau halten können. Er habe sich rasch in sein neues Aufgabengebiet eingearbeitet. Seine langjährige Diensterfahrung und sein dichtes Kontaktnetzwerk nutze er gewinnbringend. Er sei der richtige Ansprechpartner für Vorhaben mit hohem Anspruch an die Organisation und sich bewusst, dass er als Repräsentant des Verbandes wahrgenommen werde. Er sei im Kameradenkreis anerkannt, könne Belastungsspitzen routiniert kompensieren und zeige seine Autorität und Führungsfähigkeit gegenüber unterstelltem Personal. Der Soldat sei ein charakterlich gereifter und dienstlich äußerst erfahrener Portepeeunteroffizier. In der Verwendung als Kompaniefeldwebel des Stabszuges habe er der letzten planmäßigen Beurteilung entsprechende Leistungen gezeigt. Seit November 2013 sei er in den Stabszug kommandiert und beim Unterstützungspersonal Standortältester eingesetzt. Bei der Vertretung des Standortfeldwebels und in der Zusammenarbeit mit diesem profitiere er von seinem Erfahrungsschatz und seiner Integration in das Gefüge des Verbandes. Trotz der Belastungen durch das Disziplinarverfahren sei er motiviert und verrichte anfallende Arbeiten auf hohem Niveau. Seine wegen der Ungewissheit über die berufliche Zukunft wechselnden Stimmungen seien in Gesprächen aber spürbar und belasteten auch sein Privatleben.
5 In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Oberleutnant M., ausgeführt, mit den Leistungen des Soldaten sei er immer vollauf zufrieden gewesen. Er habe nie Probleme mit ihm gehabt. Dass er den Soldaten leistungsmäßig in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht im mittleren Bereich der Vergleichsgruppe eingruppiert habe, sei im Nachhinein nicht richtig. Er habe nach der Hauptverhandlung in K. weitergehende Erkenntnisse sammeln können und mehr Berührungspunkte mit dem Soldaten gehabt. Er sehe den Soldaten hiernach eher im oberen mittleren/unteren Spitzenbereich. Der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten seit Oktober 2015, Oberleutnant Sch., hat in der Berufungshauptverhandlung erläutert, der Soldat werde beim Unterstützungspersonal Standortältester verwendet und arbeite dem Kommodore zu. Er sei vor allem mit Aufgaben mit Außenwirkung befasst und erledige diese mit hoher Professionalität, viel Engagement, sehr selbstständig und zur vollsten Zufriedenheit des Zeugen. Die Einschätzungen der Sonderbeurteilung teile er. Er sehe die Leistungen des Soldaten deutlich im oberen Bereich und würde diesen auch mit der Note "8" bewerten.
6 Der Soldat ist Träger von Einsatzmedaillen für den SFOR und den ISAF-Einsatz. Er hat 2000, 2005, 2006, 2008 und 2010 Leistungsprämien als Einmalzahlungen erhalten. Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 11. Januar 2016 verweist auf eine am 15. Januar 2010 wegen vorbildlicher Pflichterfüllung in seiner Verwendung als Kompaniefeldwebel erteilte Förmliche Anerkennung. Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 5. Januar 2016 enthält keinen Eintrag.
7 Der Soldat ist verheiratet und hat drei Kinder aus einer früheren Ehe. Seine Ehefrau hat eine Tochter mit in die Ehe gebracht. Nach der Auskunft des Bundesverwaltungsamtes vom 12. Januar 2016 erhält er Bezüge in Höhe von 3 532,99 € brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge wurden ihm tatsächlich 3 046,67 € ausgezahlt. In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat erläutert, er leiste seiner studierenden Tochter Unterhalt derzeit in Höhe von 440 €. Dieser Betrag werde sich erhöhen, weil die Tochter ein Praktikum beginnen werde und dann nicht mehr dazuverdienen könne. Für Versicherungen und die Finanzierung des Hauses zahle er monatlich etwa 650 €. Wegen des Hauskaufes habe er noch ca. 80 000 € offene Verbindlichkeiten. Seine Ehefrau verdiene etwa 750 € netto im Monat dazu.
II
8 1. Das Verfahren ist nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Kommandeurs der ...division vom 6. Juni 2013, dem Soldaten ausgehändigt am 19. Juni 2013, eingeleitet worden. Die Vertrauensperson ist zuvor angehört worden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 hatte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Verteidiger des Soldaten erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser nahm Akteneinsicht und zu den Vorwürfen inhaltlich Stellung.
9
Nach Gewährung des Schlussgehörs hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 6. August 2014, zugestellt am 3. September 2014, ein vorsätzliches Dienstvergehen zur Last gelegt:
"1. Der Soldat versuchte an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum vom 17. Januar 2013 bis 21. Februar 2013 in N., ... Flugplatz N., den Zeugen Oberstabsgefreiter K. dazu zu veranlassen, die von diesem durchzuführende Schadensbearbeitung dreier Speisebehälter inklusive Zubehör mit einem Schadensbetrag in Höhe von gesamt 953,35 € fortzusetzen, obwohl er wusste, dass diese zwischenzeitlich aufgefunden worden waren.
