Urteil vom 05.02.2026 -
BVerwG 2 C 7.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2C7.25.0
Leitsatz:
Im Rahmen der Ermessenserwägung nach § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG dürfen auch die nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG führenden Leistungen aus verpflichtenden Alterssicherungssystemen berücksichtigt werden; dies gilt auch für die Leistungen aus einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.
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Rechtsquellen
GG Art. 3 Abs. 1 BeamtVG § 4 Abs. 3, § 11 Nr. 1 Buchst. a, § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 SGB VI § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO § 114 Satz 1 und 2 VwVfG § 40 -
Instanzenzug
VG Stuttgart - 28.04.2022 - AZ: 1 K 4696/20
VGH Mannheim - 28.01.2025 - AZ: 4 S 1129/23
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 05.02.2026 - 2 C 7.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2C7.25.0]
Urteil
BVerwG 2 C 7.25
- VG Stuttgart - 28.04.2022 - AZ: 1 K 4696/20
- VGH Mannheim - 28.01.2025 - AZ: 4 S 1129/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner und Dr. Hissnauer für Recht erkannt:
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Das Verfahren betrifft die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus (selbständiger und nicht selbständiger) Rechtsanwaltstätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
2 Der ... geborene Kläger ist Jurist. Er war vom 7. April 1981 bis 31. Mai 1985 als angestellter und vom 1. Juni 1985 bis 30. September 1993 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Vom 1. Oktober 1993 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des 30. November 2019 stand der Kläger als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten, zuletzt als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO). Aufgrund seiner Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt erhält der Kläger eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 276,48 €. Aus seiner Zeit als selbständiger Rechtsanwalt, in der der Kläger (Pflicht-)Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg (nachfolgend: Versorgungswerk) war, bezieht er seit Juni 2018 eine Altersrente in Höhe von 403,77 €.
3 Mit Bescheid vom November 2019 setzte die Generalzolldirektion das Ruhegehalt des Klägers ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 65,31 % unter Vorbehalt auf 4 530,09 € brutto fest. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Zeit vom 7. April 1981 bis 30. September 1993 berücksichtigte sie hälftig als sonstige ruhegehaltfähige Dienstzeit ("Kann-Vordienstzeit").
4 Nach Vorlage des Bescheids des Versorgungswerks setzte die Generalzolldirektion mit Bescheid vom 5. Februar 2020 die Versorgungsbezüge auf 4 140,80 € brutto fest. Zur Begründung führte sie aus, bei einem Ruhegehaltssatz von 65,44 % betrage die Bruttogesamtversorgung mit Kann-Vordienstzeiten 4 608,45 €. Dieser Betrag bestimme die Höchstgrenze der Gesamtversorgung. Die durch den Bezug der Altersrente aus dem Versorgungswerk veranlasste Vergleichsberechnung habe ergeben, dass die Höhe der Bruttogesamtversorgung aus dem Ruhegehalt ohne Kann-Vordienstzeiten zusammen mit der Altersrente des Versorgungswerks die Höchstgrenze der Gesamtversorgung unterschreite. Daher seien zur Schließung der Versorgungslücke Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, bis die Höchstgrenze erreicht sei. Demzufolge seien ruhegehaltfähige Zeiten (nur noch) vom 7. April 1981 bis zum 19. November 1983 im Umfang von 2,62 Jahre als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Hierdurch reduziere sich der Ruhegehaltssatz auf 59,71 %.
5 Nachdem der Kläger der Generalzolldirektion auch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund über die aus unselbständiger Rechtsanwaltstätigkeit erworbenen Rentenansprüche vorgelegt hatte, teilte ihm die Generalzolldirektion mit Bescheid vom 13. März 2020 mit, die Altersrente führe aktuell nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge. Der Berechnung legte sie erneut einen Ruhegehaltssatz von 59,71 % zugrunde.
