Beschluss vom 04.02.2026 -
BVerwG 10 KSt 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:040226B10KSt1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.02.2026 - 10 KSt 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:040226B10KSt1.25.0]
Beschluss
BVerwG 10 KSt 1.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Februar 2026 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Schemmer beschlossen:
- Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. September 2025 geändert.
- Die aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2025 - BVerwG 10 A 6.23 - von dem Kläger zu erstattenden Kosten werden an die Beklagte zu 1 auf weitere 7,61 € und an die Beklagte zu 2 auf weitere 7,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2025 festgesetzt.
- Im Übrigen wird die Erinnerung der Beklagten zurückgewiesen.
- Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Gründe
1 Die Beklagten wenden sich mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. September 2025, ihnen zugestellt am 27. Oktober 2025, soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die mit Schriftsatz vom 7. August 2025 geltend gemachten Kosten nicht festgesetzt hat.
2 Der Antrag ist statthaft (§ 165 Satz 2, § 151 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagten haben ihn am 10. November 2025 und damit fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gestellt (§ 151 Satz 1 und 3, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
3 Der Antrag ist nur in geringem Umfang begründet.
4 Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu den erstattungsfähigen Kosten. Ob außergerichtliche Aufwendungen notwendig sind, ist aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2014 - 9 KSt 6.14 - NVwZ-RR 2014, 982 Rn. 3 und vom 27. Juni 2019 - 2 KSt 1.19 - NVwZ-RR 2019, 975 Rn. 5). Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Aufwendungen verursacht werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2020 - GrSen 1.19 - BVerwGE 168, 39 Rn. 15 und vom 15. Mai 2025 - 4 KSt 1.24 - juris Rn. 3).
5 1. Die Beklagten wenden sich dagegen, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung der Ansatz eines weiteren Rechtsanwalts abgelehnt wurde. Diese Entscheidung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
6 Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess Anwendung findet (OVG Münster, Beschluss vom 5. Juni 2025 - 13 E 405/20 - juris Rn. 7; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 162 Rn. 53; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 21), sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Als Ausnahme von Halbsatz 1 kennt Halbsatz 2 nur die zwingende Notwendigkeit des Anwaltswechsels. Von diesem Grundsatz wird richterrechtlich eine Ausnahme gemacht, wenn besondere Umstände wie eine hohe Komplexität oder der Schwierigkeitsgrad der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen, die Zahl der von einer Anwaltskanzlei vertretenen Verfahrensbeteiligten oder die mit einer über mehrere Wochen angesetzten mündlichen Verhandlung verbundenen Besonderheiten in Rede stehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 - juris Rn. 12, vom 13. Januar 2022 - 7 KSt 1.21 - juris Rn. 3, und vom 21. Oktober 2025 - 11 KSt 2.25 - juris Rn. 8).
7 Derartige Umstände lagen indes nicht vor. Weder war das Verfahren so komplex noch bestand ein so hoher Schwierigkeitsgrad der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen, dass ein weiterer Rechtsanwalt aus wohl verstandenem Interesse der Beklagten vonnöten war. Der Prozess betraf das Begehren auf Nachverhandlungen über die abschließende Finanzierung ökologischer Altlasten im Freistaat Thüringen und hierzu die Auslegung eines Verwaltungsvertrags unter Berücksichtigung des Grundgesetzes und der dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen. Die besondere Höhe des Streitwerts, der durch entsprechend hohe Gebühren berücksichtigt ist, kann die Notwendigkeit eines weiteren Rechtsanwalts ebenfalls nicht begründen. Das gilt auch für die von den Beklagten geltend gemachte prozessuale Waffengleichheit. Dieser Grundsatz ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 - NJW 2022, 1083 Rn. 26). Dieses Recht war vorliegend aber nicht beeinträchtigt. Es war den Beklagten unbenommen, ebenso wie dem Kläger mehr als einen Rechtsanwalt für die mündliche Verhandlung zu beauftragen. Daraus lässt sich aber verfassungsrechtlich nicht ableiten, dass deren Kosten bei einem Kostenausspruch erstattungsfähig wären.
8 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat die erstattungsfähigen Auslagen des Rechtsanwalts der Beklagten im Wesentlichen zutreffend bestimmt. Geringfügiger Korrekturbedarf besteht lediglich bei den Übernachtungskosten.