2. Der Soldat beantwortete am 22. Februar 2013 in seinem Dienstzimmer in N., ... Flugplatz N., die Frage des zuständigen Materialbewirtschaftungsfeldwebels, des Zeugen Feldwebel S., ob die drei Speisebehälter aufgefunden worden seien, wahrheitswidrig mit 'nein' und forderte ihn erfolglos auf, die Schadensbearbeitung, die bereits einen Stornovermerk des Zeugen Oberstabsgefreiter K. enthielt, wieder aufzunehmen."
10 2. Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts ... hat mit Urteil vom 9. Dezember 2014 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Bezügekürzung um 1/20 für zehn Monate verhängt.
11 Nach einer Übung in ... habe der Zeuge K. das Fehlen von drei Speisebehältern gemeldet. Der Soldat habe Ende Januar/Anfang Februar 2013 im Hauptlager der Einheit in räumlicher Nähe zu den Transportkisten drei Speisebehälter entdeckt und den Zeugen K. veranlasst, diese in einen Lagerraum des Stabszuges zu bringen. Der Zeuge K. habe dann auf seiner Schadensmeldung den Vermerk "Storno" angebracht und diese nicht an den S4-Bereich weitergeleitet. Daraufhin habe der Soldat von dem Zeugen K. verlangt, die Schadensmeldung weiterlaufen zu lassen, was dieser verweigert habe. Der Soldat habe den Zeugen K. angewiesen, eine neue Schadensmeldung ohne Stornovermerk zu erstellen, was der Zeuge ebenfalls verweigert habe. Nachdem der Soldat in der Folgezeit erfolglos versucht habe, den Zeugen S. zur Neuerstellung einer Schadensmeldung zu veranlassen, habe er diesem befohlen, ihm ein Blankoschadensformular zu übersenden, weil er beabsichtige, die Schadensmeldung selbst zu erstellen und die unterschriebene, mit Bearbeitungsvermerken versehene Seite 2 der ursprünglichen Schadensmeldung anzuheften und auf den Weg zu bringen. Danach habe der Zeuge K. dem Zeugen S. über die Auffindung der drei Speisebehälter berichtet und beide hätten das Verhalten des Soldaten dem stellvertretenden Stabszugführer gemeldet, der die Aufrechterhaltung der Stornierung der ursprünglichen Schadensmeldung veranlasst habe.
12 Der Soldat habe wissen können, dass es sich bei den drei aufgefundenen Speisebehältern mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um die aus dem Einsatz in ... noch fehlenden handelte. Dies ergebe sich aus den Bekundungen des Zeugen X. Nach den Aussagen der Zeugen Y, Z und B. habe der Soldat diese in einer "Spießrunde" ergebnislos befragt, ob ihnen Speisebehälter fehlten. Daher könne es sich zur Überzeugung der Kammer bei den aufgefundenen nur um die drei fehlenden Speisebehälter aus der Übung handeln. Dies hätte dem Soldaten klar sein müssen. Der Versuch, den Zeugen K. zur Neuerstellung einer Schadensmeldung ohne Stornovermerk zu veranlassen, könne nur dazu gedient haben, einen Überbestand von Speisebehältern zu schaffen. Dies ergebe sich auch aus den Angaben der Zeugen K., S. und R., denen gegenüber der Soldat sinngemäß gesagt habe, man solle ihn machen lassen, wenn er derartige Dinge illegal regele. Wenn er die drei Speisebehälter der Küche verschaffe, werde diese sich revanchieren. Die Zeugen sollten sich da raushalten und ihm vertrauen.
13 Hierdurch habe der Soldat gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen (§ 7 SG). Er habe das Risiko einer Neubeschaffung von Speisebehältern billigend in Kauf genommen. Durch die Einwirkung auf den Zeugen K. habe er diesen der Gefahr ausgesetzt, disziplinar zur Verantwortung gezogen zu werden und gegen die Kameradschaftspflicht und die Fürsorgepflicht gegenüber Untergebenen (§§ 12, 10 Abs. 3 SG) verstoßen. Die Einwirkung auf den Zeugen S. habe die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 SG) und durch die unzutreffende Angabe, die vermissten Speisebehälter seien nicht wieder aufgetaucht, die Wahrheitspflicht (§ 13 SG) verletzt. Der Soldat habe zudem die Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Er habe vorsätzlich gehandelt.