6 Die gegen die Bescheide vom Februar sowie März 2020 erhobenen Widersprüche wies die Generalzolldirektion mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2020 zurück.
7 Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine ruhegehaltfähige Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten als Rechtsanwalt seien zwar grundsätzlich erfüllt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch seine vordienstliche Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt eine weitere Altersversorgung erworben habe. Diese sei auf das Ruhegehalt anzurechnen, um eine Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" zu vermeiden. Eine Anrechnung unterbleibe nur, wenn die Beiträge zur Altersvorsorge aus eigenen Mitteln und zudem freiwillig erbracht worden seien. Der Kläger habe als Pflichtmitglied im Versorgungswerk jedoch nur Pflichtbeiträge gezahlt.
8 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, allein entscheidend sei, ob die Beiträge aus eigenen Mitteln erbracht worden seien, einer "Freiwilligkeit" bedürfe es nicht. Jedenfalls sei bei der Vergleichsberechnung wie beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten der Höchstsatz des Ruhegehalts von 71,75 % zugrunde zu legen.
9
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 2025 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. April 2022 sowie die Bescheide der Generalzolldirektion Saarbrücken vom 5. Februar 2020 und vom 13. März 2020 und deren Widerspruchsbescheid vom 24. August 2020 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, über die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten des Klägers als Rechtsanwalt als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
10
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
11 In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beklagte eine Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen zu Protokoll erklärt und die als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten des Klägers aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit dergestalt neu zugeordnet, dass die Reduzierung der "Kann-Vordienstzeiten" ausschließlich Zeiträume betrifft, in denen der Kläger Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte war.
II
12 Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Senats verletzt das Berufungsurteil kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen der Ermessenserwägungen nach § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG die nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG führenden Leistungen aus verpflichtenden Alterssicherungssystemen berücksichtigt werden dürfen; dies gilt auch für die Leistungen aus einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte (1.). Im Hinblick auf die zulässigerweise von der Beklagten ergänzten Ermessenserwägungen begegnet auch die Ausübung des Ermessens keinen rechtserheblichen Bedenken (2.).
13 1. Leistungen aus verpflichtenden berufsständischen Alterssicherungssystemen können im Rahmen der Ermessenserwägung nach § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG berücksichtigt werden (a)). Dies gilt auch für die auf einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte beruhenden Leistungen (b)).
14 a) § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG steht einer Berücksichtigung von Leistungen aus verpflichtenden berufsständischen Alterssicherungssystemen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht entgegen.
15 aa) Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Ruhegehaltfähig sind die im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten und die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG). Nach der Gesamtdauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bestimmt sich der prozentuale Anteil der Dienstbezüge, den der Beamte als Ruhegehalt erhält (Ruhegehaltssatz). Somit wirken sich Entscheidungen über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig unmittelbar auf den Ruhegehaltssatz und damit auf die Höhe des Ruhegehalts aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 10 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 11).
16 Nach § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG ("Sonstige Zeiten") kann die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Rechtsanwalt tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus (kritisch zu dieser Einschränkung Humberg, Berücksichtigung von Vordienstzeiten und anderen förderlichen Zeiten sowie sonstigen Zeiten im Beamtenrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Länder, 2025, S. 331). Danach handelt es sich bei den Zeiten, die der Kläger als Rechtsanwalt zurückgelegt hat, um Vordienstzeiten, deren Berücksichtigung als ruhegehaltfähig im behördlichen Ermessen steht (sog. "Kann-Vordienstzeiten").
17 bb) Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Insoweit unterliegt die Ermessensausübung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (§ 114 Satz 1 VwGO). Danach muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 19 m. w. N., vom 27. Januar 2011 - 2 C 4.10 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 20 Rn. 18 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 14).
