Verfahrensinformation

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen, unter denen ein Grundstückseigentümer, gegen den wegen rückständiger Grundsteuerzahlungen eines Voreigentümers ein Duldungsbescheid erging, seine daraufhin zur Abwendung der Vollstreckung geleistete Zahlung zurückfordern kann.


Beschluss vom 26.09.2024 -
BVerwG 9 B 2.24ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B9B2.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2024 - 9 B 2.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:260924B9B2.24.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 2.24

  • VG Dresden - 16.11.2021 - AZ: 2 K 2001/19
  • OVG Bautzen - 27.09.2023 - AZ: 5 A 32/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. September 2024 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 27. September 2023 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 099,70 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zu § 37 Abs. 2 AO im Zusammenhang mit Zahlungen, die ein Dritter auf einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung in sein Grundstück "unter Vorbehalt" leistet, fortzuentwickeln.

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 4.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 03.12.2025 -
BVerwG 9 C 4.24ECLI:DE:BVerwG:2025:031225U9C4.24.0

Leitsätze:

1. Der gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO zur Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichtete kann diese nur durch Zahlung auf die Steuerschuld abwenden.

2. Mit der Zahlung auf die Steuerschuld entfällt der Regelungsgehalt eines zu deren Durchsetzung erlassenen Duldungsbescheids und erledigt sich dieser i. S. v. § 124 Abs. 2 AO (im Anschluss an BFH, Urteil vom 6. August 2024 - VII R 32/22 - BFHE 284, 455).

3. Zahlt ein Duldungspflichtiger auf die Steuerschuld eines Anderen, schließt § 37 Abs. 2 AO einen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegen den Leistungsempfänger grundsätzlich aus.

4. Zu den Voraussetzungen der Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen einen Duldungsbescheid.

  • Rechtsquellen
    AO § 37 Abs. 2, §§ 47, 48, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 124 Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 1
    GrStG § 9 Abs. 2, § 12
    VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 4

  • VG Dresden - 16.11.2021 - AZ: 2 K 2001/19
    OVG Bautzen - 27.09.2023 - AZ: 5 A 32/22

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 03.12.2025 - 9 C 4.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:031225U9C4.24.0]

Urteil

BVerwG 9 C 4.24

  • VG Dresden - 16.11.2021 - AZ: 2 K 2001/19
  • OVG Bautzen - 27.09.2023 - AZ: 5 A 32/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und Dr. Wiedmann sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Plog für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2023 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Duldungsbescheids.

2 1. Sie war von 2009 bis 2020 Eigentümerin des im Grundbuch von ..., Bl. ..., eingetragenen Flurstücks 147/7. Das Flurstück ging aus dem Flurstück 147a hervor, das bis zum Jahr 1999 im Eigentum der D. ... mbH (im Folgenden: D. GmbH) stand. Die D. GmbH teilte das Flurstück im Jahr 1999 in die Flurstücke 147/1, 147/2 und 147/3 auf und veräußerte diese an die G. + ... mbH (im Folgenden: G. GmbH). Das Flurstück 147/1 wurde nachfolgend in die Flurstücke 147/5, 147/7, 147/8 und 147/9 unterteilt. Die Klägerin erwarb hiervon nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die G. GmbH das Flurstück 147/7.

3 Mit Grundsteuerabgabenbescheiden vom 6. April 1998 und 4. Februar 2000 setzte die Beklagte gegenüber der D. GmbH die Grundsteuer für das Flurstück 147a fest. Die D. GmbH zahlte die Steuer nicht. Im Jahr 2001 wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und im Jahr 2015 mangels Masse eingestellt.