14 Das Dienstvergehen wiege schwer. Die Pflicht zum treuen Dienen sei bei schwer kontrollierbaren Vorgängen wie beim Umgang mit Material von hoher Bedeutung. Die Bundeswehr sei auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße angewiesen. Der Soldat habe durch die Inkaufnahme von Überbeständen Dritten die Möglichkeit des folgenlosen Zugriffs auf diese eröffnet. Schwer wögen auch die Verstöße gegen die Fürsorge- und Kameradschaftspflicht. Hohe Bedeutung käme der Verletzung der Wahrheitspflicht zu. Die Wohlverhaltenspflicht habe funktionalen Bezug zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte und ihre Verletzung daher Gewicht. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei einem eigennützigen Zugriff eines Soldaten in Vorgesetztenstellung auf Vermögen des Dienstherrn zwar die Dienstgradherabsetzung. Hier habe der Soldat aber nicht eigennützig auf Vermögen des Dienstherrn zugegriffen, sondern billigend die Schaffung von Überbeständen in Kauf genommen. Ein Schaden sei dem Dienstherrn nicht entstanden. Ausgangspunkt der Bemessungserwägungen sei ein Beförderungsverbot. Die Schwere des Fehlverhaltens sei durch die Vorgesetztenstellung des Soldaten als Stabsfeldwebel und seine Funktion als Kommandofeldwebel gekennzeichnet. Seiner Pflicht zu vorbildhaftem Verhalten habe er nicht genügt. Negative Folgen für den Dienstherrn habe dies nicht gehabt. Die Schuld des Soldaten werde durch Vorsatz bestimmt. Er habe als erfahrener Berufssoldat versagt. Milderungsgründe in den Umständen der Tat gebe es nicht. Die Beweggründe sprächen für ihn, weil er Vorteile für seine Einheit habe erreichen wollen. Da der Soldat sich nicht persönlich bereichern gewollt habe und kein Schaden entstanden sei, liege ein unterdurchschnittliches Dienstvergehen vor, sodass in der Maßnahmeart nach unten abgewichen werden könne. Für den Soldaten sprächen seine dienstlichen Leistungen, die fehlende Vorbelastung, seine Förmliche Anerkennung, Auszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen und eine Vielzahl von Leistungsprämien, sodass insgesamt eine Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 1/20 für die Dauer von 10 Monaten noch angemessen und erforderlich sei.
15 3. Gegen das ihr am 22. Januar 2015 zugestellte Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 13. Februar 2015 beschränkt auf die Bemessung der Maßnahme Berufung eingelegt. Zutreffend habe die Kammer das Beförderungsverbot als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen betrachtet. Sie sei aber unter Bezugnahme auf die schon zur Bestimmung des Ausgangspunktes der Zumessungserwägungen herangezogenen Kriterien von diesem nach unten abgewichen, wodurch mildernde Umstände doppelt berücksichtigt worden seien. Tat- und schuldangemessen sei unter Berücksichtigung der für den Soldaten sprechenden Umstände in seiner Person angesichts der Schwere des Dienstvergehens und der Stellung als Kompaniefeldwebel ein Beförderungsverbot.
16 4. Der Soldat hat gegen das ihm am 21. Januar 2015 zugestellte Urteil am 20. Februar 2015 unbeschränkt Berufung eingelegt und beantragt einen Freispruch. Er habe die Identität der drei aufgefundenen Speisebehälter mit den drei aus ... fehlenden nicht erkennen können. Dies ergebe sich nicht aus der im Urteil unzutreffend wiedergegebenen Aussage des Zeugen X. Die Beweiswürdigung des Urteils sei unschlüssig. Wenn von den mitgeführten 20 Behältern nach der Übung nur noch 17 vorhanden seien, bedeute dies, dass nur 17 verladen worden seien. Dies habe der Zeuge K. bestätigt. Dass es sich bei den drei im Hauptlager aufgetauchten Speisebehältern um die vermissten gehandelt habe, hätte sich ihm nicht aufdrängen müssen. Die aufgetauchten Behälter seien verstaubt gewesen und es hätten Zubehörteile gefehlt. Er habe nur beabsichtigt, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
III
17 Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig.
18 Das Rechtsmittel des Soldaten ist in vollem Umfang eingelegt worden und bestimmt daher als weitergehendes Rechtsmittel den Umfang der Überprüfung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 2 WD 1.11 - juris Rn. 32). Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen und allein auf dieser Grundlage das Geschehen rechtlich zu würdigen. Hiernach war der Soldat freizusprechen, weil ihm der allein angeschuldigte Vorsatz zu den von der Anschuldigung erfassten Tatzeiten nicht mit für eine Verurteilung hinreichender Gewissheit nachzuweisen war. Damit hat die Berufung des Soldaten Erfolg, während die zu seinen Lasten eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft unbegründet ist.
19 1. Nach § 91 Abs. 1 WDO in Verbindung mit § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Dabei kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. Das Gericht muss von der persönlichen Schuld des Angeschuldigten überzeugt sein. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufes nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung ist es allein Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Die für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen.
20 Zwar ist zur Überführung des Angeschuldigten keine "mathematische" Gewissheit erforderlich. Der Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie diese Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen. Allein damit wird die Unschuldsvermutung widerlegt. Hängt die Entscheidung bei gegensätzlichen Aussagen des Angeschuldigten und von Zeugen allein davon ab, welchen Angaben das Gericht glaubt, dann müssen, damit es nicht zu einer Verurteilung aufgrund einer subjektiven Fehlbeurteilung der Zeugenaussagen kommt, alle Umstände, denen eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld des Angeschuldigten zukommen kann, in die Beweiswürdigung eingestellt und in den Urteilsgründen dargelegt werden. Selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit einer den Angeschuldigten belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann jedoch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu solchen Zweifeln führen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - 1 WD 3.03 - Buchholz 235.01 § 91 WDO 2002 Nr. 1 S. 1, vom 19. Juli 2006 - 2 WD 13.05 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 41 und vom 12. Mai 2011 - 2 WD 9.10 - juris Rn. 20, 21).
