Beschluss vom 04.05.2020 -
BVerwG 3 KSt 1.20ECLI:DE:BVerwG:2020:040520B3KSt1.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2020 - 3 KSt 1.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:040520B3KSt1.20.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 1.20

  • VG Oldenburg - 25.10.2019 - AZ: VG 7 A 2867/19
  • OVG Lüneburg - 13.11.2019 - AZ: OVG 13 OB 363/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2020
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Schreiben des Klägers vom 13. Januar 2020, mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 6. Januar 2020 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.

2 Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 Rn. 2), bleibt ohne Erfolg.

3 Die Kostenrechnung ist im Verfahren BVerwG 3 B 42.19 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2019 verworfen und dem Kläger, der dieses Rechtsmittel erfolglos eingelegt hatte, gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.

4 Die angegriffene Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sind Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die - wie hier - nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, gebührenpflichtig, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.

5 Mit der Verwerfung der Beschwerde des Klägers war gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr in Höhe von 60 € festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG) und vom Kläger als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) sowie als Antragsteller der Instanz (§ 22 Abs. 1 GKG) anzufordern. Die Kostenanforderung weist auch keine Formfehler auf. Damit wurden die Kosten ordnungsgemäß erhoben.

6 Die Rüge des Klägers, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2019 sei nicht von den drei mitwirkenden Richtern unterschrieben worden, worin ein Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 GG sowie gegen § 315 Abs. 1 und § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO liege, ist unbegründet. Das Original dieses Beschlusses, das bei den Gerichtsakten verblieben ist, weist die drei Unterschriften der mitwirkenden Richter auf.

7 Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Beschluss vom 26.06.2020 -
BVerwG 3 KSt 2.20ECLI:DE:BVerwG:2020:260620B3KSt2.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2020 - 3 KSt 2.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:260620B3KSt2.20.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 2.20

  • VG Oldenburg - 25.10.2019 - AZ: VG 7 A 2867/19
  • OVG Lüneburg - 13.11.2019 - AZ: OVG 13 OB 363/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2020
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2020 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.20 - wendet, ist unzulässig.

2 Mit diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 Rn. 2) die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Januar 2020 zurückgewiesen, mit der von ihm im Verfahren BVerwG 3 B 42.19 Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden. In diesem Verfahren hatte der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2019 - OVG 13 OB 363/19 - als unzulässig verworfen. Gemäß der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz fällt in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die - wie hier - nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Gebühr in Höhe von 60 € an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Diese Gebühr war gegenüber dem Kläger als Gebührenschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG).

3 Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung des Klägers mit Beschluss vom 4. Mai 2020 - 3 KSt 1.10 -, über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig und daher zu verwerfen.

4 Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde statt, wenn der Beschwerdegegenstand 200 € übersteigt. Das ist bei der Kostenrechnung über 60 €, die der Erinnerung des Klägers zugrunde lag, nicht der Fall. Außerdem findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Auf die grundsätzliche Gebührenfreiheit der Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz und der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG kann der Kläger sich nicht berufen. Für ein - wie hier - nicht statthaftes Rechtsmittel besteht keine Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2016 - 1 KSt 2.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​150316B1KSt2.16.0] - juris Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 1 KSt 1.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).