Beschluss vom 05.03.2021 -
BVerwG 4 BN 53.20ECLI:DE:BVerwG:2021:050321B4BN53.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2021 - 4 BN 53.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:050321B4BN53.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 53.20

  • VGH München - 15.07.2020 - AZ: VGH 15 N 18.2110

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2020 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die ausdrücklich nur die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO in Anspruch nimmt, ist unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Die Beschwerde legt die von ihr behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, siehe z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie formuliert schon keine abstrakte Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Auch im Übrigen kann der Begründung nicht entnommen werden, welche Rechtsfrage die Beschwerde geklärt wissen will. Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Art. 82 BayBO wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie das nicht revisible Landesrecht betreffen (vgl. zu Art. 82 BayBO, BVerwG, Beschluss vom 28. April 2020 - 4 B 39.19 - ZfBR 2020, 680 Rn. 5).

4 2. Die Beschwerde legt auch eine Abweichung des Normenkontrollurteils von den Beschlüssen des Senats vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 - (Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 43) und vom 9. Januar 1995 - 4 NB 42.94 - (Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 37) nicht dar.

5 Eine Abweichung zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, gleichermaßen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = juris Rn. 3). Eine solche Abweichung zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie zitiert zwar einzelne Passagen aus den vorgenannten Beschlüssen, stellt diesen aber keinen hierzu divergierenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung gegenüber. In der Sache wirft sie dem Verwaltungsgerichtshof vor, die Rechtsprechung des Senats fehlerhaft angewandt zu haben. Auf den Vorwurf einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht gestützt werden (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14 und vom 8. Oktober 2020 - 4 BN 60.19 - juris 8).

6 3. Die Beschwerde hat schließlich auch dann keinen Erfolg, wenn die Ausführungen zur Divergenzrüge auf die Frage bezogen werden, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Mit dem Vorbringen wird in der Sache geltend gemacht, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 VwGO überspannt und den Antrag deswegen zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in der Divergenzrüge zugleich eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu sehen ist, wenn die behauptete Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anwendung des Prozessrechts betrifft (BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 Rn. 3, vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 8 und vom 6. Oktober 2020 - 4 B 10.20 - juris Rn. 9). Das ist hier allerdings nicht der Fall. Denn die von der Beschwerde angeführten Ausschnitte der zitierten Entscheidungen beziehen sich auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die gemeindenachbarliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB. Soweit die Beschwerde zur weiteren Erläuterung auf die Prüfungsmaßstäbe für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags verweist und rügt, dass - hiernach für die Antragsbefugnis ausreichend - eine Verletzung ihres Rechts aus § 2 Abs. 2 BauGB nicht nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen sei, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angegriffenen Urteils.

7 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich am Beschwerdeverfahren nicht fördernd beteiligt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1995 - 4 B 181.95 - juris Rn. 5). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.