Beschluss vom 03.12.2025 -
BVerwG 11 VR 18.25ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B11VR18.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.12.2025 - 11 VR 18.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:031225B11VR18.25.0]
Beschluss
BVerwG 11 VR 18.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Decker und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wiedmann beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2025 - 11 VR 15.25 - wird zurückgewiesen. Der "Kostenwiderspruch" wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1 1. Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. Januar 2020 - 2 BvR 2592/18 - NStZ-RR 2020, 115 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2023 - 4 BN 46.22 - juris Rn. 2 m. w. N.).
3 Der Senat hat - entgegen dem Vorbringen der Anhörungsrüge - den Vortrag des Antragstellers zu den Verhandlungen um eine unstreitige Beilegung des Konflikts zur Kenntnis genommen und sich zum Tatbestandsmerkmal der "Weigerung" des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG (erneut) ausführlich geäußert, die Rechtslage aber - nach wie vor - anders als der Antragsteller bewertet (vgl. BA Rn. 17 bis 22). Die Anhörungsrüge wiederholt und vertieft lediglich den Vortrag aus dem Eilverfahren, greift die materiell-rechtliche Würdigung des Senats als verfehlt an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung erreichen. Hierfür ist die Anhörungsrüge nicht der richtige Rechtsbehelf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 - juris Rn. 2). Der Vorwurf, vor der Anwendung des § 80c Abs. 2 VwGO hätte der Antragsteller angehört werden müssen, geht schon deshalb fehl, weil der Beschluss vom 28. Oktober 2025 nicht auf § 80c Abs. 2 VwGO gestützt ist.
4 2. Einen isolierten Kostenwiderspruch schließt die Verwaltungsgerichtsordnung aus (vgl. § 158 Abs. 1 und 2 VwGO). Weshalb in dem Eilbeschluss von der in § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO angeordneten Kostentragungspflicht des Antragstellers abgewichen werden müsste, ist zudem nicht ersichtlich.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO entsprechend. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Das gilt auch im Hinblick auf den Kostenwiderspruch, der sich insoweit als unselbständiger Teil der Anhörungsrüge darstellt.