4 Mit an die Klägerin gerichtetem Duldungsbescheid vom 5. Juli 2019 bezifferte die Beklagte die Grundsteuerschuld der D. GmbH für die Jahre 1998 und 1999 auf 4 099,70 € und stellte fest, dass die Klägerin die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück zu dulden habe. Die Eigentümer der Flurstücke 147/2, 147/3, 147/5, 147/8 und 147/9 hätten Duldungsbescheide gleichen Inhalts erhalten; die Beklagte werde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, aus welchen Grundstücken sie ihre Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigen werde. Die Duldungspflichtigen könnten die Vollstreckung durch Zahlung der Forderungen verhindern. Die Klägerin erhob unter dem 30. Juli 2019 Widerspruch gegen den Duldungsbescheid und beantragte die Aussetzung seiner Vollziehung. Letztere lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 6. August 2019 ab und hörte die Klägerin zur beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs an. Die Klägerin überwies daraufhin 4 099,00 € "unter Vorbehalt" an die Beklagte und teilte mit Schreiben vom 19. September 2019 mit, sie habe die Grundsteuer zur Vermeidung der angedrohten Zwangsvollstreckung gezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 20. Oktober 2019 zahlte die Klägerin weitere 0,70 € an die Beklagte.

5 2. Am 25. Oktober 2019 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und unter dem 29. November 2019 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Unter Bezugnahme auf die Zahlungsaufforderung der Beklagten an die Eigentümerin des Flurstücks 147/2 - die B. ... GmbH & Co. KG - vom 22. Oktober 2019 teilte die Klägerin der Beklagten unter dem 7. November 2019 mit, durch ihre - der Klägerin - Zahlung sei die Forderung der Beklagten erloschen. Entgegen deren Ansicht kenne die Abgabenordnung keine Zahlung unter Vorbehalt und würden Steueransprüche stets nach Eingang entsprechender Zahlungen erlöschen. Dass die Zahlung der Klägerin unter Vorbehalt erfolgt sei, sei daher unbeachtlich. Auf den Hinweis der Beklagten, bei einer Zahlung auf die Steuerforderung erlösche diese und erledige sich das Klageverfahren, da allenfalls die Primärschuldnerin einen Rückzahlungsanspruch habe, erwiderte die Klägerin, ihre Zahlung sei als solche auf den eigentlichen Steueranspruch zu verstehen; im Falle des Obsiegens stehe ihr ein Rückzahlungsanspruch zu. Im Oktober 2020 veräußerte die Klägerin das Grundstück. Mit Beschluss vom 9. November 2020 stellte das Berufungsgericht im Klageverfahren der B. ... GmbH & Co. KG, die den gegen sie ergangenen Duldungsbescheid der Beklagten ebenfalls angefochten hatte, die Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung von deren Flurstück mit der Begründung fest, die Grundsteuerforderung sei bereits durch die Zahlungen der hiesigen Klägerin erloschen. Daraufhin hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. November 2021 erklärt, aus dem Duldungsbescheid keine Rechte mehr gegen die Klägerin herzuleiten.

6 3. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2021 hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen auf den Hilfsantrag der Klägerin hin die Rechtswidrigkeit des Duldungsbescheids festgestellt. Infolge der Veräußerung des Grundstücks habe sich der Rechtsstreit erledigt. Jedoch bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids eine Vorfrage für den von der Klägerin geltend gemachten Rückerstattungsanspruch sei. Die Grundsteuerbescheide seien der D. GmbH nicht bekanntgegeben worden. Auch sei die Ermessensausübung der Beklagten fehlerhaft gewesen, weil sie fast 20 Jahre mit dem Erlass des Duldungsbescheids zugewartet habe.

7 4. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Es bestehe kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, da der Klägerin auch dann kein Rückzahlungsanspruch zustehe, wenn der Duldungsbescheid aufgehoben würde oder die Grundsteuerfestsetzungsbescheide nicht wirksam ergangen seien. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO schließe den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Rechtsgrundlage aus. Die Tilgungsbestimmung der Klägerin sei dahingehend auszulegen, dass sie als Dritte auf die Steuerschulden der D. GmbH gezahlt habe. Dadurch sei der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen. Der Erstattungsanspruch stehe daher gemäß § 37 Abs. 2 AO nur der D. GmbH zu.

