Beschluss vom 11.12.2019 -
BVerwG 8 B 51.19ECLI:DE:BVerwG:2019:111219B8B51.19.0

Divergenzzulassung bei der Anwendung von Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder

Leitsatz:

Bei einer Divergenz in Anwendung von im Wortlaut übereinstimmenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze zweier Länder, die zugleich ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen, ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 2
    VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1
    VwVfG HE § 48 Abs. 1 Satz 1
    BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 Satz 1

  • VG Gießen - 04.02.2013 - AZ: VG 4 K 1876/12.GI
    VGH Kassel - 20.06.2018 - AZ: VGH 9 A 429/15

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2019 - 8 B 51.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:111219B8B51.19.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 51.19

  • VG Gießen - 04.02.2013 - AZ: VG 4 K 1876/12.GI
  • VGH Kassel - 20.06.2018 - AZ: VGH 9 A 429/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2019
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2018 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 400 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Die Revision gegen das angefochtene Urteil ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

2 Der Zulassungsgrund der Divergenz ist hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

3 Das Berufungsurteil beruht auf dem Rechtssatz, dass eine Behörde bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids nach dem Gebot der Haushaltssparsamkeit regelmäßig dazu verpflichtet sei, ihr Ermessen dahingehend auszuüben, den Bescheid aufzuheben, sofern keine atypischen Umstände vorlägen (UA S. 19). Die Beschwerde legt zutreffend dar, dass das Berufungsurteil damit von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 - BVerwG 10 C 15.14 - (BVerwGE 152, 211 Rn. 29) abweicht. Danach liegt bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor. Im Bereich des Zuwendungsrechts ist keine gesetzliche Wertung ersichtlich, die das der Behörde eröffnete Ermessen einschränken würde; der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung genügt hierfür nicht. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts findet entgegen seiner Annahme keine Stütze in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

4 Die divergierenden Rechtssätze ergingen in Anwendung derselben Rechtsvorschrift im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wie sich aus einem am Zweck dieser Norm sowie des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO orientierten Verständnis des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz ergibt.

5 Zwar ist das Berufungsurteil auf § 48 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gestützt, während das abweichende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Art. 48 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendet. Doch sind die beiden genannten Vorschriften des Landesrechts untereinander ebenso wortgleich wie mit § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. Damit kann die Revision nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf die Verletzung der landesrechtlichen Normen gestützt werden. Sinn des § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist es, die Rechtseinheit auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts zu erhalten (vgl. BT-Drs. 7/4798 S. 3). Das Anliegen der Divergenzrevision besteht darin, die Einheitlichkeit der Verwaltungsrechtsprechung in der Auslegung einer bestimmten Gesetzesvorschrift zu sichern und damit Rechtssicherheit auch im Einzelfall zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 4). Den genannten Zwecksetzungen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einer Divergenz in Anwendung von im Wortlaut übereinstimmenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze zweier Länder, die zugleich ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen, die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist. Auf diesem Wege wird die von der Verwaltungsgerichtsordnung angestrebte Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts des Bundes und der Länder verwirklicht.

6 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 a.E. GKG entbehrlich.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 25.19 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 24.02.2021 -
BVerwG 8 C 25.19ECLI:DE:BVerwG:2021:240221U8C25.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.02.2021 - 8 C 25.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:240221U8C25.19.0]

Urteil

BVerwG 8 C 25.19

  • VG Gießen - 04.02.2013 - AZ: VG 4 K 1876/12.GI
  • VGH Kassel - 20.06.2018 - AZ: VGH 9 A 429/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2021
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2018 wird geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen den Teilwiderruf und die Rückforderung einer Zuwendung.

2 Im Februar 2003 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Zuwendungen für den geplanten Ausbau einer Ortsdurchfahrt in einem ihrer Ortsteile, die der Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 bewilligte. Nach Fertigstellung der Maßnahme und Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2009 die Höhe der Zuwendung auf 194 600 € fest. Im Juli 2011 beanstandete der Landesrechnungshof die Abrechnung von Kosten für die Herstellung von Natursteinpflasterflächen. Daraufhin widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2012 den Zuwendungsbescheid in Höhe von 12 400 € und forderte diesen Betrag zurück. Die Mehrkosten für die Herstellung der Flächen in Natursteinpflaster anstatt Betonsteinpflaster seien nicht zuwendungsfähig, da keine entsprechende Anforderung des Denkmalschutzes vorgelegen habe.