21 2. Hiernach steht zur Überzeugung des Senats nach der Beweisaufnahme in der Berufungshauptverhandlung folgender Sachverhalt fest:
22 a) Der Zeuge K. hatte für eine Übung in ... bei der Truppenküche am Standort in N. 20 Speisebehälter ausgeliehen. Ihr vollständiges Eintreffen in ... hatte er nach der Ankunft nicht nachgezählt. Beim Verladen des mitgebrachten Materials nach Abschluss der Übung stellte er in ... fest, dass nur 17 dieser Behälter vorhanden waren. Daher erstellte er unter dem 17. Januar 2013 in N. eine Schadensmeldung über den Verlust u.a. dieser drei Behälter. Die Schadensmeldung reichte er an den Stabszugführer und den Geschwaderkommodore weiter. Nachdem diese Vorgesetzten die Nichthaftung des Zeugen K. festgestellt und die Absetzung des Materials aus dem Bestand genehmigt hatten, wurde die Schadensmeldung an den Zeugen K. zurückgeleitet. Dieser leitete die Schadensmeldung mit den Unterschriften der Vorgesetzten noch nicht an den dafür zuständigen S4-Bereich weiter. Er hatte nach dem Abfassen der Schadensmeldung dem Soldaten hierüber berichtet. Dieser hatte ihm geraten, mit der weiteren Schadensbearbeitung noch zu warten, weil noch nicht alle Container mit Material aus ... zurückgekehrt seien und die vermissten Speisebehälter daher noch auftauchen könnten. Dieser Ablauf ergibt sich aus dem in der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommenen Original der Schadensmeldung vom 17. Januar 2013 und den Angaben des Zeugen K. in der Berufungshauptverhandlung. Der Senat glaubt dem Zeugen auch, dass dieser die Schadensmeldung noch nicht an den S4-Bereich weitergeleitet und dies dem Soldaten auch mitgeteilt hatte, obwohl der Soldat dies bestritten hat. Der Zeuge hat sein Vorgehen plastisch und detailreich geschildert. Seine Angaben entsprechen seinen Einlassungen in vorangegangenen Vernehmungen. Er war bemüht, nur wiederzugeben, woran er sich trotz des Zeitablaufes noch erinnern konnte. Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht ersichtlich. Der Zeuge hat keinen Belastungseifer gegenüber dem Soldaten gezeigt. Der Senat hat daher keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben.
23 Zu einem späteren, nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt Ende Januar/Anfang Februar 2013 fand der Soldat im Zentrallager nicht unmittelbar in dem Bereich, in dem das aus ... zurückgesandte Material regelmäßig stand, anlässlich der Suche nach einer Transportkiste eines Reservisten, der an der Übung in ... teilgenommen hatte, drei Speisebehälter der vermissten Art. Er stellte diese zur Abholung bereit, teilte den im Zentrallager verantwortlichen Kameraden mit, dass er die drei Behälter in seinen Bereich verbringen lassen werde und beauftragte den Zeugen K. mit der Abholung von im Zentrallager angekommenen Material aus .... Dieser verbrachte die Transportkiste und die drei Speisebehälter in den VS-Raum der Einheit. Dies ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden Angaben des Soldaten und des Zeugen K.. Weder der Soldat noch der Zeuge konnten - wegen des Zeitablaufes für den Senat nachvollziehbar - genauere Angaben zur zeitlichen Einordnung dieses Teils des Geschehens machen.