8 5. Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 26. September 2024 zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, § 37 Abs. 2 AO gehe dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nur dann vor, wenn eine primäre Steuerschuld tatsächlich bestehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb die Klägerin nicht auf Rechnung der D. GmbH habe zahlen und die Steuerschuld zum Erlöschen bringen können. Einer Prüfung zivilrechtlicher Fragen, welche den Finanzbehörden durch § 37 Abs. 2 AO erspart bleiben solle, bedürfe es vorliegend für den Rückzahlungsanspruch nicht. Zwischen ihr und der D. GmbH bestehe keine rechtliche Beziehung; diese habe erst die Beklagte mittels des Duldungsbescheids hergestellt. Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die D. GmbH bestehe unabhängig von deren Insolvenz nicht; in Rede stehe allenfalls ein Forderungsübergang entsprechend §§ 1150, 268 Abs. 3 BGB, der hier mangels bestehender Steuerschuld der D. GmbH aber gar nicht erfolgen könne. Die Auslegung der Tilgungsbestimmung dahingehend, die Klägerin habe auf die Schuld der D. GmbH zahlen wollen, sei willkürlich, weshalb ein Verfahrensmangel vorliege. Tatsächlich habe sie allein zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt, allerdings unter dem Vorbehalt, das Gezahlte im Falle der Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit des Duldungsbescheids zurückzuerhalten; die originäre Steuerforderung sei daher nicht getilgt worden. Darüber hinaus erhebt die Klägerin Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids.

9 Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2023 die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden zurückzuweisen.

10 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht macht geltend, bei der Bestimmung des Leistenden i. S. v. § 37 Abs. 2 AO könne von Bedeutung sein, dass die Klägerin gleichsam unter Protest gegen die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids gezahlt habe. Bestehe keine Steuerschuld, ergäben sich Probleme beim zivilrechtlichen Ausgleich zwischen Grundstückseigentümer und Grundsteuerschuldner, da nach § 268 Abs. 3 Satz 1 BGB nur eine tatsächlich bestehende Forderung übergehen könne. In diesem Fall sei es sachgerechter, die Rückabwicklung der Zahlung zwischen der Klägerin und der Beklagten vorzunehmen.

II

12 Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

13 Die Entscheidung des Berufungsgerichts, mangels Erstattungsanspruchs bestehe kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und sei die Klage unzulässig, steht sowohl unter Zugrundelegung der Prämissen der Vorinstanz als auch, unabhängig hiervon, im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang. Bei der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts und der daran anknüpfenden Erforderlichkeit eines berechtigten Feststellungsinteresses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO handelt es sich um Sachentscheidungsvoraussetzungen, deren Vorliegen das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat, ohne insoweit nach § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden zu sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 - 6 C 3.22 - BVerwGE 181, 83 Rn. 28 m. w. N.).

14 1. Das Berufungsgericht hat keine eigenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Erledigung des angefochtenen Duldungsbescheids getroffen, da nur die Beklagte Berufung eingelegt hat; damit wurde die Abweisung des Aufhebungsantrags der Klägerin rechtskräftig und war Gegenstand des Berufungsverfahrens allein ihr Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des (erledigten) Duldungsbescheids.

15 a) Da das Berufungsgericht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit der Begründung verneint hat, der Klägerin stehe kein Erstattungsanspruch zu, für welchen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids vorgreiflich wäre, konnte es dahingestellt lassen, ob der einseitig erklärte Verzicht der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2021 ohne förmliche Aufhebung des angefochtenen Duldungsbescheids eine Erledigung i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hätte herbeiführen können oder ob diese - so die Annahme des Verwaltungsgerichts - bereits zuvor durch die Veräußerung des Grundstücks im Oktober 2020 eingetreten war. Jedenfalls Letzteres stimmt insoweit mit Bundesrecht überein, als eine Erledigung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 124 Abs. 2 AO eintritt, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2021 - 8 C 18.20 - BVerwGE 172, 209 Rn. 10). Das war vorliegend der Fall, da weder die Klägerin nach der Eigentumsübertragung die Vollstreckung in das Flurstück 147/7 dulden konnte noch der Duldungsbescheid gegenüber dem neuen Eigentümer, an den er nicht adressiert war, Rechtswirkungen entfaltete.

