Beschluss vom 05.02.2026 -
BVerwG 5 PB 9.24ECLI:DE:BVerwG:2026:050226B5PB9.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2026 - 5 PB 9.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:050226B5PB9.24.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 9.24

  • VG Dresden - 20.06.2023 - AZ: 9 K 2501/20.PL
  • OVG Bautzen - 13.06.2024 - AZ: 9 A 333/23.PL

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Denn Zulassungsgründe sind weder dargelegt noch liegen sie vor, soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers als unzulässig angesehen hat (1.). Ebenso wenig werden Zulassungsgründe von der Beschwerde aufgezeigt, soweit sie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts mit Blick darauf angreift, dass dieses den Antrag (auch) als unbegründet erachtet hat (2.).

2 1. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, der Antrag des Antragstellers auf "Feststellung eines Freistellungsanspruchs in Bezug auf die Kosten des von ihm für das Einigungsstellenverfahren benannten Rechtsanwalts als seinem Vertreter" sei bereits unzulässig (BA Rn. 32).

3 a) Die Rechtsbeschwerde ist insoweit nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG zuzulassen.

4 aa) Die in Bezug auf die Ablehnung des Antrags des Antragstellers als unzulässig geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG genügenden Weise dargetan und liegt auch nicht vor.

5 Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Zugleich verpflichtet er das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2020 - 5 PB 2.19 - juris Rn. 3 m. w. N. und vom 10. August 2023 - 5 PB 7.23 - juris Rn. 7). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt aber keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 - juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn ein Beteiligter ohne entsprechenden gerichtlichen Hinweis durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht werden würde. Eine im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn ein Beteiligter subjektiv betrachtet eine Rechtsauffassung oder eine Entscheidung des Gerichts als überraschend empfindet. Sie liegt objektiv betrachtet erst dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Dies und die Entscheidungserheblichkeit des mangels eines Hinweises vermeintlich nicht vorgetragenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3. November 2022 - 5 B 3.22 - juris Rn. 11 und vom 10. Januar 2023 - 5 PB 5.22 - PersV 2023, 267 Rn. 21, jeweils m. w. N.). Mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit muss nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise anders entschieden hätte. Da ein Gehörsverstoß nur anzunehmen ist, wenn der Betroffene alle ihm gegebenen prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, sich Gehör zu verschaffen, muss in der Beschwerdebegründung gegebenenfalls auch substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wurde bzw. dass insoweit keine zumutbare Möglichkeit bestand (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

6 Sie sieht einen Gehörsverstoß darin, dass das Oberverwaltungsgericht auf Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers weder hingewiesen noch auf die Stellung eines - nach seiner Rechtsauffassung - sachgerechten Antrags hingewirkt habe. Hierzu sei das Oberverwaltungsgericht verpflichtet gewesen. Hätte das Oberverwaltungsgericht einen entsprechenden Hinweis erteilt oder einen nach seiner Auffassung sachgerechten Antrag angeregt, wäre der Antragsteller - so trägt die Beschwerde weiter vor - dem "jedenfalls als Hilfsantrag" gefolgt. Sollten für einen solchen Hilfsantrag die Ausführungen gelten, mit denen das Oberverwaltungsgericht die Begründetheit des Antrags des Antragstellers verneint habe, griffen die diesbezüglich erhobenen Zulassungsrügen. Damit lasse sich nicht feststellen, wie das Oberverwaltungsgericht bei einem entsprechenden Antrag entschieden hätte (vgl. Beschwerdebegründung S. 2).

7 Die Beschwerde legt bereits nicht ansatzweise dar, weshalb das Oberverwaltungsgericht gehalten gewesen sein sollte, den Antragsteller über die etwaige Bewertung seines Antrags als unzulässig vorab in Kenntnis zu setzen und anzuregen bzw. darauf hinzuwirken, dass dieser einen anderen Antrag stellen, nämlich beantragen möge, festzustellen, dass sein Beschluss zur Bestellung des von ihm benannten Rechtsanwalts als seinem Vertreter im Einigungsstellenverfahren rechtmäßig gewesen sei. Die bloße Behauptung, das Oberverwaltungsgericht sei hierzu verpflichtet gewesen, genügt hierfür nicht. Ebenso wenig ist den vorstehend dargelegten Ausführungen der Beschwerde zu entnehmen, welchen konkreten "Hilfsantrag" der Antragsteller im Falle des vermissten ausdrücklichen Hinweises des Oberverwaltungsgerichts, sein gestellter Feststellungsantrag sei unzulässig, hätte stellen wollen und inwiefern dieser Antrag oder die bei der angeblich versäumten Gewährung rechtlichen Gehörs gemachten weiteren Ausführungen des Antragstellers nach der insoweit allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung hätten führen können. Schließlich fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass der Antragsteller alles in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um sich vor dem Oberverwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Der Antragsteller hat im Gegenteil mit Schriftsatz vom 12. Juni 2024 aus eigenem Entschluss auf die vom Oberverwaltungsgericht auf den Folgetag anberaumte mündliche Anhörung verzichtet und sich damit der Möglichkeit begeben, gegebenenfalls in der trotz des Verzichts durchgeführten mündlichen Anhörung Weiteres zur Zulässigkeit seines Antrags vorzutragen oder eine Antragsänderung bzw. -ergänzung vorzunehmen.