24 Zu einem nicht genauer bestimmbaren späteren Zeitpunkt, mit hoher Wahrscheinlichkeit Anfang Februar 2013, brachte der Soldat die drei Speisebehälter dem für die Truppenküche verantwortlichen Zeugen X. Dieser nahm sie entgegen, stellte aber fest, dass Zubehörteile fehlten. Der Zeuge wusste, dass zuvor schon 17 der für die Übung in ... ausgeliehenen 20 Behälter und nunmehr drei weitere zurückgegeben worden waren. Er hatte sich keine Gedanken darüber gemacht, ob die zurückgeführten Behälter mit den von ihm ausgegebenen identisch waren. Über die Frage der Identität der Behälter hatten der Soldat und der Zeuge X bei der Übergabe nicht gesprochen. Dem Zeugen war wichtig, dass der Bestand an Speisebehältern wieder zahlenmäßig vollständig war. Die Truppenküche verfügte über insgesamt 120 derartiger Speisebehälter, die keine individuellen Merkmale oder Inventarnummern hatten. Da der Verlust der Zubehörteile in der Verantwortung der entleihenden Einheit eingetreten und diese daher für die diesbezügliche Schadensmeldung zuständig war, sah der Zeuge die Angelegenheit mit der Übergabe von nunmehr insgesamt 20 Speisebehältern für die Truppenküche und der Bearbeitung der Schadensmeldung durch die entleihende Einheit als erledigt an. Dies entspricht den Angaben des Zeugen X in der Berufungshauptverhandlung, der sich nach Vorhalt der Aussage des Soldaten in dessen Vernehmung vom 9. April 2013 wieder an die Rückgabe der drei Speisebehälter erinnern und dem Senat seine Erwägungen bei der Rückgabe plausibel erläutern konnte. Der Senat hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, der ersichtlich bemüht war, sich trotz des Zeitablaufes genau an die Abläufe zu erinnern und deutlich zu machen, wo seine Erinnerung wegen des Zeitablaufes nur lückenhaft war. Seine Angaben in der Berufungshauptverhandlung waren plastisch, nachvollziehbar und in sich stimmig. Auch der Soldat selbst hat nach Vorhalt seiner Aussage vom 9. April 2013 die Rückgabe der Speisebehälter an den Zeugen X bestätigt. Weder der Soldat noch der Zeuge konnten aber genauere Angaben zum Zeitpunkt der Übergabe machen.
25 Zu einem zeitlich ebenfalls nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, mit hoher Wahrscheinlichkeit im Februar 2013, kam der Soldat auf den Zeugen K. zu und fragte diesen, ob man die bereits erstellte Schadensmeldung über den Verlust dreier Speisebehälter nicht weiterlaufen lassen könne. Der Zeuge K. äußerte im Hinblick darauf, dass er aus dem Zentrallager die drei Speisebehälter abgeholt hatte, Bedenken und die Befürchtung, dies könne zu Betrugsvorwürfen gegen ihn führen und er laufe dann Gefahr "die Uniform ausziehen zu müssen". Der Zeuge hatte keine Zweifel daran, dass die von ihm im Zentrallager abgeholten und in den VS-Raum des Nachschubs verbrachten Speisebehälter mit den in ... vermissten identisch waren. Er schlief eine Nacht über den Vorgang, hatte aber am nächsten Morgen immer noch Bedenken und die Sorge, seine Ablehnung des Vorschlages des Soldaten nicht deutlich genug ausgedrückt zu haben. Er teilte daher dem Soldaten mit, dass er die Schadensmeldung nicht weiterleiten werde, strich deren erste Seite mit rotem Stift durch und versah sie mit dem Vermerk "Storno". Im Rahmen dieser Gespräche versuchte der Soldat, die Bedenken des Zeugen K. u.a. mit dem Hinweis auszuräumen, von der Sache wüssten doch nur der Zeuge K., er selbst und der Chef der Truppenküche.
26 Dieser weitere Ablauf ergibt sich aus den wie oben ausgeführt glaubhaften Angaben des Zeugen K. in der Berufungshauptverhandlung, der auch hierzu detailreiche und plastische Angaben machte. Diesen Angaben korrespondieren auch Teile der insoweit glaubhaften Aussagen des Soldaten, der in der Berufungshauptverhandlung erläuterte, er habe dem Zeugen K. zu verdeutlichen versucht, dass er nach dem damaligen Kenntnisstand jedenfalls nichts für sich zu befürchten habe.
27 In der Folgezeit übernahm der Zeuge S. die Zuständigkeit für Schadensbearbeitung im Nachschub. Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2013 forderte der Soldat den Zeugen S. auf, die mit dem Stornovermerk versehene Schadensmeldung des Zeugen K. erneut zu erstellen. Der Zeuge K. war zufällig im Geschäftszimmer anwesend und bekam mit, dass der Soldat und der Zeuge S. über die Schadensmeldung wegen der Speisebehälter sprachen. Er sprach daraufhin den Zeugen S. an, schilderte ihm, dass die Speisebehälter aus seiner Sicht wieder aufgetaucht seien, und riet dem Zeugen S., die Schadensmeldung nicht erneut zu erstellen. Daraufhin verweigerte der Zeuge S. die Neuerstellung und fragte den Soldaten, ob die Speisebehälter nicht bereits wieder aufgefunden seien. Diese Frage verneinte der Soldat. Nach einer Diskussion wies der Soldat den Zeugen S. an, die digital gespeicherte Schadensmeldung des Zeugen K. erneut auszudrucken, ihm den Ausdruck ohne die Unterschriften und den Stornovermerk sowie ein Blankoformular zu übergeben, weil er selbst die Schadensbearbeitung übernehmen werde. Diese Feststellung folgt aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen K. und S.. Beide Zeugen haben ihren Anteil an diesem Teilgeschehen nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert. Auch der Zeuge S. hat weder Belastungseifer gezeigt noch ein Motiv für eine Falschbelastung des Soldaten. Auch seine Angaben entsprechen seinen Aussagen aus den vorangegangenen Vernehmungen. Für sein Bemühen um Wahrhaftigkeit spricht auch, dass er dem Senat gegenüber deutlich machte, dass er nur vermutet habe, der Soldat wolle die erste Seite der Schadensmeldung selbst neu erstellen und dann die zweite Seite aus der Schadensmeldung des Zeugen K. "drantackern", er sich aber nicht erinnern könne, ob der Soldat dies selbst so geäußert habe. Er hat auch deutlich gemacht, dass er sich an Einzelheiten des zweiten Gespräches mit dem Soldaten nicht mehr erinnern könne. Die Aussagen der beiden Zeugen korrespondieren miteinander und bestätigen sich gegenseitig. Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt, dass er sich an den Zeugen S. gewandt hatte, weil er den Vorgang nicht zur eigenen Weiterbearbeitung vom Zeugen K. vorgelegt bekommen habe. Er habe daraufhin den Zeugen S. um ein Blankoformular gebeten. Dieser hätte ihm den Vorgang übergeben sollen. Soweit der Soldat auch angegeben hat, er habe dem Zeugen S. auf die Frage, ob die Behälter nicht wieder aufgetaucht seien, gesagt, es seien einige Behälter aufgetaucht, es sei aber zweifelhaft, ob dies die gesuchten seien, ist dies durch die glaubhaften Angaben der Zeugen K. und S. widerlegt, die übereinstimmend und daher glaubhaft ausführten, diese Zweifel habe der Soldat erstmals in der abschließenden Besprechung mit ihnen und dem Zeugen R. verbalisiert.