18 Der Zweck des § 11 BeamtVG besteht (ebenso wie bei §§ 10, 12 BeamtVG) darin, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 20 und vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 25 m. w. N.). Die Berücksichtigung der von §§ 10, 11 BeamtVG erfassten Tätigkeiten ist aufgrund ihres inhaltlichen Bezugs zum Beamtendienst, insbesondere wegen des Erwerbs hierfür notwendiger oder förderlicher Qualifikationen, sachlich gerechtfertigt. Dadurch soll den Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die sie erhalten hätten, wenn sie sich während der vordienstlichen Tätigkeit bereits im Beamtenverhältnis befunden hätten. Es sollen unbillige Benachteiligungen gegenüber "Nur-Beamten" vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2 und vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2026 - 2 B 28.25 - juris Rn. 13).
19 cc) Da die Vorschrift Versorgungslücken schließen soll, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen auch einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 m. w. N. und vom 27. Januar 2011 - 2 C 4.10 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 20 Rn. 19).
20 Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht demzufolge eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit "Nur-Beamten" zu erreichen. Folgerichtig bietet die Ermessensausübung eine Handhabe um zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" bewusst in Kauf nimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 26 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 17).
21 dd) Will der Dienstherr die Besserstellung eines Beamten, der durch vordienstliche Tätigkeiten einen anderen Anspruch auf Versorgung aus öffentlichen Mitteln erworben hat, gegenüber "Nur-Beamten" verhindern, so muss er eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die dadurch erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 27 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 18).
22 Allerdings darf die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten nicht deshalb ganz oder teilweise abgelehnt werden, weil der Beamte neben dem Ruhegehalt eine Versorgungsleistung erhält, die er ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat. Das Ruhegehalt ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 Rn. 10, vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 28 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 19). Daraus folgt, dass der Dienstherr gehindert ist, den Beamten durch die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten schlechter zu stellen, weil er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 28, vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 28 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 19).
23 ee) Eine Besserstellung "spätberufener" Beamter wird regelmäßig bereits durch die Ruhensregelungen in § 55 BeamtVG vermieden. Hat die Vordienstzeit dagegen zu einer Alterssicherungsleistung geführt, die nicht ein entsprechendes Ruhen der Versorgung zur Folge hat, versagt der Ausgleichsmechanismus der Ruhensvorschriften. Wenn eine Besserstellung dieser "nachträglichen" Beamten vermieden werden soll, muss die Korrektur daher bereits bei der Entscheidung über die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf Grundlage der §§ 10 ff. BeamtVG vorgenommen werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 20 f.). Angesichts der Wesentlichkeit der Folgen einer Anrechnung von Leistungen aus Alterssicherungssystemen bei der Gewährung von Versorgungsbezügen erscheint eine gesetzliche Ausformung der für die Ermessenserwägungen maßgeblichen Gesichtspunkte zwar naheliegend und sachdienlich (vgl. hierzu etwa §§ 21 f. LBeamtVG BW, § 11 HmbBeamtVG, § 11 NBeamtVG); im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung sind die bestimmenden Leitlinien für die Rechtsanwendung indes noch hinreichend bestimmbar.
24 b) Im Rahmen der Ermessenserwägungen dürfen auch Leistungen berücksichtigt werden, die auf einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte beruhen.
25 aa) Die dem Kläger vom Versorgungswerk gewährte Altersrente stellt keine Rente i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG dar und kann dessen Ruhegehaltsanspruch folglich nicht (teilweise) zum Ruhen bringen.
26 Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Unter einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist ein Versorgungswerk zu verstehen, das den Mitgliedern Leistungen gewährt, die denen nach dem Beamtenversorgungsgesetz vergleichbar sind (vgl. Reich, in: ders./Klappert, BeamtVG, 3. Aufl. 2026, § 55 Rn. 9; Stadler, in: GKÖD, Stand Juni 2025, § 55 BeamtVG Rn. 19; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Stand Oktober 2025, § 55 BeamtVG Rn. 132 f.).