8 Unabhängig davon und überdies stellt der angefochtene Beschluss auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, soweit das Oberverwaltungsgericht bereits von der Unzulässigkeit des Antrags des Antragstellers ausgegangen ist. Die Verfahrensbeteiligten haben bereits im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht über die Zulässigkeit des Antrags gestritten. Dieser beruhte entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht auf einer Auslegung durch das Verwaltungsgericht (vgl. Beschwerdebegründung S. 2). Er war vielmehr ausweislich der Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der Güteverhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Dezember 2022 und entsprechend der Formulierung des in der am 20. Juni 2023 vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Anhörung von der Vertreterin des Antragstellers gestellten Antrags ausdrücklich auf die Feststellung eines Freistellungsanspruchs in Bezug auf die noch ausstehenden Kosten aus der Rechnung des vom Antragsteller für das Einigungsstellenverfahren als Vertreter bestellten Rechtsanwalts gerichtet. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag als unzulässig angesehen, weil der Antragsteller damit die Durchsetzung des Anspruchs eines externen Dritten an sich gezogen (BA S. 7), also keinen eigenen Anspruch gegenüber der Beteiligten geltend gemacht habe. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung vom 29. September 2023 an dem Antrag unverändert festgehalten. Die Beteiligte hat sich in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 21. November 2023 der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen. Vor diesem Hintergrund lag es nicht fern, dass die Frage der Zulässigkeit des Antrags auch im Beschwerdeverfahren zu beantworten sein würde. Dass das Oberverwaltungsgericht insoweit nicht der Rechtsauffassung des Antragstellers, sondern der des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten gefolgt ist, durfte den im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht überraschen. Nach dem geschilderten Verfahrensablauf bedurfte es insoweit weder notwendig eines (ausdrücklichen) gerichtlichen Hinweises, dass der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag als unzulässig anzusehen sein könnte, noch eines Hinwirkens des Oberverwaltungsgerichts darauf, dass dieser Antrag, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich gestellt und nach seinem Wortlaut eindeutig und insoweit nicht auslegungsfähig war und der ferner im Beschwerdeverfahren trotz der expliziten Zweifel des Verwaltungsgerichts an seiner Zulässigkeit in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist, zur Vermeidung der Unzulässigkeit zu ändern sei. Im Übrigen verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2022 - 5 PB 9.21 - juris Rn. 2 und vom 30. Dezember 2022 - 5 PB 2.22 - juris Rn. 3).

9 bb) Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich auf die Ablehnung des Antrags als unzulässig bezieht, auch nicht wegen eines sonstigen Verfahrensfehlers zuzulassen.

10 (1) Soweit die Beschwerde ihr Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe nicht "auf die Stellung eines - nach seiner Rechtsauffassung - sachgerechten Antrags hingewirkt" (vgl. Beschwerdebegründung S. 2), neben der - wie vorstehend dargelegt - erfolglosen Berufung auf einen Gehörsverstoß auch als Geltendmachung eines eigenständigen Verfahrensfehlers verstanden wissen möchte, genügt ihr Vorbringen schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil eine etwaige Verletzung der Pflicht des Gerichts, auf die Stellung sachgerechter Anträge hinzuwirken (vgl. § 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 87 Abs. 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO), im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keinen nach § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG rügefähigen Verfahrensfehler darstellt. Im Verfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sind nur die in § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO genannten absoluten Revisionsgründe und die Verletzung rechtlichen Gehörs der Verfahrensrüge zugänglich (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 5 PB 5.16 - juris Rn. 5 m. w. N.).

11 (2) Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde ihren in diesem Zusammenhang der "Vollständigkeit halber" erteilten Hinweis auf eine mögliche Auslegungsbedürftigkeit ("mag [...] auslegungsbedürftig") des Antrags, der darauf "abzielt, die Kostentragungspflicht des Dienststellenleiters nach Bestellung durch den Antragsteller" zu klären (vgl. Beschwerdebegründung S. 2), als eigenständige Geltendmachung der Verletzung des Grundsatzes der Bindung an die Anträge des Antragstellers (vgl. § 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 87 Abs. 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 308 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 528 ZPO) gewertet wissen möchte. Auch hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht isoliert gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 5 PB 5.23 - juris Rn. 12 m. w. N.). Eine unter diesem Gesichtspunkt allein mögliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Antragsteller im Übrigen weder in einer den Darlegungsanforderungen des § 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG genügenden Weise dargetan noch ist diese sonst ersichtlich.

12 b) Die Rechtsbeschwerde ist, soweit es um die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Zulässigkeit des Antrags geht, auch nicht wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

13 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat eine Rechtsfrage nur dann, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - juris Rn. 2 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Beschwerde nicht gerecht.