28 Der Soldat sprach den Fund von drei Speisebehältern im Zentrallager bei mindestens zwei sogenannten "Spießrunden" des Geschwaders an. Wann genau diese stattfanden, lässt sich nicht mehr enger eingrenzen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hat die erste Ende Januar und die zweite Mitte Februar 2013 stattgefunden. In der ersten dieser "Spießrunden" wies der Soldat auf die von ihm aufgefundenen Speisebehälter hin und richtete an die Teilnehmer die Frage, ob jemand Speisebehälter dieser Art vermisse. Wenn dies nicht der Fall sei, könne es sich wohl um die in ... vermissten handeln. Die Teilnehmer der "Spießrunde" überprüften in der Folge in ihrem jeweiligen Bereich das Fehlen derartiger Speisebehälter. In der folgenden "Spießrunde" meldete niemand, dass ihm derartige Behälter fehlten. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Soldaten, des in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen B. und den in der Berufungshauptverhandlung nach § 123 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Y und Z in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht. Eine genaue zeitliche Zuordnung der "Spießrunden" war - wegen des Zeitablaufes plausibel - für keinen Zeugen möglich. Die detailliertesten Angaben entstammen der Aussage des Zeugen Y. Auch dieser hat aber nur ungefähre Angaben machen können und Unsicherheiten ("ca. Ende Januar 2013", "ich meine, zwei Wochen später, fragte er noch mal nach" (...)) offen gelegt. Dass diese Angaben in etwa stimmen können, haben der Soldat und der Zeuge B. auf Vorhalt der Aussage des Zeugen Y bestätigt. Genauere Angaben waren aber auch ihnen nicht möglich. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen B., Y und Z bestehen nicht. Die Aussagen stimmen miteinander überein, sind widerspruchsfrei und widersprechen auch den Angaben der Zeugen K., S. und R. nicht.
29 Zu einem späteren Zeitpunkt Anfang März 2013 fand ein abschließendes Gespräch zwischen dem Soldaten und den Zeugen K., S. und R. über die Angelegenheit statt. Den Ablauf dieses Gespräches konnte der Senat wegen der Erinnerungslücken der Zeugen nicht mehr im Einzelnen klären. Der Soldat wollte den ihm unterstellten Kameraden in diesem Gespräch nach seinen Angaben in der Berufungshauptverhandlung sein Vorgehen erläutern und die im Nachschub durch den Vorgang entstandene Unruhe beseitigen. Nach dem Eindruck der Zeugen hatte er versucht, sein Handeln vor ihnen zu rechtfertigen und um Vertrauen in seine Person zu werben. An Einzelheiten dieses Gespräches konnte sich in der Berufungshauptverhandlung keiner der Zeugen erinnern. Die Zeugen S. und K. gaben an, der Soldat habe erstmals in diesem Gespräch Zweifel daran geäußert, dass die aufgefundenen Speisebehälter jene aus ... seien. Alle drei Zeugen führten aus, der Soldat habe für sein Tun den mundartlichen Begriff "maggeln" gebraucht, der eine Art "Deal" oder ein nicht ganz korrektes Tauschgeschäft, nach dem man "einen gut habe", bezeichne. Der Zeuge S. war sich sicher, dass der Soldat auch das Wort "illegal" gebraucht und gesagt habe, wenn er "seinen illegalen Scheiß" mache, sollten sich die Zeugen da raushalten. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass alle drei Zeugen bemüht waren, den Vorgang wahrheitsgemäß so zu schildern, wie sie ihn subjektiv erlebt hatten. Auch gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen R. bestehen keine Bedenken. Er hat auf Frage nach Konflikten mit dem Soldaten freimütig eingeräumt, vom Spieß zuvor wegen einer unaufgeräumten Stube getadelt worden zu sein. Dass er einen derartigen Vorfall zum Anlass einer Falschbelastung des Soldaten nehmen könnte, liegt fern. Der Zeuge hat Erinnerungslücken deutlich gemacht und hat keinen Belastungseifer gezeigt. Seine Aussage fügt sich widerspruchsfrei in die Angaben der wie ausgeführt glaubwürdigen Zeugen K. und S. ein.
