Beschluss vom 04.08.2025 -
BVerwG 6 AV 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:040825B6AV3.25.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.08.2025 - 6 AV 3.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:040825B6AV3.25.0]
Beschluss
BVerwG 6 AV 3.25
- VG Minden - 10.06.2025 - AZ: 11 K 557/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. August 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2025 - BVerwG 6 AV 2.25 - wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Juli 2025 - BVerwG 6 AV 2.25 - den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Antragstellers.
2 Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, deren Verletzung nach § 152a VwGO gerügt werden kann, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 6).
3 Danach hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung ist nicht fortzuführen, weil sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht ergibt, dass der Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 2025 auf einem Gehörsverstoß beruht (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Seinem Vorbringen zur Begründung der Anhörungsrüge fehlt die Entscheidungserheblichkeit, die sich nach der ratio decidendi der angegriffenen Entscheidung und der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des Gerichts beurteilt. Auf dieser Grundlage erweisen sich die Ausführungen des Antragstellers als ungeeignet, die dem Beschluss vom 9. Juli 2025 zugrundeliegende Rechtsauffassung des Senats infrage zu stellen, die sich auf die Unzulässigkeit einer Zuständigkeitsbestimmung nach Verkündung eines instanzabschließenden Endurteils stützt. Vielmehr verlangt der Antragsteller, dass der Senat sich mit seinem Vorbringen inhaltlich in der Weise auseinandersetzt, die er selbst für richtig hält. Einen solchen Anspruch gewährt die Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85 und 1 BvR 1239/87 - BVerfGE 80, 269 <286>).
4 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.