16 b) Allerdings hat sich der Duldungsbescheid nicht erst - durch die Veräußerung des Grundstücks - nach, sondern bereits vor Klageerhebung infolge der Zahlung der Klägerin auf die Steuerschuld der D. GmbH erledigt. Mit dem Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entfällt der Regelungsgehalt des zu deren Durchsetzung erlassenen Duldungsbescheids, da der Vollstreckungsschuldner hernach nicht mehr die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden hat (vgl. BFH, Urteil vom 6. August 2024 - VII R 32/22 - ‌BFHE 284, 455 Rn. 18 ff.). Das Berufungsgericht hat die Tilgungsbestimmung der Klägerin unter Verweis auf die Höhe der Summe, den Betreff, den zeitlichen Zusammenhang sowie spätere Äußerungen der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass diese allein auf die Schuld der D. GmbH gezahlt hat, da sie nur so eine Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück verhindern konnte. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen, mit welchen die Klägerin geltend macht, das Berufungsgericht habe verkannt, dass sie nicht auf die Steuerschuld, sondern nur zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt habe, sind unbegründet.

17 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Grundsteuerschuldverhältnis durch Zahlung, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 48 Abs. 1 AO gegenüber der Finanzbehörde auch durch Dritte bewirkt werden kann. Es kommt insoweit nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der Finanzbehörde gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - VII R 20/18 - BFHE 274, 507 Rn. 18). Soweit das Berufungsgericht die Frage einer Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung aufwirft, weist es zutreffend darauf hin, dass vorliegend keine Sicherheitsleistung angeordnet wurde. Einen Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung, die evtl. von einer Sicherheitsleistung hätte abhängig gemacht werden können, hat die Beklagte abgelehnt; um gerichtlichen Eilrechtsschutz hat die Klägerin nicht erfolgreich nachgesucht. Konnte daher die Duldungspflicht mittels Zahlung nur abgewendet werden, wenn Letztere auf die Steuerschuld erfolgte (vgl. Specker, in: Pfirrmann/​Rosenke/​Wagner, BeckOK AO, Stand Oktober 2025, § 77 Rn. 65; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rn. 403), so steht der Einwand der Klägerin, sie habe zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung gezahlt, der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, sondern bestätigt sie. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. November 2019 ausführlich dargelegt hat, dass aufgrund ihrer Zahlung der Steueranspruch erloschen sei, und mit weiterem Schreiben vom 29. November 2019 - sogar auf den Hinweis der Beklagten vom 8. November 2019 bezüglich der rechtlichen und prozessualen Folgen einer solchen Tilgungsbestimmung - erneut bestätigt hat, die Zahlung sei als solche auf den eigentlichen Steueranspruch, d. h. die ausstehenden Grundsteuern, zu verstehen. Dass die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte, ist - wie die Klägerin selbst unter dem 7. November 2019 zugunsten der B. ... GmbH & Co. KG eingewandt hat - unbeachtlich (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Mai 1986 - VII B 159/85 - BFH/NV 1986, 681 <682>; Urteil vom 28. April 1992 - VII R 33/91 - BFHE 168, 206 <212>).

18 2. Dies zugrunde gelegt, hat das Berufungsgericht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zutreffend verneint.

19 a) Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein; entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 20).