30 b) Der Senat konnte nicht positiv feststellen, dass die vom Soldaten im Zentrallager aufgefundenen und vom Zeugen K. in den VS-Raum verbrachten drei Speisebehälter mit den von der Truppenküche für die Übung in ... ausgeliehenen Behältern identisch waren. Denn unstreitig verfügen derartige Speisebehälter nicht über individualisierte Inventarnummern oder sonstige Merkmale, die sie von anderen funktionsgleichen Behältern desselben Herstellers eindeutig unterscheiden würden. Der Zeuge X hat nachvollziehbar dargetan, dass er sich über diese Frage gar keine Gedanken gemacht habe, weil es für ihn hierauf nicht ankam. Da er nach seinen glaubhaften Angaben über 120 derartiger Behälter verfügte, von denen er 80 im täglichen Gebrauch und weitere 40 im Keller für z.B. Ausleihen eingelagert hatte, ist auch nicht zu erwarten, dass er drei Einzelstücke aus einer Gesamtmenge von Gegenständen ohne individuelle Besonderheiten hätte wiedererkennen können. Ausweislich seiner in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage hat der Zeuge H. erklärt, man könne nur mutmaßen, ob die drei aufgefundenen Behälter tatsächlich die seien, die fehlten. Vor diesem Hintergrund mag Vieles für die Identität der gefundenen Speisebehälter mit den gesuchten sprechen. Hinreichende Gewissheit konnte der Senat allerdings nicht gewinnen.
31 c) Der Senat ist auch nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit überzeugt, dass der Soldat bis zu den von den Anschuldigungspunkten erfassten Taten den Schluss gezogen hatte, dass die von ihm gefundenen Speisebehälter mit den gesuchten Behältern identisch waren oder dass er die Identität für möglich hielt und bei seinem Tun billigend in Kauf genommen hätte.
32 Dass der Soldat diese Identität billigend in Kauf genommen hatte, ist allerdings wahrscheinlich. Hierfür sprechen gewichtige Indizien. Zunächst lag dieser Schluss nahe, weil die Anzahl der aufgefundenen genau der Anzahl der gesuchten Behälter entsprach und sie bauartgleich waren. Zudem waren diese zwar nicht unmittelbar an dem Ort, an dem regulär das aus ... zurückgeführte Material zwischengelagert war, aber doch in räumlicher Nähe hierzu gefunden worden, was sich schon daraus ergibt, dass der Soldat sie fand, als er auf der Suche nach einer Transportkiste aus ... war. Die Einlassung des Soldaten, die in ... verlorenen Behälter seien gar nicht verladen worden, ist schon deshalb nicht plausibel, weil er selbst eine spätere Rückführung für möglich hielt, hat er doch mit dieser Begründung den Zeugen K. angehalten, die Schadensbearbeitung noch zurückzuhalten, weil noch Container aus ... kommen könnten. Auch der Umstand, dass die aufgefundenen Behälter staubig waren, spricht nicht zwingend gegen ihre Ankunft aus ..., da dies auch eine Folge des Transportes oder einer Zwischenlagerung sein konnte. Des Weiteren bietet auch das Verhalten des Soldaten Indizien dafür, dass er von einer Identität der gefunden mit den verlorenen Behältern ausging. Zum einen hat er diese Behälter nach der Auffindung in seinen eigenen Bereich verbringen lassen und dann an die entleihende Truppenküche zurückgeführt, sich also so verhalten, als nehme er die Identität der gefundenen mit den verlorenen Behältern an. Weder gegenüber dem Zeugen K. noch dem Zeugen X hat er dabei Zweifel an der Identität verbalisiert. Hinzu kommt, dass auch Äußerungen des Soldaten - der Gebrauch des Mundartausdrucks "maggeln" und der Versuch, die Bedenken des Zeugen K. mit dem Hinweis auf das Fehlen von Mitwissern auszuräumen - darauf hindeuten, dass er sein unkorrektes Vorgehen erkannt hatte.