27 Dies zugrunde gelegt hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG auf den vorliegenden Fall folgerichtig verneint. Denn der Kläger stand während seiner (Pflicht-)Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst. Die Leistungen sind auch ohne einen Beitrag der öffentlichen Hand finanziert worden (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 6. Dezember 2017 - Vf. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584 Rn. 53).
28 bb) Die Beklagte durfte die dem Kläger vom Versorgungswerk gewährte Altersrente bei der Festsetzung der berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" berücksichtigen.
29 (1) Die allein auf Pflichtbeiträgen beruhende Leistung aus dem Versorgungswerk ersetzt die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist strukturell mit dieser vergleichbar.
30 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden grundsätzlich von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit befreit, wenn sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Die Norm räumt den Betroffenen ein Befreiungsrecht ein, um eine doppelte Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu verhindern sowie eine "geschlossene Versicherungsbiographie" zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2024 - B 12 R 8/22 R - NJW 2025, 3181 Rn. 17).
31 Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung als einer Form der Zwangsversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86 - BVerfGE 97, 271 <295>; Nichtannahmebeschluss vom 29. August 2007 - 1 BvR 858/03 - juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 48/05 R - juris Rn. 16) lässt das Gesetz zur Sicherstellung einer Altersversorgung nur bei Eintritt in ein anderes System der Zwangsversicherung (berufsständisches Versorgungswerk) zu, wobei im Fall des Klägers der "Regelpflichtbeitrag" dem jeweils geltenden Höchstbeitrag, mithin dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprach (vgl. § 11 Abs. 1 Satzung Versorgungswerk 1985).
32 Die berufsständische Versorgung ist der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Rechtsgrundlagen und Strukturen vergleichbar. Sie ist öffentlich-rechtlich organisierter Teil der sozialen Sicherung, der die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ermöglicht. Ihr ist die öffentliche Aufgabe einer übergreifenden Altersversorgung für bestimmte Berufsgruppen übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86 - BVerfGE 97, 271 <296 f.>; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2023 - B 5 R 49/21 R - juris Rn. 51), wenngleich im Hinblick auf die Finanzierung beider Systeme Unterschiede bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 - BVerwGE 134, 99 Rn. 18; s. a. VerfGH München, Entscheidung vom 6. Dezember 2017 - Vf. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584 Rn. 57).
33 (2) Sinn und Zweck der Regelungen des Beamtenversorgungsrechts sprechen für eine Berücksichtigung der Leistungen aus einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk. Bei der dem Kläger vom Versorgungswerk gewährten, allein auf der Zahlung von Pflichtbeiträgen beruhenden Altersrente handelt es sich nicht um eine Altersvorsorge, die der Kläger nach den das Versorgungsrecht prägenden Grundsätzen "aus eigenen Mitteln" finanziert hat. Mit dieser Formulierung waren in der Rechtsprechung stets Leistungen in den Blick genommen worden, die der Beamte auch freiwillig und "aus eigenem Entschluss" aufgebaut hatte.
34 Das Ruhegehalt ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen. Dabei macht der Umstand, dass die berufsständische Versorgung öffentlich-rechtlich organisiert ist bzw. es sich bei dem Versorgungswerk, dessen Pflichtmitglied der Kläger war, um eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RAVG BW), dieses nicht zu einer "öffentlichen Kasse" (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 6. Dezember 2017 - Vf. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584 Rn. 57; a. A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 1 L 118/22.Z - juris Rn. 7) mit der Folge, dass sich die Altersrente des Versorgungswerks und das Ruhegehalt als Versorgung durch die (eine) "öffentliche Hand" darstellen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 17).
35 Die Tatsache, dass die vom Versorgungswerk gewährte Altersrente nicht aus einer öffentlichen Kasse stammt, lässt indes nicht den Schluss zu, der Kläger habe Altersversorgung aus "eigenem Entschluss und eigenen Mitteln" betrieben. Charakteristisches Merkmal einer derartigen Altersversorgung, die von einer Anrechnung im Versorgungsrecht ausgenommen wird, ist nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen vielmehr stets, dass die Beiträge nicht in Erfüllung einer Versicherungspflicht gezahlt werden, sondern auf der Eigenvorsorge des Versicherten beruhen. Dies verdeutlicht die Regelung des § 55 Abs. 4 BeamtVG.
