Beschluss vom 05.11.2025 -
BVerwG 1 B 16.25ECLI:DE:BVerwG:2025:051125B1B16.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.11.2025 - 1 B 16.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:051125B1B16.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 16.25
- VG Stuttgart - 13.10.2021 - AZ: 3 K 273/21
- VGH Mannheim - 23.06.2025 - AZ: 11 S 296/24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und Böhmann beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Gründe
1 Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg,
2 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 3. Juli 2025 zugestellten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2025 ist zwar statthaft und im Übrigen zulässig. Dem im Schriftsatz vom 6. Oktober 2025, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2025, geäußerten Begehren der Wiedereinsetzung steht nicht von vornherein entgegen, dass das Beschwerdeverfahren mit Verwerfung der Beschwerde durch Beschluss vom 7. Oktober 2025, zugestellt am 9. Oktober 2025, seinen Abschluss gefunden hat und damit das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden ist (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlaubt die Durchbrechung der Rechtskraft einer Entscheidung, wenn die Frist für einen gegen sie gegebenen Rechtsbehelf oder für dessen Begründung ohne Verschulden versäumt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 - BVerwGE 153, 169 Rn. 5).
3 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegründet, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzuhalten.
4 2.1 Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 2 C 11.19 - BVerwGE 171, 325 Rn. 6 m. w. N.). Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die "Beweislast" für die Umstände, die dafürsprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 4 m. w. N.). Gelingt die Glaubhaftmachung nicht oder bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumnis von dem Beteiligten oder seinem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22 - FamRZ 2023, 879 Rn. 13; vgl. zum Ganzen Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand Februar 2025, § 60 VwGO Rn. 21).
5 2.2 Gemessen daran hat der Antrag keinen Erfolg, da der Prozessbevollmächtigte nicht ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen ist, die versäumte Frist einzuhalten.
6 Nach seinem eigenen Vorbringen hat er die Frist versäumt, weil er auf die Mitteilung des den Kläger im Berufungsverfahren vertretenden Bevollmächtigten an den Kläger vertraut habe, das Rechtsmittel könne bis zum 4. August 2025 eingelegt werden. Der (jetzige) Prozessbevollmächtigte hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025, (fristgerecht) eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 23. Juli 2025, unter Anzeige seiner Bevollmächtigung erhoben. Die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 27. August 2025, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2025, ist dagegen verfristet.
7 Ungeachtet des Umstandes, dass die Rechtsmittelfrist in der Mitteilung des ehemaligen Bevollmächtigten an den Kläger zutreffend war, weil der Ablauf der Beschwerde(einlegungs)frist am 3. August 2025 auf einen Sonntag fiel, muss der Kläger sich nach § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO das Verschulden seines Bevollmächtigten bei der nicht fristgerechten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zurechnen lassen. Übernimmt ein Prozessbevollmächtigter ein neues Mandat, bei dem er im Rahmen einer von ihm beantragten Akteneinsicht zum ersten Mal mit dem gesamten Prozessstoff sowie dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits in Berührung kommt, so zählt es zu seinen originären Pflichten, die Akten unverzüglich selbst auf die laufenden Fristen zu überprüfen, um gegebenenfalls sofort reagieren zu können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 30/99 - NJW 2000, 1633; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 - III ZA 30/17 - juris Rn. 9). Hiervon ausgehend war es geboten und dem jetzigen Prozessbevollmächtigten auch möglich, im Rahmen der mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragten Akteneinsicht, die nach der Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2025 ab diesem Zeitpunkt und damit rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist möglich war, trotz des Aktenumfangs jedenfalls das Zustellungsdatum des Urteils zu überprüfen. Selbst wenn es keine Zweifel an der Richtigkeit der von dem ehemaligen Bevollmächtigten mitgeteilten Rechtsmitteleinlegungsfrist gegeben hat, war der neue Bevollmächtigte im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten zu einer Überprüfung der Rechtsmittelbegründungsfrist gehalten. Diese hat er nach seinem eigenen Vorbringen nicht vorgenommen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof war auch nicht verpflichtet, den (neuen) Klägerbevollmächtigten auf die Angabe eines falschen Zustellungsdatums des Urteils in der Nichtzulassungsbeschwerdeschrift hinzuweisen. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten ist. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 - juris Rn. 11).
9 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da Gerichtskosten nicht erhoben werden.