3 Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 9. August 2012 aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei gemäß § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) rechtmäßig. Der Zuwendungsbescheid vom 28. September 2009 habe sich in Bezug auf die in Naturstein ausgeführten Pflasterarbeiten nachträglich als rechtswidrig erwiesen. Die diesbezüglichen Kosten seien in Höhe der Differenz gegenüber der Ausführung in Betonsteinpflaster nicht zuwendungsfähig gewesen, da es an der nach den Förderrichtlinien erforderlichen Anordnung der Denkmalschutzbehörde gefehlt habe. Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG sei gewahrt. Die Rücknahme sei nicht wegen fehlender Ermessensausübung des Beklagten rechtswidrig. Das Rücknahmeermessen sei hier auf Null reduziert. Das Gebot der Haushaltssparsamkeit verpflichte die Behörde regelmäßig, ihr Ermessen im Sinne der Aufhebung des Zuwendungsbescheides auszuüben, sofern keine atypischen Umstände vorlägen. Solche atypischen Umstände seien nicht gegeben.

4 Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor, das Berufungsurteil nehme zu Unrecht eine teilweise Rechtswidrigkeit der Zuwendung an. Die Abweichung von den einschlägigen Förderrichtlinien sei sachlich begründet. Die Rücknahme sei auch ermessensfehlerhaft. Ein Fall des intendierten Ermessens liege nicht vor.

5 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 2018 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Februar 2013 zurückzuweisen.

6 Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7 Er verteidigt das Berufungsurteil und führt ergänzend aus, die Ausübung des behördlichen Ermessens sei durch die einschlägigen Förderrichtlinien, denen ermessenslenkende Wirkung zukomme, eingeschränkt. Zudem habe der Beklagte den Bescheid im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachträglich mit Ermessenserwägungen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG begründet, die nach § 114 Satz 2 VwGO während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätten nachgeschoben werden können.

II

8 Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

9 Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 144 Abs. 4 VwGO).

10 1. Das Berufungsurteil stützt seine entscheidungstragende Annahme, das Ermessen des Beklagten zur teilweisen Rücknahme der Zuwendungsbewilligung sei auf Null reduziert gewesen, auf die Erwägung, eine Behörde sei nach dem Gebot der Haushaltssparsamkeit regelmäßig dazu verpflichtet, von der Ermessensermächtigung zur Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids Gebrauch zu machen, sofern keine atypischen Umstände vorlägen. Diese Annahme eines intendierten Ermessens beruht auf einer unzutreffenden Anwendung des § 48 Abs. 1 HVwVfG, der gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zum revisiblen Recht gehört.

11 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Im Bereich des hier einschlägigen Zuwendungsrechts ist keine gesetzliche Wertung ersichtlich, die das in § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG gewährte Ermessen einschränken würde. Das im Berufungsurteil angeführte Gebot der Wahrung der Haushaltssparsamkeit allein genügt dafür nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​160615U10C15.14.0] - BVerwGE 152, 211 Rn. 29 m.w.N.). Danach durfte das Berufungsurteil nicht davon ausgehen, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG gebotene Ermessensausübung sei bei der Rücknahme der Zuwendung durch Bescheid vom 9. August 2012 entbehrlich gewesen.

12 2. Das Berufungsurteil beruht auf der aufgezeigten Verletzung des § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Rücknahme der Zuwendungsbewilligung war mangels Ermessensausübung gemäß § 48 HVwVfG rechtswidrig; dies führt zur Rechtswidrigkeit auch der Rückforderung gemäß § 49a Abs. 1 HVwVfG.

13 Die Begründung des Bescheids vom 9. August 2012 enthält keine Ausführungen zur Ermessensausübung. Sie beschränkt sich auf die Angabe, die Mehrkosten seien wegen fehlender Anforderung des Denkmalschutzes nicht zuwendungsfähig gewesen, und legt im Übrigen die Berechnung der überzahlten Zuwendung dar. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Ermessensausfall nicht nachträglich geheilt worden. Die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 15. Januar 2013, den verbindlichen rechtlichen Vorgaben der Denkmalschutzbehörde komme größere Bedeutung zu als den nur gestalterischen Empfehlungen einer Dorferneuerungsbehörde, sind nicht geeignet, die fehlende Ermessensausübung mit heilender Wirkung nachzuholen. § 114 Satz 2 VwGO erlaubt im gerichtlichen Verfahren lediglich eine Ergänzung der Ermessenserwägungen. Ein Ermessensausfall kann hingegen durch eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren nicht wirksam geheilt werden (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 114 Rn. 251 und 255).

14 Abgesehen davon kommt eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO nur in Betracht, wenn sie den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG genügt. So muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 35). Auch daran fehlte es hier. Die vom Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. Januar 2013 bezogen sich unmittelbar auf Überlegungen, die das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2012 im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheids geäußert hatte. Vor diesem Hintergrund erschienen sie als prozessuales Verteidigungsvorbringen. Dass der Beklagte sie als nachträgliche, den Bescheid ergänzende Ermessenserwägungen verstanden wissen wollte, war dem Schriftsatz mangels entsprechender eindeutiger Erklärung nicht zu entnehmen.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.