36 Mit § 55 Abs. 4 BeamtVG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Rente aus einer freiwilligen Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszunehmen, "soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht". Das Gesetz unterscheidet also danach, ob eine Rente ihre Grundlage tatsächlich im Arbeitsleben findet oder ob ihr keine Arbeitsleistung zugrunde liegt; nur im letztgenannten Fall soll eine Rentenanrechnung nicht stattfinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <334>; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1983 - 2 C 30.81 - juris Rn. 14 und vom 28. Januar 2004 - 2 C 4.03 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 26 S. 3; s. a. BT-Drs. IV/2174 S. 24). Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert soll wegen der der Eigenvorsorge dienenden freiwilligen, nicht auf eine Versicherungspflicht zurückzuführenden Beitragsleistungen dem Versorgungsempfänger ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1983 - 2 C 30.81 - juris Rn. 14 und vom 28. Januar 2004 - 2 C 4.03 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 26 S. 3). Nur soweit die Beitragszahlungen in der Erwerbsbiografie nicht begründet sind, kommt eine Einbeziehung bei der Festsetzung des Ruhegehalts nicht in Betracht (vgl. Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Stand Oktober 2025, § 55 BeamtVG Rn. 196).
37 Vor diesem Hintergrund scheidet eine Privilegierung im Sinne einer Nichtberücksichtigung der dem Kläger vom Versorgungswerk gewährten Altersrente bei der Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten aus, weil nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) für die Gewährung der Altersrente nur die vom Kläger in Erfüllung seiner Versicherungspflicht geleisteten Pflichtbeiträge maßgeblich waren. Dies stellt sich auch nicht deshalb anders dar, weil der Kläger Pflichtbeiträge in Höhe der Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Denn dies ist Folge der vom Kläger getroffenen Entscheidung für die Selbständigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <337 f.>). Der Gesetzgeber kann überdies nicht als verpflichtet angesehen werden, generell die (negativen) Auswirkungen einer in Eigenverantwortung getroffenen Entscheidung des Einzelnen in anderen Bereichen und für jeden erdenklichen Lebenssachverhalt zu kompensieren (s. a. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2024 - 2 C 13.23 - BVerwGE 182, 278 Rn. 30).
38 (3) Die bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 11 BeamtVG erfolgte Berücksichtigung der dem Kläger vom Versorgungswerk gewährten Altersrente verstößt, soweit sie - wie hier - allein auf Pflichtbeiträgen beruht, auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
39 Art. 3 Abs. 1 GG verbietet - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts –, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der (geregelten) Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die (gesetzliche) Regelung fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <329> und vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - BVerfGE 145, 1 Rn. 40).
40 Mit diesen Maßstäben steht in Einklang, dass die Beklagte in Ausübung ihres Ermessens bei der Feststellung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten die Altersrente des Klägers aus dem Versorgungswerk berücksichtigt hat, während die dem Kläger (auch) aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis gewährte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Höhe seines Anspruchs auf Ruhegehalt unberührt lässt.
41 (a) Die Ruhensvorschriften in § 55 BeamtVG regeln, welche Auswirkungen der Bezug einer Rente auf die Versorgungsbezüge hat. Grundgedanke ist dabei die "Einheit der öffentlichen Kassen"; der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten. Im Grundsatz erfolgt deshalb eine Kappung der Gesamtalimentierung auf im Einzelnen festgelegte Höchstgrenzen, sofern es sich um von der öffentlichen Hand mitfinanzierte "Renten" im Sinne der Vorschrift handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 23 m. w. N.).
