Beschluss vom 04.12.2025 -
BVerwG 2 B 17.25ECLI:DE:BVerwG:2025:041225B2B17.25.0
Leitsatz:
Allgemeine Rechtsgrundsätze, die zur Ergänzung von Landesrecht herangezogen werden, sind grundsätzlich als zum Landesrecht gehörend anzusehen und demzufolge nicht revisibel.
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Rechtsquellen
BeamtStG § 63 Abs. 3 Satz 2 BRRG § 127 Nr. 2 VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 137 Abs. 1 und § 191 Abs. 2 -
Instanzenzug
VG Potsdam - 07.08.2019 - AZ: 11 K 4995/17
OVG Berlin-Brandenburg - 28.08.2024 - AZ: 4 B 27/22
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.12.2025 - 2 B 17.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:041225B2B17.25.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 17.25
- VG Potsdam - 07.08.2019 - AZ: 11 K 4995/17
- OVG Berlin-Brandenburg - 28.08.2024 - AZ: 4 B 27/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hissnauer beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2024 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten für die Herstellung von Kopien aus Verwaltungsvorgängen, die auf seine Bitte angefertigt wurden.
2 1. Der Kläger steht als Richter am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 1 LBesG BB) im Justizdienst des beklagten Landes. Im September 2016 nahm er Einsicht in Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die die Nutzung des Zeiterfassungssystems ZEUS bei Urlaubs- und Abwesenheitsanträgen der Richter des Verwaltungsgerichts ... betrafen. Für die Erstellung der vom Kläger erbetenen 32 Kopien aus den eingesehenen Akten stellte der Beklagte dem Kläger mit Kostenbescheid vom September 2016 Auslagen in Höhe von 16 € in Rechnung. Mit Schreiben vom November 2016 wurde dem Kläger zudem eine Mahngebühr in Höhe von 5 € auferlegt.
3 Den hiergegen im Dezember 2016 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom November 2017 unter Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 € zurück. Den gegen den Ausspruch einer Verwaltungsgebühr erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom März 2019 unter Festsetzung einer weiteren Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 € ebenfalls zurück. Auf die bereits im August 2017 erhobene (Untätigkeits-)Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom August 2019 die angegriffenen Bescheide aufgehoben.
4 Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Kostenbescheid vom September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom November 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom März 2019 aufgehoben, soweit der Beklagte jeweils eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 € festgesetzt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die Abweisung der Klage im Übrigen im Wesentlichen ausgeführt, der Kostenbescheid sei rechtmäßig, soweit der Beklagte vom Kläger die Erstattung von Auslagen in Höhe von 16 € für die Anfertigung von Kopien verlange. Zwar finde sich hierfür weder im Gebührengesetz des Landes Brandenburg noch im Justizkostengesetz für das Land Brandenburg eine Rechtsgrundlage. Der Kläger habe die Kosten jedoch auch ohne spezielle Verwaltungskostenregelung zu tragen, weil es sich um Aufwendungen für die seiner Sphäre zuzuordnende Rechtsverfolgung handle. Dies entspreche dem Rechtsgedanken des Veranlassungsprinzips im Kostenrecht. Mit dem Recht des Klägers auf Einsicht in die Personalakte gehe weder ein Anspruch auf Fertigung von Ablichtungen durch den Dienstherrn einher noch bestehe eine Verpflichtung des Dienstherrn, Kopien auf eigene Kosten bereitzustellen. Die Höhe der vom Kläger zu erstattenden Auslagen für die Fertigung von 32 Kopien sei in Anlehnung an die gesetzliche Festlegung in anderen Kostengesetzen mit 16 € (32 x 0,50 €) zu bemessen. Die Erhebung einer Mahngebühr in Höhe von 5 € begegne keinen rechtlichen Bedenken.
5 2. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
6 a) Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
7 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3, vom 6. März 2025 - 2 B 49.24 - juris Rn. 7 und vom 29. September 2025 - 2 B 24.25 - juris Rn. 5).
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Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage,
"ob in den Fällen, in denen es eine gesetzliche Grundlage nicht gibt, es für den Erlass von Kostenbescheiden ausreicht, diese allein auf ein gesetzlich nicht näher geregeltes Prinzip stützen zu dürfen, wonach derjenige für Kosten in zudem nicht determinierter Höhe einzustehen hat, der sie veranlasst und insoweit den Kostenrahmen [unter Heranziehung] anderer, der Sache nach nicht einschlägiger Gesetze ausschließlich durch richterliche Rechtsanwendung zu bestimmen",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil hiermit keine Frage revisiblen Rechts angesprochen wird.
