Beschluss vom 05.03.2024 -
BVerwG 10 KSt 7.23ECLI:DE:BVerwG:2024:050324B10KSt7.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2024 - 10 KSt 7.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:050324B10KSt7.23.0]

Beschluss

BVerwG 10 KSt 7.23

  • VG Berlin - 23.09.2022 - AZ: 6 L 197/22
  • OVG Berlin-Brandenburg - 08.12.2022 - AZ: 9 S 73/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2024
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die ... des Bundesverwaltungsgerichts ... wird verworfen.
  2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2023 - 10 KSt 6.23 - wird zurückgewiesen.
  3. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Das gegen die ... des Bundesverwaltungsgerichts ... gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 30 und vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21 - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.; vgl. ferner etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr das Vorbringen des Antragstellers von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.). Das ist hier der Fall, weil dem Vortrag des Antragstellers in seinem am 10. August 2023 eingegangenen Schreiben keine einzelfallbezogenen Umstände zu entnehmen sind, die eine Besorgnis der Befangenheit der von ihm abgelehnten Richterin begründen könnten.

2 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Juli 2023, mit welchem die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 22. Mai 2023 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör (§ 69a GKG) lässt sich dem Rügevorbringen nicht entnehmen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 - juris Rn. 20 m. w. N.). Anhaltspunkte für ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens trägt der Antragsteller mit seiner pauschalen Rüge, das rechtliche Gehör sei unterlassen worden, nicht vor.

3 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG gerichtsgebührenfrei ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2008 - 7 KSt 1.08 u. a. - juris Rn. 1).