9 Die Übernachtungskosten eines Rechtsanwalts der Beklagten setzt der Kostenfestsetzungsbeschluss zu niedrig fest. Solche Kosten sind als sonstige Auslagen in voller Höhe erstattungsfähig, soweit sie nach Nr. 7006 VV RVG angemessen sind. Davon ist bei Auslagen für eine Übernachtung in Leipzig bis zu einer Höhe von netto 112,15 € und (einschließlich der Umsatzsteuer von 7 %) von 120 € brutto auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 11 KSt 2.25 - juris Rn. 10 ff.). Der Kostenfestsetzungsbeschluss beschränkt hingegen die Übernachtungskosten auf 107 € brutto, mithin netto auf 100 €. Dieser Betrag ist nicht mehr angemessen.
10 Die Auswahl des Hotels obliegt dem jeweiligen Rechtsanwalt. Dabei darf der Rechtsanwalt ein Hotel mit einem für beruflich veranlasste Reisen adäquaten Qualitätsstandard und - auch zur Vermeidung weiterer Kosten - vorrangig im örtlichen, im Idealfall fußläufig erreichbaren Umfeld des jeweiligen Gerichts auswählen. Zu einer Minimierung der Kosten um jeden Preis ist er nicht verpflichtet (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 11 KSt 2.25 - juris Rn. 13). Angesichts der Entwicklung der Verbraucherpreise im Hotelgewerbe ist nach Einschätzung des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts für das Jahr 2025 ein Übernachtungspreis für Leipzig von 120 € (brutto) und damit von 112,15 € (netto) angemessen. Innerhalb dieses Rahmens sind in Leipzig angemessene Hotels auch in der Nähe des Bundesverwaltungsgerichts zu finden. Dieser Beurteilung schließt sich der erkennende Senat an.
11 Hinzuzusetzen ist die Beherbergungssteuer in Höhe von fünf Prozent des Bruttobetrages des Übernachtungspreises, also ohne den auf ein Frühstück entfallenden Anteil dieser Steuer (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 11 KSt 2.25 - juris Rn. 13). Gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 der Beherbergungssteuersatzung der Stadt Leipzig beträgt die zu entrichtende Steuer fünf Prozent des geschuldeten Beherbergungsentgelts einschließlich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
12 Dass die von den Beklagten geltend gemachten, darüberhinausgehenden Kosten für die Übernachtung angemessen gewesen sein könnten, legt die Erinnerung nicht schlüssig dar. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass im Zeitpunkt der Übernachtung besondere Umstände - etwa Messen oder Großveranstaltungen - die Hotelpreise hätten ansteigen lassen.
13 3. Es waren nur die Reisekosten jeweils einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1 (Frau B.) und zu 2 (Frau D.) erstattungsfähig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss geht zutreffend davon aus, dass es sich bei diesen Reisekosten dem Grunde nach um zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen eines Beteiligten handelt, die gemäß § 162 Abs. 1 VwGO zu den Kosten des Verfahrens zählen. Reisekosten des Behördenvertreters für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig (VGH München, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 9 M 15.25 4 - NVwZ-RR 2015, 717 Rn. 11; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 162 Rn. 18 m. w. N.).
14 a) Soweit die Erinnerung die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Vertreterin der Beklagten zu 1, Frau B., geltend macht, erkennt der Kostenfestsetzungsbeschluss zwar die Erstattungsfähigkeit der Kosten an, begrenzt aber die Erstattung der Übernachtungskosten in der Höhe. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
15 Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Die Höhe der notwendigen Übernachtungskosten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG) bestimmt Nr. 7.1.3 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) auf bis zu 70 € (Bleutge, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, Stand Dezember 2025, § 6 JVEG Rn. 8). In dieser Höhe hat der Kostenfestsetzungsbeschluss die Übernachtungskosten auch anerkannt. Soweit die Erinnerung Übernachtungskosten in voller Höhe begehrt und auf Nr. 7.1.3 BRKGVwV verweist, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Nach deren Satz 3 werden höhere Übernachtungskosten als 70 € erstattet, wenn die Reisestelle diese bereits vor Reiseantritt als angemessen anerkannt hat. Dies gilt nach Satz 4 u. a. auch, wenn sie die Zimmerreservierung selbst durchführt. Das Vorbringen der Erinnerung, die Dienststelle habe die Hotelbuchungen selbst ausgeführt, wird aber nicht belegt. Eine höhere Erstattung scheidet daher aus.