42 Gleichzeitig soll durch die Ruhensregelung erreicht werden, dass die Gesamtversorgung die Versorgung nicht übersteigt, die der Beamte erhalten hätte, wenn er während seines ganzen Arbeitslebens im Beamtenverhältnis gestanden hätte (vgl. BT-Drs. IV/2174 S. 18), und einer Überversorgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <318, 321, 335>) entgegengewirkt werden. Eine durch die Anrechnung gleicher Zeiten in beiden Alterssicherungssystemen und infolge der verschiedenartigen Systematik der Berechnung von Rente und Versorgung eintretende "Doppelversorgung", welche die höchstmögliche Versorgung eines vergleichbaren "Nur-Beamten" übersteigen würde, soll folglich vermieden werden. Mit § 55 Abs. 2 BeamtVG stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG die Höchstgrenze von 71,75 % der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe nicht übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 C 4.03 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 26 S. 3), um eine Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" bzw. deren Schlechterstellung auszuschließen. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG unterscheidet dabei nicht nach dem "Ursprung" der zum Aufbau der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führenden Versicherungszeiten und den ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten.
43 (b) Dagegen regeln die §§ 10 ff. BeamtVG in Durchbrechung des Grundsatzes, wonach ruhegehaltfähig nur solche Zeiten sind, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt worden sind (§ 4 Abs. 3 BeamtVG), die vorgelagerte Frage, welche nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 24). Die Ruhegehaltfähigkeit dieser Vordienstzeiten hat der Gesetzgeber lediglich als Ausnahme vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 - juris Rn. 19 m. w. N. und vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2026 - 2 B 28.25 - juris Rn. 13). Die Berücksichtigung bewirkt eine fiktive Behandlung der außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachten Arbeitszeit als "Beamten-Dienstzeit" in versorgungsrechtlicher Sicht. Damit soll eine Altersversorgung ermöglicht werden, die derjenigen entspricht, die der Beamte erhalten hätte, wenn er auch die Vordienstzeiten bereits im Beamtenverhältnis verbracht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 24). Zielrichtung der Vorschrift ist es demnach, Versorgungslücken in der Erwerbsbiografie des "spätberufenen" Beamten zu schließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 und vom 27. Januar 2011 - 2 C 4.10 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 20 Rn. 19), gleichzeitig aber eine Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 27 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 18) bzw. deren Schlechterstellung zu vermeiden. § 11 BeamtVG räumt der Behörde - anders als § 55 BeamtVG - Ermessen ein, um eine am Einzelfall orientierte, sachgerechte Lösung zu ermöglichen.
44 (c) Ausgehend hiervon lässt sich in Anbetracht der abweichenden Zielbestimmungen des § 11 BeamtVG einerseits und des § 55 BeamtVG andererseits nicht feststellen, dass die unterschiedliche Behandlung der auf die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt zurückgehende Altersrente aus dem Versorgungswerk im Vergleich zur anrechnungsfreien, (auch) aufgrund der Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Dem Ausnahmecharakter und der am Einzelfall orientierten Betrachtungsweise des § 11 BeamtVG entspricht es vielmehr, dass Versorgungslücken nur dort geschlossen werden, wo sie bestehen, zumal für eine "Doppelberücksichtigung" der nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Vordienstzeiten ein Sachgrund nicht ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 24 f.). Demgegenüber wird dem Dienstherrn aufgrund der Deckelung in § 55 Abs. 2 BeamtVG kein über die Begrenzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hinausgehendes "Mehr" an Gesamtversorgung abverlangt.
45 Ungeachtet dessen hat der Kläger jedenfalls dadurch eine Besserstellung erfahren, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis vom 7. April 1981 bis 31. Mai 1985 nicht nur zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen hat, die ihm aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG ungeschmälert zur Verfügung steht, sondern von der Beklagten zugleich als Vordienstzeit im gesetzlichen Umfang des § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG beim Ruhegehaltssatz erhöhend berücksichtigt worden ist.