14 Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Ablehnung des Antrags als unzulässig für grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
"ob ein Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren klären lassen kann, ob auf der Grundlage seines Beschlusses entstandene Kosten [von der] Dienststelle [...] zu tragen sind" (vgl. Beschwerdebegründung S. 11 f.),
genügt den an die Darlegung einer Grundsatzbedeutung zu stellenden Anforderungen schon deshalb nicht, weil mit ihr keine konkrete Rechtsfrage im vorgenannten Sinne formuliert wird. Es ist bereits weder dargelegt noch sonst ersichtlich, auf die Auslegung welcher entscheidungserheblichen Rechtsnorm sich die aufgeworfene Frage beziehen soll. Abgesehen davon und überdies hat sich die Frage in dieser Allgemeinheit im Beschwerdeverfahren nicht gestellt und würde sich in dieser pauschalen Form auch nicht in einem Rechtsbeschwerdeverfahren stellen und geklärt werden können.

15 2. Die Rechtsbeschwerde ist mangels Darlegung von Zulassungsgründen auch nicht zuzulassen, soweit sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wendet, der Antrag sei "bei unterstellter Zulässigkeit" (BA Rn. 37) unbegründet. Die insoweit erhobenen Rügen bleiben durchweg ohne Erfolg. Das gilt zunächst für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, zu deren Begründung die Beschwerde zum einen ausführt, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass der Antragsteller nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im Verfahren den Dienststellenleiter am 25. Juni 2020 und am 17. Juli 2020 über seinen Beschluss und seine Abwägungsentscheidung unterrichtet habe (vgl. Beschwerdebegründung S. 3) und die Unterrichtung durch den Antragsteller insbesondere nicht nach der Unterrichtung durch den Rechtsanwalt erfolgt sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 3), sowie zum anderen geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe "den Vortrag jedenfalls aus der Beschwerdebegründung zu Ziffer 3.4" übergangen (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 f.). Ebenso wenig hat die Rüge einer Divergenz zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24. Februar 2016 - 5 P 2.15 - juris) im Hinblick auf die Begründungsansätze des Oberverwaltungsgerichts Erfolg, der Antragsteller habe den Dienststellenleiter/​die Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig informiert (vgl. Beschwerdebegründung S. 5 bis 7) und es liege ein Abwägungsdefizit vor, weil der Antragsteller seiner Darlegungslast nicht nachgekommen sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 9 f.). Gleiches gilt schließlich hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, "ob keine Kostentragungspflicht besteht, wenn der Personalrat den Dienststellenleiter vor der Beauftragung (oder der Bestellung) nicht über seinen Beschluss und die dem zu Grunde liegende Abwägungsentscheidung informiert hat" (vgl. Beschwerdebegründung S. 7 f.) sowie "ob der Nachweis in jeder Form oder nur durch den Beschluss und die Begründung geführt werden kann" (vgl. Beschwerdebegründung S. 10).

16 a) Die Rügen wären unzulässig, wenn angenommen wird, dass die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Unbegründetheit des Antrags den angefochtenen Beschluss nicht tragen. Für diese Annahme streitet, dass eine Klage - hier ein Antrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Ablehnung als unzulässig bzw. als unbegründet grundsätzlich nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen bzw. abgelehnt werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312> und vom 13. Juli 2023 - 2 C 7.22 - BVerwGE 179, 328 Rn. 27 f. m. w. N.). Aus diesem Grund könnte eine von der Vorinstanz der Ablehnung des Antrags als unzulässig beigegebene Sachbeurteilung bei der Bestimmung der tragenden Entscheidungsgründe - wie dies in der Rechtsprechung vielfach zum Ausdruck gebracht wird - als nicht geschrieben zu behandeln sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 <312>; Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 6 BN 1.06 - und - 6 BN 2.06 - jeweils juris Rn. 6 und vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - juris Rn. 22 m. w. N.). Folgte man diesem Ansatz im vorliegenden Fall, so hätten die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Begründetheit bei der Prüfung, ob die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2016 - 5 PB 7.16 - juris Rn. 18 m. w. N.), sodass die insoweit von der Beschwerde erhobenen Rügen schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben könnten.

17 b) Im Ergebnis nicht anders verhält es sich, wenn hier davon ausgegangen wird, dass die sachlich-rechtlichen Ausführungen zur Begründetheit Bindungswirkung entfalten, die in den nachfolgenden Verfahren zu beachten ist, und deshalb auch die Abweisung des Antrags als (zudem) unbegründet als selbstständig tragend anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1991 - 4 B 190.91 - juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 96 Rn. 6). Denn in diesem Fall hätte das Oberverwaltungsgericht seinen Beschluss auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt mit der Folge, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn hinsichtlich jeder der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 5 PB 12.16 - juris Rn. 2 m. w. N.). Diese Anforderung ist hier nicht erfüllt, weil die von der Beschwerde mit Blick auf die selbstständig tragenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur mangelnden Zulässigkeit des Antrags geltend gemachten Zulassungsgründe aus den oben unter Ziffer 1 dargestellten Gründen nicht durchgreifen.

18 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 i. V. m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.