33 Allerdings gibt es auch Indizien, die gegen einen zumindest für Eventualvorsatz ausreichenden Grad an Kenntnis des Soldaten sprechen. Diese Indizien überzeugen zwar nicht von der Glaubhaftigkeit seiner bestreitenden Einlassung, er sei davon ausgegangen, dass die gefundenen Behälter nicht aus ... kämen, weil sie in ... schon verloren und deshalb gar nicht verladen worden, stark eingestaubt und auch nicht am üblichen Lagerplatz für Güter aus ... aufgefunden worden seien. Die gegen seine Kenntnis sprechenden Indizien sind aber jedenfalls gewichtig genug, um mehr als bloß theoretische Zweifel an der Schuld des Soldaten zu begründen, sodass der Senat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon ausgeht, dass der Soldat in dem von der Anschuldigungsschrift erfassten Zeitraum jedenfalls keine vorsatzbegründenden Kenntnisse hatte. Wesentlich ist, dass der Soldat in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffinden der Speisebehälter ernsthafte Aufklärungsversuche unternahm und dabei Zweifel an der Identität der Behälter äußerte. Er hat in den ersten "Spießrunden" nach dem Auffinden der Behälter hierüber informiert, um Prüfung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich gebeten und das Ergebnis dieser Prüfung abgefragt. Mithin hat er das Vorhandensein der drei Speisebehälter transparent gemacht und nicht verheimlicht, wie es zu erwarten gewesen wäre, wenn er einen "Schwarzbestand" von Behältern hätte schaffen wollen. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, er sei bis zum Abschluss der damit eingeleiteten Überprüfungen in anderen Bereichen davon ausgegangen, Überwiegendes spräche gegen eine Identität der gefundenen mit den verlorenen Behältern und er habe bei seinem Handeln darauf vertraut, dass die von ihm zur Truppenküche gebrachten gerade nicht mit den in ... verlorenen identisch gewesen seien. Da nicht weiter aufklärbar ist, ob diese Aufklärungsbemühungen bis zu der verneinenden Antwort auf die Frage des Zeugen S., ob die Behälter nicht aufgefunden seien, und zu der Aufforderung an diesen, die stornierte Schadensbearbeitung wieder aufzunehmen, abgeschlossen waren, geht der Senat ebenfalls nach dem Zweifelsgrundsatz davon aus, dass der Soldat zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht von einer Identität ausging. Hinzu kommt, dass die auf ein Unrechtsbewusstsein hindeutende Äußerung gegenüber den Zeugen K., S. und R. Anfang März 2013, man möge ihm vertrauen, wenn er im Interesse der Einheit "maggele", auch so verstanden werden kann, dass die damit angesprochene Unkorrektheit darin bestanden hat, Speisebehälter der Truppenküche zurückzuführen, die dort gerade nicht entliehen - also auch nicht mit den gesuchten identisch - seien.
34 3. Nach diesen Feststellungen ist der Soldat von den Vorwürfen der Anschuldigungsschrift freizustellen.
35 a) Es ist bereits fraglich, ob die an den Zeugen K. gerichtete Frage, ob man die Schadensbearbeitung nicht weiterlaufen lassen könne, objektiv als Versuch zu werten ist, den Zeugen zur Weiterleitung der Schadensmeldung über den Verlust der drei Speisebehälter zu veranlassen. Jedenfalls aber fehlt es zum Zeitpunkt des Einwirkens auf den Zeugen K. an dem hier allein angeschuldigten Vorsatz. Dass der Soldat wusste, dass die vermissten Speisebehälter zwischenzeitlich aufgefunden worden waren, wie die Anschuldigungsschrift unter Punkt 1 fordert, ist aus den oben dargelegten Gründen nicht feststellbar. Da der Soldat diese Kenntnis nicht nachweisbar hatte, ist auch nicht feststellbar, dass er durch die Einwirkung auf den Zeugen K. versucht hätte, einen Überbestand an Speisebehältern zu schaffen und so das Vermögen des Bundes zu gefährden. Ebenso wenig ist ihm nachzuweisen, dass er den Zeugen K. wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich in die Gefahr gegen ihn gerichteter disziplinarer Ermittlungen gebracht hätte.
36 b) Es steht zwar zur Überzeugung des Senats fest, dass der Soldat die Frage des Zeugen S., ob die Speisebehälter aufgefunden worden seien, verneint hat. Jedoch ist weder feststellbar, dass dies objektiv wahrheitswidrig war, noch, dass der Soldat bei seiner Antwort zumindest billigend in Kauf genommen hätte, dass sie der Wahrheit nicht entsprach. Damit ist der Soldat vom Vorwurf der Wahrheitspflichtverletzung entsprechend dem Anschuldigungspunkt 2 freizustellen. Freizustellen ist er mangels Nachweisbarkeit eines hierauf gerichteten Vorsatzes auch von den Vorwürfen, durch das Einwirken auf den Zeugen S. versucht zu haben, einen Überbestand an Speisebehältern zu schaffen, und zumindest billigend in Kauf genommen zu haben, dass die disziplinaren Ermittlungen wegen des Versuches, Überbestände zu schaffen, auf diesen Zeugen erstreckt werden.
37 4. Da der Soldat mit seiner auf einen Freispruch gerichteten Berufung Erfolg hatte, sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 3 und 4 WDO, diejenigen des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO und die dem Soldaten in dem Verfahren der ersten Instanz und dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 140 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WDO dem Bund aufzuerlegen.