20 aa) Von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Fallgruppen eines berechtigten Interesses kommt vorliegend allenfalls diejenige der Vorgreiflichkeit des Verfahrens für einen künftigen Amtshaftungs- und Entschädigungsprozess in Betracht. Allerdings beabsichtigt die Klägerin nicht die Erhebung einer verschuldensabhängigen Schadensersatzklage, sondern begehrt die Rückerstattung des vermeintlich rechtsgrundlos geleisteten Betrags mittels eines - die Rechtsnatur des Steueranspruchs teilenden öffentlich-rechtlichen - Erstattungsanspruchs. Diesen hätte sie zudem nicht erst künftig, sondern bereits zusammen mit der Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid geltend machen können. Der Vorgreiflichkeit steht darüber hinaus entgegen, dass der Duldungsbescheid nicht Rechtsgrund der Zahlung ist, da er keine Zahlungs-, sondern lediglich eine Duldungspflicht begründet; somit führte ein Wegfall des Duldungsbescheids nicht zur Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung.

21 bb) Unabhängig davon steht die Annahme des Berufungsgerichts, § 37 Abs. 2 AO schließe einen Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte selbst dann aus, wenn die Grundsteuerfestsetzungsbescheide nicht wirksam ergangen sein sollten, mit Bundesrecht in Einklang.

22 Gemäß § 37 Abs. 2 AO hat, wenn eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde, (nur) derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde, einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger. Maßgeblich ist danach, auf wessen Steuerschuld gezahlt wurde, unabhängig davon, ob der Berechtigte die Belastung selbst oder ob sie ein Dritter getragen hat (vgl. Ratschow, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 37 Rn. 61). Dem insoweit eindeutigen Wortlaut, dass ungeachtet der Person des Zahlenden grundsätzlich nur der Steuerschuldner erstattungsberechtigt ist, entspricht der Sinn und Zweck der Vorschrift, den Finanzbehörden nicht zuzumuten, im Einzelfall das Bestehen und den Inhalt zivilrechtlicher Beziehungen zwischen dem Steuerschuldner und einem zahlenden Dritten daraufhin zu überprüfen, wer von ihnen - im Innenverhältnis - materiellrechtlich auf die zu erstattenden Beträge einen Anspruch hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2015 - 9 B 16.15 - HFR 2016, 496 Rn. 7; BFH, Beschluss vom 20. Februar 2017 - VII R 22/15 - BFH/NV 2017, 906 Rn. 8; Urteil vom 14. Dezember 2021 - VII R 20/18 - BFHE 274, 507 Rn. 18). Zahlt der Duldungspflichtige - wie hier - auf die Steuerschuld eines Anderen, ist er Dritter i. S. d. § 48 Abs. 1 AO und hat gemäß § 37 Abs. 2 AO keinen Erstattungsanspruch; denn im Gegensatz zum Haftungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AO begründet der Duldungsbescheid kein Steuerschuldverhältnis zwischen dem Duldungspflichtigen und dem Steuergläubiger (vgl. BFH, Urteil vom 1. März 1988 - VII R 109/86 - BFHE 152, 321 <324 f.>; Loose, in: Tipke/​Kruse, AO/FGO, Stand März 2024, § 191 AO Rn. 145).

23 Der Einwand der Klägerin, mangels Bekanntgabe der Grundsteuerbescheide sei keine Steuerschuld entstanden und habe sie auf keine fremde Schuld zahlen können, sodass § 37 Abs. 2 AO vorliegend keine Anwendung finde, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Die Grundsteuer entsteht gemäß § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist, und ruht gemäß § 12 GrStG kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück; ihre Fälligkeit ist unabhängig von einer Festsetzung durch Bescheid (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1987 - 8 C 25.85 - Buchholz 401.0 § 77 AO Nr. 2 S. 3 und vom 14. August 1992 - 8 C 15.90 - NJW 1993, 871). Lediglich die Verwertung des Grundstücks setzt voraus, dass die Steuer festgesetzt wurde (vgl. Specker, in: Pfirrmann/​Rosenke/​Wagner, BeckOK AO, Stand Oktober 2025, § 77 Rn. 55).