9 Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht (1.) oder einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt (2.), beruht. Daneben sind landesrechtliche Vorschriften nach § 191 Abs. 2 VwGO und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 127 Nr. 2 BRRG insoweit revisibel, als sie - ungeachtet ihrer formalgesetzlichen Einbindung - materiell dem (Landes-)Beamtenrecht zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2016 - 2 C 31.15 - BVerwGE 157, 54 Rn. 7, vom 28. Juni 2018 - 2 C 14.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 148 Rn. 17 und vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - BVerwGE 183, 207 Rn. 20; Beschlüsse vom 5. Dezember 2019 - 2 B 11.19 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 68 Rn. 23, vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 7 und vom 23. August 2023 - 2 B 2.22 - juris Rn. 8).
10 Ausgehend hiervon ist die berufungsgerichtliche Entscheidung einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich.
11 aa) Eine Rechtsgrundlage für die Kostenforderung hat das Berufungsgericht weder im Gebührengesetz des Landes Brandenburg noch im Justizkostengesetz für das Land Brandenburg erkannt, sondern die Kostentragungspflicht des Klägers für die Herstellung von Kopien aus dem Rechtsgedanken des Veranlassungsprinzips im Kostenrecht hergeleitet. Allgemeine Rechtsgrundsätze, die zur Ergänzung von Landesrecht herangezogen werden, sind revisionsrechtlich jedoch als zum Landesrecht gehörend zu beurteilen und demzufolge grundsätzlich nicht revisibel (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 - 6 B 25.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 45 Rn. 4, vom 22. Oktober 2008 - 6 B 66.08 - juris Rn. 4, vom 10. September 2009 - 3 B 16.09 - juris Rn. 5 und vom 11. Juni 2010 - 6 B 86.09 - juris Rn. 7; Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 137 Rn. 57).
12 bb) Einer revisionsgerichtlichen Prüfung grundsätzlich zugänglich sind zwar, wie sich aus Vorstehendem ergibt, die Normen des Richtergesetzes des Landes Brandenburg und des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg. In § 10 BbgRiG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18 S. 9) i. V. m. § 97 Abs. 3 LBG BB in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (GVBl. I S. 26) hat das Berufungsgericht jedoch gerade keine Rechtsgrundlage für die Kostenforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger erkannt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde auch nicht.
13 cc) Auch soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 CN 1.18 - BVerwGE 166, 65 Rn. 14) – und damit gegen Bundes(verfassungs)recht - rügt, zeigt sie einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.
14 Hiermit kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur begründet werden, wenn die Auslegung und Anwendung des - gegenüber dem Landesrecht als korrigierendem Maßstab angeführten - Bundesrechts ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 2 B 14.15 - Buchholz 237.1 Art. 62 BayLBG Nr. 1 Rn. 15, vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - juris Rn. 50 und vom 22. Mai 2024 - 3 B 2.23 - juris Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
15 Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 - NVwZ 2010, 114 Rn. 36; Beschlüsse vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12 u. a. - BVerfGE 136, 69 Rn. 102 und vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. - BVerfGE 139, 19 Rn. 52).
16 Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art zeigt die Beschwerde nicht auf. Der lediglich pauschale Einwand, der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts gelte "insbesondere dann, wenn [...] mit der Auslagenfestsetzung ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit [...] verbunden" sei, mit der auch der Anspruch des Einzelnen geschützt werde, "durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist", reicht hierfür nicht aus.
17 Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das Veranlasserprinzip hier als ausreichende Rechtsgrundlage der Kostenfestsetzung herangezogen werden kann, ist - abgesehen von seiner landesrechtlichen Natur - eine Frage des konkreten Einzelfalls und damit nicht grundsätzlich klärungsfähig. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde zur Festsetzung der Höhe der zu erstattenden Auslagen nicht auf das Veranlasserprinzip gestützt, sondern auf die (einheitliche) "gesetzliche Festlegung in anderen Kostengesetzen" abgestellt.
18 b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
19 Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende "Abweichung" liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16, vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 7 und vom 29. September 2025 - 2 B 33.25 - juris Rn. 30).
20 Dies zugrunde gelegt genügt die Beschwerde bereits den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem durch das Bundesverwaltungsgericht, dessen in Bezug genommene Entscheidung (Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 20) das Informationsfreiheitsgesetz und die Informationsgebührenverordnung zum Gegenstand hatte, aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 - 2 B 38.20 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 240 Rn. 23 und vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 7 Rn. 5).
21 Überdies bleibt die Divergenzrüge auch dann ohne Erfolg, wenn die (vermeintlich) abweichende Entscheidung eine Vorschrift des nichtrevisiblen Rechts betrifft, und zwar auch dann, wenn dieses, woran es hier bereits fehlt, mit dem revisiblen Recht inhaltsgleich sein sollte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 1999 - 6 B 131.98 - Buchholz 251.8 § 94 RhPPersVG Nr. 1 S. 4 und vom 21. März 2006 - 10 B 3.06 - juris Rn. 5; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 32).
22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.