46 2. Im Hinblick auf die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzten Ermessenserwägungen sind die angegriffenen Bescheide nicht zu beanstanden.
47 a) Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen zulässigerweise nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO ergänzt.
48 Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 31 m. w. N.). Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 32; Beschluss vom 7. April 2022 - 2 B 48.21 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 90 Rn. 15).
49 Wird die Änderung erst im laufenden Verwaltungsprozess erklärt, muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 35 und vom 24. Februar 2021 - 8 C 25.19 - juris Rn. 14). In der Revisionsinstanz können Ermessenserwägungen eingeführt werden, sofern diese sich nicht auf von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellte Umstände stützen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1999 - 2 C 40.98 - Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 3 S. 7 f. und vom 11. November 2015 - 6 C 58.14 - BVerwGE 153, 192 Rn. 62).
50 Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre Ermessenserwägungen in den angegriffenen Bescheiden durch die geänderte Zuordnung der als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten in zulässiger Weise ergänzt. Weitergehender Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht bedurfte es hierfür nicht.
51 b) Ausgehend hiervon begegnet auch die Ermessensbetätigung der Beklagten keinen Bedenken.
52 Die Beklagte hat nach Kenntnis der dem Kläger vom Versorgungswerk gewährten Altersrente zwar dem Grunde nach zutreffend den Ruhegehaltssatz mit Vordienstzeiten dem Ruhegehaltssatz ohne Vordienstzeiten nebst Altersrente gegenübergestellt und bis zur "Schließung" der sich hieraus ergebenden Versorgungslücke "Kann-Vordienstzeiten" (erneut) zugunsten des Klägers in Ansatz gebracht. Sie hat jedoch nicht in den Blick genommen, dass das Ermessen grundsätzlich nur dann rechtsfehlerfrei ausgeübt wird, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die dadurch erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 27 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 18). Nur soweit ein Konnex zwischen der Gewährung einer Versorgungsleistung und Vordienstzeiten besteht, m. a. W. sich die Versorgungsleistung aus den in Rede stehenden Vordienstzeiten speist, kann deren Berücksichtigung abgelehnt werden.
53 Da im vorliegenden Fall die Altersrente des Klägers nur auf dessen Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk in der Zeit vom 1. Juni 1985 bis 30. September 1993 zurückzuführen ist, durften Kann-Vordienstzeiten nur in diesem Umfang bei der Vergleichsberechnung außer Acht gelassen werden. Demgegenüber waren die Vordienstzeiten vom 1. April 1981 bis 31. Mai 1985 im gesetzlichen Umfang (§ 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG) in Ansatz zu bringen und mit den im Beamtenverhältnis erworbenen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Altersrente aus dem Versorgungswerk dem Höchstbetrag der Gesamtversorgung gegenüberzustellen. Die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten zur Schließung der verbleibenden Versorgungslücke konnte ermessensfehlerfrei demnach nur bezogen auf den Zeitraum 1. Juni 1985 bis 30. September 1993 erfolgen.
54 Durch die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebene Ergänzung der Ermessenserwägungen hat die Beklagte im Rahmen der Vergleichsberechnung der Höchstgrenze der Gesamtversorgung (Ruhegehaltssatz in Höhe von 65,44 %) zutreffend den (allein) aus im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten resultierenden Ruhegehaltssatz nebst den sich aus der hälftigen Anerkennung der Zeiten als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis vom 7. April 1981 bis 31. Mai 1985 ergebenden Ruhegehaltssatz sowie die Altersrente aus dem Versorgungswerk gegenübergestellt. Zur Schließung der sich daraus zu Lasten des Klägers ergebenden Differenz hat sie ermessensfehlerfrei weitere Kann-Vordienstzeiten im Umfang von 196,66 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt und diese dem Zeitraum zugeordnet (1. Juni 1985 bis 14. Dezember 1985), auf den bezogen der Kläger aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk eine Altersrente erhält.
55 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.