24 Soweit die Rechtsprechung ausnahmsweise trotz § 37 Abs. 2 AO einen Rückzahlungsanspruch unmittelbar zwischen Drittem und Leistungsempfänger angenommen hat, lagen dem Sonderkonstellationen zugrunde, die hier nicht gegeben sind und auf die sich auch die Klägerin nicht beruft. Weder liegt eine Erstattungszusage der Beklagten vor (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 6. August 2024 ‌- VII R 32/22 - BFHE 284, 455 Rn. 24) noch wurde die Tilgungsbestimmung angefochten (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 19. März 2025 - X R 20/23 - DB 2025, 1941 Rn. 27) oder erfolgte die Zahlung lediglich versehentlich, ohne Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erfüllen zu wollen (vgl. hierzu Drüen, in: Tipke/​Kruse, AO/FGO, Stand September 2022, § 37 Rn. 21 m. w. N.). Auch hat die Klägerin keine sog. doppelte Tilgungsbestimmung (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - VII B 199/10 - BFH/NV 2011, 1661) getroffen, dass die Zahlung sowohl auf eigene als auch auf fremde Rechnung erfolge. Sie hat vielmehr das Angebot der Beklagten vom 8. November 2019, die Zahlung als Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsversteigerung zu bestimmen, weil nur dann eine Rückerstattung im Falle eines Obsiegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich sei, mit Schreiben vom 29. November 2019 ausdrücklich abgelehnt und darauf beharrt, dass die Zahlung (allein) auf den eigentlichen Steueranspruch erfolgte.

25 b) Hat somit das Berufungsgericht unter Zugrundelegung einer Erledigung erst nach Klageerhebung das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Duldungsbescheids zutreffend verneint, so erweist sich das Urteil ungeachtet dessen auch deshalb im Ergebnis als richtig, weil eine Erledigung - wie vorstehend dargelegt - bereits mit der vollständigen Zahlung der Steuerforderung durch die Klägerin am 20. Oktober 2019 und damit vor Klageerhebung am 25. Oktober 2019 eingetreten ist. Insoweit entspricht es für die Fallgruppe der beabsichtigten Durchführung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses ständiger Rechtsprechung, dass kein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Verwaltungsakts besteht, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 113 Rn. 118 m. w. N.). Selbst dann, wenn man die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs der vorgenannten Fallgruppe gleichstellte, könnten hierfür keine anderen Anforderungen gelten.

26 3. Die vorstehende Auslegung verletzt nicht deshalb das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, weil der Klägerin aufgrund ihrer Zahlung die Möglichkeit genommen wird, die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids gerichtlich überprüfen zu lassen.

27 Zwar hat die Klage gegen einen Duldungsbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 20 CS 11.19 77 - juris Rn. 14 und vom 6. August 2012 - 20 CS 12.11 43 - juris Rn. 15; Schoch, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 145a) und kann der Duldungspflichtige die Vollstreckung nur durch Zahlung auf die Steuerschuld abwenden. Jedoch kann er effektiven Rechtsschutz dadurch erlangen, dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einen Antrag auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellt. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass dem Duldungspflichtigen bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes infolge der vorgenannten Umstände eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohen kann (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 - NVwZ 2017, 149 Rn. 20 und vom 12. Juli 2018 - 1 BvR 1401/18 - NVwZ 2018, 1466 Rn. 5). Dem ist mitunter dadurch Rechnung zu tragen, dass - ggfs. gegen Sicherheitsleistung (zur Anwendbarkeit von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/​Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 169 m. w. N.) – die aufschiebende Wirkung nicht erst dann anzuordnen ist, wenn ein Obsiegen des Betroffenen im Rechtsbehelfsverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen, sondern bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. zum Entscheidungsmaßstab in den Fällen des § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 95 und Schoch in: Schoch/‌Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 283 ff.).

28 Im Übrigen kann ein Duldungspflichtiger um eine Erstattungszusage nachsuchen und kann sich der Erwerber eines Grundstücks dadurch absichern, dass er vor dem Kauf bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Mitteilung der Lastenfreiheit des Grundstücks stellt oder mit dem Verkäufer eine von § 436 Abs. 2 BGB abweichende vertragliche Regelung trifft.

29 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.