16 b) Es wird in der Regel ausreichen, dass neben dem Prozessbevollmächtigten ein Vertreter der betreffenden Körperschaft an der mündlichen Verhandlung teilnimmt (VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juli 1990 - 8 S 2212/87 - juris Rn. 2). Nicht erforderlich ist daher regelmäßig die Teilnahme zweier Mitarbeiter mit ähnlicher Fachkompetenz (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 9 KSt 3.14 - NVwZ-RR 2014, 984 Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 3 K 6.17 - NVwZ-RR 2018, 164 Rn. 2 ff.).
17 Einen solchen Ausnahmefall hat die Beklagte zu 1 für die beiden Mitarbeiter, Herrn M. und Herrn E., nicht glaubhaft gemacht (§ 104 Abs. 2 Satz 1, § 294 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO). Soweit sie sich darauf beruft, die beiden Behördenvertreter hätten als Beschäftigte im Stabsbereich Recht das Gerichtsverfahren eines Bergbauunternehmens gegen den Freistaat Thüringen (4 KO 700/17) betreut, das die Kostenlast für Sicherungsarbeiten in DDR-Kali-Gruben betraf, folgt daraus nicht, dass die Beklagte zu 1 die Teilnahme der beiden Mitarbeiter zur Förderung der mündlichen Verhandlung für erforderlich halten durfte. Das vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht geführte Verfahren (Urteil vom 10. Dezember 2021 - 4 KO 700/17 -) betraf nicht die Streitgegenstände der Anträge im hiesigen Verfahren auf Anpassung des Generalvertrags über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen, sondern die Frage, ob der Kläger des hiesigen und Beklagte des dortigen Verfahrens verpflichtet ist, weiterhin für Sicherungsarbeiten in zwei stillgelegten DDR-Kali-Gruben im Wartburgkreis zu zahlen. Auch die im vorliegenden Verfahren BVerwG 10 A 6.23 zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorgänge des Klägers mit einem Umfang von mehr als 70 Ordnern zeigen nicht auf, warum die Teilnahme zweier weiterer Vertreter der Beklagten zu 1 aus dem Stabsbereich Recht an der mündlichen Verhandlung geboten war. Dies legt die Erinnerung auch nicht schlüssig dar.
18 Auch die Aufwendungen für die Teilnahme des Geschäftsführers der G. mbH, Dr. W., an der mündlichen Verhandlung hat der Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht nicht anerkannt. Dr. W. hätte sich nach dem Vorbringen der Beklagten zu 1 im Falle der Anerkennung eines Anspruchs des Klägers dem Grunde nach zu Angemessenheit und Höhe der Kosten für Sanierungsmaßnahmen äußern können. Im vorliegenden Verfahren wurde aber um die Anpassung des Generalvertrags über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen gestritten. Feststellungen und die Berechnung konkreter Beträge, zu denen Dr. W. sich hätte einbringen können, lagen daher fern.
19 Entsprechendes gilt für die Teilnahme des Parteivertreters der Beklagten zu 2, Herrn X. Er ist Leiter des Referats V B 2 (Justiziariat) des Bundesministeriums der Finanzen. Die für seine Teilnahme geltend gemachte Begründung der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit genügt nicht den Anforderungen, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten.
20 4. Nach alledem waren weitere 12,80 € zuzüglich 2,43 € Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) festzusetzen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss weist als Übernachtungskosten einschließlich Beherbergungssteuer für Rechtsanwalt Dr. De. 105,35 € netto aus, festzusetzen waren aber der Nettobetrag von 112,15 € für die Übernachtung nebst 6 € Beherbergungssteuer, mithin 118,15 € netto.
21 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
22 Über Gerichtskosten war nicht zu entscheiden, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die Erinnerung mit ihrem wirtschaftlich entscheidenden Begehren gescheitert ist, die Reisekosten eines weiteren Rechtsanwalts der Beklagten und zusätzlicher Mitarbeiter sowie des Geschäftsführers der G. mbH als erstattungsfähig anzuerkennen.